Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 195/05
vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
am 21. November 2007 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte verkennt, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass dem Kläger bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - April 1999 - eine Umorganisation wirtschaftlich nicht zu demutbar war (Urteil ab S. 9 Mitte und S. 10 Abs. 1).
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: Bis 80.000 €
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Dr. Franke