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BGH · IV ZR 195/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 195/62

Der Kläger bezieht auf Grund des Rentengesetzes vom 5o März 1947 eine Rente für Schaden an Körper und Gesundheit im Betrage von monatlich 93?30 DM» Er hat u»a» auch Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt? Dor Regierungspräsident in Köln hat dem Kläger Schaden im beruflichen Fortkommen zunächst durch Bescheid vom 60 November 1957 eine Rente von 37?32 DM ab 1„ Novembi 1953 zuerkannto Nachdem der Kläger sich gegen diesen Bescheid im Wege der Klage gewandt* seine Klage aber zurück genommen hatte* weil der Regierungspräsident im Prozeß ei klärt hatte? Der Kläger verfolgt seinen Entschädigungsanspruch fül Schaden im beruflichen Fortkommen im Wege der Klage weite Er hat vorgetragen: Das beklagte Land habe zu Unrecht in de; Bescheid vom i* Dezember 1958 den Bntsehädigungszeitraum auf die Zeit vom T6. Der von ihm begehrten Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sei daher neben den Haftzeiten auch die Zeit von seiner Invalidisierung (18, Mai 1951) bis zur Vollendung deo 65o Lebensjahres (5« Juli 1962) als Entschädigungszeitraum zugrundezulegen. a) der ihm durch den Bescheid des RegierungsPräsidenten zuerkannten Rente für Schäden ira beruflichen Fortkommen von 100 DM monatlich vom Bas Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt, Bas beklagte Land hat Berufung eingelegt, Bas Oberlandesgericht hat das land-gerichtliche Urteil geänderto Es hat das beklagte Land ver urteilt, an den Kläger ab 10 November 1953 eine Monatsrent von 37,32 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahH Auf diese Rente sollen die Beträge angerechnet werden, die das beklagte Land auf Grund der Bescheide vom 6, November 1957 und 1«, Bezember 1958 als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen an den Kläger gezahlt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den nicht zuerkannten Teil seines Anspruchs weiter, und zwar unter Erhöhung des beantragten monatlichen Rentenbetrages ab 1«, Juni I960 auf 660,- DM und ab Io Januar 1961 auf 700,- DM«, Bas beklagte Land bittot, die Revision im Umfange der Antragserhöhung zu verwerfen, im übrigen zurückzuweisen«, Io Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist der zur Entschädigung berechtigende Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen auf die Zeit begrenzt* in der er aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verhaftet war, nämlich auf die Zeit vom 16o Januar 1934 bis 60 Oktober 1934 und vom 4. 1934 und 1935 jeweils seinen Arbeitsplatz verloren haben, da(3> anzunehmen sei, daß Arbeitgeber und Kläger jeweils das Arbeite4 Verhältnis auch ohne Kündigung als beendet angesehen* hätten, # sei aber weiter anzunehmen, daß der Kläger auch ohne VerhaftM” seinen Arbeitsplatz jeweils nur über einen verhältnismäßig Irurfw Zeitraum beibehalten hätte, da er in der Regel im Winter bei einem anderen Arbeitgeber, als im Sommer, gearbeitet habe u&T im Baugewerbe in bezug auf den Arbeitsplatzwechsel - nach deij eigenen Darstellung des Klägers - "wie in einem laubenschla^i:«k' gegangen sei* Der Umfang des Schadens durch Verdrängung aus e'$*m unselbständigen ArbeitsVerhältnis bestimme sich aber zunächst] durch den Zeitraum, für den das Dienstverhältnis, aus dem der] Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen verdrängt worden sei, of»^ die Verfolgung fortbestanden hätte<> Über den Zeitpunkt hinaus! im beruflichen Fortkommen nur noch darin liegen, daß er auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei in der Zeit kurz nach Anfang des Krieges bei der Baufirma GflP nicht habe eingestellt werden dürfen, weil es sich dabei um staatliche Aufträge gehandelt habe, und er deshalb vorübergehend arbeitslos gewesen sei» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger jetzt erst diese Umstände vorgebracht und auch zeitlich nicht genügend bestimmt habe, vermöge das Oberlandesgericht keine Feststellung zu treffen, daß der Kläger damals