a) Wer aus Verfolgungsgründen die erstrebte Ausbildung zu dem Babbiner der orthodoxen Richtung nicht abschließen konnte und statt dessen den Beruf eines Kraftfahrers ergreifen mußte, hat einen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten ohne daß es auf einen Vergleich der wirtschaftlichen Ergebnisse der beiden Berufe ankommt« b) Kat ein rassisch Verfolgter wegen der verfolgungsbedingten Auswanderung seiner Eltern seine Ausbildung abbrechen müssen, so wird nach § 64 Aba« 2 B3G vermutet, daß die Unterbrechung der Ausbildung auch auf gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei« Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fl®|® in hat der IVp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wüstenberg und Br» Loewenheim für Recht erkannt: Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, weil er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen daran gehindert worden sei, die an der Hochschule in begonnene Ausbildung abzuschließen und entsprechend seiner Absicht den Beruf eines Rabbiners zu ergreifen. Fehl geht zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe den wirtschaftlichen Butzen, den der Kläger bei Beendigung seines Studiums hätte ziehen können, mit dem Ertrag seiner Arbeit, den er in Israel laufend habe, vergleichen und feststellen müssen, ob die wirtschaftliche Stellung eines Rabbiners der besonderen orthodoxen Richtung, die der Kläger erstrebt habe,« in beachtlichem Umfang günstiger genesen wäre als diejenige eines Kraftfahrers, Bach der Rechtsprechung des Senats besteht kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung, wenn der Verfolgte ohne Zeitverlust und Mehraufwendungen die Ausbildung für einen Sin Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen derart verschiedener Berufe mit völlig unterschiedlichen Verantwortungsbereichen ist nicht am Platze-; vielmehr ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Verfolgte, der die Ausbildung zu dem Rabbiner nicht abschließen konnte und deshalb im Beruf eines Kraftfahrers tätig sein muß, einen nicht nur geringfügigen Schaden in der Ausbildung erlitten hat. Wie der Revision zuzugeben ist, braucht die Tatsache, daß der Kläger sein Studium in abbrechen mußte, nicht ohne weiteres auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzugehen. Es steht jedoch fest, daß der Kläger, der zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört, zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft die begonnene Berufsausbildung abbrechen mußte und dadurch einen Schaden in der Ausbildung erlitten hat«, Es steht weiter fest, daß er wegen des allgemein auf den Juden in Deutschland lastenden Verfolgungsdrucks nach seiner Rückkehr nach Deutschland nach Palästina ausgewandert ist, und zwar im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung. Soweit die Unterbrechung seiner Berufsausbildung auf diese Auswanderung und die ihr zugrunde liegenden Beeinträchtigungen der für ihn in Deutschland bestehenden Lebensmöglichkeiten zurück-geht, kann ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung bestehen; eine unmittelbar gegen den Verfolgten persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 B5G) wird dafür nicht vorausgesetzt. Schluß seines Studiums möglich gewesen wäre, wenn er nicht auch selbst zu den verfolgten Personen gehört hätte» So hatte er dann möglicherweise das in Deutschland zurückgelassene Vermögen seiner filtern mit deren Willen zur Bestreitung der Kosten einer weiteren Ausbildung in Montreux verwenden können, ohne daß dem devisenrechtliche oder sonstige Schwierigkeiten entgegengestanden hätten» Mag auch allein der Umstand, daß die Familie des Klägers durch die verfolgungsbedingte Auswanderung der filtern ihre Lebensgrundläge verloren hat, dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch geben, so ist doch in Rechnung zu stellen, daß er sich unter Umständen ohne die ihn selbst treffende Verfolgung die Vermögenswerte seiner filtern für seine Ausbildung hätte nutzbar machen können« Der Kläger hätte sich vielleicht auch, wie er behauptet hat, noch einer Ausbildung bei deutschen Rabbinern unterziehen können» Die Möglichkeit, daß er ohne die eigene Verfolgung seine Ausbildung zu dem Rabbiner hätte zu dem Abschluß bringen können, ist, wie das angefochtene Urteil ergibt, nicht widerlegbar» Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob der Kläger, als er noch zu dem Studium in Montreux weilte, aber seinen »7ohnsitz bei seinen filtern in Deutschland hatte, etwa bereits damals durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die ihn selbst trafen und zu dem Abbruch seines Studiums zv/angen, im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung in seiner Ausbildung benachteiligt worden sein könnteo Ihm steht auf Grund des festgestellten Sachverhalts nach § 116 Abs. 1 BEG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5*000 DM zu, und die Revision des beklagten Landes muß zuriickgewiesen werden.
