.Juli 1951 ist und dem wegen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Staates Israel ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht 2usteht, auch dann zu, wenn eine ihm wegen Freiheitsschadens gewährte Entschädigung unter Berück-sichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht* Er hat beantragt, ihm im Wege des Härteausgleichs nach § 165 BEG auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu leisten, da er wegen eines Augenleidens, das er sich in der Haftzeit zugezogen habe, fast völlig erblindet und dadurch mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Not geraten sei. Das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Mitteln aus dem Härtefond nach § 165 BEG durch den Bescheid vom 28. Denn er war bei Inkrafttreten dos BEG Angehöriger des Staates Israel, der auf Grund des Abkommens zwischen dem Staate Israel und der Bundesrepublik Deutschland vom Io. September 1952 (EGB1 1953 II» 3, 37 ff) Ersatz für Eingliederungskoöten erhält. Reicht danach die Entschädigung nach den §§ 16o - 164 BEG unter Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt. 2. Den auf diese Vorschriften, insbesondere auf § 165 Satz 1 BEG, gestützten Antrag des Klägers, ihm v/egen seines auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhenden schweren Augenleidens, das zu einer fast völligen Erblindung und damit zu einer v/eitgehenden Erwerbsunfähigkeit geführt habe, einen angemessenen Härteausgleich zu gewähren, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entschädigungsbehörde und des Gerichts erster Instanz au3 folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen. Diesem Umstand habe der Staat Israel durch ein Gesetz Rechnung getragen, das die Gewährung von Renten an Verfolgte vorsehe, die durch Verfolgung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hätten, sofern sie am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen seien, für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß § 161 BEG auch im Rahmen des § 165 BEG kein Härteausgleich gewährt werden könne, weil dieser Schaden durch die Leistung der obenerwähnten 3 Milliarden DM an den Staat Israel global abgegolten sei. als diese Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit hätten und die Notlage? Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch folgende Überlegung: Nach § 165 BSG sei auf dem Wege des Härteausgleichs nur eine Aufstockung der einem Verfolgten nach Maßgabe des § 164 BEG zustehenden Entschädigung möglich, wenn diese zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreiche. der keinen Freiheitsschaden erlitten habe, nicht unter Berufung auf verfolgungsbedingte Körper-und Gesundheitsschäden die Vorschrift des § 165 BEG in Anspruch nehmen könne? Der Kläger könne sonach wegen seiner auf das Augenleiden zurückzuführenden Bedürftigkeit einen Härteausgleich nach § 165 BEG zweifellos nicht beanspruchen? Wenn ihm nunmehr wegea seiner durch das Augenleiden entstandenen Bedürftigkeit der Härteausgleich nach § 165 BEG deshalb zustehen würde, weil er außer diesem Körperschaden auch einen Freiheitsschaden erlitten habe, für den er in Höhe von insgesamt 9«75o LM bereits entschädigt worden sei, so würde sich dies nicht mit der Regelung vereinbaren lassen? Keinem begründeten Zweifel kann es unterliegen, daß dem Kläger ein Anspruch aus dem Härteausgleich gemäß § 165 BEG nicht zustehen würde, wenn er diesen Anspruch allein auf einen Schaden an Körper und Gesundheit stützen könnte» Denn wegen dieses Schadens steht ihnen mit Rücksicht auf die von der Bundesrepublik Deutschland dem Staate Israel auf Grund des Abkommens vom Io. September 1952 gewährte* Eingliedorungshilfe ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zu. Dieser Härtefall kann sehr leicht eintreten, da der Verfolgte wegen seines Freiheitsschadens nur eine einmalige Entschädigungsleistung erhält, die erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht in Teilbeträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verausgabt wird, sondern zur Finanzierung einmaliger größerer Ausgaben verwendet wird. Reicht die Entschädigung wegen Freiheitsschadens unter Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich. Der grundsätzliche Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt daher darin, daß es den