Auf die Revision dor Klägerin wird das Urteil dos 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Dor Rechtsstreit wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Don Antrag der Klägerin, ihr eine Hinterbliebenenrente zu bewilligen, woil ihr Sohn, wenn er nicht umgebracht worden v/äro, seine Mutter wegen ihres geringon eigenen Einkommens v/oitgehend unterhalten hätte, hat die Entschädigungsbohördo abgolohnt. Das beklagte Land hat die Bedürftigkeit der Klägerin bezweifelt und weiter vorgotragen, es sei nicht anzunehmon, daß der verstorbene Sohn seine Mutter mit einem höheren als dom ihr aus eigenen Mitteln monatlich zur Verfügung stehenden Betrag unterstützt hätte. Auch wenn er wirtschaftlich dazu in der Lago gewesen wäre, könne nicht angenommen werden, daß er diesen Betrag zur Verfügung gestellt hätte, weil die Klägerin nicht das Doppelte ihrer eigenen Einkünfte benötigt hütto, um ihren Unterhalt bestreiten eu können. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, daß sie auch mit dem doppelten monatlichen Einkommen in New York nur notdürftig auskommon könne. September 1965 an kommt es für den Anspruch auf Elternrente nach der durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Passung dieser Gesetzesbestimmung nicht mehr darauf an, ob der getötete Verfolgte seine Eltern unterhalten hat oder unterhalten haben würde. 2. Soweit also die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Zeitabschnitte verlangt, die vor dom genannten Stichtag liegen, konnte das Berufungsgericht der Klägerin diese Leistungen nur zuerkennen, sofern für die Dauer der Bedürftigkeit der Sohn der Klägerin, wenn er nicht getötet worden wäre, seine Mutter ganz oder überwiegend unterhalten hätte. Das Berufungsgericht ist auf die Leistungsfähigkeit des getöteten Sohnes nicht oingegangen, es hat die Klage abgewiosen weil der Verfolgte nicht in doß nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (alter Passung) geforderten Ausmaß für seine Mutter gesorgt haben würde. a) Daß dor verstorbene Sohn der Klägerin nicht für den vollen oder überwiegenden Unterhalt seiner Mutter aufgokommen wäre, nimmt das Berufungsgericht deshalb an, woil die eigenen Einnahmen dor Klägerin mit monatlich 41 : Altersrente und durch- Pafür spricht nach der Auffassung des Borufungorichters, daß die Klägerin mit diesen Einkünften und einem Zuschuß von monatlich 60 &, der von einer Nichte und oinem Neffon boreitgestollt wird, ausgekommen sei. b) Diese Erwägungen leiden an dem Mangol, daß das Berufungsgericht für die Frage nach dom Umfang des nach der Sachlage notwendigen Zuschusses zu Unrecht darauf abgcstollt hat, mit welchem Betrage die Klägerin ihren notdürftigen Unterhalt beotreiton kann. Da nun die Rönto nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG den Verlust dieses Unterhalte-anspruch3 ausgleichen soll, so kann die Frage, ob und in welchem Umfang ein solcher Vorlust durch den Tod eines Abkömmlings oingetreten ist, nur bei Berücksichtigung der Lebensstellung des Berechtigten richtig entschieden werden. Da die Lebensstellung einer Witwe weitgehend durch die entsprechende Stollung des verstorbenen Ehemannes bestimmt wird, hätte das Berufungsgericht über dessen Lebens» Verhältnisse Feststellungen treffen und danach entscheiden müssen, welche dnterhaltsansprüchc der Klägerin zustandcn. Erst von dieser Grundlage aus kann einwandfrei beurtoilt werden, ob die eigenen Einkünfte der Klägerin Raum ließen für einen Unterhaltszuschuß, der der Höhe nach über diese Einkünfte hinausging. Erst danach kann die Frage gestollt und im Rahmen dos Möglichen entschieden werden, ob der Sohn der Klägerin nach seiner Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und seinem Familienstand wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, den überwiegenden Unterhalt seiner Mutter zu bestreiten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Hinterbliebenenrente auch deshalb versagt, v/oil sie über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen verfüge, dessen Verwertung ihr möglich und zuzu demuten sei. Ist der Unterhalt Fordernde erwerbsunfähig, kann er sich aber dauernd oder zeitweilig durch die Verwertung eigenen Vermögens den Bobensunterhalt sichern, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Nach der Rechtsprechung dos Senats geht die Pflicht zur Verwertung vorhandenen Vermögens vor allem bei alton und erwerbsunfähigen Verfolgten nicht soweit, daß sie auf diesem Wege jede Rücklago verlieren. In einer spätoren Entscheidung (RzW 1964, 512 Nr. 22) hat der Senat zu dieser Frage ausgeführt, daß es für den Umfang der Pflicht zu dem Vormö-genseinsatz auf die Umstände dos Einzclfalles ankommon müsse. keine Rolle spielen, da sonst in diesen Fällen jede Vermögensverwertung unterbleiben müßte» Hieraus entstehen dem Berechtigten auch keine Nachteile: Sofern es für die Anspruchsgewährung auf die Bedürftigkeit ankommt, ist diese von dom Zeitpunkt an gegeben, in dem der zur Bestreitung dos Unterhalts zu verwendende feil des Vermögens nicht mehr ausgereicht hätte, um den nach der sozialen Stollung dos Eltcrnteiles angemessenen Unterhalt zu decken (RzW 1964, 5-2 Nr, 22). Um entscheiden zu können, ob und für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit der Klägerin durch die Verwertung eines Teiles ihres Vermögens beseitigt wird, muß das angofochtene Urteil aufgehoben werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § *.? Abo, 1 Nr» 5 Zur Frage, unter wolchen Umständen die Bedürftigkeit oinos oonot anspruchsberochtigten Verwandten zu verneinen ist, weil die Verwertung oinos in Wertpapieren angelegton Vermögens möglich ist. BGH, Urt. vom 23. Februar 1966 - IV ZR 195/65 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n.m. las/is URTEIL Verkündet am 23* Februar 1966 Broesko, Juatizangoatollte «1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrochtsstreit der Frau Mimi H Klägerin und Revisionsklägorin, - Prozoßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr* gegen das Land Nordrhoin - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Rovisionsbeklagten >. 2 - Dor IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicho Verhandlung vom 16. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Johannson, Maaß, Br. Graf und von dor Mühlen für Rocht erkannt: Auf die Revision dor Klägerin wird das Urteil dos 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1964 aufgehoben. Dor Rechtsstreit wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gorichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren worden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Aus dor Ehe dor Klägerin mit ihrem 1949 in New York verstorbenen Ehemann entstammt als einziges Kind dor am 1910 in geborene Sohn Karl Heinz Er war Handelsvertreter für Handschuhe und Textilwaren. Wogen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen mußte er soine Tätigkeit in Deutschland aufgebon. Er wandortc 1938 mit seiner Frau nach Belgien aus. Nach der Besetzung dioses Landos durch deutsche Truppen wurde er festgenommon und schließlich nach Auschwitz verbracht. Dort ist er umgekommon. - 3 ~ Pur don Schadon an Freiheit und für den Schaden im beruflichen Fortkommen haben die Erben de3 verstorbenen Verfolgten, zu denen auch die Klägerin gehört, Entschädigung erhalten. Don Antrag der Klägerin, ihr eine Hinterbliebenenrente zu bewilligen, woil ihr Sohn, wenn er nicht umgebracht worden v/äro, seine Mutter wegen ihres geringon eigenen Einkommens v/oitgehend unterhalten hätte, hat die Entschädigungsbohördo abgolohnt. Sie hat die Klägerin nicht als bedürftig angesehen, Dioson Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angc-fochton und vorgotragen, sie 3oi auf die Hilfe ihres verstorbenen Sohneo angewiesen gewesen, woil ihr nach dem Tode ihres Ehemannes aus der social security und ihren Wortpapioron monatliche Einkünfte in Höhe von 250.