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BGH · IV ZR 195/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 195/60

Soweit mit der Berufung der Klägerin der Anspruch geltend gemacht wird, an sie als befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM zusätzlich zu der durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Oktober 1955 dem Ehemann zuerkannten Rente zu zahlen, wird die Berufung gegen das Urteil der 7. Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß die von diesem erklärte Rentenwahl nicht bindend sei und verlangte für die Erbin Auszahlung der KapitalentSchädigung. Dezember 1957 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin auf der Grundlage der dem Ehemann zugesprochenen Rente eine Witwenrente von 281 DM ab 1. Mit dem Schreiben vom 27* Februar 1957 bat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigte um Überprüfung der Einstufung. daß sie sich auch nach Überprüfung der Einstufung nicht in der Lage sehe, dem Antrag auf Einreihung des verstorbenen Antragstellers in den höheren Dienst zu entsprechen. Durch den Änderungsbescheid vom 29* Dezember 1958 wurde die monatliche Rente der Klägerin von 281 DM auf 293 2>M erhöht. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung, in der sie ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag wiederholt, hat, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, b) an die Klägerin ale befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM als Nachzahlung auf die gemäß dem Bescheid der Entschädigungobehörde vom 18. Pur beide Ansprüche beansprucht sie die Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klageanspruch im vollen Umfang begründet sei, Demgegenüber macht das beklagte Land im Revisionsverfahren geltend, daß der Klägerin Ansprüche aus ererbtem Recht nicht zuständen und daß für die Berechnung dieser Ansprüche nur die Einstufung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sei. 1. Was zunächst den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 18. Oktober 1955» auf den sich dieser Anspruch gründe, sei zwar erst nach dem Tode des Erblassers erlassen worden. Der Bescheid sei auch nicht gegenstandslos, denn er habe Rechtsv/ir-kungen für und gegen die Erben. mit § 209 BEG auch aus diesem Grunde das Verfahren nicht als unterbrochen anzusehen sei, selbst wenn man dem Tode des Entschädigungsberechtigten eine unterbrechende Wirkung im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zuschreiben würde. Gemäß Art. Ill Ziff.9 ÄndG sei die Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage berechtigt gewesen, einen neuen Antrag mit dem Ziele einer neuen Einstufung zu stellen, wenn dem Ehemann nach den Vorschriften des BEG eine höhere Entschädigung zugestanden habe. Die Klägerin habe ungeachtet ihres Klageantrages, mit dem sie allein die Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1957 beantragt habe, die Höherstufung ihres Ehemannes auch für die Bemessung der dem Verstorbenen zustehenden Entschädigung begehrt. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin begehre ungeachtet ihres auf die Änderung des Bescheides vom 2. Oktober 1955, durch den der verstorbene Ehemann bei Feststellung des ihm gebührenden Rentenanspruchs in die Beamten gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden war. Der Klägerin steht eine höhere Rente* als eie ihr durch den Bescheid vom 2. zu, wenn ihr Ehemann entgegen der Einstufung in dem Bescheid vom 18. Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin sich mit der Klage nicht nur gegen den Bescheid vom 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Der Bescheid ist durch den Tod des Ehemannes insoweit nicht gegenstandslos geworden, als er eine Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes begründet hat. V/ar der Bescheid von der Klägerin nicht ange-fochten worden, so eröffnete ihr Art.m Nr* 9 ÄndG erneut die Möglichkeit, ihre Rechte nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend zu machen. Die Möglichkeit, sich gegen die ergangene Entscheidung zu wehren und eine höhere Entschädigung zu verlangen, hängt davon ab, daß der Verfolgte nach dem neuen Rechtszustand günstiger dasteht, als dies nach dem vor der Änderung geltenden Recht der Fall war. Juni 1959 - IV ZR 28/59 RzW 1959» 571 ausgeführt hat, kann danach ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn das BEG die Lage des Berechtigten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, z.B. durch die Erhöhung-: der Entschädigungsleistungen oder durch eine Erweiterung der Entschädigungsberechtigung verbessert hat, nicht aber auch schon dann, wenn die Rechtslage nach dem BErgG sich durch die Bestimmungen des