Gesundheitsschaden des Antragstellers als rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs ansieht, während 1er Anspruch auf eine Leistung aus dem Härteausgleich besteht daher insbesondere auch dann, wenn die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, auf einem verfolgungsbedingten Körper- oder Gesundheitsschaden beruht. Entscheidend ist allein die objektive wirtschaftliche Lage, Allerdings leistet der israelische Staat auf Grund eines Gesetzes Renten an Verfolgte, die durch Verfolgung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, sofern sie am 1. Diese Verfolgten haben nach der insoweit keinen Zweifel offenlassenden Bestimmung des § 164 Abs. 1 BEG keinen EntSchädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Sie haben daher nach § 165 BEG auch Anspruch auf eine angemessene Leistung aus dem Härtefond, wenn die Entschädigungsleistung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht. Io sätzlich der Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich zusteht, wenn die Entschädigung wegen Freiheitsschadens auch unter Berücksichtigung seines Vermögens und seines sonstigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht, ohne daß es darauf ankommt, auf welchen Gründen die Notlage beruht. Als angemessene Leistung aus dem Härtefond bietet sich mit Hücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers, der auch in Zukunft eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht erwarten läßt, die Gewährung einer laufenden Rente an.
A 2537 053 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 164, 165 Per Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich steht einem Verfolgten, der Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. .Juli 1951 ist und dem wegen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Staates Israel ein Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht 2usteht, auch dann zu, wenn eine ihm wegen Freiheitsschadens gewährte Entschädigung unter Berück-sichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht* BGH, Urt. v. 17. Januar 1962 - IV ZK 195/61 - OLG Köln LG Mainz iy_ ZR_ I3S/§1 Verkündet am 17. Januar 1962 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Slieser - Prozeßbevollmächtigter: 'Israel, Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Recjxjggpwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Dezember i960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ft HI c !i I Tatbestand: Der am 4HHHH^19o4 geborene Kläger 1st Jude. Kr lebte bis zu dem zweiten Weltkrieg in Lodz. Nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen mußte er den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Seit dem Frühjahr 194o war er gezwungen, im Ghetto Lodz zu leben. Im Sommer 1944 wurde er in das KZ Auschwitz und anschliessend nach den Außenstellen Kiegmar-Schönau bei Chemnitz und Hohenstein-Krnstthal verbracht. Von dort mußte er am 13. April 1945 den Evakuierungsraarsch antreten. Am 7. Mai 1945 wurde er in der Gegend von Karlsbad befreit. Er kehrte zunächst nach Lodz zurück und wanderte im Jahre 195o als politischer Flüchtling nach Israel aus. Dort lebt er noch heute. Seit dem 14. Juli 1952 ist er israelischer Staatsangehöriger. • / Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Haftzeit von insgesamt 65 Monaten erhalten. Er hat beantragt, ihm im Wege des Härteausgleichs nach § 165 BEG auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu leisten, da er wegen eines Augenleidens, das er sich in der Haftzeit zugezogen habe, fast völlig erblindet und dadurch mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Not geraten sei. Das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Mitteln aus dem Härtefond nach § 165 BEG durch den Bescheid vom 28. November 1958 abgelehnt. Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Sr hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Härteausgleich zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 3o. November 1959 abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung gründe; Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. 