durch eine Anordnung der Geheimen Staatspolizei einen nicht nur geringfügigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe» Da der Kläger nach den vorliegenden Gutachten in seinem Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig und somit rcntcnv/ahlberochtigt sei, das Rentenwahlrecht auch ausgeübt habe, könne ihm die Rente, die ihm durch den Bescheid vom 6» Rovcnbcr 1957 suerkanrit worden sei, nicht mehr genommen 1, Zur Begründung seiner Auffassung, der Entschädigung Zeitraum des Klägers beschränke sich auf dessen Haftzeitei weil er schon vor der Verfolgung auf Grund der'"Verhältnist im Baugewerbe im Winter bei einem anderen Arbeitgeber als im Sommer gearbeitet habe, bezieht sich das Berufungsgeric auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20 April 1958 - XV ZR 13/58 - (LH Ur, 1 zu § 79 BEG 1956 * RzW 1958, 225 Nr, 23). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß der Schaden zunächst durch den Zeitraum bestimmt werde, für den ein be stimmtes Dienstverhältnis, aus dem der Verfolgte verdrängt worden ist, bestanden habe. nisses eine neue ErwerbStätigkeit zu finden* Dieser Grundsatz paßt indessen wegen der Eigenartigkeit der Berufstätigkeit des Klägers nicht für den vorliegenden Fall, Bas öberlandesgerieht hat es unterlassen, die Art und Y/eise, wie der Kläger - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern, so doch in einem saisonbedingten Turnus -im privaten Bienst tätig war, unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zu würdigen und sich ein Gesamtbild von der in ihren einzelnen Phasen saisonbedingten, immer wiedex*-kehrenden Tätigkeit des Klägers zu machen. Rechtlich bedeutsam ist also nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung im Juli 1936 zwar wieder bei seiner Birma Franz Arbeit fand, diese jedoch, wie üblich, im Februar 1937 mangels vorhandener Arbeit wieder aufgeben mußte, sondern daß er ohne den Verfolgungsschaden in dem bei ihm üblichen Turnus bei seinen .jeweiligen - saisonbedingt verschiedenen - Arbeitgebern als Eisenbieger und Zementfacharbeiter hätte tätig sein können. Die Nachhaltigkeit der durch die saisonbedingte Tätigkeit des Klägers erlangten Lebensgrundlage wäre aber zu verneinen, wenn, was weiterer tatsächlicher Feststellung durch das Oberlandesgericht bedarf, der Kläger aus Verfolgungsgründen vorzeitig aus dieser Tätigkeit hätte ausscheiden müssen» Wie von der Revision mit Recht hervorgehoben, kann ein solches Ausscheiden auch dann vorliegen, wenn ein Verfolgter v^egen verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens zur Ausübung seiner ursprünglichen Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage oder zur Verrichtung wesentlich geringer entlohnter Arbeiten gezwungen ist« Das Oberlandesgericht befindet sich in rechtlichem Irrtum, wenn es annimmt, dieser Schaden im beruflichen Fortkommen sei durch die Entschädigung des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgegolten0 Im Gegenteil werden, wie die Revision mit Recht betont, diese Leistungen ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Geschädigte überhaupt noch arbeitsfähig oder arbeitswillig ist; sie sollen kein Ausgleich für einen Minderverdienst sein« Sowohl in § 79 Abs« 2 BEG, wie auch in § 121 BEG geht der Gesetzgeber von der Möglichkeit* aud, daß für denselben Ent-ochädigungozeitraum Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nebeneinander bestehen« Es wäre auch nicht einzusefeen;? * warum gemäß § 87 BEG der in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung versetzte Arbeitnehmer Entschädigung für die Dauer dieser geringer entlohnten Beochäftigungszeit erhält, während der infolge der verfelgungsbedingten Körperschädigung in die gleiche Lage der Minderentlohnung versetzte Arbeitnehmer auf die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beschränkt sein sollte» Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wann der Kläger wegen verfolgungsbedingten Gecundheitaschadens aus seiner Saisonarbeit hat ausschei^ den oder wesentlich geringer entlohnte