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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8C Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Reinhardt, Dr0 Bukow und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: die an den Kläger gezahlte Trennungsentschädigung überweisen zu lassen und auf den Kläger einzuwirken, daß er seine Haltung ändere und seinen Verpflichtungen als Familienvater nachkomme0 Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11o November 1958 ließ der Kläger die Beklagte über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L^B auffordern, mit der Familie nach Deutschland zurückzukehren« Diese Aufforderung wurde von der Beklagten nicht beantwortet« Im Jahre 1962 trafen sich die Parteien anläßlich eines Besuches der Beklagten in Deutschland in einem Hotel in MflBB^ Mit Schreiben vom 17« Januar 1965 hatte die Beklagte, die in diesem Jahr wiederum in die Bundesrepublik reiste, ihren Besuch dem Kläger angekündigt o Dieser ließ mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 3o Februar 1965 antworten, daß er die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehne, da Die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen können allenfalls Anzeichen dafür sein, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat, sie können als solche aber nicht der Grund für den Verlust seiner Ehegesinnüng sein, ' Soweit der Kläger geltend macht, daß die Beklagte sich geweigert habe, mit den Kindern zu ihm in die Bundesrepublik zu ziehen, hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe auf das Anwalts-schreiben vom November 1958 nicht zu kommen brauchen, weil dieses. Schreiben seiner Art nach eine Kränkung der Beklagten darstellte♦ Daß der Kläger die Beklagte vor diesem Schreiben, insbesondere in der Zeit, bevor die Beklagte mit ihren Schreiben von Dezember 1957 gegen ihn vorging, aufgefordert hätte, zu ihn zu ziehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist anscheinend vom Kläger selbst nicht behauptet wordene Da er es war, der sich durch seine Rückkehr nach Deutschland im Frühjahr 1956 von seiner Familie trennte, war es, wenn ihm die Übersiedlung nach Deutschland auch nicht zu dem Vorwurf zu machen ist, doch in erster Linie seine Aufgabe, für eine Wiederzusammenführung der Familie zu sorgen und hierzu die erste Schritte zu unternehmen0 So hätte er schon vor seiner Abreise aus Peru mit seiner Frau besprechen und planen sollen, wie die Zusammenführung der Familie bewerkstelligt werden sollte, falls -sein Vorhaben, in die Bundeswehr übernommen zu werden, gelingen sollte. Spätestens hätte er in dieser Richtung etwas unternehmen müssen, als er sein Ziel erreicht hatte und als Oberstleutnant in die Bundeswehr übernommen worden war0 Daß er das nicht getan hat, könnte wesentlich zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und den Kläger zu dem Verschulden gereichen, wenn er für sein Verhalten keine stichhaltigen Gründe hatte o Möglicherweise hat das Verhalten des Klägers, in der Zeit seit seiner Abreise aus Peru nichts für die Wiederzusamnenführung der Familie unternommen zu haben, seinen Grund darin, daß die Ehe schon zu der Zeit der Abreise weitgehend zerrüttet war» Verschiedene Anzeichen sprechen dafür, daß das der Fall war» Die Ehe wurde schon unter einem unglücklichen Stern geschlossene Die Beklagte hatte während der Verlobungszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann angeknüpft » Sie war von diesem schv/anger und erlitt eine Fehlgeburt 0 Dennoch kam es zur Heirat der Parteien0 Die Beklagte setzte jedoch den Briefwechsel mit ihrem Freund fort und fühlte sich in der Ehe mit dem Kläger unglücklich (Schriftsatz der Beklagten vom 25» Juli 1966 Seite 3, Bl«, 163 d„Ao)0 Der Kläger erhob Scheidungsklage, die er aber, wie die Beklagte vorgebracht hat, gegen deren Willen zurücknahm, als die Beklagte schwanger wurde» In der Folgezeit sind die Parteien, bedingt durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse, nicht viel zusammen gewesen. War die Ehe-*aber bereits zu jener Zeit weitgehend zerrüttet und lag hierin möglicherweise ein wesentlicher Grund für die spätere Unheilbarkeit der Zerrüttung, dann waren die Gründe für die Zerrüttung in jener Zeit aufzuklären „ Insbesondere hätte der Kläger in näherer Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen etwa schon damals seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt worden ist» Kommt der klagende Ehegatte insoweit seiner Darlegungspflicht nicht nach, dann kann angenommen werden, daß er irgendein eheliches Empfinden