Gesetzg BEG § 75 Rechtssatzg 1„) Sine Erwerbstätigkeit gewährt dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erst dann eine ausreichende Lebensgrundlage5 wenn der Verfolgte mit den Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit" auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen kannu Ob die Lebensgrundlage ausreichend ist? ist nicht rückschauend zu beurteilen9 sondern danach9 ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig angesehen werden kann» wie-derum-eine Anstellung als Filmvorführer bei den Alhambra-Lichtspielen in Amsterdam fände Bach der Besetzung•' Hollands durch deutsche.-Truppen mußte der holländische Arbeitgeber den Kläger auf Veranlassung der Gestapo wegen seiner jüdischen Abstammung am 80 Dezember 1941 entlassene Der Kläger :war bis zu dem 11t Mai 1945 arbeitslose Der Kläger verlangt EntSchädigung wegen Schadens im beruflichen • Fortkommen.,,' Fortkommen für die Zeit vom 80 Dezember 1941 bis zu dem '11c Mai 1945 zu gewährenf Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 28o September 1956 abgewieseno Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes bericht in Hamm durch das. Gemäß § 64 Abs* 1 BEU hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen,, wenn er im Zuge einer im Reichs gebiet nach dem Stande vom >1 o Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Ihn solcher Anspruch steht dem Kläger für die Zeit der Verdrängung aus seiner beruflichen Tä~ gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt; wördenc Streitig zwischen den Parteien ist nur die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch auch für;die Zeit seiner Entlassung aus seiner Stellung - in'Amsterdam. •1c) Für die Beantwortung dieser 'Frage ^ist^aaßge~'' bend die Vorschrift des § 75 Abs« 1 BEGv Danach wird die ICapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet;- in; dem der Yerfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen-hat> die ihm eine ausreichende .'Lebensgrundlage- bietetc Diese Vorschrift regelt, abschließend und endgültig den Schadenszeitraum und damit auch den Entschadigungszeitraum o.; Der Schadenszeitraum im Sinneides § 75 AbSc 1 BEG- ist gleichbedeutend mit dem Entsehädigungszeiträum *.Die für die Bestimmung des Ent-schädigungsseitraums maßgebende Frage 5 .wann'-die Aufnahme der Erwerbstatigkeif'- dem Verfolgten eine ausreichende Leben sgr und! beantwortet § 75 Abs0 2 BEGo Nach dieser Yorschrift ist eine Lebensgrundlage ausreichend«, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung ein-.schließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Pegel haben c Ob die aus-der Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen ausreichend sind,, um dem Verfolgten und seinen unter-haltsberechtigten Familienangehörigen eine den Anforderungen der genannten•Vorschrift entsprechende Lebensfüh-.rung zu ermöglichen, kann oft zweifelhaft sein, vor allem Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf ver- 92 BEG auch dem im privaten Dienst geschädigten Verfolgten suc Der Schadenszeiträum und damit auch der Zeitraum, für den Ent-Schädigung gewährt wird9 dauert solange fort, bis der Verfolgte in der Lage ist, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmeiij sei es daß er seinem alten Beruf wieder nachgeht ? wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie' ermöglicht, sondern erst daun, wenn die Tätigkeit diese Möglichkeit nachhaltig, d0h0 auf die r- ■ Dauer,gewährt«' Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die EÖhe der Einnahmen,: sondern allein darauf an, daß der Verfolgte mit diesen Einnahmen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen• kann« •.