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BGH · IV ZR 194/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 194/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Die Kläger machen als Erben ihres im Jahre 1945 verstorbenen Vaters, der jüdischer Abstammung war, dessen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung geltend. "Vorsorglich werden hiermit alle Erbansprüche, die in der Person des Antragstellers entstanden sind bzw* entstanden sein können, geltend gemacht, als da sind: Ansprüche nach seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Eltern, seinen Enkeln, seinen Großeltern, seinen Geschwistern, seinen Gesehwister-Eltem (Onkel und Tanten), seinen Geschwister-Kindern (Nichten und Neffen)." Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Kläger den ererbten Anspruch auf Ersatz des Preiheitsschadens ihres Vaters rechtzeitig angemeldet haben, zu Unrecht verneint. Ihm ist nicht zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, der Kläger zu 1 habe den Anspruch mit der Globalanmeldung vom 31. Soweit es sich um die Anmeldung eigener Ansprüche handelt, hat der Senat in seinem LM § 189 BEG 1956 Nr. 23 veröffentlichten Urteil ausgeführt, eine rechtswirksame Anmeldung sei immer schon dann gegeben, wenn aus der Erklärung des Antragstellers seih Wille, Entschädigung zu vorlangen, unmißverständlich hervorgehe. In der Anmeldung muß die Person des oder der ursprünglich Berechtigten bezeichnet sein, und es muß der Rechtsgrund für den Übergang der Ansprüche, zu demindest aber das Verwandtschafts-Verhältnis des Anmeldenden zu dem ursprünglich ^Befochtigten', aus dem sich sein Erbrecht herloiten läßt, erwähnt werden (BGH, RzW 1963, 566 Nr. 37). März 1958 (Bl. 74 SA) ergab, daß der Kläger zu 1 auch Ansprüche geltend machen wollte, die auf ihn als Erben übergegangen waren. Eine fristwahrende Anmeldung ist aber anzunehmen, so weit es sich um die ererbten Ansprüche nach seinen Eltern handelt. Die aus den Klägern zu 1 bis 3 bestehende Erbengemeinschaft kann den von dem Kläger zu 1 als Miterben rechtzeitig angemeldeten Anspruch weiter- vcrfolgcnViDie^zurWSubsffcfentii'fePünl^defe^An- Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtgeltenGlobalanmeldungBEGBerufungsgerichtAnmeldungPersonAnspruchHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;
BGHZ:
öa
 nein
BEG § 189 Abs. 1
Inhaltliche Anforderungen an die globale Anmeldung ererbter Ansprüche.
BGH, ürt. v. 20. Oktober 1967 - IV ZR 194/66 - OIG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR.19^66__	URTEIL	VarkSodst	n»
20. Oktober 1967 Pohl,
 Justizhauptsekretär
•1» UrknncUbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtastreit
 der Erbengemeinschaft nach Ismar bestehend ans:
1.	Martin	>>■■■■
2.	Walter
3.	Alfred XflHHB« Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde - Amt für
 Wiedergutmachung Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. März 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zuges, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Kläger machen als Erben ihres im Jahre 1945 verstorbenen Vaters, der jüdischer Abstammung war, dessen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung geltend.
Sie sind der Ansicht, der Kläger zu 1 habe den Anspruch rechtzeitig am 31. März 1958 in einer Globalanmeldung mit geltend gemacht.
 
In dieser Anmeldung ist formularmäßig ausgeführt (Wg. 1912 08 Bl. 74):
"... Folgende Ansprüche aus eigenem und ererbtem
 Recht werden hiermit nachgemeldet:
1.......
2.......
3	......
4	......
5	......
6. .....
7.......
8, alle Ansprüche, die dem Antragsteller als Hinterbliebenem zustehen.
Die aufgeführten Ansprüche werden sobald wie möglich näher spezifiziert und begründet werden."
Eine Fußnote zu dem Wort "ererbtem Recht" lautet wie folgt:
"Vorsorglich werden hiermit alle Erbansprüche, die in der Person des Antragstellers entstanden sind bzw* entstanden sein können, geltend gemacht, als da sind: Ansprüche nach seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Eltern, seinen Enkeln, seinen Großeltern, seinen Geschwistern, seinen Gesehwister-Eltem (Onkel und Tanten), seinen Geschwister-Kindern (Nichten und Neffen)."
Hit ihrem Entschädigungsbegehren haben die Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt, da diese der Ansicht sind, der Anspruch sei durch die Globalanmel-,.dung nicht ordnungsgemäß angemeldet und den Klägern könne auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger es weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Kläger den ererbten Anspruch auf Ersatz des Preiheitsschadens ihres Vaters rechtzeitig angemeldet haben, zu Unrecht verneint.
Ihm ist nicht zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, der Kläger zu 1 habe den Anspruch mit der Globalanmeldung vom 31. März 1958 nicht rechtswirksam angemeldet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß an den Inhalt einer Anmeldung keine zu weiten Anforderungen gestellt werden dürfen. Soweit es sich um die Anmeldung eigener Ansprüche handelt, hat der Senat in seinem LM § 189 BEG 1956 Nr. 23 veröffentlichten Urteil ausgeführt, eine rechtswirksame Anmeldung sei immer schon dann gegeben, wenn aus der Erklärung des Antragstellers seih Wille, Entschädigung zu vorlangen, unmißverständlich hervorgehe. Eine Erklärung dieser Art umfasse alle dem Antragsteller nach dem BEG zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchem Schadenstatbestand sie hergeleitet würden.
Das muß auch für die Anmeldung ererbter Ansprüche entsprechend gelten. Hier genügt es, wenn die Anmeldung unmißverständlich den Willen ergibt, Ansprüche aus der Verfolgung einer bestimmten, aus der Anmeldung ersichtlichen Person geltend zu machen, die auf den Anmoldenden als Erben übergegangen sind. In der Anmeldung muß die Person des oder der ursprünglich Berechtigten bezeichnet sein, und es muß der Rechtsgrund für den
 
Übergang der Ansprüche, zu demindest aber das Verwandtschafts-Verhältnis des Anmeldenden zu dem ursprünglich ^Befochtigten', aus dem sich sein Erbrecht herloiten läßt, erwähnt werden (BGH, RzW 1963, 566 Nr. 37).
Daß auch der Gesetzgeber eine so allgemein gehaltene Anmeldung gelten lassen will, ergibt § 190a HEG. Nach dieser Vorschrift sind die Anmeldenden gehalten, ihre allgemeine Anmeldung bis zu einer bestimmten Frist zu vervollständigen.
Die Globalanmeldung vom 31. März 1958 (Bl. 74 SA) ergab, daß der Kläger zu 1 auch Ansprüche geltend machen wollte, die auf ihn als Erben übergegangen waren. Er hatte auch das Verwandtschaftsverhältnis, in dem er zu den angeblich Verfolgten stand, angegeben, nämlich seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Eltern, seinen Enkeln, seinen Großeltern, seinen Geschwistern, Seinen Onkeln und Tanten, seinen Nichten und Neffen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob damit alle nach diesen Personen entstandenen ererbten Ansprüche angemdldet worden sind. Eine fristwahrende Anmeldung ist aber anzunehmen, so weit es sich um die ererbten Ansprüche nach seinen Eltern handelt. DennStdDrJ*Klägei* Zu{l',>hötteiberfeits in seinem Schreiben vom 22. September 1947 zu seinem Antrag auf Wiedergutmachung angegeben, daß er Halbjude sei. Daraus und in Verbindung mit der Globalanmeldung ergab sich hinreichend deutlich, daß er ererbte Ansprüche aus der Verfolgung seiner Eltern haben konnte, die er durch die Globalanmeldung mit anmelden wollte. Diese Anmeldung wahrte die Frist. Die aus den Klägern zu 1 bis 3 bestehende Erbengemeinschaft kann den von dem Kläger zu 1 als Miterben rechtzeitig angemeldeten Anspruch weiter- vcrfolgcnViDie^zurWSubsffcfentii'fePünl^defe^An-
Spruchs in der Anmeldung noch fehlenden Angaben konnten gemäß § 190 a BEO bis zu dem 31. März 1967 gemacht werden. Bas ist auch geschehen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen	Wüstenberg	Dr.	Loewenheim
 Br. Graf	von	der	Mühlen