aufzubringen (Schriftsatz vom 28» Februar 1966 Seite 8, Bl» 109 d0A0)o Ihre Briefe an die Tochter Katharina zeigen teilweise eine deutlich ehefeindliche Einstellung» In ihrer Vernehmung .vor dem Landgericht am 4» März 1966 hat die Beklagte erklärt, nicht mehr bereit zu sein, die Ehe mit dem Kläger fort-zusetzen» Demgemäß hat das Landgericht die Ehe aus dem Grunde geschieden, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr besitze« Andererseits hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ausweislich ihrer Vernehmungen vom 60 Februar und 27» März 1969 die Erklärung, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen, nicht mehr aufrechterhalten o Sie hat im Jahre 1962 die Initiative zu einem Zusammentreffen der Parteien ergriffen, allerdings ohne bei der Zusammenkunft in die Frage der Zukunft der Ehe anzusprechen, und sie hat auch im Jahre 1965 noch einmal den Versuch gemacht, mit dem Kläger zusam-menzukommeno Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren erheblichen Umstände wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob noch eine Bindung der Beklagten an die Ehe besteht« Dabei wird zu beachten sein, daß dann, wenn der der Scheidving widersprechende Ehegatte früher eine Einstellung gezeigt hat, die gegen eine Bindung an die Ehe spricht, gewichtige Anzeichen dafür vorliegen müssen, daß bei ihm spätestens zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder eine aufrichtige eheliche Gesinnung vorhanden ist (vgle Hoff-mann/Stephan EheG 20 Aufl„ § 48 Rn 131)»

ZeitGrundParteiFamilieEhePeruKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy. zr_ 124/62	URTEIL
Verkündet am
80 Juli 1970 B 1 e c h e r 3
Justizobersekretui
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Lehrerin Edith W mm - Fo	(Li
 in El Peru, SoAo,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Ingenieur Dr* Kurt
 Am A
Oberstleutnant a.D»,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8C Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Reinhardt, Dr0 Bukow und Dr„ Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 140 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1969 aufgehobene
 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts liegen
5§Jbestand.L
Der am	1909 geborene Kläger und die
 am HHHHHB 1913 geborene Beklagte haben am 18o September 1938 in Berlin die Ehe geschlossen„
Aus der Ehe stammen vier Kinder, der am	1939
geborene Sohn Joachim, der	1940	geborene
 Sohn Klaus, die am	1944	geborene Tochter
 Katharina und die am	1952	geborene Tochter
 Cornelia • Der Sohn Joachim ist im April 1966 verstorben,»
 
Der Kläger war Oberstleutnant (Ing.) der deutschen Wehrmacht» Er wurde im Februar 19^6 aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen und war dann in Hamburg, Stade und Westfalen beruflich tätige Die Familie befand sich zu dieser Zeit im Allgäu» Im Jahre 1950 kam der Kläger mit der Beklagten überein, nach Peru aus2uwandern, wo sich die verheiratete Schwester der Beklagten befand»
Der Kläger fuhr Anfang des Jahres 1951 dorthin, die Beklagte kam mit den Kindern im Frühjahr 1951 nach» Die Familie nahm ihren Y/ohnsitz in UB» Der Kläger betrieb zunächst mit seinem in der Nachbarschaft v/ohnenden Schwager BB®Gin Handelsvertreterunternehmen, nahm aber schon bald eine Stellung als Ingenieur in einer etv/a 180 km von LB entfernt gelegenen US» Mine an. Im Jahre 1951 oder 1952 kam es zv/ischen den Parteien zu dem letzten ehelichen Verkehr» Nach Geburt der Tochter Cornelia (HB 1952) nahm die Beklagte eine Stellung als Lehrerin bei der deutschen Schule in LB an, wo sie noch heute tätig ist»
Der Kläger bev/arb sich im Jahre 195^ von Peru aus um die Übernahme in die neu aufzustellende Bundeswehr» Im Mai 1956 übersiedelte er in die Bundesrepublik» Nach Bestehen einer Eignungsprüfung wurde er in den technischen Dienst der Bundesxrehr als Oberstleutnant übernommen. Sein Standort war SBBPo Dort wohnt er noch heute» Am 1» April 1962 ist er in den Ruhestand versetzt worden»
Im Laufe der Jahre 1957 bis 1963 siedelten nach und nach die drei ältesten Kinder der Parteien von Peru in die Bundesrepublik Deutschland über. Um die Übersiedlung des Sohnes Joachim kam es Ende des Jahres
 fc
 