Arbeiten hat übernehmen müssen« 2o Begründet,, aber nur bei vorheriger Beendigung des EntSchädigungszeitraums nach den bisherigen Ausführungen erheblich ist auch die auf § 176 Abs« 1 BEG gestützte Revisionsrüge9 das Oberlandesgerieht habe seine Aufklärun pflicht dadurch verletzt, daß es der Frage„ ob der Kläger durch Nichteinstellung bei der Finna Grün in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt sei? nicht nachgegangen sei, Bas Oberlandesgericht durfte eine Aufklärung in dieser Hi sicht nicht ohne Annahme von Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit des Klägers (vgl0 §§ 2C9 Abs« 1 B2G, 529 Abso 29 3 ZPO) aanit ablehnen„ der Kläger habe seine Behauptungen erbt gegen Ende der Berufungsinstanz und zeit lieh nicht genügend bestimmt vorgebracht„ Möglicherweise hätte sich bereits damit eine Ausdehnung des Entschädigung Zeitraums Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandln und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionj, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen,

Zitierte Normen: § 88 BEG § 561 ZPO § 79 BEG § 87 SaarBSG § 88 BEG § 88 SaarBSG § 2 ZPO
TätigkeitZeitArbeitBEGRenteKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

nein
| BEG §§ 87^ 88
> Zum Begriff des privaten Dienstverhältnisses (saisonbedingtes Arbeitsverhältnis),
BSG §§ 92, 75; 3« DV-BEG § 12
Mangels Nachhaltigkeit kann es an einer ausreichenden Lebensgrundlage fehlen» wenn ein Verfolgter wegen verfolgangobedingten Gesundheitsschadens zur Ausübung seiner ursprünglichen Berufstätigkeit nicht mehr in der Dago oder zur Verrichtung wesentlich geringer ent*-lohnter Arbeiten gesvmngen ist»
BGH» ürto Vo 23o Januar 1963 - IV ZR 195/62 - 0BG Köln
IV ZR 195/62
Verkündet am 23. Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Na men des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des Rentners Josef St - Prozeßbevollmächtigter:
* gegen
 das land Nordrhein-Westfalen,,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
BflH^str.V9
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr< in
- prozeßbevöllmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der XV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Br« Loewenheim und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers wird verworfen, soweit mit ihr begehrt wird, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ab Io Juni I960 einen Mehrbetrag von *30 DM und ab T„ Januar 1961 einen Mehrbetrag von
70 DM an monatlicher Rente zu zahlen*
Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandes-gerichto Köln vom 29* Januar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1897 geborene Kläger wurde am 16»
Januar 1934 wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verhaftet und bis zu dem 6» Oktober 1934 in Schutzhaft gehalten* Am 4o Januar 1935 wurde er erneut verhaftet und am 18» Februar 1935 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt» Am 4» Juli 1936 wurde er nach Verbüßung der Strafe wieder aus der Haft entlassen» Nach seiner Entlassung aus der Haft nahm der Kläger seine Arbeit im Baufach? in dem er auch vor der Verhaftung tätig gewesen war? wieder auf» Später - etwa ab Herbst 1939 - arbeitete er nicht mehr im Baufach? sondern bei verschiedenen anderen Unternehmen» Im Jahre 1951 wurde er invalidisiert? nachdem er vorher nochmals als Zementfacharbeiter tätig gewesen war»
Der Kläger bezieht auf Grund des Rentengesetzes vom 5o März 1947 eine Rente für Schaden an Körper und Gesundheit im Betrage von monatlich 93?30 DM» Er hat u»a» auch Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt? daß er an Stelle einer Kapitalentschädigung die Zahlung einer Rente wähle» Er hat vorgetragen: Er sei während der Haft wiederholt schwer mißhandelt worden« Infolge der Körperschäden? die er dadurch erlitten habe? habe er seine Tätigkeit als Zementfacharbeiter aufgeben und leichtere? weniger gut bezahlte Arbeiten übernehmen müssen» Auch seine im Jahre 1951 erfolgte Invalidisierung beruhe auf den Körperschäden? die er während der Haft erlitten habe».