BEG nicht gemindert hat. neuem Recht an, Diese gesetzliche Voraussetzung ist im vorliegenden Pall auch gegeben, weil erst das BEG durch die Vorschriften der §§ 8$, 86 und 87, 98 auch für die Witwe des in beruflichen Portkommen geschädigten Verfolgten die Möglichkeit eröffnet hat, in den Genuß einer Rente zu gelangen und damit eine Sicherung ihres Alters zu erreichen. Da die Entschädigungsbehörde bei Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin eine Entscheidung über sein Rentenrecht nicht getroffen hat, hat die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser auch gegenüber der gegen diese Rechtsprechung erhobenen Kritik ausdrücklich festgehalton hat, nur die in § 86 Abs.2-4 i.V. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruht auf dem Grundsatz, daß die Witwe das Rentenrecht ihres verstorbenen Ehemannes nicht weiter verfolgen kann. Wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG bestimmten Wahlrechts, ab er vor der rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob ihm die Rente ziustche* verstorben ist, so kommt die Zuerkennung einer Rente für die Seit bis zu seinem Tode nicht mehr in Betracht. Der Rentenanspruch des Verstorbenen ist dann auch nicht etwa in dem bis zu seinem Tode bestehenden Umfang auf seine Erben übergegangen. Soweit daher mit der Berufung der Klägerin der Anspruch geltend gemacht wird* an sie als befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM zusätzlich zu der durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Oktober 1955 dem Ehemann zuerkannten Rente zu zahlen, ist die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. ihrer eigenen Rente auf Grund einer Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den höheren Dienst zugesprochen hat, ist die Revision des beklagten Landes, die sich gegen diese .Einstufung wendet, unbegründet. Da der Ehemann der Klägerin vor dem Erlaß einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde verstorben ist, besteht das Rentenrecht der Witwe, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, allein im Rahmen des Daß die Klägerin bei dieser Sachlage von der gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung mitbetroffon worden ist, liegt in der Natur der Sache und bedarf daher keiner ausdrücklichen Feststellung. Die berufliche Ausbildung, die regelmäßig nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der auf Grund dieser Ausbildung errungenen wirtschaftlichen Stellung gewürdigt werden muß, steht der Einreihung des Ehemannes der Klägerin in die Beamten-gruppe des höheren Dienstes nicht entgegen. April 1958 - IV ZR 516/57 -, RzY/ 1958, 270 hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ein-reihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend seiner vor dem Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen ist, wenn dies normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erreicht werden kann, die der Verfolgte gehabt habe, oder wenn der Verfolgte zu Zutreffend legt das Berufungsgericht auch bei der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des verstorbenen Ehemannes die Einnahmen aus den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung zugrunde. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, wenn das Berufungsgericht die Höhe dieser Einnahmen auf Grund der fee ^gestellten Umsätze und der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO geschätzt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch entsprechend der*ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senati und der Bestimmung des § 14 Abs. 2 der 3* DV-BEG die Einnahmen auf die Erträgnisse der Nutzung der Arbeitskraft einerseits und die Kapitalnutzung andererseits aufgeteilt. Bach alledem begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in den Jahren 1930 bis 1932 nur allein aus seiner Erwerbstatigkeit ein Einkommen von 17.500 bis 20.000 HM gehabt, keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen,, daß die Auskunft der Industrie- und Handelskammer Fulda den Hundertsatz nur mit 7 bis 9 des Umsatzes angegeben und der verstorbene Ehemann selbst einen Vomhundertsatz von 10 angenommen hat.

Zitierte Normen: § 85 BEG § 246 ZPO § 209 BEG § 287 ZPO
RechtEhemannEhemannesBEGBerufungsgerichtAnspruchRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Na chs chlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2519 o:o
3. ÄndG-BErgG v. "29. Juni .1956, BGBl I 559, Art. III Nr. 9
Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG will grundsätzlich allen Verfolgten die gleichen Entschädigungsleistungen zubilligen, gleichgültig, welche materiellen Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung bestanden.
BEG §§ 85, 86
Der Entschädigungsbescheid ist nicht deswegen unwirksam, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an seinen Bevollmächtigten bereits verstorben war.
Er begründet im Rahmen des Zuerkannten eine Zahlungsverpflichtung des beklagten Iandes gegenüber den Erben des Verfolgten. Y/ollen die Erben den Bescheid nicht anerkennen, so müssen sie ihn innerhalb der gesetzlichen Fristen mit den gegebenen Rechtsbehelfen angreifen.
BGH, Urt. v. 24. November 1961 - IV ZR 195/60 - OLG Frankfurt/
Main LG Kassel
IV ZR 195/60
Verkündet am 24. November 1961 horm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes He s s e n,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Lr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
- la -
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. November 1959 in der Sache teilweise und im Kostenpunkt aufgehoben.
Soweit mit der Berufung der Klägerin der Anspruch geltend gemacht wird, an sie als befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM zusätzlich zu der durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Oktober 1955 dem Ehemann zuerkannten Rente zu zahlen, wird die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilund Entschädigungskammer des Landgerichts in Kassel vom 24. Juni 1958 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander, aufgehoben.
Von Rechts wegen
i
 
(Tatbestand;
Die Klägerin ist die Y/itwe und befreite Vorerbin des am	^883 in BfmiHIHM geborenen und am
1935 in	verstorbenen	jüdischen	Kaufmanns	Jakob
G^m, Der Verstorbene besuchte zunächst in Bad Hersfeld das Gymnasium, ließ sich als Zuschneider au3bilden und machte eine kaufmännische lehre in einem Textilgeschäft in F^|^ durch Vom Jahre 1903 bis 1905 war er Soldat. Im Jahre 1906 übernahm er ein unter der Firma I.	Nachf.	geführtes Herren-
konfektionsgeschäft in «als Alleininhaber. Nach noch vorhandenen Unterlagen ’erzielte das Geschäft vor der Verfolgung folgende	Umsätze:
1.1.	-	31.12.1927	=	170.196.-	RM
1.1.	-	31.12.1928	=	183.254.-	HM
1.1.	-	30. 3.1929	=	41.947.-	HU.
Seit dem Jahre 1933 ging der Umsatz durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gegen jüdische Geschäfte erheblich zurück. Er betrug 1934 nur noch 102.000 RM und vom 1.1. - 31.10.1935 nur noch 80.000 HI*I. Am 3. Oktober 1935 verkaufte der Ehemann der Klägerin sein Geschäft an zwei seiner Angestellten, D^B und	Diese	zahlten	für	den
 Erwerb des Geschäfts insgesamt 54.230,55 HM. Hiervon entfielen auf die Warenbestände 34.860 RM, auf die Einrichtung 6.600 RM, auf den Geschäftswert 5.452,50 RM und der Restbetrag im wesentlichen auf Außenbestände und Materialien.
Im Rückerstattungsverfahren haben sich die Übernehmer im Vergleich vom 25. Juli 1949 zur Zahlung weiterer 50.000 DM verpflichtet.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat Entschädigungs-
«
ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und die Rente gewählt. Er ist am 9. Februar 1955,
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während das Verfahren bei der Entschädigungabehörde anhängig war, verstorben und von der Klägerin als befreite Vorerbin und seinen Kindern als Nacherben beerbt worden. In Unkenntnis des Todes des Verfolgten erließ die Entschädigungsbehörde am 18. Oktober 1955 einen Bescheid, durch den dem Antragsteller unter Einstufung in den gehobenen Dienst, beginnend mit dem 1. November 1953, eine monatliche Rente von 429 DI! und ein Jahresbetrag der Rente von 5.148 DM zugesprochen wurde. Dieser Bescheid "für Herrn Jakob	BflP
, wurde der Rechtsanwältin Dr. Ruth A.	als	seiner
 Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Am 30. November 1955 teilte die Bevollmächtigte der Entschädigungsbehörde den Tod des Antragstellers mit. Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß die von diesem erklärte Rentenwahl nicht bindend sei und verlangte für die Erbin Auszahlung der KapitalentSchädigung. Mit ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1955 erklärte die Entschädigungsbehörde, daß ihrer Auffassung nach die Erbin an die Rentenwahl gebunden sei, daß der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt sei und daß vom Tage der Zustellung ab die Rechtsmittelfrist laufe. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: MEs bleibt Ihnen anheimgestellt, durch Klage beim Landgericht anstelle der festgesetzten Rente nunmehr eine Kapitalentschädigung zu verlangen.** Mit den Schreiben vom 24. Mai und 27. Juli 1956 beantragte Rechtsanwältin Dr. K^|B unter Vorlage einer Lebenc-bescheinigung der Klägerin Auszahlung des der Klägerin zustehenden Betrages von 12.012 DM. Diesen Betrag überwies die Entschädigungsbehörde am 1. August 1956 an die Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 19. September 1956 machte die Klägerin Ansprüche auf Gewährung einer Witwenrente gemäß § 85 BEG geltend. Durch den Bescheid vom 2. Dezember 1957 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin auf der Grundlage der dem Ehemann zugesprochenen Rente eine Witwenrente von 281 DM ab 1. Januar 1958 und rückständige Rentenbeträge in Höhe von 9.324 DM für die Zeit vom 1. März 1955 bis zu dem 31. Dezember 1957 zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche
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wurden abgelehnt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10. Dezember 1957 zugestellt. Mit dem Schreiben vom 27* Februar 1957 bat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigte um Überprüfung der Einstufung. In diesem Schreiben heißt es: "Der bereits mit den Bescheiden vom 18. Oktober 1955 und 2. Dezember 1957 entschiedene Anspruch wird hiermit geltend gemacht.11 Die Entschädigungsbehörde erwiderte mit Schreiben vom 31. März 1958? daß sie sich auch nach Überprüfung der Einstufung nicht in der Lage sehe, dem Antrag auf Einreihung des verstorbenen Antragstellers in den höheren Dienst zu entsprechen. Durch den Änderungsbescheid vom 29* Dezember 1958 wurde die monatliche Rente der Klägerin von 281 DM auf 293 2>M erhöht.
Ara 27* Februar 1958 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1957 erhoben, indem sie eine Rente untei’ Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den höheren Dienst begehrte. Sie hat beantragt,
 das beklagte Land in Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten vom 2. Dezember 1957 zu verurteilen, an sie eine Berufsschadensrente unter Einstufung des Ehemannes Jakob	in die
 vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung, in der sie ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag wiederholt, hat, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt,
a) an die Klägerin vom 1. März 1955 ab eine Witwenrente von 360 DM im Monat zu zahlen, und zwar unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits erfolgten Zahlungen auf die laufende und rückständige Witwenrente,
b) an die Klägerin ale befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM als Nachzahlung auf die gemäß dem Bescheid der Entschädigungobehörde vom 18. Oktober 1955 dem Ehemann zuerkannte Rente (Entschädigungszeitraum 1.11.1953 bis 28.2.1955) zu zahlen.
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verfolgt wegen eines von ihrem verstorbenen Ehemann erlittenen Schadens im beruflichen Portkommen Rentenansprüche nach den §§ 82 ff BEO. Dabei macht sie sowohl Rentenansprüche ihres verstorbenen Ehemannes aus ererbtem Recht als auch solche geltend, die ihr ihrer Meinung nach als Witwe zustehen. Pur beide Ansprüche beansprucht sie die Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klageanspruch im vollen Umfang begründet sei, Demgegenüber macht das beklagte Land im Revisionsverfahren geltend, daß der Klägerin Ansprüche aus ererbtem Recht nicht zuständen und daß für die Berechnung dieser Ansprüche nur die Einstufung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den gehobenen Dienst gerechtfertigt sei.
