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BGH · IT SB 495/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT SB 495/63

Dazu bat er vorgetragen: Seine Beziehungen zu Anna wegen deren die frühere Scheidungsklage abgewiesen worden sei* habe er im Jahre 1956 endgültig abgebrochen* Er habe seitdem mehrfach ohne Erfolg versucht, die Beklagte zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Baume Nürnberg-Fürth zu bewegen* Diese habe ihn bei seinen Besuchen in Gegenwart des Sohnes beleidigt und beschimpft* Ferner habe sie ihn laufend mit unberechtigten Unterhaltsforderungen und Zwangsvoll- Das Berufungsgericht bat die auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen ist, daß die Beklagte sieb einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht bat« Darin, daß die Beklagte gegen den Kläger eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ihr gegenüber erstattet hat, bat das Berufungsgericht keine schwere Ebeverfeblung gesehen* Wenn auch der Kläger in diesem Strafverfahren im Berufungsrechtszug freigesprocben worden sei, lasse dies doch nicht den Schluß zu, daß die Anzeige auf einer gehässigen Einstellung der Beklagten beruhe* Die Beklagte habe die Anzeige nach anwaltlicher Beratung erstattet* Etwas anderes könne allenfalls für die später erstattete Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn der Parteien angenommen werden* Der gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ehewidriger Gesinnung werde aber weitgehend durch das eigene Verhalten des Klägers gemildert» Dieser habe im August 1937 die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von monatlich 30 DM für den Sohn eingestellt, weil er sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß der damals 18-jährige Sohn sich selbst erhalten müsse* Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, liege in der Erstattung dieser Anzeige keine schwere Ebeverfehlung* Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen anderen Iheverfehlungen bat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet* Insoweit unterliegt das Berufungsurteil der Nachprüfung in diesem Beohtazug nicht, da die Revision vom Berufuogsgerlebt nicht zugelassen ist* Gemäß § 547 Abs* 1 ZPO kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Berufungsgerlobt den Widerspruch der Beklagten zu Unrecht für begründet gehalten habe* Diese auf $ 48 EheG gestutzte Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder Überwiegend verschuldet seigund, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden ftthle und auoh bereit sei, diese mit dem Kläger fortzusetzen, sobald er jede Verbindung zu der Famlie Kress gelöst habe. Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe sich nach Erlaß des früheren Urteils, wie eingangs bei der Erörterung der auf § 43 EheG gestützten Ehescheidungsklage dargestellt, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht «Sie habe auch sonst in ihrem Gesamtverhalten nicht in einem Umfange zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe beigetragen, daß dadurch die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe wegen seiner Beziehungen zu Anna ausgeräumt würde« Es kann fraglich sein, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt bat, daß die Beklagte zwei Strafanzeigen, davon eine unbegründete, gegen den Kläger erstattet hat« In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen muß, da jede Strafverfolgung, auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt, den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann« Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung eigener Hechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (BGH IM § 48 Abs.2 EheG Kr. 56 * NJW 1963, 1618 = MDR 1963, 824). Nicht ganz unbedenklich ist in diesem Zusammen« hang auch die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Weigerung der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, gewürdigt hat. Bas angefochtene Urteil muß jedenfalls aufgehoben werden, weil, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, nicht alle in Frage kommenden Umstände in Betracht gezogen bat. Zutreffend rügt die Revision, daß in diesem Zusammenhang die Anzeigen hätte» berücksichtigt werden mlissen, die die Beklagte gegen den Kläger erstattet hat (vgl* die o.a. Entscheidung des erkennenden Senats)« Hier kann es von besonderem Gewicht sein, daß die Beklagte, als sie die erste Anzeige erstattete, eine wesentliche Tatsache verschwieg, die später bekannt wurde und zu dem Freispruch des Klägers führte« Ebenso ist zu würdigen, daB die Beklagte trotz dieses Freispruchs, gestützt auf einen ähnlich liegenden Tatbestand, nach kurzer Zeit den Kläger erneut anzeigte, obwohl ihr seine außerordentlich schlechte wirtschaftliche läge bekannt war« Bas Berufungsgericht wird auf Grund der erneuten Verhandlung dann zu prüfen haben, ob der Kläger sich in der Tat innerlich von Anna KflB gelbst hat und mit ihr keine ehewidrigen Beziehungen mehr unterhält, und ob er selbst ernsthaft gewillt gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen« Falls das zutrifft, wird zu prüfen sein, was die Beklagte getan hat, um von sich aus dazu beizutragen, daß es zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft hätte kommen können. Auch wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte während des Vorprozesses hinsichtlich der Regelung ihrer Unter-baltsanspriiche für den Fall einer Scheidung sich in einer nicht ganz unbedenklichen ?leise verhalten hatte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheehelichenAnzeigeBerufungsgerichtEheGKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