1957 zwischen den Parteien zu einem Streit« Der Kläger verlmgte von Joachim, daß dieser vor Beginn eines Studiums als Bauingenieur zunächst drei Jahre Wehrdienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit ableiste« Die Beklagte erhob gegen dieses Verlangen des Klägers Einwendungen und v/andte sich mit Schreiben vom 29» Dezember 1957 an das Vormundschaftsgericht• Das Amtsgericht Sonthofen erkannte mit Beschluß vom 80 April 1958, daß die Anordnungen dos Klägers hinsichtlich des Sohnes Joachim keinen Mißbrauch des Sorgerechts oder eine sonstige Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohles des Sohnes darstellten o Außerdem wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 29o Dezember 1957 an den Kommandeur der Generalober st-Beck-Kaserne in	mit	der	Bitte,	ihr	.	die
 an den Kläger gezahlte Trennungsentschädigung überweisen zu lassen und auf den Kläger einzuwirken, daß er seine Haltung ändere und seinen Verpflichtungen als Familienvater nachkomme0 Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11o November 1958 ließ der Kläger die Beklagte über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L^B auffordern, mit der Familie nach Deutschland zurückzukehren« Diese Aufforderung wurde von der Beklagten nicht beantwortet«
Im Jahre 1962 trafen sich die Parteien anläßlich eines Besuches der Beklagten in Deutschland in einem Hotel in MflBB^ Mit Schreiben vom 17« Januar 1965 hatte die Beklagte, die in diesem Jahr wiederum in die Bundesrepublik reiste, ihren Besuch dem Kläger angekündigt o Dieser ließ mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 3o Februar 1965 antworten, daß er die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehne, da
 
die Beklagte sich in den Jahren 1958 bis I960 trotz wiederholter Aufforderung geweigert habe, in die Bundesrepublik zu kommen, und dem Kläger dadurch schv/eren Schaden in dienstlicher Beziehung zugefügt habe»
Mit Schriftsatz vom 180 Juni 1965 hat der Kläger Scheidungsklage eingereicht, mit der er die Scheidung der Ehe in erster Linie aus § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG beantragt hat» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen«
Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Scheidungsklage«
Ent sehe i dung sgründe^.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Scheidung nach § 48 Abs« 1 EheG gegeben sind« Es hat aber den Widerspruch der Beklagten ge die Scheidung nach § 48 Abs» 2 EheG nicht durchgreifen lassen, weil nicht bewiesen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überv/iegend verschuldet habe« Dazu hat es ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger in den ersten Jahren nach Kriegsende schuldhaft verabsäumt habe, Maßnahmen zur Zusammenführung der Familie zu treffen» Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seine Unterhaltspflicht gegen-
 
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 über seiner Familie verletzt, sei weder für die Zeit, in der die Familie noch in Deutschland lebte, noch für. die Zeit des Zusammenlebens in Peru und für die Jahre danach nachweisbar0 Daß der Kläger in der Zeit seit 1966 für die Tochter Cornelia keinen Unterhalt geleistet habe, könne keinen nennenswerten Einfluß mehr auf die Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse gehabt haben0 Zu dieser Zeit sei der Scheidungsprozeß bereits anhängig gewesen» Auch der weitere Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sie in Peru v/iederholt beleidigt und bedroht und die Kinder im Übermaß gezüchtigt, sei nicht bewiesen» Es sei auch nicht anzunehmen, daß der Kläger sich in ehewidriger Weise einseitig von seiner Familie losgesagt habe* als er im Jahre 1956 nach Deutschland zurückkehrte, insbesondere, daß dies ohne Vorankündigung und ohne Darlegung seiner Absichten geschehen sei» Der Kläger habe dann zwar die Beklagte in hohem Maße dadurch verletzt, daß er sie im November 1956 durch einen Anwaltsbrief über die Botschaft der Bundesrepublik in Peru zur Rückkehr nach Deutschland auffordern ließ» Mit diesem Brief habe der Kläger aber die Zerrüttung der Ehe weder allein noch überv/iegend verschuldet» Es sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte vorher gegen den Kläger mit ihren an seinen Vorgesetzten \md an das Vormundschaftsgericht gerichteten Briefen vorgegangen sei» Damit habe auch die Beklagte zur Zerrüttung der Ehe beigetragen» Die weitere Entfremdung der Parteien könne nicht einseitig dem Kläger zur Last gelegt werden» Zwar habe die Beklagte die Initiative zu dem Zusammentreffen der Parteien im Jahre 1962 in München ergriffen» Aber weder der Kläger noch sie hätten dieses Zusammentreffen zu dem Anlaß genommen,
 
sich über die Ehe auszusprechen , Für den Kläger habe dann auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung keine Möglichkeit mehr bestanden, seine eheliche Gesinnung wieder zu gewinnen. Der endgültige Zerrüt-tungszustand sei beim Kläger im Jahre 1965 erreicht worden.