1. Da der Kläger zu dem in § 16o BEG umschriebenen Personenkreis "Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gehört, stehen ihm die in den §§ 16o, 165 BEG normierten Ansprüche zu. Grundsätzlich haben die nach diesen Vorschriften Berechtigten Anspruch auf Ent- . Schädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Schaden an Freiheit. Der erstgenannte Anspruch steht nach i 164 Abs. 1 BEG dem Kläger nicht zu. Denn er war bei Inkrafttreten dos BEG Angehöriger des Staates Israel, der auf Grund des Abkommens zwischen dem Staate Israel und der Bundesrepublik Deutschland vom Io. September 1952 (EGB1 1953 II» 3, 37 ff) Ersatz für Eingliederungskoöten erhält. § 165 Satz 1 BEG bestimmt schließlich die Errichtung eines Härtefonds für besondere Notfälle. Reicht danach die Entschädigung nach den §§ 16o - 164 BEG unter Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt. i N 2. Den auf diese Vorschriften, insbesondere auf § 165 Satz 1 BEG, gestützten Antrag des Klägers, ihm v/egen seines auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhenden schweren Augenleidens, das zu einer fast völligen Erblindung und damit zu einer v/eitgehenden Erwerbsunfähigkeit geführt habe, einen angemessenen Härteausgleich zu gewähren, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entschädigungsbehörde und des Gerichts erster Instanz au3 folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Bundesrepublik Deutschland habe im Rahmen des sog. Israel-Abkommens vom Io. September 1952 zu den Kosten der in Israel aufgenommenen jüdischen Flüchtlinge durch Warenlieferungen und Dienstleistungen einen Beitrag von insgesamt 3 Milliarden DM geleistet. Dieser Beitrag stelle eine Art Reparationsleistung dar und bedinge deshalb eine Minderung der Leistungen nach den §§ l6o ff BEG an den Personenkreis der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, die in Israel lebten. Diesem Umstand habe der Staat Israel durch ein Gesetz Rechnung getragen, das die Gewährung von Renten an Verfolgte vorsehe, die durch Verfolgung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hätten, sofern sie am 1. Oktober 1953 und am 1. April 1957 ihren Wohnsitz in Israel hatten. Hieraus folge, daß diesen Verfolgten, die am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen seien, für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß § 161 BEG auch im Rahmen des § 165 BEG kein Härteausgleich gewährt werden könne, weil dieser Schaden durch die Leistung der obenerwähnten 3 Milliarden DM an den Staat Israel global abgegolten sei. Die Erwähnung des § 164 in § 165 BEG habe demgemäß lediglich die Bedeutung, daß die Bestimmung über die Gewährung des Härteausgleichs an israelische Staatsangehörige nur insoweit Anwendung finde? als diese Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit hätten und die Notlage? in der sie sich befänden, nicht auf dem Schaden an Körper und Gesundheit beruhe« Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch folgende Überlegung: Nach § 165 BSG sei auf dem Wege des Härteausgleichs nur eine Aufstockung der einem Verfolgten nach Maßgabe des § 164 BEG zustehenden Entschädigung möglich, wenn diese zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreiche. § 164 BEG sehe jedoch für zu dem Personenkreis des § l6o Abs. 1 und 2 BEG gehörende Verfolgte, die am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen seien, nur eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit vor. Hieraus folge, daß ein zu dieser Personengruppe gehörender Verfolgter? der keinen Freiheitsschaden erlitten habe, nicht unter Berufung auf verfolgungsbedingte Körper-und Gesundheitsschäden die Vorschrift des § 165 BEG in Anspruch nehmen könne? da die Erhöhung einer nicht zuerkannten Entschädigung logischerweise nicht möglich sei« Der Kläger könne sonach wegen seiner auf das Augenleiden zurückzuführenden Bedürftigkeit einen Härteausgleich nach § 165 BEG zweifellos nicht beanspruchen? wenn er durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nur an Körper-und Gesundheit geschädigt worden war. Wenn ihm nunmehr wegea seiner durch das Augenleiden entstandenen Bedürftigkeit der Härteausgleich nach § 165 BEG deshalb zustehen würde, weil er außer diesem Körperschaden auch einen Freiheitsschaden erlitten habe, für den er in Höhe von insgesamt 9«75o LM bereits entschädigt worden sei, so würde sich dies nicht mit der Regelung vereinbaren lassen? die durch § 164 BEG und durch das Israel-Abkommen vom Io. September 1952 getroffen worden sei. Nach dieser Regelung würden