— bis 300,— DM zur Verfügung gestanden hätten. Mit diesen Einkünften hätte sie ihren Lebensunterhalt in New York nicht bestreiten können, sie 3oi deshalb von einem Neffen und einer Nichte laufend mit einem Betrag von insgesamt 60 monatlich unterstützt worden. Soweit nach den von ihr vorgelegten Einkommonssteuorbescheiden der amerikanischen Steuerbehörden in einzelnen Jahren Einkünfte aus dom Verkauf von Wertpapieren erzielt woi'den seien, soien diese bei der Frage der Bedürftigkeit außer Betracht zu lassen. Das beklagte Land hat die Bedürftigkeit der Klägerin bezweifelt und weiter vorgotragen, es sei nicht anzunehmon, daß der verstorbene Sohn seine Mutter mit einem höheren als dom ihr aus eigenen Mitteln monatlich zur Verfügung stehenden Betrag unterstützt hätte. Das Landgericht hat die Klage abgowiesen. Es hat die Einkünfte der Klägerin in den Jahren ”1950 bis ’96? fostge- stellt und 03 als unwahrscheinlich angesehen, daß der verstorbene Sohn, wenn er noch lebte, seine Mutter überwiegend unterhalten und ihr einen Betrag von mehr als 300,— DM monatlich zugewandt hätte. Auch wenn er wirtschaftlich dazu in der Lago gewesen wäre, könne nicht angenommen werden, daß er diesen Betrag zur Verfügung gestellt hätte, weil die Klägerin nicht das Doppelte ihrer eigenen Einkünfte benötigt hütto, um ihren Unterhalt bestreiten eu können. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, daß sie auch mit dem doppelten monatlichen Einkommen in New York nur notdürftig auskommon könne. Dem verstorbenen Sohn wäre es nach dem Tode seines Vaters, im Alter von 39 Jahren, ein Leichtes geweson, für seine Mutter mindestens 300,— DM im Monat aufzubringon. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu vorur-toilon, ihr eine Kapitalentschädigung von 12.100 DM, Renton-nachzahlungon von 32.245?— DM und ab 1. März 1963 eine laufon-do Rente von monatlich 347?— DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzu-v/eison. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägorin zurückgewicoen und dio Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugolassen. Mit der vom Senat zugolassenen Revision vorfolgt die Klägorin ihre Ansprüche weiter. Das boklagto Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dom Senat nicht vertreten lassen. Entacheidungsgründe: Dio Revision ist begründet. ‘1. Das Berufungsgericht hat über den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG entschieden. Diese Passung dos Gesetzes galt bis zu dem 17« September 1965, vom 18. September 1965 an kommt es für den Anspruch auf Elternrente nach der durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Passung dieser Gesetzesbestimmung nicht mehr darauf an, ob der getötete Verfolgte seine Eltern unterhalten hat oder unterhalten haben würde. Das hat der Senat in dom zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19« November 1965 - IV ZB 583/65 - entschieden. Auf diese Entscheidung wird verwieoon. 2. Soweit also die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Zeitabschnitte verlangt, die vor dom genannten Stichtag liegen, konnte das Berufungsgericht der Klägerin diese Leistungen nur zuerkennen, sofern für die Dauer der Bedürftigkeit der Sohn der Klägerin, wenn er nicht getötet worden wäre, seine Mutter ganz oder überwiegend unterhalten hätte. Dabei ist, sofern die Leistungsfähigkeit dos Verfolgten zu beurteilen ist, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse beim Inkrafttreten des Bundooentschädigungsgesetzes, also am 1.10.1953, abzustol-len. Das Berufungsgericht ist auf die Leistungsfähigkeit des getöteten Sohnes nicht oingegangen, es hat die Klage abgewiosen weil der Verfolgte nicht in doß nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (alter Passung) geforderten Ausmaß für seine Mutter gesorgt haben würde. a) Daß dor verstorbene Sohn der Klägerin nicht für den vollen oder überwiegenden Unterhalt seiner Mutter aufgokommen wäre, nimmt das Berufungsgericht deshalb an, woil die eigenen Einnahmen dor Klägerin mit monatlich 41 : Altersrente und durch- schnittlich 75 &Wertpapiorerträgnissen (zusammen also 116 & « 290,— PM) den notdürftigen Unterhalt dor Klägerin schon weitgehend gedeckt hätten. Pafür spricht nach der Auffassung des Borufungorichters, daß die Klägerin mit diesen Einkünften und einem Zuschuß von monatlich 60 &, der von einer Nichte und oinem Neffon boreitgestollt wird, ausgekommen sei. Habe aber die Klägerin mit ihren eigenen Einnahmen für den überwiegenden Teil ihrer notwendigen Bedürfnisse sorgen können, so bleibe daneben kein Raum für eine überwiegende Unterhaltsgewährung durch den getöteten Verfolgten. b) Diese Erwägungen leiden an dem Mangol, daß das Berufungsgericht für die Frage nach dom Umfang des nach der Sachlage notwendigen Zuschusses zu Unrecht darauf abgcstollt hat, mit welchem Betrage die Klägerin ihren notdürftigen Unterhalt beotreiton kann. Für diese Auslegung dos Gesetzes hat sich das Berufungsgericht auf die RzW 1963? 112 Nr. 13 abgedruckte Entscheidung dos Bundesgerichtshofs berufen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse, die dieser Entscheidung zugrundolagen, ausreichend zu berücksichtigen. Ob bei den eigenen Einnahmen der Klägerin der getötete Sohn für den Unterhalt seiner Mutter überwiegend (§9 Abs. 2, § 4 der 1. PV-BEG) aufkommen konnte, kann hier nicht danach entschieden werden, mit welchen Einkünften die Klägerin in New York bei bescheidensten Ansprüchen aus-kommon konnte. Auszugehen i3t violmehr von dem angemessenen Unterhalt, der sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet. Pas wird in § 1610 Abo. 1 BGB bestimmt. Da nun die Rönto nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG den Verlust dieses Unterhalte-anspruch3 ausgleichen soll, so kann die Frage, ob und in welchem Umfang ein solcher Vorlust durch den Tod eines Abkömmlings oingetreten ist, nur bei Berücksichtigung der Lebensstellung des Berechtigten richtig entschieden werden. Das hat der Senat in der RzW 1964, 512 Nr. 22 abgedi’uckten Entscheidung ausgesprochen. Ohno Bedeutung in diesem Zusammenhang ist daher, daß die Klägerin jetzt von Verwandten einen monatlichen Zuschuß von 60 & erhält. Da die Lebensstellung einer Witwe weitgehend durch die entsprechende Stollung des verstorbenen Ehemannes bestimmt wird, hätte das Berufungsgericht über dessen Lebens» Verhältnisse Feststellungen treffen und danach entscheiden müssen, welche dnterhaltsansprüchc der Klägerin zustandcn. Erst von dieser Grundlage aus kann einwandfrei beurtoilt werden, ob die eigenen Einkünfte der Klägerin Raum ließen für einen Unterhaltszuschuß, der der Höhe nach über diese Einkünfte hinausging. Erst danach kann die Frage gestollt und im Rahmen dos Möglichen entschieden werden, ob der Sohn der Klägerin nach seiner Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und seinem Familienstand wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, den überwiegenden Unterhalt seiner Mutter zu bestreiten. 3. Diese Erwägungen sind, wie beroits erwähnt, nur für die Ansprüche der Klägerin bis zu dem *17. September *965 von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Hinterbliebenenrente auch deshalb versagt, v/oil sie über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen verfüge, dessen Verwertung ihr möglich und zuzu demuten sei. Nach § *602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der bedürftig ist. Ist der Unterhalt Fordernde erwerbsunfähig, kann er sich aber dauernd oder zeitweilig durch die Verwertung eigenen Vermögens den Bobensunterhalt sichern, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Die Unterhaltspflicht eines Verwandten in gerader Linie setzt erst da ein, wo weder durch den Einsatz der Arbeitskraft noch durch den zu demutbaren Einsatz eigenen Vermögens für den angemossonen Lebensbedarf gesorgt werden kann. Nur bei dieser Auslegung des Gesetzos v/ird vermieden, daß der Verwandte durch Unterhaltsleistungen dazu beiträgt, Vermögen zu erhalten, von dem sich nicht sagen läßt, wom es von Todes wegen zufällt (BGB RGRK - Scheffler, Anm. 11, 12 zu § 1602 BGB, Döllo, Pamilienrocht, Bd. II, S. 6j BGH FamRZ 1966, S«. 28)o Dieoo rechtlichen Gesichtspunkte gelten auch für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof 3 ausgoführt hat, und zwar für die vor und nach dom 18. September fl965 geltende^Gesetzesfassung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin die von ihr erworbenen Wertpapiere mit einem damaligen Kurswert von rund 20.000 & voll bezahlt habe. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, den Anschaffungspreis für diese Wertpapiere nur zu 70 $> bezahlt, für den Rest also einen Kredit in Anspruch genommen zu haben. Sie hatte deshalb mit der Roviaion die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe diesen Punkt nicht genügend aufgeklärt. Ob diooe Rüge begründet ist, kann dahinstehen, da das Urteil schon aus den bereits erörterten und den im Folgenden behandelten Gründen aufgehoben werden muß. Von der Höhe des Wertpapiervermögens hängt ab, in welchem Umfang der Klägerin ein Verkauf der Wertpapiere zuzu demuten ist. Nach der Rechtsprechung dos Senats geht die Pflicht zur Verwertung vorhandenen Vermögens vor allem bei alton und erwerbsunfähigen Verfolgten nicht soweit, daß sie auf diesem Wege jede Rücklago verlieren. Bas ist schon in der FamRZ 57? 120 abgo-druckten Entscheidung ausgesprochen worden. In einer spätoren Entscheidung (RzW 1964, 512 Nr. 22) hat der Senat zu dieser Frage ausgeführt, daß es für den Umfang der Pflicht zu dem Vormö-genseinsatz auf die Umstände dos Einzclfalles ankommon müsse. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß. durch die Veräußerung von Wertpapieren die künftigen Dividendenansprüche geschmälert werden odor gar wegfallen könnten. Dieser Gesichtspunkt kann bei ertragbringenden Vermögenswerten regelmäßig keine Rolle spielen, da sonst in diesen Fällen jede Vermögensverwertung unterbleiben müßte» Hieraus entstehen dem Berechtigten auch keine Nachteile: Sofern es für die Anspruchsgewährung auf die Bedürftigkeit ankommt, ist diese von dom Zeitpunkt an gegeben, in dem der zur Bestreitung dos Unterhalts zu verwendende feil des Vermögens nicht mehr ausgereicht hätte, um den nach der sozialen Stollung dos Eltcrnteiles angemessenen Unterhalt zu decken (RzW 1964, 5-2 Nr, 22). Für die richtige Bestimmung des Umfangs der Vermögenswerte, deren Veräußerung der Klägerin zuzu demuten ist, spiolon ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihr Alter und ihr Gesundheitszustand, eine wesentliche Rollo. Es müssen ihr, neben einer Rücklage für don Lebensbedorf für einen angemessenen Zeitraum diejenigen Vermögenswerte verbleiben, deren 3io bedarf, um Arzt- und Krankenhauskosten für einen längeren Zeitraum zu docken. Um entscheiden zu können, ob und für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit der Klägerin durch die Verwertung eines Teiles ihres Vermögens beseitigt wird, muß das angofochtene Urteil aufgehoben werden. Bas Berufungsgericht wird dadurch in die läge versetzt, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin weiter aufzuklären. Bemerkt sei noch, daß, soweit es auf die Einkünfte der Klägerin aus ihren Wertpapieren in dor Vergangenheit ankommt, auch Gewinne und Verluste aus dor Veräußerung solcher Werte zu berücksichtigen sind. Die otcuerrechtlichen Gesichtspunkte, die den deutschen Steuergesetzgeber dazu bestimmt haben, derartige Gewinne und Verluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkünfte oder Verluste zu behandoln, ändern nichts daran, daß derartige Gewinne oder Verluste die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beeinflußt haben. Hierauf kommt es für die Frage der Bedürftigkeit allein an. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverschiebungen und Entstehung steuerpflichtigen Einkommens ist für die hier in Betracht kommenden Entscheidungen ohne rechtliche Bedeutung. Ascher Bundosrichter Maaß Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschroibon. Ascher Br. Graf von der Mühlen