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Dor Regierungspräsident in Köln hat dem Kläger Schaden im beruflichen Fortkommen zunächst durch Bescheid vom 60 November 1957 eine Rente von 37?32 DM ab 1„ Novembi 1953 zuerkannto Nachdem der Kläger sich gegen diesen Bescheid im Wege der Klage gewandt* seine Klage aber zurück genommen hatte* weil der Regierungspräsident im Prozeß ei klärt hatte? er werde den Bescheid vom 6, November 1957 überprüfen und einen Ergänzungsbescheid erlassen? erließ der Regierungspräsident am 1, Dezember 1958 einen als '’Berichtigungsbeacheid“ bezeichneten Bescheid? in dem er die dem Kläger zuerkannte Rente für Schaden im berufliche Fortkommen für die Zeit vom 1. November 1953 his zu dem 31 Dezember 1956 auf 1 200 DM jährlich und ab 10 Januar 1951 auf 1 188 DM jährlich feotsetzte und auf diese Rente die von der Landesrentenbehörde gezahlte Rente von 93*30 DM Io November 1953 mit 75	«	69?97 DM anrechneto» Auf dieser
 Basis erteilte er dem Klüger Abrechnung zu dem 31o Dezember/ft und bestimmte die danach ab 10 Januar 1959 an den Kläger zu zahlende laufende Rente mit monatlich 29?03 DMa Das beklagte Land hat indessen weiterhin 37*32 DM monatlich an den Kläger als Rente für Schaden im beruflichen Portkotwner gezahlt!;,,
Der Kläger verfolgt seinen Entschädigungsanspruch fül Schaden im beruflichen Fortkommen im Wege der Klage weite Er hat vorgetragen: Das beklagte Land habe zu Unrecht in de; Bescheid vom i* Dezember 1958 den Bntsehädigungszeitraum auf die Zeit vom T6. Januar 1934 bis '6. Oktober 1934 und vom 4. Januar 1935 bis zu dem 4o Juli 1936 beschränkte Die v zeitige Invalidisierung im Jahre 1951 beruhe auf den Ge-sundheitcschäden? die er während der Haftzeit erlitten ha
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Der von ihm begehrten Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sei daher neben den Haftzeiten auch die Zeit von seiner Invalidisierung (18, Mai 1951) bis zur Vollendung deo 65o Lebensjahres (5« Juli 1962) als Entschädigungszeitraum zugrundezulegen. Ihm stehe die nach dem Bundesentschädigungsgesetz zulässige Höchstrente im Betrage von 600 DM bzw, 630 DM zu.
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen
1,	vom 1. November 1953 bis 31, März 1959 eine monatliche Rente von 600 DM und
2,	vom 1, April 1959 ab eine monatliche Rente von 630 DM unter Anrechnung von
a)	der ihm durch den Bescheid des RegierungsPräsidenten zuerkannten Rente für Schäden ira beruflichen Fortkommen von 100 DM monatlich vom
1, November 1953 bis 31» Dezember 1956 uni von 99 DM monatlich ab 1» November 1957,
b)	75 $ der ihm von der Landesrentenbehörde in Düsseldorf gewährten Rente für Schaden an Körper und Gesundheit in Höhe von 99?30 DM vom 1, November 1953 ab = 69?97 DM*
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, daß die Zeit seit der Invalidisierung des Klägers als Entschädigungszeitraum bei
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der Berechnung der Rente nicht zugrundegelegt werden könne, da der Kläger von diesem Zeitpunkt ab arbeitsunfähig gewesen sei, der verfolgungsbedingte Anteil, an der Erwerbsminderung aber weniger als 50$ betragen habe, so daß § 79 Abs» 2 BEG keine Anwendung finde«,
