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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen „ Aus ihr ist ein im Jahre 1925 geborener Sohn hervorgegangen, Der letzte eheliche Verkehr hat zwischen den Parteien während des Krieges stattgefunden. Nach ihrer Rückkehr schliefen die Parteien, wie auch schon bereits vor dem Weggang der Beklagten, in getrennten Zimmern, Nachdem die Beklagte etwa 14 Tage lang den Kläger, verpflegt hatte, überließ sie ihm auf seine Bitten seine Lebensmittelkarten, damit er sich wieder auf seiner Arbeitsstelle verpflegen lassen konnte. Die■tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft anzunehmen» Wie der erkennende Benat bereits in seiner in BGHZ 4,279 f abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein äusserer Tatbestand, sondern auch eine wil-' lensbedingte Handlung. Feststellungen darüber, wann ein derartiger Wille vom Kläger betätigt und der Beklagten gegenüber kundgetan worden ist, hat'das Berufungsgericht nicht getroffen. lung der tatsächlichen Verhältnisse in der gemeinschaftlichen Wohnung und des von den Parteien einander kenntlich gemachten Willens vor dem Juni 1952 erforderlich gewesen* 2) Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht lediglich aus der Tatsache, daß die Parteien einen ehelichen Verkehr miteinander nicht mehr haben, die Beklagte auch nicht ein entsprechendes Verlangen an den Kläger gestellt habe, auf eine tiefgrei-fende und unheilbare Zerrüttung schließt* Bei der Bauer der Ehe, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Parteien ist aus dem Unterbleiben des Geschlechtsverkehrs allein ein derartiger Schluß nicht zwingend* 3) Bas Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet habe* In dieser Hinsicht nimmt das Berufungsgericht an, den Kläger träfe an dem Portzug aus der ehelichen Wohnung kein Verschulden, weil dieser dadurch veranlasst worden sei, daß das Wohnungsamt, um ein Zimmer der Wohnung beschlagnahmen zu können, vom Kläger verlangt habe, er solle mit seinem Sohn zusammenschlafen, was der Kläger nicht gewollt habe* Außerdem habe damals schon eine Zerrüttung bestanden, die durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse herbeigeführt, zu demindest stark gefördert worden sei* inwiefern die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die Ehe zerrüttet haben» Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, können solche Verhältnisse gerade dazu angetan sein, die eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen (vgl' insbes die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4*2-o54 IV ZR 121/53 und die dort erwähnten weiteren Entscheidungen)» Grundsätzlich trifft auch den Ehegatten, der sich von der Ehe lossagt, ein Verschulden (vgl BGHZ 2,255 f) c Nicht geprüft hat das Berufungsgericht auch, worauf die Revision mit Recht hinweist., ;i Berufungsgericht sieht ihr Verschulden darin, daß sie nichts für die Wiederherstellung der Ehe getan habe.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheWohnungKlägerZerrüttung

Volltext der Entscheidung

W 2R 195/53
Verkündet 22oFebruar 1954 'Hett, Justizangestellter .als Urkundsbeamter -v,-der Geschäftsstelle
 Jv
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Martha S	gab»
K^J^straße
 Beklagten,Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kalkulator Alfred S ^^straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt.; der Bundesrichter Raske, Dr.,Kregel, DrcV., Werner und Wüstenberg
 für Recht' erkannt?
Das Urteil des 3«Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17oSeptember 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen „
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Parteien, von denen der Kläger im Jahre 1899? die Beklagte im Jahre 1900 geboren ist, und die der evangelischen Religionsgemeinschaft angehören, haben am 2. November 1922 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihr ist ein im Jahre 1925 geborener Sohn hervorgegangen, Der letzte eheliche Verkehr hat zwischen den Parteien während des Krieges stattgefunden. Infolge einer starken Beschädigung der Ehewohnung durch Bomben hat die Beklagte im Oktober 1944 Hamburg verlassen. Im März 1945 ist sie dorthin wieder zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr schliefen die Parteien, wie auch schon bereits vor dem Weggang der Beklagten, in getrennten Zimmern, Nachdem die Beklagte etwa 14 Tage lang den Kläger, verpflegt hatte, überließ sie ihm auf seine Bitten seine Lebensmittelkarten, damit er sich wieder auf seiner Arbeitsstelle verpflegen lassen konnte. Im Jahre 1952 ist der Kläger aus der Wohnung der Parteien ausgezogen,
 Der Kläger verlangt die Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG, hilfsweise auf Grund des § 43 EheG wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten, die er vor allem in von ihm behaupteten beleidigenden Äusserungen und Tätlichkeiten der Beklagten erblickt. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf Grund des § 48 EheG geschieden. Das Öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, begehrt die Beklagte, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
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1)	Bas Berufungsgericht hält die häusliche Gemeinschaft seit mehr als 3 Jahren für aufgehoben,, weil die Parteien seit dem Jahre 1945 zwar in derselben Wohnung gewohnt, jedoch getrennte Haushalte geführt hätten.