Diese Ausführungen sind nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei. Sie enthalten vorwiegend Erwägungen, die angebracht wären, wenn die Beklagte ihrerseits die Scheidung, der Ehe wegen Verschuldens des Klägers begehren würde. Dann käme es wesentlich darauf an, ob der Kläger die von der Beklagten behaupteten Verfehlungen (Unterhaltsvernachlässigung, Beleidigungen, böswilliges Verlassen) begangen hätte. Für die Prüfung, ob der Uiderspi'uch der Beklagten gegenüber dem auf § AB EheG gestützten Scheidungsbegehren4 des Klägers berechtigt ist, ist es dagegen erforderlich festzustellen, aus welchen Gründen die Ehe zerrüttet ist und ob und in welchem Maße diese Gründe den Ehegatten zu dem Verschulden gereichen. Die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen können allenfalls Anzeichen dafür sein, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat, sie können als solche aber nicht der Grund für den Verlust seiner Ehegesinnüng sein,	'
Da der beklagte Ehegatte oft nicht weiß, Vielehe Umstände dazu geführt haben, daß der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung verloren oder preisgegeben hat, muß dieser zu demindest darlegen, v/as ihn bewogen hat, sich von seinem Ehegatten abzuwenden. Daran fehlt es hier weitgehend. Soweit der Kläger geltend macht, daß die Beklagte sich geweigert habe, mit den Kindern zu ihm
 in die Bundesrepublik zu ziehen, hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe auf das Anwalts-schreiben vom November 1958 nicht zu kommen brauchen, weil dieses. Schreiben seiner Art nach eine Kränkung der Beklagten darstellte♦ Daß der Kläger die Beklagte vor diesem Schreiben, insbesondere in der Zeit, bevor die Beklagte mit ihren Schreiben von Dezember 1957 gegen ihn vorging, aufgefordert hätte, zu ihn zu ziehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist anscheinend vom Kläger selbst nicht behauptet wordene Da er es war, der sich durch seine Rückkehr nach Deutschland im Frühjahr 1956 von seiner Familie trennte, war es, wenn ihm die Übersiedlung nach Deutschland auch nicht zu dem Vorwurf zu machen ist, doch in erster Linie seine Aufgabe, für eine Wiederzusammenführung der Familie zu sorgen und hierzu die erste Schritte zu unternehmen0 So hätte er schon vor seiner Abreise aus Peru mit seiner Frau besprechen und planen sollen, wie die Zusammenführung der Familie bewerkstelligt werden sollte, falls -sein Vorhaben, in die Bundeswehr übernommen zu werden, gelingen sollte. Spätestens hätte er in dieser Richtung etwas unternehmen müssen, als er sein Ziel erreicht hatte und als Oberstleutnant in die Bundeswehr übernommen worden war0 Daß er das nicht getan hat, könnte wesentlich zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und den Kläger zu dem Verschulden gereichen, wenn er für sein Verhalten keine stichhaltigen Gründe hatte o
Möglicherweise hat das Verhalten des Klägers, in der Zeit seit seiner Abreise aus Peru nichts für die Wiederzusamnenführung der Familie unternommen zu haben, seinen Grund darin, daß die Ehe schon zu der Zeit der
 
Abreise weitgehend zerrüttet war» Verschiedene Anzeichen sprechen dafür, daß das der Fall war» Die Ehe wurde schon unter einem unglücklichen Stern geschlossene Die Beklagte hatte während der Verlobungszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann angeknüpft » Sie war von diesem schv/anger und erlitt eine Fehlgeburt 0 Dennoch kam es zur Heirat der Parteien0 Die Beklagte setzte jedoch den Briefwechsel mit ihrem Freund fort und fühlte sich in der Ehe mit dem Kläger unglücklich (Schriftsatz der Beklagten vom 25» Juli 1966 Seite 3, Bl«, 163 d„Ao)0 Der Kläger erhob Scheidungsklage, die er aber, wie die Beklagte vorgebracht hat, gegen deren Willen zurücknahm, als die Beklagte schwanger wurde» In der Folgezeit sind die Parteien, bedingt durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse, nicht viel zusammen gewesen. Auch in Peru arbeitete der Kläger alsbald an einem 180 km von dem Wohnort der Parteien entfernt gelegenen Ort und kan nicht oft nach Hause» Wenn er kam, gaben sich die Parteien nicht einmal die Hand, wie die Beklagte in ihren Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 29» Dezember 1957 behauptet hat» Die Parteien hatten sich, wie die Beklagte dort weiter ausgeführt hat, Vollkommen auseinandergelebt”»