Bas Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt, Bas beklagte Land hat Berufung eingelegt, Bas Oberlandesgericht hat das land-gerichtliche Urteil geänderto Es hat das beklagte Land ver urteilt, an den Kläger ab 10 November 1953 eine Monatsrent von 37,32 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahH Auf diese Rente sollen die Beträge angerechnet werden, die das beklagte Land auf Grund der Bescheide vom 6, November 1957 und 1«, Bezember 1958 als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen an den Kläger gezahlt hat. Im übrigen hat das öberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des beklagten Landes zurückge-wio3en0
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den nicht zuerkannten Teil seines Anspruchs weiter, und zwar unter Erhöhung des beantragten monatlichen Rentenbetrages ab 1«, Juni I960 auf 660,- DM und ab Io Januar 1961 auf 700,- DM«, Bas beklagte Land bittot, die Revision im Umfange der Antragserhöhung zu verwerfen, im übrigen zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis begründet, soweit nicht ihre Verwerfung geboten ist*
Io
 Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist der zur Entschädigung berechtigende Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen auf die Zeit begrenzt* in der er aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verhaftet war, nämlich auf die Zeit vom 16o Januar 1934 bis 60 Oktober 1934 und vom 4. Januar 1935 bis 4o Juli 1936,
Wie das Berufungsgericht feststellt* arbeitete der Kläger von etwa 1932 bis Ende 1939 bei verschiedenen Bau-firmen als Hilfsarbeiter und Eisenbieger« In den Wintermonaten arboitete er in den ersten Jahren nach 1932 vielfach als Hilfsarbeiter bei der Baufirma Franz	in
 weil diese dann Instandsetzungsarbeiten und andere kleinerer* Arbeiten ausführte, die auch in der kalten Jahreszeit durchgeführt werden konnten« In den Jahren, in denen die Firma Franz FflK während der Winterraonate nicht genügend Arbeiten hatte, wie in den Jahren 1937/38 und 1.938/39* war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosenunterstützung« In den Sommermonaten war er dagegen stets als Bisenbieger bei verschiedenen Baufirmen auf dem offenen Bau tätig« An diesen Verhältnissen änderte sich außerhalb der Zeit* in der der Kläger sich in Höft befand, zunächst nichts« Wie im Urteil des Berufungsgerichts weiter festgestellt wird, nahm der Klüger nach seiner Entlassung aus der zweiten Haft im Juli 1936 sofort die .Arbeit bei der Firma Franz wieder auf« Hier war er auch tätig, als er im Januar 1935 zu dem zweiten Mal verhaftet wurde« Da er bei dieser Firma in der Zeit vom Juli 1936 bis Februar 1937 als Eicenbieger und Hilfsarbeiter tätig war, hat das Obcrlandecgericht angenommen, er sei hier in Verlauf der Monate, die noch eine Arbeit auf dem offenen Bau zugclasccn hätten, als Eicenbieger und in den Wintermonaten als Hilfsarbeiter tätig gewesen«

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Das Oberlandesgericht hat eingeräumt, der Kläger möge im Sinne des § 88 Nr. 3 BEG bei seiner Verhaftung in den Jah»
1934 und 1935 jeweils seinen Arbeitsplatz verloren haben, da(3> anzunehmen sei, daß Arbeitgeber und Kläger jeweils das Arbeite4 Verhältnis auch ohne Kündigung als beendet angesehen* hätten, # sei aber weiter anzunehmen, daß der Kläger auch ohne VerhaftM” seinen Arbeitsplatz jeweils nur über einen verhältnismäßig Irurfw Zeitraum beibehalten hätte, da er in der Regel im Winter bei einem anderen Arbeitgeber, als im Sommer, gearbeitet habe u&T im Baugewerbe in bezug auf den Arbeitsplatzwechsel - nach deij eigenen Darstellung des Klägers - "wie in einem laubenschla^i:«k' gegangen sei* Der Umfang des Schadens durch Verdrängung aus e'$*m unselbständigen ArbeitsVerhältnis bestimme sich aber zunächst] durch den