•Diese Voraussetzung ist zc B.. kann oder nicht* Würdigt man unter Beobachtung dieser Gesichtspunkte die Tätigkeit des Klägers als Vorführer in einem Kinotheater in Amsterdam seit Dezember 1913? nur in Deutschland lösen wollte, sondern daß er dieses Ziel in allen Ländern verfolgen würde, die unter seinen Machtbereich gerieten, so konnte doch damals nicht ernsthaft damit gerechnet werden daß der nationalsozialistische deutsche Staat Holland im Jahre 1940 besetzen werde* Die Frage der Nachhaltigkeit' dcapnahicht vom Standpunkt der Gegenwart aus betrachtet werdenv wie es das Berufungsgericht getan hat* unterliegt keinem Zwei fei* Diese Verfolgung hat jedoch nicht im Reichsgebiet nach dem,Stande vom 31v Dezember 1937 begonnen und berechtigt daher nach § 64 Abs* 1 Satz 1 BEG nicht zur EntSchädigung* Darauf, daß seine in Holland erlittene Verfolgung deshalb als im Zuge einer im Reichsgebiet begonnen Verfolgung liegend;anzusehen ist, weil die v durch die Gestapo in Amsterdam gegen ihn durchgeführte n Verfolgungsmaßnahme auf allgemeinen Anordnungen zentraler Dienststellen beruhte, kann"sich .der' Kläger nicht mit Er- daß es für die Entscheidung der Frage; ob ein Verfolgter infolge einer im Reichsgebiet nach dein Stande vom 31- Des ember 1937 begonnenen Verfolgung im beruflichen oder irn wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden seis nicht darauf ankomme-$ wo die Verfolgungshandlung begonnen habe 7 sondern daß al-lein entscheidend sei? 5c) Da somit der Kläger wegen seiner Entlassung in Amsterdam keine ihrtschädigungsanspiiiclie geltend machen kann9 war auf die Revision des beklagten Landes die Entscheid.ung des Berufungsgerichts aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts: wieder herzustellen •<>
2467 067 Jjür das l\Tachschlagewerlc ! Ficht für dis Amtliche Sammlung ; Gesetzg BEG § 75 Rechtssatzg 1„) Sine Erwerbstätigkeit gewährt dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erst dann eine ausreichende Lebensgrundlage5 wenn der Verfolgte mit den Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit" auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen kannu Ob die Lebensgrundlage ausreichend ist? ist nicht rückschauend zu beurteilen9 sondern danach9 ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig angesehen werden kann» 20)Bie Verdrängung eines Juden aus einer beruflichen Tätigkeit durch die Gestapo in Holland im Jahre 1940 ist nicht im Zuge einer lm‘! 'H.elchsgpbiet • nach dem Stande . vom 31 o Le-zember 1937 begonnenen Verfolgung bewirkt ? denn im Jahre 1933 konnte nicht damit gerechnet werden? daß der nationalsozialistische deutsche Staat Holland im Jahre 1940 besetzen werdec Aktenzeichens IV ZR 195/57 Urteil des BGH vom 190 März 1958 OLG Hamm ILZEJ25Z57 (13 u S 150/56) Verkündet aii^^c März 1958 flüfcr Jus'ti zange stellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Kamen des V o 1 k e s In-dem Rntschädigungsreehtsstreit des Landes ITordrheln-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf? Beklagten und Revisionsklägers? ™ ProzeßbevollmächtigterV Hechtsanwalt' Dro flHflB* g e g e n den Filmvorführer Walter Hl Wi m van Kläger und Revisionsheklagten, Pro z ^bevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr.P hat der TW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom 1März .1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannseh? Dr 9 v „ \» crner? Wilden und Dr„ Loewenheim für Recht erkanntg Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 137 Zivilsenats des öherlandesgcrichts in Hamm vom 22«, Rebruar 1957 geänderte Die Beru-•fung des Klägers gegen das den Parteien an ,Verkün-dungs Statt am 12«, und 17«, Oktober 1956 zugestellte Urteil