die unter § 164 BEG fallenden israelischen Staatsangehörigen von den deutschen Behörden nur für Freiheitsschaden entschädigt, v/ährend sie ihre Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit vom Staate Israel aus den Mitteln erhielten, die von der Bundesrepublik auf Grund des Israel-Abkommens zur Verfügung gestellt würden» Da der Staat Israel und die Bundesrepublik Deutschland diese deutliche Abgrenzung der Zuständigkeit in der Behandlung der beiden Schadensarten vereinbart hätten, könnten nur die in § 164 BEG genannten Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens von dem Härteausgleich gemäß § 165 BEG erfaßt werden» Die Vorschrift des § 165 BEG könne hingegen nicht auf Entschädigungsleistungen wegen Körper- und GesundheitsSchadens ange-v.endet werden, die den unter § 1.64 BEG fallenden israelischen Staatsangehörigen auf Grund des israelischen Gesetzes nur gegen den -taat Israel, nicht jedoch gegen die deutschen Behörden, zuotünden» 3» Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar» Keinem begründeten Zweifel kann es unterliegen, daß dem Kläger ein Anspruch aus dem Härteausgleich gemäß § 165 BEG nicht zustehen würde, wenn er diesen Anspruch allein auf einen Schaden an Körper und Gesundheit stützen könnte» Denn die Vorschrift des § 165 BEG setzt für die Bewilligung einer Leistung aus dem Härtefond voraus, daß die nach den §§ l6o bis 164 BEG gewährte Entschädigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Verfolgten nicht ausreicht o Die Gewährung einer Entschädigung aus dem Kartell ond hängt daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift davon ab, daß der Verfolgte eine - zur Bestreitung des Lebensunterhalts unzureichende - Entschädigungsleistung erhalten hat. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch in allen Fällen, in denen Angehörige des Staates Israel nur iifc. einen Schaden an ihrem Körper oder ihrer Gesundheit erlitten haben. Denn wegen dieses Schadens steht ihnen mit Rücksicht auf die von der Bundesrepublik Deutschland dem Staate Israel auf Grund des Abkommens vom Io. September 1952 gewährte* Eingliedorungshilfe ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zu. Steht dem Verfolgten andererseits allein ein Anspruch Wegen Freiheitsschadens zu, so kann er die Zubilligung einer Härteleistung gemäß § 165 BEG verlangen, wenn die wegen * des Frciheitsschadena gewährte äntschädigungsleistung nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreicht. Dieser Härtefall kann sehr leicht eintreten, da der Verfolgte wegen seines Freiheitsschadens nur eine einmalige Entschädigungsleistung erhält, die erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht in Teilbeträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verausgabt wird, sondern zur Finanzierung einmaliger größerer Ausgaben verwendet wird. Auf welchen Gründen die Notlage des Verfolgten beruht, ist nach der Fassung der Vorschrift des § 165 BEG ohne rechtliche Bedeutung. Oft wird die Notlage auf die Unmöglichkeit zurückzuführen sein, in der neuen Heimat wirtschaftlich festen Fuß fasdon zu können. In vielen Fällen werden aber auch Krankheiten und Leiden der Wiedergewinnung einer gesicherten Existenz entgegenstehen. Reicht die Entschädigung wegen Freiheitsschadens unter Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich. Der grundsätzliche Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt daher darin, daß es den Gesundheitsschaden des Antragstellers als rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs ansieht, während 8 nach der Rechtslage allein die wirtschaftliche Notlage des Verfolgten den Anspruch begründet, ohne daß es auf die Gründe dieser Notlage in irgendeiner Weise ankäme. 1er Anspruch auf eine Leistung aus dem Härteausgleich besteht daher insbesondere auch dann, wenn die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, auf einem verfolgungsbedingten Körper- oder Gesundheitsschaden beruht. Entscheidend ist allein die objektive wirtschaftliche Lage, Allerdings leistet der israelische Staat auf Grund eines Gesetzes Renten an Verfolgte, die durch Verfolgung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, sofern sie am 1. Oktober 1953 und auch am Io April 1957 ihren Wohnsitz in Israel hatten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit van Dam/Loos, BEG § 164? Anm, 1 und 3? gezogene Schlußfolgerung, daß diesen Verfolgten kein Anspruch auf Leistungen aus dem Härtefond zustehe, v/enn ihre wirtschaftliche Notlage auf einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden beruhe. Diese Verfolgten haben nach der insoweit keinen Zweifel offenlassenden Bestimmung des § 164 Abs. 1 BEG keinen EntSchädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Wohl aber steht ihnen oin solcher Anspruch wegen Schadens an Freiheit zu. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben Nr, 1 a des israelischen Außenministers an den deutschen Bundeskanzler vom Io. September 1952, das gemäß Art. 16 einen integrierenden Bestandteil des deutsch-israelischen Abkommens bildet. Hach diesem Schreiben finden die Bestimmungen der 2iff. 14 des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der "Conference on Jewish Material Claims against Germany" aufgesetzten Protokolls Nr. 1 nur insoweit auf israelische Staatsangehörige Anwendung, als die genannten Bestimmungen Entschädi&ungszahlungen für Freiheitsentziehung und Zahlungen von Renten an Hinterbliebene von Verfolgten betreffen (vgl, Becker/Huber/Küster, Anhang 4 a). Dieses Schreiben in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 164* 165 BEG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß den israelischen Verfolgten der Anspruch wegen Freiheitsentziehung uneingeschränkt zusteht. Sie haben daher nach § 165 BEG auch Anspruch auf eine angemessene Leistung aus dem Härtefond, wenn die Entschädigungsleistung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht. 4» Zu Unrecht wendet das beklagte Land gegen diese Auslegung des Gesetzes ein, daß auf diese Weise die Staatenlosen und Flüchtlinge höhere Entschädigungsleistungen erhielten als die nach $ 4 BEG Vollanspruchsberechtigten, während die Systematik des Gesetzes auf dem ungekehrten Grundsatz beruhe. Das beklagte Land übersieht bei diesem Einwand, daß die Vollanspruchsberechtigten wegen der Verletzung von Rechtsgütern Entschädigungsansprüche haben, derentwegen den nach den §§ T6o ff BEG Anspruchsberechtigten Ansprüche versagt bleiben. Gerade wegen des weitgehenden Ausschlusses von Entschädigungs-leistungen kann sich bei diesen Verfolgten eine wirtschaftliche Notlage besonders leicht und in besonderem Umfang ergeben. Zur Linderung dieser Notlage soll der Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG dienen. Hierbei läßt sich allerdings nicht verkennen, daß die gesetzliche Regelung vielleicht nicht in jeder Hinsicht durchdacht ist und Anlaß zur Erhebung von Zweifelfragen geben kann. Angesichts der insoweit eindeutigen Formulierung der gesetzlichen Vorschrift, insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Erwähnung des § 164 BEG in der Vorschrift des § 165 BEG, kann es jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß dem Kläger grund- Io sätzlich der Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich zusteht, wenn die Entschädigung wegen Freiheitsschadens auch unter Berücksichtigung seines Vermögens und seines sonstigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht, ohne daß es darauf ankommt, auf welchen Gründen die Notlage beruht. 5» Bas Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Voraussetzungen, von denen im Falle des Klägers der Anspruch aus . § 165 BEG abhängt, vorliegen. Zur Nachholung dieser Feststellungen ist der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen* Bei der Prüfung der Frage, ob das Vermögen und das sonstige Einkommen des Verfolgten die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichen, ist auch die Rente des israelischen Staates zu berücksichtigen. Als angemessene Leistung aus dem Härtefond bietet sich mit Hücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers, der auch in Zukunft eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht erwarten läßt, die Gewährung einer laufenden Rente an. 11 Was die Höhe einer solchen Bente anlangt, so geht schon aus der Bezeichnung der zu gewährenden Leistungen in § 165 B2G hervor, daß sie Härten ausgleichen soll» Welche Beträge danach in Frage kommen, wird da3 Berufungsgericht unter einer umfassenden Würdigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers zu bestimmen haben« Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Graf