Zeitraum, für den das Dienstverhältnis, aus dem der] Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen verdrängt worden sei, of»^ die Verfolgung fortbestanden hätte<> Über den Zeitpunkt hinaus! zu dem das Dienstverhältnis auch ohne Verfolgung sein Ende ge funden hätte (etwa durch Tod, Betriebsaufgabe oder Konkurs de Arbeitsgebers), fehle es an einem verfolgungsbedingten Schaden4 Es sei also zu prüfen, wann die Arbeitsverhältnisse, die durc die Verhaftung des Klägers im Januar 1934 und im Januar 1935 beendet worden seien, auch ohne diese Verhaftung ihr Ende gefunden hätten» Nach den getroffenen Feststellungen sei anzunehf***, daß diese Arbeitsverhältnisse nicht länger als diejenigen ange-dauert hätten, die der Kläger jeweils nach seiner Höftentlassuij eingegangen sei» Der Entschädigungszeitraum werde also durch o/ri Haftzeiten des Klägers begrenzt, ohne daß es, wie vom LandgeWcpt' angenommen, auf die Erlangung einer ausreichenden LebensgrundJj^e durch den Kläger ankomme«
Ebensowenig kommt es nach der Auffassung des Berufungs-| gerichts darauf an, ob der Kläger durch Verletzungen während der Haft später daran gehindert worden ist, eine Tätigkeit
 
als Eisenbieger auszuüben» Habe der Verfolgte nach Beendigung der Verfolgung das alte Arbeitsverhältnis fortgesetzt
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oder wäre dieses, wie hier, auch ohne die Verfolgung beendet worden, dann sei der SchadensZeitraum damit endgültig zu dem Abschluß gekommen» Der Schaden, der darauf beruhe, daß der Kläger infolge eines Schadens an Körper und Gesundheit in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt worden sei, und der ihn in späteren Jahren daran gehindert habe, als Eisenbieger und Zementfacharbeiter tätig zu sein, werde durch die Leistungen entschädigt, die dem Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit zuständen»
Gehe man von den Angaben des Klägers bei seinen Vernehmungen als Partei aus, so könne ein Schaden des Klägers . im beruflichen Fortkommen nur noch darin liegen, daß er auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei in der Zeit kurz nach Anfang des Krieges bei der Baufirma GflP nicht habe eingestellt werden dürfen, weil es sich dabei um staatliche Aufträge gehandelt habe, und er deshalb vorübergehend arbeitslos gewesen sei» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger jetzt erst diese Umstände vorgebracht und auch zeitlich nicht genügend bestimmt habe, vermöge das Oberlandesgericht keine Feststellung zu treffen, daß der Kläger damals durch eine Anordnung der Geheimen Staatspolizei einen nicht nur geringfügigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe»
Da der Kläger nach den vorliegenden Gutachten in seinem Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig und somit rcntcnv/ahlberochtigt sei, das Rentenwahlrecht auch ausgeübt habe, könne ihm die Rente, die ihm durch den Bescheid vom 6» Rovcnbcr 1957 suerkanrit worden sei, nicht mehr genommen
 
werden. Die Zubilligung einer höheren Rente an den Kläger hat das Oberlandesgericht dagegen abgelehnt0
■	.	II. ^	■	-
Die Revision ist zu verwerfen, soweit der Kläger i Revioionsrechtszuge eine Erhöhung der monatlichen Renten-betrüge beantragt hat, da die dieser Antragstollung zugru liegende gesetzliche Erhöhung der Höchstrenten vor Erlaß des Berufungsurteils erfolgt und eine Klageerweiterung im Revisionsrechtszuge daher nicht zulässig ist, §§ 209 Abs. BEG, 561 ZPO (Urteil des Senats vom 25* September 1957 - IV ZR 117/57 RzW 1957, 415 Nr. 39).