Die■tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft anzunehmen» Wie der erkennende Benat bereits in seiner in BGHZ 4,279 f abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein äusserer Tatbestand, sondern auch eine wil-' lensbedingte Handlung. Erst wenn ein Ehegatte den Hausstand willentlich auflöst, wird, eine räumliche Trennung ' zur Aufhebung,der häuslichen Gemeinschaft. Feststellungen darüber, wann ein derartiger Wille vom Kläger betätigt und der Beklagten gegenüber kundgetan worden ist, hat'das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Tatsache allein, daß die Parteien in der gemeinschaftlichen. Wohnung getrennt voneinander geschlafen haben, reicht dazu nicht aus, da ein Getrenntschlafen noch nicht zu einer vollkommenen tatsächlichen Trennung der Eheleute führen muß. (vgl RGZ 159? 115 f [119])? die Beklagte vielmehr auch trotz des Getrenntschlafens nach einer aus Kriegsgründen bedingten vorübergehenden Abwesenheit aus Hamburg den gemeinsamen Haushalt versorgt hat. Auch die Tatsache, daß der Kläger sich die Lebensmittelkarten von seiner Frau aushändigen ließ, genügt nicht, da dies geschehen sein kann, um ihm im Interesse seines leiblichen Wohls die Möglichkeit zu geben, auf seiner Arbeitsstelle verpflegt zu werden. Da der Kläger erst im Juni 1952 aus freiem Entschluß aus der gemeinschaftlichen.Wohnung fortgezogen ist, wäre daher, um eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft schon vor diesem Zeitpunkt bejahen zu können, eine genaue Feststei-
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j. V
lung der tatsächlichen Verhältnisse in der gemeinschaftlichen Wohnung und des von den Parteien einander kenntlich gemachten Willens vor dem Juni 1952 erforderlich gewesen*
2)	Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht lediglich aus der Tatsache, daß die Parteien einen ehelichen Verkehr miteinander nicht mehr haben, die Beklagte auch nicht ein entsprechendes Verlangen an den Kläger gestellt habe, auf eine tiefgrei-fende und unheilbare Zerrüttung schließt* Bei der Bauer der Ehe, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Parteien ist aus dem Unterbleiben des Geschlechtsverkehrs allein ein derartiger Schluß nicht zwingend*
3)	Bas Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten nicht für zulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet habe* In dieser Hinsicht nimmt das Berufungsgericht an, den Kläger träfe an dem Portzug aus der ehelichen Wohnung kein Verschulden, weil dieser dadurch veranlasst worden sei, daß das Wohnungsamt, um ein Zimmer der Wohnung beschlagnahmen zu können, vom Kläger verlangt habe, er solle mit seinem Sohn zusammenschlafen, was der Kläger nicht gewollt habe* Außerdem habe damals schon eine Zerrüttung bestanden, die durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse herbeigeführt, zu demindest stark gefördert worden sei*
Biese Begründung läßt eine hinreichende Barlegung vermissen? inwiefern die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die Ehe zerrüttet haben» Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, können solche Verhältnisse gerade dazu angetan sein, die eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen (vgl' insbes die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4*2-o54 IV ZR 121/53 und die dort erwähnten weiteren Entscheidungen)» Grundsätzlich trifft auch den
 Ehegatten, der sich von der Ehe lossagt, ein Verschulden (vgl BGHZ 2,255 f) c Nicht geprüft hat das Berufungsgericht auch, worauf die Revision mit Recht hinweist., oh nicht der Kläger durch seine von der Beklagten behaupteten Ehewidrigkeiten Schuld an der Zerrüttung trägt.
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•j	4) Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden
:j.	Begründung dafür, daß die Beklagte im gleichen Umfang	wie
''	*	der Kläger ein Verschulden an der Zerrüttung trägt. Bas
;i	Berufungsgericht sieht ihr Verschulden darin, daß sie
 nichts für die Wiederherstellung der Ehe getan habe. Hier-] .	für	wäre aber eine Feststellung erforderlich gewesen,	was
I	die	Beklagte hätte tun müssen und aus welchen Gründen	eine
 Untätigkeit ihr zur Last gelegt werden kann. Die Tatsa-che allein, daß die Beklagte kein Verlangen auf ehelichen Verkehr an den Kläger■gestellt habe, reicht dazu nicht aus,'ganz abgesehen davon, daß die Beklagte bei ihrer •	Vernehmung besondere Gründe für ihr Verhalten angeführt
 hat, die vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden sind,
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5) Aus allen diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben? und da die tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht aus-reichen? die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schmidt
 Raske • Kregel
v.Werner Wüstenberg