der•Bntschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vorn 28 0 September 1956 wird zurückgewie-seric Die Bntseheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei- die außergerichtlichen Kosten des Boru-fungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger«. Von Hechts wegen Der jüdische Klager, der von Beruf Filmvorführer ist, war durch nationalsozialistische Verfolgung im Jahre 1933 gezwungen, Deutschland unter Aufgabe seiner Anstellung bei einem Filmtheater in Minden zu ■'verlassen«,: Er begab sich nach' Holland? wo er iin Dezember '1933. wie-derum-eine Anstellung als Filmvorführer bei den Alhambra-Lichtspielen in Amsterdam fände Bach der Besetzung•' Hollands durch deutsche.-Truppen mußte der holländische Arbeitgeber den Kläger auf Veranlassung der Gestapo wegen seiner jüdischen Abstammung am 80 Dezember 1941 entlassene Der Kläger :war bis zu dem 11t Mai 1945 arbeitslose Der Kläger verlangt EntSchädigung wegen Schadens im beruflichen • Fortkommen.,,' ^urcli den Bescheid des Regierungspräsidenten." in--Detmold .'vom 1?0 Mai 19f>6 ist dein Kläger für die Heit seiner. Arbeitslosigkeit, seit der Aufgabe seiner Stellung in Deutschland am 230 Mai 1953 bis zu seiner Anstellung bei den A1hamora-Lichtspiolcn am 8,"Dezember 1933? eine Kapitalentsenüdigung zugesprechen" worden* Dagegen blieben ihm EntschüdigungsanSprüche für die Zeit vom 8„ Dezember 19:41 bis zu dem 11 * Mai 1945 versagt> ■ ' ■ \ ,-v \ ■ 'y _.•••_ '. ./^-V •' h v:', '/g v . Der Klager hat Klage erhoben und beantragt, das .•„beklagte Land zu verurteilen;, ihm eine Entschädigung wegen. Schadens im beruflichen . Fortkommen für die Zeit vom 80 Dezember 1941 bis zu dem '11c Mai 1945 zu gewährenf Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 28o September 1956 abgewieseno Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes bericht in Hamm durch das. Urteil vom*22„ Februar 1957 öen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach flir gerechtfertigt erklärte Mit der vom Berufmigsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* . Ber Kläger beantragt? die Revision.' zurückzuveiseno Die. Revision' des beklagten Lahdes, ist begründet ? sie muß zur ViiederherStellung des Urteils des Landgerichts und damit zur Abweisung der Klage führen* Gemäß § 64 Abs* 1 BEU hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen,, wenn er im Zuge einer im Reichs gebiet nach dem Stande vom >1 o Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Ihn solcher Anspruch steht dem Kläger für die Zeit der Verdrängung aus seiner beruflichen Tä~ . . , H i Ü t igke i t ■ in: Minden .• a m 2j0< Mail 1933 bis zur T/i ed c rauf nähme dieser Tätigkeit in Amsterdam am Qc Dezember 1933.1 zu* Kläger ist auch, durch den Bescheid des Regierungspräsi- - 4 deuten in Detmold für diese Zeit eine KapitaientschädI-:; . • gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt; wördenc Streitig zwischen den Parteien ist nur die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch auch für;die Zeit seiner Entlassung aus seiner Stellung - in'Amsterdam. am 80 Dezember 1941 bis zur Wiederaufnahme seiner neuen Tätigkeit am 11c Mai 1945•zusteht* . 