Im übrigen haben die Angriffe der Revision im Ergel
 Erfolg,
1, Zur Begründung seiner Auffassung, der Entschädigung Zeitraum des Klägers beschränke sich auf dessen Haftzeitei weil er schon vor der Verfolgung auf Grund der'"Verhältnist im Baugewerbe im Winter bei einem anderen Arbeitgeber als im Sommer gearbeitet habe, bezieht sich das Berufungsgeric auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20 April 1958 - XV ZR 13/58 - (LH Ur, 1 zu § 79 BEG 1956 * RzW 1958, 225 Nr, 23). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß der Schaden zunächst durch den Zeitraum bestimmt werde, für den ein be stimmtes Dienstverhältnis, aus dem der Verfolgte verdrängt worden ist, bestanden habe. Durch die Verdrängung aus ihm s über diesen Zeitpunkt'] hinaus ein verfolgungsbedingt or Sch nur entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung da gehindert worden sei, nach Beendigung dieses Arbcitsverhal
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nisses eine neue ErwerbStätigkeit zu finden* Dieser Grundsatz paßt indessen wegen der Eigenartigkeit der Berufstätigkeit des Klägers nicht für den vorliegenden Fall,
 Bas öberlandesgerieht hat es unterlassen, die Art und Y/eise, wie der Kläger - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern, so doch in einem saisonbedingten Turnus -im privaten Bienst tätig war, unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zu würdigen und sich ein Gesamtbild von der in ihren einzelnen Phasen saisonbedingten, immer wiedex*-kehrenden Tätigkeit des Klägers zu machen. Der Kläger war Saisonarbeitero Seine Tätigkeit war im Winter unterbrochene Bann leistete er minder bedeutsame Arbeiten oder war arbeitslos 0 Mit der Natur einer solchen Tätigkeit ist in vielen Fällen ein mehrfacher Wechsel des Arbeitsgebers in der jeweiligen Bausaison verbunden« In derartigen Fällen wäre es nicht sachgerecht, den EntschäaigungsZeitraum nur für das jeweilige Arbeitoverhältnis anzunehmen0 Bie einzelnen Arbeitsverhältnisse sind zwar mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen, für die Berufs scha<i ms ent Schädigung aber als einheitliches Arbeitsverhältnio zu behandeln, Bie Aneinanderreihung einzelner, an sich selbständiger Tätigkeiten im privaten Bienst in einer regelmäßigen, saisonbedingten Wiederkehr ist einer solchen einheitlichen Betrachtung zugänglich und kann in sinngemäßer Anwendung dos § 87 BSG, welche rechtlich unbedenklich ist (vgl„ van Bam/Loos, Bund es entschäd i-gungsgesotz, § 88 BEG, Anm0 L s, 447), dazu führen, eine variierende, trotzdem aber in sich kontinuierliche Tätigkeit im privaten Bienst anzunehmen, Berartige saisonbedingte, sich laufend wieder erneuernde Ax'bcits Verhältnisse kennt nicht nur das Baugewerbe, sondern z. B, auch die Landwirtschafto In ähnlicher Ymiso wird bei künstlerischen Berufen eine vertrag-
liehe Bindung oft nur für kurze Zeit vorgenommen, der VerJ trag dann allerdings, anders als im Baugewerbe, stillschweigend laufend verlängert, so daß in solchen Bällen die Anwendung des § 88 Nr. 2 BEO unmittelbar in Betracht kommt (vgl, van Dam/Loos, aaO, § 88 BSG, Anm, 4 S« 448).
Bei einer solchen Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Klägers vor seiner Verfolgung ist e9, wie die Revision mit Recht hervorhebt, in analoger Anwendung des § 88 Nr, 2 BEG nicht entscheidend, daß der Kläger in regelmäßigem Ablauf seiner ErwerbStätigkeit saisonbedingt in den verschiedenen Jahreszeiten den Arbeitgeber wechselte odor^zu gewissen Zeiten arbeitslos war«, Dieser saisonbedingte Arbeitsplatzwechsel hinderte nicht, daß er regelmäßig und zu den alten Lohnund Arbeitsbedingungen zu seiner Stamm-firma zurückkehren konnte. Rechtlich bedeutsam ist also nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung im Juli 1936 zwar wieder bei seiner Birma Franz	Arbeit	fand,	diese	jedoch,	wie
 üblich, im Februar 1937 mangels vorhandener Arbeit wieder aufgeben mußte, sondern daß er ohne den Verfolgungsschaden in dem bei ihm üblichen Turnus bei seinen .jeweiligen - saisonbedingt verschiedenen - Arbeitgebern als Eisenbieger und Zementfacharbeiter hätte tätig sein können. Geht man von diesen Gesichtspunkten aus, so ist die Entschädigung nicht auf die Dauer dos jeweiligen konkreten Dienstverhältnisses zu beschränken.
