Ein zu demindest gleiches Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe lasse sich nicht fest-steilen, Zwar stehe aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Keim fest, daß die Beklagte mit öfesem Zeugen von März bis Herbst 1949 in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe. eine Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu erblicken wäre, so wäre doch das Verschulden der Beklagten in Verhältnis zu den des Klägers geringer zu bewerten mit der Folge, daß der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe» Der The-bruch der Beklagten liege in einer Zeit, in der sie immerhin schon Zweifel an den Fortleben des Klägers habe hegen können, weil ihr erster Suchantrag aus den Jahre 1948 negativ be-schieden worden sei. Unter den obwaltenden Unständen habe sie nicht mehr für die Ermittlung de3 Klägers und die Wiederherstellung der Ehe tun können. Nach seinen weiteren Erwägungen kann aus dem von der Beklagten vor 15 Jahren begangenen Ehebruch nicht auf eine fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden. glaubhaft berichtigt» \7oiter sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte sich von dem Festhalten an..der Ehe keine wirtschrft-lichen Vorteile versprechen könne» Auch das Verhalten der Beklagten und ihre persönlichen Erklärungen vor den Senat sprächen dafür, daß ihre Erklärungen ihrer inneren Einstellung und nicht proseßtaktischen Brv/ägungen entsprächen. Die Beklagte sei bereit, unter das Geschehene einen Schlußstrich zu ziehen und wieder mit dem Kläger zusammen zu leben, wenn er sich von der anderen Frau trenne» a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt und daher ein Wider-;* spruchsrecht der Beklagten bejaht, greift nicht durch» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der seitlichen Reihenfolge der von den Parteien begangenen Verfehlungen eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Kläger habe das Verhalten der Beklagten nicht nehr als ehezerstörend empfinden können» Die Vorschrift des § 49 EheG betreffe nur den Pall einer Scheidung aus Verschulden» Auch habe das Berufungsgericht in seinen Hilfserv/ägungen zu Unrecht das Verschulden der Beklagten im Verhältnis zu dem do3 Klägers geringer bewertet» Es hätte untersuchen müssen, inwieweit die Verfehlungen der Beklagten dafür ursächlich geworden seien, daß die Ehe nicht wieder zusammengefügt werden könne» Auf diese Prüfung habe das Berufungsgericht verzichtet, indem es lediglich unterstellt habe, daß die Bhewidrigkoiten der Beklagten für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden seien» Die Beklagte habe durch ihr ehebrecherisches Verhältnis die Ehe in einem Maße belastet, daß die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auch ohne die vom Kläger begangenen Verfehlungen völlig ausgeschlossen gewesen sei. Das Verschulden eines jeden Partners habe hier für sich allein den endgültigen Bruch der Ehe herbeigeführt, sei also in gleichem Umfang hu&'für ursächlich geworden» Das Verschulden der Beklagten könne hier nicht als Folge der Verfehlungen des Klägers angesehen werden» Auch habe das Berufungsgericht die schicksalsmäßig bedingten Umstände, die zu den Verfehlungen des Klägers geführt hätten, nicht berücksichtigt» Die Beklagte sei bis zu dem Jahre 1959 in ihrem früheren LebensbexoLch geblieben und nicht den besonderen Gefahren der Fremde ausgesetzt gewesen. Auch habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge ausgezogen sei, weil ihm die Beklagte in Herbst Ö949 eröffnet habe, sie beabsichtige nicht zu heiraten, wolle aber mit ihm ohne Trauung Zusammenleben, ferner, daß die Beklagte nach der Aussage des Zeugen in der Zeit ah 1953 Bekanntschaften mit anderen Männern unterhalten habe. Bei Yiürdigung des Verhaltens beider Ehegatten ist» anders als bei einer Klage nach § 43 EheG, nicht auf die Schwere der Verfehlungen der Ehegatten abzustellen, sondern darauf, inwieweit das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist. Diese Feststellungen tragen seine Annahme, daß die She nicht bereits infolge widriger äußerer Umstände zerrüttet war, als sich der Kläger im Jahre 1946 einer anderen Frau zuwandte. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Kläger zu diesem Zeitpunkt, daß die Beklagte noch lebte und sich am früheren Wohnort der Parteien befand. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Würdigung dieser Umstände in der Hinwendung des Klägers zu einer enderen Frau und in der Eingehung einer Doppelehe mit dieser Frau die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesehen hat. Richtig ist zwar, daß das Bild der Zerrüttung einer Ehe sich wandeln kann, und daß es daraufankonmt, welche Ursachen für die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende unheilbare Ehezerrüttung maßgebend sind. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüttung darin gesehen, daß sich der Kläger schon im Jahre 1946 in der denkbar schärfsten Form, nämlich durch das Eingehen einer Doppelehe, von der Beklagten endgültig losgesagt hat. Durch das Eingehen einer Doppelehe und das Beharren in ihr während eines Zeitraums von mehr als einen Jahrzelnfc hat sich der Kläger der Möglichkeit, unbefangen darüber zu entscheiden, ob er trotz der schweren Verfehlung der Beklagten nit dieser de Ehe wieder fortsetzen kann und will, begeben. Dazu kommt, daß die Verfehlung der Beklagten in eine Zeit fällt, in der die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Zweifel am Fortloben des Klägers hegte und hegen konnte* Diese Zv/eifel gehen aber zu Gunsten des Klägers, weil dieser im Hinblick auf die Zuwendung zu einer anderen Frau und die zweite Eheschließung es unterlassen hat, nach der Beklagten zu forschen, so daß deren Suchantrag erfolglos blieb. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht ein zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe bejaht und demgemäß den Y/iderspruch der Beklagten als zulässig angesehen. b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Frage, oh der Beklagte die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetsen, fehlt, nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gesehen» Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach sßiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht» Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten bisherigen Verhaltens festzustellen» Es ist daher auch insoweit eine Gesamtschau vorzunehmen» Die gegen eine Bindung etwa sprechenden Handlungen des widersprechenden Ehegatten sind also nicht getrennt für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen« Dabei kann wohl davon ausgegangen werden, daß frühere schwere EheVerfehlungen eine gegenwärtige Bindung an die Ehe nicht auszuschließen brauchen« Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während eines Zeitraums von etwa einem halben Jahr (März bis Herbst 1949) mit dom Zeugen Keim in einem ehebrecherischen Verhältnis stand und mit dem Zeugen in eheähnlicher Weise zusammenlebte» Dazu kommt, daß die Beklagte nach der weiteren Aussage des Zeugen, rteron Nichtberücksichtigung die Revision, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage eines überwiegenden Verschuldens des Klägers, gemäß § 286 ZPO rügt, in der Zeit von 1953 bis Ende 1955?
2055 007 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_J35/64 URTEIL Verkündet am 14- Juli 1965 Broeske, Justizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ililchhändlers Otto Hflpweg ttß) Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Herta V/j traße gebe Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmiichtigters Rechtsanwalt Dr. ** © 2 / *, / Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli 1965 unter Mitwirkung.des Senatspräsidenten Ascher und der Eundesrichtcr Raske, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Mai 1964 aufgehoben«, Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbe st and: Der Kläger begehrt die Scheidung seiner mit der Beklagten im Jahre 1940 geschlossenen Ehe«, Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 27» März 1963 ~ IV ZR 250/62 verwiesene Das Berufungsgericht hat aufgrund neuer mündlicher Verhandlung durch das angefochtene Urteil wiederum die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen«, LIit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbc-gehronais § 48 EheG weiter. Eie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuveisen. Ent sch e i dung sgründ e : Io Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zuge-lassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge, ob die von Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehi’enden Ehegatten gana oder überwiegend verschuldet ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116). II. Die Revision ist begründet. 