War die Ehe-*aber bereits zu jener Zeit weitgehend zerrüttet und lag hierin möglicherweise ein wesentlicher Grund für die spätere Unheilbarkeit der Zerrüttung, dann waren die Gründe für die Zerrüttung in jener Zeit aufzuklären „ Insbesondere hätte der Kläger in näherer Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen etwa schon damals seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt worden ist» Kommt der klagende Ehegatte insoweit seiner Darlegungspflicht nicht nach, dann kann angenommen werden, daß er
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das unterläßt, weil ihm die Gründe zu dem Nachteil gereichen würden, und daß er mithin die damals bestehende Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat (BGH in NJV/ 1970, 896)» Legt er dagegen die Umstände ausreichend dar, aus denen sich die Beeinträchtigung oder der Verlust seiner ehelichen Gesinnung ergibt, dann ist zu prüfen, ob die von ihm angegebenen und etwa sonst noch feststellbaren Umstände sein Verhalten entschuldigen und die Zerrüttung der Ehe jedenfalls von ihm nicht überv/iegend verschuldet worden ist» Gegebenenfalls ist dazu eine Abwägung von schicksalsbedingten und solchen Umständen erforderlich, die dem einen oder anderen Ehegatten zu dem Verschulden gereicheno Falls es insoweit auf Beweislastfragen ankommen sollte, wird v/egen der hierfür geltenden Grundsätze auf die Entscheidungen dos erkennenden Senats vom 40 Februar 1970 (NJV/ 1970, 805 und 896) und die zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Entscheidung vom 29o Februar 1970 - IV ZR 753/68 - verwiesen,.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der Aufklärung der Zerrüttungsumstände nach den vorstehenden Gesichtspunkten zu der Feststellung gelangen, daß den Kläger ein jedenfalls überwiegendes Verschulden an der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung trifft, dann hängt die Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten nach § 48 Abs« 2 EheG weiterhin davon ab, ob die Beklagte noch die Bindung an die Ehe besitzt« Nach dem Akterlinhalt liegen einige Anzeichen vor, die gegen die Bindung der Beklagten sprechen könnten« Das gilt zunächst für die bereits erwähnte Erklärung der Beklagten, daß sie sich schon zu Anfang der Ehe in dieser unglücklich gefühlt habe« Das gilt weiter für ihr Vorbringen, sie sei infolge des Verhaltens, das der Kläger in LJBB gezeigt
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habe, nicht mehr in der Lage gewesen? irgendein eheliches Empfinden aufzubringen (Schriftsatz vom 28» Februar 1966 Seite 8, Bl» 109 d0A0)o Ihre Briefe an die Tochter Katharina zeigen teilweise eine deutlich ehefeindliche Einstellung» In ihrer Vernehmung .vor dem Landgericht am 4» März 1966 hat die Beklagte erklärt, nicht mehr bereit zu sein, die Ehe mit dem Kläger fort-zusetzen» Demgemäß hat das Landgericht die Ehe aus dem Grunde geschieden, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr besitze« Andererseits hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ausweislich ihrer Vernehmungen vom 60 Februar und 27» März 1969 die Erklärung, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen, nicht mehr aufrechterhalten o Sie hat im Jahre 1962 die Initiative zu einem Zusammentreffen der Parteien ergriffen, allerdings ohne bei der Zusammenkunft in	die	Frage	der	Zukunft
 der Ehe anzusprechen, und sie hat auch im Jahre 1965 noch einmal den Versuch gemacht, mit dem Kläger zusam-menzukommeno Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren erheblichen Umstände wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob noch eine Bindung der Beklagten
 an die Ehe besteht« Dabei wird zu beachten sein, daß dann, wenn der der Scheidving widersprechende Ehegatte früher eine Einstellung gezeigt hat, die gegen eine Bindung an die Ehe spricht, gewichtige Anzeichen dafür vorliegen müssen, daß bei ihm spätestens zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder eine aufrichtige eheliche Gesinnung vorhanden ist (vgle Hoff-mann/Stephan EheG 20 Aufl„ § 48 Rn 131)»
Johannsen	Wüstenberg	Dr6	Reinhardt
 Dr0 Bukow
 Dr« Buchholz