2519 O'O Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 64, 115, 118 a) Wer aus Verfolgungsgründen die erstrebte Ausbildung zu dem Babbiner der orthodoxen Richtung nicht abschließen konnte und statt dessen den Beruf eines Kraftfahrers ergreifen mußte, hat einen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten ohne daß es auf einen Vergleich der wirtschaftlichen Ergebnisse der beiden Berufe ankommt« b) Kat ein rassisch Verfolgter wegen der verfolgungsbedingten Auswanderung seiner Eltern seine Ausbildung abbrechen müssen, so wird nach § 64 Aba« 2 B3G vermutet, daß die Unterbrechung der Ausbildung auch auf gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei« BGH, Urt« V« 16« liärz i960 - IV ZR 195/59 - OLG Schleswig LG Kiel 1 IV ZR 195/59 Verkündet am 160 März i960 Schorm, Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem äntschädigungsrechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br« in gegen den Kraftfahrer Rudolf Tifl®, Bchfl® Ir® B flflMflfl®^^® in » r® k®® m, Ifl®, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fl®|® in hat der IVp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wüstenberg und Br» Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4» Zivilsenats (iäntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19» Bezember 1958 wird zurückgewieseno Bas beklagte Land trägt <He außergerichtlichen Kosten der Revision* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der im Jahre 1913 geboren ist, ist Jude« Sein Vater war Inhaber eines Schuhgeschäftes in wo seine Eltern Grundvermögen und anderes Vermögen besaßen. Der Kläger besuchte in zunächst eine Volksschule, danach eine Oberrealschule und anschließend eine höhere Privatschule.. Vom Jahre 193o an war er ordentlicher Hörer der Schw( Lehranstalt und TflHPhochschule (J^HHP) in Sommer 1933 kehrte er nach Deutschland zu- rück. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wand erteil seine Kl tern im August 1933 nach Holland aus, während der Kläger im Herbst 1933 nach Palästina Ubersiedeite. Dort fand er eine Stellung als Kraftfahrer in einer Kömmunalverwaltung. Diese Stellung hat er noch inne. Seine Eltern wurden nach der Besetzung Hollands durch die deutschen Truppen nach Polen deportiert und sind dort am 23o Juli 1943 gestorben. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung, weil er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen daran gehindert worden sei, die an der Hochschule in begonnene Ausbildung abzuschließen und entsprechend seiner Absicht den Beruf eines Rabbiners zu ergreifen. Die Kntschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5*000 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 5-000 DM zu zahlen«, Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird„ Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«, fintscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, die filtern des Klägers seien vor der allgemeinen Verfolgung der Juden in Deutschland wirtschaftlich in der Lage gewesen, den Kläger die verhältnismäßig teure Berufsausbildung auf der Talmudhochschule in Montreux zukoramen zu lassen«. Sie seien jedoch im August 1933 aus Furcht vor den schon angelaufenen und weiter bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auagewandert und hätten dabei den größten Teil ihres Vermögens in Deutschland im Stich lassen müssen* Das habe dazu geführt, daß sie dem Kläger die weitere Ausbildung auf der Hochschule in der Schweiz nicht mehr hätten gewähren können und dieser sein Studium habe abbrechen müssen* Hach Deutschland habe der Kläger aus Besorgnis vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht endgültig zurückkehren können. Vielmehr sei er nach Palästina ausge-wandert, wo er eine Stellung als Kraftfahrer gefunden habe* Biesen Sachverhalt würdigt das Berufungsgericht dahin, daß der Klüger seihst Opfer einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung, die ochadensfolgen für sein berufliches Fortkommen gehabt habe, geworden sei» Die Unterbrechung der Ausbildung sei dadurch erzwungen worden, daß die Sltern des Klägers hätten auswandern müssen und die Familie mit Einschluß des Klägers ihre Lebensgrundlage verloren habe« Darauf, ob der Kläger theoretisch die Möglichkeit gehabt,haber bis 1939 eines der Rabbinerseminare in Deutschland zu besuchen, komme es nicht an» Überdies sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, endgültig nach Deutschland zurückzukehren und zu warten, bis die Verfolgung den Juden dort das Leben unerträglich gemacht habe» Das Berufungsgericht hat dem Kläger deshalb einen An-apruch nach § 113 BEGr zuerkannt» Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet» Fehl geht zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe den wirtschaftlichen Butzen, den der Kläger bei Beendigung seines Studiums hätte ziehen können, mit dem Ertrag seiner Arbeit, den er in Israel laufend habe, vergleichen und feststellen müssen, ob die wirtschaftliche Stellung eines Rabbiners der besonderen orthodoxen Richtung, die der Kläger erstrebt habe,« in beachtlichem Umfang günstiger genesen wäre als diejenige eines Kraftfahrers, Bach der Rechtsprechung des Senats besteht kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung, wenn der Verfolgte ohne Zeitverlust und Mehraufwendungen die Ausbildung für