1.	Was zunächst den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 18. Oktober 1955 anlangt» so vertritt das Berufungsgericht die Reohtsauffassung, daß die Klägerin ungeachtet der Formulierung deB Klageantrages
 
auch diesen Anspruch nach ihren wiederholten unmißverständlichen Prozeßerklärungen als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geltend machen wollte. Dieser Anspruch sei auch zulässig. Der Bescheid vom 18. Oktober 1955» auf den sich dieser Anspruch gründe, sei zwar erst nach dem Tode des Erblassers erlassen worden. Das sei jedoch möglich gewesen. Da das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht zwei Parteien kenne, seien für die Rechtsfolgen des Todes des Berechtigten auch nicht die gleichen Erwägungen maßgebend wie für das dem Zivilprozeß nachgebildete Verfahren vor den Entschädigungsgerichten. Der Bescheid sei auch nicht gegenstandslos, denn er habe Rechtsv/ir-kungen für und gegen die Erben. Zudem sei der Ehemann durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen, so daß in Anwendung des Rechtsgedankens des § 246 ZPO i.V. mit § 209 BEG auch aus diesem Grunde das Verfahren nicht als unterbrochen anzusehen sei, selbst wenn man dem Tode des Entschädigungsberechtigten eine unterbrechende Wirkung im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde zuschreiben würde. Durch die Zustellung des Bescheides am 26. Oktober 1955, die nach § 8 VerwZustG i.V. mit den §§ 168, 672 BGB, 197 BEG wirksam erfolgt sei, sei daher die Prist des § 99 BErgG i.V. mit Art. III Nr. 14 ÄndG in Lauf gesetzt worden, so daß der Bescheid vom 18. Oktober 1955 unanfechtbar geworden sei. Gemäß Art. Ill Ziff. 9 ÄndG sei die Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage berechtigt gewesen, einen neuen Antrag mit dem Ziele einer neuen Einstufung zu stellen, wenn dem Ehemann nach den Vorschriften des BEG eine höhere Entschädigung zugestanden habe. Die Klägerin habe ungeachtet ihres Klageantrages, mit dem sie allein die Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1957 beantragt habe, die Höherstufung ihres Ehemannes auch für die Bemessung der dem Verstorbenen zustehenden Entschädigung begehrt. Das ergebe sich unzweideutig aus ihren Schreiben vom 19* Juni 1959 und 27. Februar 1958, so daß keine Bedenken dagegen bestünden, den Klageantrag der Klägerin entsprechend auszulegen. Der Antrag auf Einordnung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in die
 
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Beamtengruppe des höheren Dienstes sei nach der beruflichen Ausbildung und der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers auch begründet.
2.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin begehre ungeachtet ihres auf die Änderung des Bescheides vom 2. Dezember 1957 beschränkten Klageantrages auch die Änderung des Bescheide vom 18. Oktober 1955, durch den der verstorbene Ehemann bei Feststellung des ihm gebührenden Rentenanspruchs in die Beamten gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden war. Auch eine prozessuale Willenserklärung unterliegt der Auslegung nach dem wahren Willen des Erklärenden. Die Witwenrente des BEG ist auf der Rente des Verfolgten aufgebaut. Denn die Rente der Witwe beträgt nach § 85 Abs. 2 BEG 60 v.H. der Rente, die dem Verfolgten nach § 82 BEG zugestanden hat. Das gilt nach § 86 Abs. 3 BEG auch in den Fällen, in denen der Verfolgte verstorben ist, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben. Der Klägerin steht eine höhere Rente* als eie ihr durch den Bescheid vom 2. Dezember 1957 zugesproehen worden ist, nur. zu, wenn ihr Ehemann entgegen der Einstufung in dem Bescheid vom 18. Oktober 1955 in die vergleichbare Beamtengruppe des Höheren Dienstes hätte eingestuft werden müssen. Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin sich mit der Klage nicht nur gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1957, sondern auch gegen den vom 18. Oktober 1955 gewandt habe.
