Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 195/13
vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. Mai 2014
beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 700.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 20. November
2013, durch den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, auf 320.000 € festgesetzt und sich hierbei an der Festsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 23. April 2013 orientiert. Das Berufungsgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29. April 2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung auf 700.000 € festgesetzt. Hierbei hat es sich an einem höheren Wert des Nachlasses von 2 Mio. € orientiert, woraus sich bei einem vom Kläger geltend gemachten hälftigen Anteil und einem 30%-igen Abschlag für die Feststellungsklage ein Wert von 700.000 € ergibt. Hiervon ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts auch für den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.
2 Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die
Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, da der Beschluss des Senats über die Nichtzulassung der Revision den Parteivertretern am 25. November 2013 zugestellt worden ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 31 O 271/10 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 5 U 34/12 -