'S ' . \ . v. •1c) Für die Beantwortung dieser 'Frage ^ist^aaßge~'' bend die Vorschrift des § 75 Abs« 1 BEGv Danach wird die ICapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet;- in; dem der Yerfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen-hat> die ihm eine ausreichende .'Lebensgrundlage- bietetc Diese Vorschrift regelt, abschließend und endgültig den Schadenszeitraum und damit auch den Entschadigungszeitraum o.; Der Schadenszeitraum im Sinneides § 75 AbSc 1 BEG- ist gleichbedeutend mit dem Entsehädigungszeiträum *. Die für die Bestimmung des Ent-schädigungsseitraums maßgebende Frage 5 .wann'-die Aufnahme der Erwerbstatigkeif'- dem Verfolgten eine ausreichende Leben sgr und! age bietet? beantwortet § 75 Abs0 2 BEGo Nach dieser Yorschrift ist eine Lebensgrundlage ausreichend«, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung ein-.schließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Pegel haben c Ob die aus-der Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen ausreichend sind,, um dem Verfolgten und seinen unter-haltsberechtigten Familienangehörigen eine den Anforderungen der genannten•Vorschrift entsprechende Lebensfüh-.rung zu ermöglichen, kann oft zweifelhaft sein, vor allem ~ 5 - deshalb, weil keineswegs Personen mit.gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung - immer eine gleichhohe oder doch annähernd gleichhohe -Einnahme aus ihrer Berufstätigkeit erzielen«. Um eine einheitliche, reibungslose und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten, hat die 3e DV-BEG insoweit in § 12 be--stimmt, daß eine ausreichende'Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Absc 2 BEG in der Pegel als gegeben anzunehmen ist, wenn der aus seiner selbständigen Efwerbstätigkeit verdrängte oder, in der Ausübung einer solchen Tätigkeit ; wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielte; die dem aus der Anlage 1 zur Verordnung ersichtlichen Durchschnitteinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen. >5:X 20) Offen bleibt jedoch .die Frage,: wann der Verfolgte diese Einnahmen' nachhaltig erzielt'.oder"- erzielt; hat, Geht man zunächst. vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, so ergibt sich bei natürlicher Betrachtungsweise, daß ’'nachhaltig" etwas Dauerndes ist. Der Gegensatz ist etwas "Vorübergehendes”o Sinn und Zweck des BEG zeigen, daß ■ der Begriff "nachhaltig" in .der-Vorschrift des § 75 Aüsi 1 BBG auch so verstanden werden soll. Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf ver- drängt oder in seiner Ausübung beschrankt worden ist*:Die gesetzliche Regelung der Entschädigung wegen dieses Schadens verfolgt zwei Ziele, Primär soll der Verfolgte wieder in seinen Beruf eingegliedert werden. Diesen Zweck sucht das Gesezz bei dcmi/boigiflich' selb;:'bändig ti’tlg ge^vesenehmll^ —•" "V.. "T:E"' V -- vf '.Verf o 1 teh..""durcli die -Erteilung von Eulacr.unvcn.^C-c:'<. Emit-*, N' E:ruEenfand} EozuV:; er echten . ( § 67 EEE10 .’veil -"io bc\o:>* . .. zugte: ■'■BerücksiCht igung | sei ...der... vergäbe von ’E'E ent liehen Y- ~ 6 C-Y v Aufträgen (§ 68 BEG) und durch die Gewährung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen (§§ 69 - 72 3EG): au erreichen* während der im privaten Dienst geschädigte Verfolgte einen Anspruch auf Einräumung des früheren : oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes hat<> Außerdem hat der Verfolgte für die Zeit der Verdrängung oder der wesentlichen Be schrankung in seiner selb ständigen. Erwerb s-tatigkeit nach § 74 BEG Anspruch auf eine EntSchädigungc Der gleiche Anspruch steht nach den § § •: 91 ? 92 BEG auch dem im privaten Dienst geschädigten Verfolgten suc Der Schadenszeiträum und damit auch der Zeitraum, für den Ent-Schädigung gewährt wird9 dauert solange fort, bis der Verfolgte in der Lage ist, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmeiij sei es daß er seinem alten Beruf wieder nachgeht ? sei esj daß er sich einer neuen beruflichen Tätigkeit zuwendet c 3„) Dieses Ziel der Wiedereingliederung in das Berufs- und Wirtschaftsleben sieht der Gesetzgeber mit Recht jedoch nicht schon dann als erreicht an? wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie' ermöglicht, sondern erst daun, wenn die Tätigkeit diese Möglichkeit nachhaltig, d0h0 auf die r- ■ Dauer,gewährt«' Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die EÖhe der Einnahmen,: sondern allein darauf an, daß der Verfolgte mit diesen Einnahmen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen• kann« •.