1 o Das Berufungsgericht hi für das Revisionsgcricht bindend festgestellt, daß die Parteien länger als 3 Jahre getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Das Berufungsgericht hat jedoch ein Recht der Beklagten, gemäß § 48 Abs. 2 EheG der Scheidung zu widersprechen, bejaht. Hierzu hat es ausgeführt; Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet. Er habe vor seiner zv/eiten * e Eheschließung (am 20» September 1946 vor den Standesbeamten in UJBHHB) erfahren gehabt, daß die Beklagte noch an Leben seio Trotzdem habe er kekien Versuch unternommen, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. In der Folgezeit habe er ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufge-nommen und mit dieser sogar eine Doppelehe geschlossen. Dadurch habe er sich in der denkbar schärfsten Y/eise von der Beklagten losgesagt. Ein zu demindest gleiches Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe lasse sich nicht fest-steilen, Zwar stehe aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Keim fest, daß die Beklagte mit öfesem Zeugen von März bis Herbst 1949 in einem ehebrecherischen Verhältnis gelebt habe. Diese schwere Eheverfehlung sei ihr auch als solche vorzuwerfen. Ihre Behauptung, sie habe zu diesem Zeitpunkt den Kläger schon für tot gehalten, sei nicht glaubhaft. Sie habe früher selbst erklärt, daß sie den Heiratsantrag des Zeugen K^^auch deswegen nicht angenommen habe, weil sie immer noch gehofft habe, daß der Kläger am Leben sei. Auch habe sie noch 1957 einen Suchantrag gestellt und erst Ende 1958 den Kläger für tot erklären lassen. Der Ehebruch der Beklagten liege jedoch zeitlich 2 1/2 Jahre nach der zweiten lOheschließung des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis davon gehabt habe, daß die Beklagte den Krieg überlebt habe und nach Ilarkuehof (den früheren Y/ohnsitz der Parteien) zurückgekehrt sei. Der Kläger habe somit schon 1946 c(urch seine einseitige und endgültige Abkehr von der Beklagten die unheilbare Zerrüttung der Ehe schuldhaft verursacht. Der spätere Ehebruch der Beklagten habe unter diesen Umständen keinen Einfluß mehr auf die Zerrüttung der Ehe gehabt. Eine Vertiefung der Zerrüttung sei nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe das Verhalten der Beklagten nicht mehr als ehezerstörend empfinden können. Aber auch, wenn in dem Ehebruch der Beklagten eine Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu erblicken wäre, so wäre doch das Verschulden der Beklagten in Verhältnis zu den des Klägers geringer zu bewerten mit der Folge, daß der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe» Der The-bruch der Beklagten liege in einer Zeit, in der sie immerhin schon Zweifel an den Fortleben des Klägers habe hegen können, weil ihr erster Suchantrag aus den Jahre 1948 negativ be-schieden worden sei. Auch sei die Beklagte allein zurückgeblieben und auf Hilfe angewiesen gewesen, sowohl um ihr Grundstück zu bewirtschaften als auch, um mit den Behörden zu verhandeln, weil sie nicht polnisch habe schreiben können. Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie erst 1959 in die Bundesrepublik gekommen sei. Sie habe schon 1948 einen erfolglos gebliebenen Suchantrag nach ihren Hann eingereicht. Unter den obwaltenden Unständen habe sie nicht mehr für die Ermittlung de3 Klägers und die Wiederherstellung der Ehe tun können. Daß sie 1958 den Kläger für tot habe erklären lassen, sei nur darauf zurückzuführen, daß sie infolge des Verhaltens des Klägers nunmehr in guten Glauben angenommen habe, daß er tot sei. Sie habe nicht in ehev/idriger Gesinnung gehandelt, sondern lediglich eine Ordnung der Verhältnisse erreichen wollen. Eine Feststellung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft zu deren Fortsetzung fehlt, hat das Berufungsgericht nicht treffen können. Es hat die Frage, ob sich die Ehe der Parteien zu einer echten Lebensgemeinschaft entwickelt hatte, bejaht. Nach seinen weiteren Erwägungen kann aus dem von der Beklagten vor 15 Jahren begangenen Ehebruch nicht auf eine fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden. Der Ehebruch der 6 * Beklagten liege, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, so v/eit zurück, daß es unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten nicht möglich sei, einen Schluß auf eine ietzt vorliegende negative Einstellung der Beklagten zur Ehe zu zieheno Dabei müßten auch die Schwierigkeiten der damaligen Lage der Beklagten berücksichtigt werden» Auch der Y/unsch nach Rückkehr in ihre Heimat, zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, sei im Hinblick darauf, daß die Beklagte hier keine Existenzgrundlage gefunden habe, erklärlich und nicht auf eine mangelnde Bindung an die Ehe zurückzuführen» Die von