3.	Soweit die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1955 wendet, kann die Klage keinen Erfolg haben. Ansprüche aus einer Berufsschadensrente ihres verstorbenen Ehemannes kraft ihrer erbrechtlichen Stellung stehen ihr nicht zu. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Oktober 1955 ungeachtet des Todes des Ehemannes der Klägerin wirksam zustandegekommen ist.
 
Der Bescheid ist durch den Tod des Ehemannes insoweit nicht gegenstandslos geworden, als er eine Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes begründet hat. Er besteht insoweit vielmehr für die Erben. V/ar der Bescheid von der Klägerin nicht ange-fochten worden, so eröffnete ihr Art.m Nr* 9 ÄndG erneut die Möglichkeit, ihre Rechte nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend zu machen. Soweit vor Verkündung des Änderungsgesetzes ein Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringer Höhe als nach dem BEG zuerkannt worden war, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § i89 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen. Diese Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, daß allen Verfolgten entschädigungsrechtliche Ansprüche in gleicher Höhe zustehen sollen. Eine unterschiedliche Behandlung, je nach der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden materiellen Rechtslage soll regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn sich der Antragsteller mit der ihm zuerkannten Entschädigung nicht zufrieden geben will. Die Möglichkeit, sich gegen die ergangene Entscheidung zu wehren und eine höhere Entschädigung zu verlangen, hängt davon ab, daß der Verfolgte nach dem neuen Rechtszustand günstiger dasteht, als dies nach dem vor der Änderung geltenden Recht der Fall war. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24. Juni 1959 - IV ZR 28/59 RzW 1959» 571 ausgeführt hat, kann danach ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn das BEG die Lage des Berechtigten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, z.B. durch die Erhöhung-: der Entschädigungsleistungen oder durch eine Erweiterung der Entschädigungsberechtigung verbessert hat, nicht aber auch schon dann, wenn die Rechtslage nach dem BErgG sich durch die Bestimmungen des BEG nicht gemindert hat. Für den Vergleich der Rechtslage nach dem BErgG einerseits und dem BEG andererseits ist allein auf den besonderen, zur Entscheidung stehenden Fall abzustellen, nicht aber kommt es auf einen abstrakten Vergleich zwischen der Rechtslage nach altem und
 
neuem Recht an, Diese gesetzliche Voraussetzung ist im vorliegenden Pall auch gegeben, weil erst das BEG durch die Vorschriften der §§ 8$, 86 und 87, 98 auch für die Witwe des in beruflichen Portkommen geschädigten Verfolgten die Möglichkeit eröffnet hat, in den Genuß einer Rente zu gelangen und damit eine Sicherung ihres Alters zu erreichen.
4.	Gleichwohl stehen der Klägerin auf Grund ihrer erbrechtlichen Stellung nach ihrem verstorbenen Ehemann die geltend gemachten Ansprüche nach der bestehenden Rechtslage nicht zu. Da die Entschädigungsbehörde bei Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin eine Entscheidung über sein Rentenrecht nicht getroffen hat, hat die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser auch gegenüber der gegen diese Rechtsprechung erhobenen Kritik ausdrücklich festgehalton hat, nur die in § 86 Abs. 2-4 i.V. mit § 85 Abs. 1-3 BEG bestimmten Rechte, soweit die besonderen Voraussetzungen hierftl vorliegen. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruht auf dem Grundsatz, daß die Witwe das Rentenrecht ihres verstorbenen Ehemannes nicht weiter verfolgen kann. Wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG bestimmten Wahlrechts, ab er vor der rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob ihm die Rente ziustche* verstorben ist, so kommt die Zuerkennung einer Rente für die Seit bis zu seinem Tode nicht mehr in Betracht. Der Rentenanspruch des Verstorbenen ist dann auch nicht etwa in dem bis zu seinem Tode bestehenden Umfang auf seine Erben übergegangen. Die Witwe, sofern sie ebenfalls verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und die Kinder, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, haben vielmehr allein die in § 86 Abs. 3 und 4 i.V. mit § 85 Abs. 1-3 BEG bestimmten Rechte (vgl. BGH vom 29. Mai 1959 - XV ZR 190/58 RzW 1959, 515 und vom 25. Mai I960 - IV ZR 321/59 RzW I960, 467; ebenso auch BGH vom 13- Juli I960 - IV ZR 90/60 -). Auch