•Diese Voraussetzung ist zc B.. dann zu verneinen, wenn die berufliche TÜtiglicit von vornherein zeitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, wenn die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist0 Ob somit eine berufliche Tätigkeit nachhaltig eine Lcbensgrundlagc gewährt, ist danach zu beurteilen, ob die Aufnahme der beruf liehen Tätigkeit nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig angesehen werden .... 7 - kann oder nicht* Würdigt man unter Beobachtung dieser Gesichtspunkte die Tätigkeit des Klägers als Vorführer in einem Kinotheater in Amsterdam seit Dezember 1913? so muß die Nachhaltigkeit bejaht werden* Wenn es auch für die Frage der Nachhaltigkeit nicht nur auf die tatsächliche' Bauer der Berufsausübung ankommt, so kann die Tätigkeit des Klägers von 7 Jahren als:Kinoverführer in Amsterdam doch nicht nur als vorübergehend angesehen werden* Bei, Aufnahme der Tätigkeit bestanden keine Anzeichen dafür? daß er seinen Beruf in absehbarer Zeit Wieder hatte aufgeben müssen* Mag? aus heutiger Schau mit den Erkenntnissen der Gegenwart gesehen, es auch richtig sein? daß der Nationalsozialismus das ft Judenproblem” < nicht/. nur in Deutschland lösen wollte, sondern daß er dieses Ziel in allen Ländern verfolgen würde, die unter seinen Machtbereich gerieten, so konnte doch damals nicht ernsthaft damit gerechnet werden daß der nationalsozialistische deutsche Staat Holland im Jahre 1940 besetzen werde* Die Frage der Nachhaltigkeit' dcapnahicht vom Standpunkt der Gegenwart aus betrachtet werdenv wie es das Berufungsgericht getan hat* 4c) Daß auch die.-;zweite. Entlassung des Klägers aus seiner Stellung im Alhambra—Theater in Amsterdam eine natioiialsozialistische Gewaltmaßnahme darstellt? unterliegt keinem Zwei fei* Diese Verfolgung hat jedoch nicht im Reichsgebiet nach dem,Stande vom 31v Dezember 1937 begonnen und berechtigt daher nach § 64 Abs* 1 Satz 1 BEG nicht zur EntSchädigung* Darauf, daß seine in Holland erlittene Verfolgung deshalb als im Zuge einer im Reichsgebiet begonnen Verfolgung liegend;anzusehen ist, weil die v durch die Gestapo in Amsterdam gegen ihn durchgeführte n Verfolgungsmaßnahme auf allgemeinen Anordnungen zentraler Dienststellen beruhte, kann"sich .der' Kläger nicht mit Er- folg berufen.« Der erkennende Senat hat in der 'SntScheidung vom 29, Juni 1957 - IV ZR-94/57 -/ abgedruckt in LM: Hr., 3 au § 64 BEG-? ausgeführt? daß es für die Entscheidung der Frage; ob ein Verfolgter infolge einer im Reichsgebiet nach dein Stande vom 31- Des ember 1937 begonnenen Verfolgung im beruflichen oder irn wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden seis nicht darauf ankomme-$ wo die Verfolgungshandlung begonnen habe 7 sondern daß al-lein entscheidend sei? wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgung erfaßt worden ist« An dieser Auffassung halt der Senat fest 1 5c) Da somit der Kläger wegen seiner Entlassung in Amsterdam keine ihrtschädigungsanspiiiclie geltend machen kann9 war auf die Revision des beklagten Landes die Entscheid.ung des Berufungsgerichts aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts: wieder herzustellen •<> Die KestenentScheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 AbSo 1 BEG, Ascher Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen-Ascher Wilden Dr* veherner Loewenlieim