ihr gegen den Kläger erstattete Strafanzeige wegen Bigamie habe nicht auf einer ehefeindlichen Gesinnung beruht» Hach der Aussage der mit der Sache befaßten Polizeibeamten sei es der Beklagten darum gegangen, die familiären Beziehungen zu ihrem Mann und damit auch ihre wirtschaftliche Lage zu klären» Die Aussage des Zeugen IcLizoihauptwachtmeistor Vitt habe ergeben, daß die Beklagte die Strafanzeige nicht von sich aus gemacht habe und nicht zu diesem Zweck zur Polizeiwache gekommen sei» Vielmehr sei das Gespräch mit dem Zeugen auf dessen Prägen zufällig darauf gekommen, daß der Kläger noch am Leben und v/ieder verheiratet sei» So sei es zur Aufnahme der Anzeige gekommen» Daraus allein, daß die Beklagte die Anzeige auf Aufforderung des Zeugen unterschrieben habe, könne ihr nicht der Vorwurf ehewidriger Gesinnung gemacht werden» Zumindest lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte überhaupt das Bewußtsein gehabt habe, hier eine eigene Entscheidung in Richtung auf eine Bestrafung dos Klägers zu treffen» Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Beklagte selbst auf eine Bestrafung des Klägers irgend welchen V/ert gelegt habe. Der Zeuge Witt habe bei seiner Vernehmung seine frühere gegenteilige Erklärung in seiner Stellungnahme glaubhaft berichtigt» \7oiter sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte sich von dem Festhalten an..der Ehe keine wirtschrft-lichen Vorteile versprechen könne» Auch das Verhalten der Beklagten und ihre persönlichen Erklärungen vor den Senat sprächen dafür, daß ihre Erklärungen ihrer inneren Einstellung und nicht proseßtaktischen Brv/ägungen entsprächen. Die Beklagte sei bereit, unter das Geschehene einen Schlußstrich zu ziehen und wieder mit dem Kläger zusammen zu leben, wenn er sich von der anderen Frau trenne» 2» Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind im Ergebnis begründet» a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt und daher ein Wider-;* spruchsrecht der Beklagten bejaht, greift nicht durch» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der seitlichen Reihenfolge der von den Parteien begangenen Verfehlungen eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Es habe nicht berücksichtigt, daß die Verfehlungen in keinem ursächlichen Zusammenhang miteinander stünden, sondern rein zufällig in dieser Reihenfolge begangen worden seien. Im Vordergrund müsse die Frage stehen, worauf der in Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Zustand zurückzuführen sei, welche Ursachen also daft? in Betracht kämen, daß die Ehe zerbrochen sei und auch jetzt nicht wieder zusamnengefügt werden könne. Eine Ehe sei etwas Lebendiges; sie könne trotz der Feststellung ihrer unheilbaren Zerrüttung zu verschiedenen Zeiten ein sehr unterochic&iches Bild haben. Daher habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, der 8 Kläger habe das Verhalten der Beklagten nicht nehr als ehezerstörend empfinden können» Die Vorschrift des § 49 EheG betreffe nur den Pall einer Scheidung aus Verschulden» Auch habe das Berufungsgericht in seinen Hilfserv/ägungen zu Unrecht das Verschulden der Beklagten im Verhältnis zu dem do3 Klägers geringer bewertet» Es hätte untersuchen müssen, inwieweit die Verfehlungen der Beklagten dafür ursächlich geworden seien, daß die Ehe nicht wieder zusammengefügt werden könne» Auf diese Prüfung habe das Berufungsgericht verzichtet, indem es lediglich unterstellt habe, daß die Bhewidrigkoiten der Beklagten für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden seien» Die Beklagte habe durch ihr ehebrecherisches Verhältnis die Ehe in einem Maße belastet, daß die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auch ohne die vom Kläger begangenen Verfehlungen völlig ausgeschlossen gewesen sei. Das Verschulden eines jeden Partners habe hier für sich allein den endgültigen Bruch der Ehe herbeigeführt, sei also in gleichem Umfang hu&'für ursächlich geworden» Das Verschulden der Beklagten könne hier nicht als Folge der Verfehlungen des Klägers angesehen werden» Auch habe das Berufungsgericht die schicksalsmäßig bedingten Umstände, die zu den Verfehlungen des Klägers geführt hätten, nicht berücksichtigt» Die Beklagte sei bis zu dem Jahre 1959 in ihrem früheren LebensbexoLch geblieben und nicht den besonderen Gefahren der Fremde ausgesetzt gewesen. Es sei auch nicht so, daß sie schließlich den Werbungen des Zeugen Keim nachgegeben habe. Auch habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge ausgezogen sei, weil ihm die Beklagte in Herbst Ö949 eröffnet habe, sie beabsichtige nicht zu heiraten, wolle aber mit ihm ohne Trauung Zusammenleben, ferner, daß die Beklagte nach der Aussage des Zeugen in der Zeit ah 1953 Bekanntschaften mit anderen Männern unterhalten habe. Demgegenüber seien die Verfehlungen des Klägers weitgehend durch schicksalsmäßig bedingte Umstände beeinflußt worden«, Zwischen den Parteien habe sich infolge widriger äußerer Umstände kein echtes gemeinschaftliches Lebensverhültnis entwickeln können. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft habe sich der 25 Jahre alte Kläger in völlig fremder Umgebung, in seelischer Vereinsamung und Wirtschaft licher Bedrängnis befunden. Aus seinem verständlichen Bedürfnis nach Fürsorge und Zuflucht habe sich sein Verhältnis zu Frau Petersen entwickelt. Diesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden. Bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist die gesamte Entwicklung der Ehe zu berücksichtigen. Bei Yiürdigung des Verhaltens beider Ehegatten ist» anders als bei einer Klage nach § 43 EheG, nicht auf die Schwere der Verfehlungen der Ehegatten abzustellen, sondern darauf, inwieweit das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist. Mit diesen Grundsätzen befindet sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat in eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandeten Erwägungen die Frage, ob sich die Ehe der Parteieii zu einer echten Lebensgemeinschaft entwickelt hatte, bejaht. Nach seinen auf die späteren Uriubsbesuche des Klägers und auf den bis Anfang 1945 aufrecht erhaltenen Briefwechsel 10 gestützten Feststellungen bestand zwischen den Parteien ein harmonisches Verhältnis. Diese Feststellungen tragen seine Annahme, daß die She nicht bereits infolge widriger äußerer Umstände zerrüttet war, als sich der Kläger im Jahre 1946 einer anderen Frau zuwandte. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Kläger zu diesem Zeitpunkt, daß die Beklagte noch lebte und sich am früheren Wohnort der Parteien befand. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Würdigung dieser Umstände in der Hinwendung des Klägers zu einer enderen Frau und in der Eingehung einer Doppelehe mit dieser Frau die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesehen hat. Richtig ist zwar, daß das Bild der Zerrüttung einer Ehe sich wandeln kann, und daß es daraufankonmt, welche Ursachen für die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende unheilbare Ehezerrüttung maßgebend sind. Hier ist jedoch zu bedenken, daß der Kläger kurze Zeit nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufnahm, diese Frau heiratete und mit ihr seitdem in einer Ehe lebt, aus der 4 Kinder hervorgegangen sind. Durch dieses Verhalten hat er sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, in der denkbar schärfsten Form von der Ehe losgesagt. Zugleich hat er sich dadurch die Ilöglich-keit einer Umkehr, eines Zurückfindens zu einer ehelichen Gesinnung gegenüber der Beklagten, praktisch abgeschnitten, zu demindest aber außerordentlich erschwert. Für diese Preisgabe der ehelichen Gesinnung und das Beharren in der Doppelehe war das ehebrecherische Verhältnis der Beklagten zu dem Zeugen Keim zu demindest bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger nach der Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik (1959) hiervon erfuhr, in keiner Y/eise ursächlich. Es läßt sich zwar nicht mit dem Berufungsgericht sagen, daß der Kläger das Verhalten der Beklagten nicht mehr als ehezerstörend 11 empfinden konnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts,, im Zusammenhang gesehen, tragen jedoch seine vorsorgliche Feststellung, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten für die Ursächlichkeit der eingetretenen Ehezerrüttung geringer zu werten ist als das des Klägers. Wohl haben beide Parteien schwer gegen die ehäiche Treupflicht verstoßen, und zwar jeweils in Unkenntnis der Treupflichtverletzung des anderen Ehegatten. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüttung darin gesehen, daß sich der Kläger schon im Jahre 1946 in der denkbar schärfsten Form, nämlich durch das Eingehen einer Doppelehe, von der Beklagten endgültig losgesagt hat. Durch das Eingehen einer Doppelehe und das Beharren in ihr während eines Zeitraums von mehr als einen Jahrzelnfc hat sich der Kläger der Möglichkeit, unbefangen darüber zu entscheiden, ob er trotz der schweren Verfehlung der Beklagten nit dieser de Ehe wieder fortsetzen kann und will, begeben. Dazu kommt, daß die Verfehlung der Beklagten in eine Zeit fällt, in der die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Zweifel am Fortloben des Klägers hegte und hegen konnte* Diese Zv/eifel gehen aber zu Gunsten des Klägers, weil dieser im Hinblick auf die Zuwendung zu einer anderen Frau und die zweite Eheschließung es unterlassen hat, nach der Beklagten zu forschen, so daß deren Suchantrag erfolglos blieb. Bei dieser Sachlage läßt sich«, entgegen der Meinung der Revision, nicht sagen, daß hier der zeitlichen Reihenfolge der Verfehlungen keine Bedeutung zukommt und daß das Verhalten des Klägers ohne Einfluß auf das der Beklagten war. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht ein zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe bejaht und demgemäß den Y/iderspruch der Beklagten als zulässig angesehen. 12 ✓ b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Frage, oh der Beklagte die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetsen, fehlt, nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gesehen» Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach sßiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht» Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten bisherigen Verhaltens festzustellen» Es ist daher auch insoweit eine Gesamtschau vorzunehmen» Die gegen eine Bindung etwa sprechenden Handlungen des widersprechenden Ehegatten sind also nicht getrennt für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen« Dabei kann wohl davon ausgegangen werden, daß frühere schwere EheVerfehlungen eine gegenwärtige Bindung an die Ehe nicht auszuschließen brauchen« Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während eines Zeitraums von etwa einem halben Jahr (März bis Herbst 1949) mit dom Zeugen Keim in einem ehebrecherischen Verhältnis stand und mit dem Zeugen in eheähnlicher Weise zusammenlebte» Dazu kommt, daß die Beklagte nach der weiteren Aussage des Zeugen, rteron Nichtberücksichtigung die Revision, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage eines überwiegenden Verschuldens des Klägers, gemäß § 286 ZPO rügt, in der Zeit von 1953 bis Ende 1955? während der cfer Zeuge erneut bei ihr wohnte, mit anderen Männern Bekanntschaften pflegte» Die Beklagte hat durch das länger) eheähnliche Zusammenleben mit einem anderen Mann zu einer Zeit, da sie damit rechnete, daß der Kläger möglicherweise noch am Lebens sei, gezeigt, daß sie damals ihre eheliche Gesinnung preisgegeben hatte» Dieselbe Einstellung hat sie, wenn die weitere Aussage des Zeugen 13 - den Tatsachen entspricht, auch in den Jahren 1953 his 1955 an den Tag gelegte Steht aber fest, daß ein. Ehegatte während eines längeren Zeitraums oder gar wahrend längerer Zeiträume die eheliche Gesinnung preisgegoben und sich anderen Partnern zugewandt hatte, so müssen dann, wenn es in der Polgezeit nicht wieder zu einen ehelichen Zusammenleben der Ehegatten gekommen ist, gewichtige sonstige Anzeichen dafür vorhanden sein,. daß der Ehegatte wieder zu einer richtigen ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat» Eies gilt besonders, wenn, wie hier, die Ehegattön, gleichgültig aus welchen Gründen, während eines außerordentlich langen Zeitraums (1945 bis 1959) vollständig getrennt gelebt haben und sich dadurch möglicherweise weitgehend entfremdet haben. Dabei ist hier noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte sieh möglicherweise schon bereits damit abgefunden hatte, daß der Kläger nicht mehr lebt. Unter diesen Gesichtspunkten bedarf die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Vürdigung. Eabei kann auch ins Gewicht fallen, daß die Äußerung der Beklagten über ihre Rückkehrsabsicht und ihr Verhalten anläßlich der Erstattung der Strafanzeige, mag die Handlungsweise auch angesichts des Verhaltens des Klägers durchaus verständlich und entschuldbar sein, doch nicht Ausdruck einer wiedergewonnenen ehelichen Gesinnung sein können. Nach alledem muß die Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, erneut tatrichterlich geprüft werden. H - / /, III» Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden» Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, erneut für seine Behauptung, die Beklagte habe auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik mit anderen Männern intimen Verkehr gehabt. Beweis anzubieten» Ascher Baske Dr. Loewenhoim Dr. Graf Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben» Ascher