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2539 089
IT SB 495/63
YerkUndet am 43« Mai 4964 Ebrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk*8
In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Josef fl	,
CbMHHBHe Nr. Landkreis
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter:	Reobtsanwalt	Pr«	in
 gegen
seine Ehefrau Elisabetb	H
iWHB’ StIHHBM Straße 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäcbtigter:	Reobtsanwalt Lr«4fl!H^in
 bat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesricbter Jobannsen, Wüatenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Las Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Düsseldorf vom 24« Mai 1963 wird aufgehoben.
Ler Rechtsstreit wird auf änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 9* Zivilsenat des Berufungsgerichts ssurUok-verwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die im Jahre 1910 geborenen Parteien haben I937 in BflHIHB/Ostpreußen die Ehe geschlossen» Aus dieser Ehe ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen» Die Beklagte wurde 1945 aus Ostpreußen vertrieben und nahm nach vorübergehendem Aufenthalt in	ihren	Wohnsitz in
 während der Kläger sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zunächst in Fürth und später an seinem jetzigen Wohnsitz Diederließ. Anläßlich eines Zusammentreffens im Dezember 1948 haben die Parteien zuletzt ehelichen Verkehr gehabt» Zu einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ist es jedoch nach dem Kriege nicht wieder gekommen»
Eine im Jahre 1952 vom Kläger auf die §§ 43*
48 EheG gegründete Ehescheidungsklage wurde durch Urteil des öberlandesgericbts Nürnberg vom 18* Oktober 1954 abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger erneut Scheidung der Ehe* bat sein Scheidungsbegehren zunächst in erster Linie auf § 48 EheG und hilfsweise auf § 43 EheG gestützt. Dazu bat er vorgetragen: Seine Beziehungen zu Anna	wegen	deren
 die frühere Scheidungsklage abgewiesen worden sei* habe er im Jahre 1956 endgültig abgebrochen* Er habe seitdem mehrfach ohne Erfolg versucht, die Beklagte zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Baume Nürnberg-Fürth zu bewegen* Diese habe ihn bei seinen Besuchen in Gegenwart des Sohnes beleidigt und beschimpft* Ferner habe sie ihn laufend mit unberechtigten Unterhaltsforderungen und Zwangsvoll-
 
streckungsmaßnabmen belästigt und zweimal Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung erstattet. Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweise, aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie ist dem Vorwurf ebewidrigen Verhaltens entgegengetreten uhd bat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen. Hierzu bat sie insbesondere geltend gemaoht, das Verlangen des Klägers nach Herstellung der ehelichen Gemeinschaft an seinem jetzigen Wohnsitz sei mißbräuchlich, da er nach wie vor mit Anna Kress 2usammenlebe •
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er in erster Linie die Scheidung aus § 43 und bilfsweise aus § 48 EheG erstrebt, zuräckgewiesen.
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein vor dem Berufungsgericht gestelltes Begehren weiter.
Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzu-' weisen.•
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bat die auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen ist, daß die Beklagte sieb einer schweren Eheverfehlung
 
schuldig gemacht bat« Darin, daß die Beklagte gegen den Kläger eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ihr gegenüber erstattet hat, bat das Berufungsgericht keine schwere Ebeverfeblung gesehen* Wenn auch der Kläger in diesem Strafverfahren im Berufungsrechtszug freigesprocben worden sei, lasse dies doch nicht den Schluß zu, daß die Anzeige auf einer gehässigen Einstellung der Beklagten beruhe*
Die Beklagte habe die Anzeige nach anwaltlicher Beratung erstattet* Etwas anderes könne allenfalls für die später erstattete Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn der Parteien angenommen werden* Der gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ehewidriger Gesinnung werde aber weitgehend durch das eigene Verhalten des Klägers gemildert» Dieser habe im August 1937 die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von monatlich 30 DM für den Sohn eingestellt, weil er sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß der damals 18-jährige Sohn sich selbst erhalten müsse* Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, liege in der Erstattung dieser Anzeige keine schwere Ebeverfehlung* Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen anderen Iheverfehlungen bat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet* Insoweit unterliegt das Berufungsurteil der Nachprüfung in diesem Beohtazug nicht, da die Revision vom Berufuogsgerlebt nicht zugelassen ist* Gemäß § 547 Abs* 1 ZPO kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Berufungsgerlobt den Widerspruch der Beklagten zu Unrecht für begründet gehalten habe*
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Diese auf $ 48 EheG gestutzte Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder Überwiegend verschuldet seigund, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden ftthle und auoh bereit sei, diese mit dem Kläger fortzusetzen, sobald er jede Verbindung zu der Famlie Kress gelöst habe.
§ 616 ZPO steht der hier geltend gemachten, auf § 48 EheG gestutzten Klage nicht entgegen.
Der Kläger hat behauptet, er habe, nachdem seine frühere Klage abgewiesen worden sei, seine Beziehungen zu der Zeugin	gelöst und sei entschlossen
 gewesen, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen. Die Beklagte habe das abgelebnt und hierdurch sowie durch ihr sonstiges Verhalten ihm gegenüber, insbesondere dadurch, daß sie zwei Strafanzeigen gegen ihn erstattet habe, bewirkt, daß er seine eheliche Gesinnung wieder verloren habe und nun nicht mehr gewillt sei, die Ehe fortzusetzen. Damit hat der Kläger Tatsachen behauptet, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ereignet haben und die an sich geeignet sind, ungeachtet der Entscheidung im Vorprozeß jetzt die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG zu rechtfertigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat, daß der Kläger die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschulde hat. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung hat das
 
Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe sich nach Erlaß des früheren Urteils, wie eingangs bei der Erörterung der auf § 43 EheG gestützten Ehescheidungsklage dargestellt, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht «Sie habe auch sonst in ihrem Gesamtverhalten nicht in einem Umfange zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe beigetragen, daß dadurch die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe wegen seiner Beziehungen zu Anna	ausgeräumt	würde«	Es	kann
 fraglich sein, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt bat, daß die Beklagte zwei Strafanzeigen, davon eine unbegründete, gegen den Kläger erstattet hat« In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen muß, da jede Strafverfolgung, auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt, den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann« Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung eigener Hechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (BGH IM § 48 Abs.2 EheG Kr. 56 * NJW 1963, 1618 = MDR 1963, 824).
Selbst wenn die Beklagte danach berechtigt gewesen wäre, die Anzeigen zu erstatten, könnte dieser Umstand doch wesentlich zur Zerrüttung dir Ehe beigetragen haben, zu demal wenn der Kläger den Eindruck gehabt haben sollte, daß die Beklagte, als sie die erste Anzeige erstattete, einen wesentlichen Umstand verschwiegen hatte ,der später zu seinem Freispruch geführt bat« Die Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe kann um so bedeutender sein, wenn es zutrifft.
 
daß der Kläger,. als die Anzeigen erstattet wurden, seine ehewidrigen Beziehungen zu Anna Kress seit längerer Zeit aufgegeben batte, Bas ist bisher vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur unterstellt worden.
Nicht ganz unbedenklich ist in diesem Zusammen« hang auch die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Weigerung der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, gewürdigt hat.
Bas Berufungsgericht prüft die Weigerung der Beklagten nur dahin, ob sie schuldhaft ist. Bas ist nicht genügend. Es mußte geprüft werden, ob diese Weigerung sich auf die Zerrüttung der Ehe auswirken konnte. Biese Prüfung ist' schwer möglich, wenn, wie es das Berufungsgericht getan hat, unterstellt wird, daß der Kläger die Beklagte ernstlich zur Wiederherstellung der Ehegemeinschaft aufgefordert habe.
Bas angefochtene Urteil muß jedenfalls aufgehoben werden, weil, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, nicht alle in Frage kommenden Umstände in Betracht gezogen bat. Bei der Entscheidung, ob eine solche Bindung vorliegt, sind niobt nur die ErklärUngen des Ehegatten zu berücksichtigen, der sich auf diese Bindung beruft, sondern sie müssen zusammen mit seines gesamten Verhalten, das irgendwelche Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen Bindung zuläßt, gewürdigt werden. Zutreffend rügt die Revision, daß in diesem Zusammenhang die Anzeigen
 hätte» berücksichtigt werden mlissen, die die Beklagte gegen den Kläger erstattet hat (vgl* die o.a. Entscheidung des erkennenden Senats)« Hier kann es von besonderem Gewicht sein, daß die Beklagte, als sie die erste Anzeige erstattete, eine wesentliche Tatsache verschwieg, die später bekannt wurde und zu dem Freispruch des Klägers führte« Ebenso ist zu würdigen, daB die Beklagte trotz dieses Freispruchs, gestützt auf einen ähnlich liegenden Tatbestand, nach kurzer Zeit den Kläger erneut anzeigte, obwohl ihr seine außerordentlich schlechte wirtschaftliche läge bekannt war«
Bas Berufungsgericht wird auf Grund der erneuten Verhandlung dann zu prüfen haben, ob der Kläger sich in der Tat innerlich von Anna KflB gelbst hat und mit ihr keine ehewidrigen Beziehungen mehr unterhält, und ob er selbst ernsthaft gewillt gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen« Falls das zutrifft, wird zu prüfen sein, was die Beklagte getan hat, um von sich aus dazu beizutragen, daß es zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft hätte kommen können. Auch wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte während des Vorprozesses hinsichtlich der Regelung ihrer Unter-baltsanspriiche für den Fall einer Scheidung sich in einer nicht ganz unbedenklichen ?leise verhalten hatte. Baß sie überhaupt den Gedanken erwogen hat, ihren Widerspruch gegen die Scheidung ihrer Ehe aufzugeben, wenn ihr Unterhalt in ausreichender Weise sichergostellt wird, kann ihr zwar nicht verargt werden. Ble Art und Weise aber, wie s&e diesen Unterhalt sichergestellt
 
haben wollte, war nicht unbedenklich und könnte dafür sprechen, daß sie mit ihrem Widerspruch allein wirtschaftliche Interessen verfolgt, ohne sich noch innerlich an ihre Ehe gebunden zu fühlen«
Ascher Jobannsen Wüstenberg Maaß Wilden