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nach erneuter Prüfung sieht der Senat zu einer Änderung seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung keine Veranlassung. Auf die Begründung der genannten Entscheidungen wird Bezug genommen. Insbesondere ist hierbei auf die Entscheidung vom 25. Mai I960, aaO, zu verweisen. Ist danach ein aus seiner Berufstätigkeit verdrängter Verfolgter, dem nach Ausübung eines ihm zustehenden Wahlrechts die Entschädigungsbehörde die Rente zugebilligt hat, der jedoch eine höhere Einstufung als die ihm zugebilligte begehrt und deshalb insoweit den Entschädigungsbescheid ange-fochten hat, während des Rechtsstreits hierüber verstorben, so kann eine höhere Einstufung nur zur Erhöhung der Rente der Witwe und ihrer Kinder und ihrer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge in Höhe eines Jahres führen. Rentenmehrbeträge, die dem Verfolgten selbst bei einer höheren Einstufung bis zu seinem Tode hätten gezahlt werden müssen, stehen dagegen der Witwe nicht zu. An dieser Entscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1961 - IV ZR 285/60 -, RzW 1961, 402 Nr. 36 ausdrücklich festgehalten. Der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsgedanke muß im vorliegenden Palle, in dem der Ehemann bereits vor Erlaß eines Rentenbescheides der .‘intschä-digungsbehörde verstorben ist, in gleicher Weise zur Anwendung kommen. Soweit daher mit der Berufung der Klägerin der Anspruch geltend gemacht wird* an sie als befreite Vorerbin ihres Ehemannes den Betrag von 4.788 DM zusätzlich zu der durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Oktober 1955 dem Ehemann zuerkannten Rente zu zahlen, ist die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
5.	Soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Erhöhung %
ihrer eigenen Rente auf Grund einer Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den höheren Dienst zugesprochen hat, ist die Revision des beklagten Landes, die sich gegen diese .Einstufung wendet, unbegründet. Da der Ehemann der Klägerin vor dem Erlaß einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde verstorben ist, besteht das Rentenrecht der Witwe, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, allein im Rahmen des
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§ 86 BEG* Der Anspruch ist davon abhängig, daß die Klägerin entweder selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Hierfür fehlt es allerdings an ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Wie sich aber aus dem de* Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zv/eifeisfrei ent-nehmen läßt, ist die Klägerin ebenso wie ihr verstorbener Ehemann jüdischer Abstammung. Beide Eheleute sind auch unter Verfolgungsdruck gemeinsam aus Deutschland nach Israel ausge-wandert. Daß die Klägerin bei dieser Sachlage von der gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung mitbetroffon worden ist, liegt in der Natur der Sache und bedarf daher keiner ausdrücklichen Feststellung.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch die Einordnung des Ehemannes der Klägerin in die Beamtengruppe des höheren Dienstes. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zunächst insoweit, als es es nicht für gerechtfertigt ansdeht, den Ehemann der Klägerin, der die höhere Schule nicht bis zur Obersekundareife besucht hatte, anschließend als Zuschneider ausgebildet waden war und eine kaufmännische Lehre durchgemacht hatte, deshalb geringer einzustufen, weil seine schulische und berufliche Ausbildung nicht derjenigen eines höheren Beamten gleichgekommen sei. Die berufliche Ausbildung, die regelmäßig nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der auf Grund dieser Ausbildung errungenen wirtschaftlichen Stellung gewürdigt werden muß, steht der Einreihung des Ehemannes der Klägerin in die Beamten-gruppe des höheren Dienstes nicht entgegen. Bereits in seiner Entscheidung vom 2. April 1958 - IV ZR 516/57 -, RzY/ 1958, 270 hat der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß die Ein-reihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe regelmäßig entsprechend seiner vor dem Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen ist, wenn dies normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erreicht werden kann, die der Verfolgte gehabt habe, oder wenn der Verfolgte zu