1st dem so, dann endet aber gemäß §§92, 75 BSG,
12 der 3« DV-BEG der Entschädigungszeitraum erst, wenn der Vorfolgte eine ausreichende, also nachhaltige Lebensgrmid-lage erworben hat, der Kläger also wieder in den Arbeitsprozeß eingeschaltet ist. Die Nachhaltigkeit der durch die
 saisonbedingte Tätigkeit des Klägers erlangten Lebensgrundlage wäre aber zu verneinen, wenn, was weiterer tatsächlicher Feststellung durch das Oberlandesgericht bedarf, der Kläger aus Verfolgungsgründen vorzeitig aus dieser Tätigkeit hätte ausscheiden müssen» Wie von der Revision mit Recht hervorgehoben, kann ein solches Ausscheiden auch dann vorliegen, wenn ein Verfolgter v^egen verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens zur Ausübung seiner ursprünglichen Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage oder zur Verrichtung wesentlich geringer entlohnter Arbeiten gezwungen ist« Das Oberlandesgericht befindet sich in rechtlichem Irrtum, wenn es annimmt, dieser Schaden im beruflichen Fortkommen sei durch die Entschädigung des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgegolten0 Im Gegenteil werden, wie die Revision mit Recht betont, diese Leistungen ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Geschädigte überhaupt noch arbeitsfähig oder arbeitswillig ist; sie sollen kein Ausgleich für einen Minderverdienst sein« Sowohl in § 79 Abs« 2 BEG, wie auch in § 121 BEG geht der Gesetzgeber von der Möglichkeit* aud, daß für denselben Ent-ochädigungozeitraum Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nebeneinander bestehen« Es wäre auch nicht einzusefeen;? * warum gemäß § 87 BEG der in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung versetzte Arbeitnehmer Entschädigung für die Dauer dieser geringer entlohnten Beochäftigungszeit erhält, während der infolge der verfelgungsbedingten Körperschädigung in die gleiche Lage der Minderentlohnung versetzte Arbeitnehmer auf die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beschränkt sein sollte» Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wann der Kläger wegen verfolgungsbedingten
 Gecundheitaschadens aus seiner Saisonarbeit hat ausschei^ den oder wesentlich geringer entlohnte Arbeiten hat übernehmen müssen«
2o Begründet,, aber nur bei vorheriger Beendigung des EntSchädigungszeitraums nach den bisherigen Ausführungen erheblich ist auch die auf § 176 Abs« 1 BEG gestützte Revisionsrüge9 das Oberlandesgerieht habe seine Aufklärun pflicht dadurch verletzt, daß es der Frage„ ob der Kläger durch Nichteinstellung bei der Finna Grün in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt sei? nicht nachgegangen sei, Bas Oberlandesgericht durfte eine Aufklärung in dieser Hi sicht nicht ohne Annahme von Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit des Klägers (vgl0 §§ 2C9 Abs« 1 B2G, 529 Abso 29 3 ZPO) aanit ablehnen„ der Kläger habe seine Behauptungen erbt gegen Ende der Berufungsinstanz und zeit lieh nicht genügend bestimmt vorgebracht„ Möglicherweise hätte sich bereits damit eine Ausdehnung des Entschädigung Zeitraums
 Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandln
 und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionj, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen,
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und zwar auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Verwerfung, da die Klage Erweiterung im Revisionsrechts zugo verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§.§ 209 Abs« 1 BEG3 92 Abs« 2 ZPO)«
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs» 1 BUG»
Ascher Wüstenberg Maaß Dr» Loewenheim Dr» Graf