einen Beruf hat durchfuhren können, der dem erstrebten gleichwertig ist (LM BEG 1956 § 115 Nr» 7, 14). Allein deswegen, weil es dem Verfolgten unmöglich gemacht worden ist, sich dem seinen Neigungen im besonderen entsprechenden Beruf zu widmen, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung ist aber nicht in erster Linie nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ertrages, den die in Rede stehenden Berufe erbringen, zu beurteilen«. Eine Gleichwertigkeit besteht nicht, wenn der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Sin Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen derart verschiedener Berufe mit völlig unterschiedlichen Verantwortungsbereichen ist nicht am Platze-; vielmehr ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Verfolgte, der die Ausbildung zu dem Rabbiner nicht abschließen konnte und deshalb im Beruf eines Kraftfahrers tätig sein muß, einen nicht nur geringfügigen Schaden in der Ausbildung erlitten hat. Nicht entscheidend ist es, daß nach den Angaben des Klägers ein Rabbiner der orthodoxen Richtung sich keinem Studium zu unterziehen braucht, daa einem akademischen entspricht* Wie der Revision zuzugeben ist, braucht die Tatsache, daß der Kläger sein Studium in abbrechen mußte, nicht ohne weiteres auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzugehen. Es könnte sich vielmehr allein um Auswirkungen der gegen die Eltern gerichteten Verfolgung handeln, für die der Kläger eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des 5 119 BEG, die nicht vorliegen, zu beanspruchen hätte. Auch die Unmöglichkeit, die Ausbildung in Deutschland fortzusetzen, würde keinen Entschädigungsanspruch begründen, soweit sie ausschließlich darin ihren Grund hätte, daß die Eltern ihre wirtschaftliche Lebenagrund-läge in Deutschland vei'loren hatten und der Kläger keinen wirtschaftlichen Rückhalt mehr an ihnen hatte* Es steht jedoch fest, daß der Kläger, der zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört, zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft die begonnene Berufsausbildung abbrechen mußte und dadurch einen Schaden in der Ausbildung erlitten hat«, Es steht weiter fest, daß er wegen des allgemein auf den Juden in Deutschland lastenden Verfolgungsdrucks nach seiner Rückkehr nach Deutschland nach Palästina ausgewandert ist, und zwar im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung. Soweit die Unterbrechung seiner Berufsausbildung auf diese Auswanderung und die ihr zugrunde liegenden Beeinträchtigungen der für ihn in Deutschland bestehenden Lebensmöglichkeiten zurück-geht, kann ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung bestehen; eine unmittelbar gegen den Verfolgten persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 B5G) wird dafür nicht vorausgesetzt. Zugunsten des Klägers greift die Vermutung des § 64 Abs. 2 BSG ein, die auch bei Ausbildungsschäden gilt. Es wird bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen, daß der Aus-bildungsschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Es ist durchaus naheliegend, daß für den Kläger trotz der Auswirkungen, die die Verfolgung der Eltern für seine Berufsausbildung hatte, ein Ab- Schluß seines Studiums möglich gewesen wäre, wenn er nicht auch selbst zu den verfolgten Personen gehört hätte» So hatte er dann möglicherweise das in Deutschland zurückgelassene Vermögen seiner filtern mit deren Willen zur Bestreitung der Kosten einer weiteren Ausbildung in Montreux verwenden können, ohne daß dem devisenrechtliche oder sonstige Schwierigkeiten entgegengestanden hätten» Mag auch allein der Umstand, daß die Familie des Klägers durch die verfolgungsbedingte Auswanderung der filtern ihre Lebensgrundläge verloren hat, dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch geben, so ist doch in Rechnung zu stellen, daß er sich unter Umständen ohne die ihn selbst treffende Verfolgung die Vermögenswerte seiner filtern für seine Ausbildung hätte nutzbar machen können« Der Kläger hätte sich vielleicht auch, wie er behauptet hat, noch einer Ausbildung bei deutschen Rabbinern unterziehen können» Die Möglichkeit, daß er ohne die eigene Verfolgung seine Ausbildung zu dem Rabbiner hätte zu dem Abschluß bringen können, ist, wie das angefochtene Urteil ergibt, nicht widerlegbar» Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob der Kläger, als er noch zu dem Studium in Montreux weilte, aber seinen »7ohnsitz bei seinen filtern in Deutschland hatte, etwa bereits damals durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die ihn selbst trafen und zu dem Abbruch seines Studiums zv/angen, im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung in seiner Ausbildung benachteiligt worden sein könnteo Ihm steht auf Grund des festgestellten Sachverhalts nach § 116 Abs. 1 BEG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5*000 DM zu, und die Revision des beklagten Landes muß zuriickgewiesen werden. Die Ko stenent sehe idling beruht auf § 2o9 Abs„ 1, § 225 Abs, 1 B3G, § 97 Abs» 1 ZPOo Ascher Raske Johannsen Y/Ustenberg BR Dr„ Ioewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen Ascher