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ihr durch persönliche Tüchtigkeit gekommen ist. Zutreffend legt das Berufungsgericht auch bei der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des verstorbenen Ehemannes die Einnahmen aus den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung zugrunde. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, wenn das Berufungsgericht die Höhe dieser Einnahmen auf Grund der fee ^gestellten Umsätze und der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO geschätzt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch entsprechend der*ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senati und der Bestimmung des § 14 Abs. 2 der 3* DV-BEG die Einnahmen auf die Erträgnisse der Nutzung der Arbeitskraft einerseits und die Kapitalnutzung andererseits aufgeteilt. Die Aufteilung selbst begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat die Gesamteinnahmen auf das Erwerbseiiikommen einev-seits und den Kapitalnutzen andererseits im Verhältnis 70 v.K» zu 30 v.H. aufgeteilt. Diese Aufteilung beruht ebenfalls auf einer Schätzung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann. Daß das Berufungsgericht bei dieser Verteilung anerkannte Grundsätze der Betriebswirtschaft oder Erfahrungsgrundsätze verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt nicht, daß bei Unternehmen mit erheblich höherem Kapitaleinsatz möglicherweise nur die Hälfte des Gesamteinkommens als Erwerbseinkommen anzusehen ist. Auch die Feststellungen der Geschäftswerte sind bedenkenfrei. Wenn das Berufungsgericht bei der Bewertung des Warenlagers mit 35.000 RK von den Wertfeststellungen des Rückerstattungsverfahrens ausgeht, so hat es offensichtlich nicht verkannt, daß bei Zwangsverkaufen aus Gründen rassischer Verfolgung die angenommenen Werte vielfach unter den wirklichen Werten lagen.
Im vorliegenden Falle ist jedoch nichts dafür vorgetragen, daß der Wert des Warenlagers tatsächlich zu gering angenommen worden sei. Auch die Schätzung der übrigen Werte, insbesondere die jährliche Zinsersparnis, die ersparte Dadenmiete und der good will des Geschäfts gibt zu rechtlichen Bedenken keine Veranlassung. Den Entschädigungsgerichten liegt in zahlreicher
 
Pallen die Schätzung derartiger Werte ob* Sie verfügen daher auf Grund ihrer Erfahrung über ausreichende Kenntnisse, um au3 eigener Sachkunde die hier zu entscheidenden Prägen zu beantworten, wenn auch vielfach sich allerdings die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfiehlt. Im vorliegenden Palle konnte jedoch das Berufungsgericht ohne Verfahrenoverstoß hiervon abweichen, da auch der Sachverständige wegen Verlustes aller sachdienlicher Unterlagen auf eine bloße Schätzung angewiesen gewesen wäre.
Bach alledem begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in den Jahren 1930 bis 1932 nur allein aus seiner Erwerbstatigkeit ein Einkommen von 17.500 bis 20.000 HM gehabt, keinen rechtlichen Bedenken. Wenn das Berufungsgericht dieses Einkommen mit 15 v.H. des Jahresumsatzes errechnet, so ist auch insoweit keine Beanstandung zu erheben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen,, daß die Auskunft der Industrie- und Handelskammer Fulda den Hundertsatz nur mit 7 bis 9 des Umsatzes angegeben und der verstorbene Ehemann selbst einen Vomhundertsatz von 10 angenommen hat. Es hat die Schätzung der Industrie- und Handelskammer jedoch deshalb nicht seiner eigenen Annahme zugrundegelegt, weil die Kammer einen allgemeinen Durchschnitts satz angenommen, nicht aber die Verhältnisse eines gutgehenden, Geschäfts, um das es sich hier handle, berücksichtigt hat.
Nach alledem ist die Einstufung des verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Revision des beklagten Landes ist daher insoweit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und § 225 Abs. 1 BEGr.
Ascher	Bundesrichter Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.	V/üstenberg
	' Ascher	
Wilden	Bundesrichter
 Dr. Loewenheim ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher