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BGH · IV ZR 195/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 195/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 25. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat, Beschluss vom 20. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
25WertWertermittlungErblasserLeistungsanspruchsKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 195/04
vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 25. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 4.292 €
Gründe:
1	I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und
 Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war
 
bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
2	Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verur-
teilt, durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3	II.	Das	Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert
 der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4	Hierzu	wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem
 Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zu dem Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, während der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Betrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Höhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re-
gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat, Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leistungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten
 Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 €.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 0 168/01 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -