Über den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers, der durch Erlaß des Preußischen Justizministeriums vom 7« August 1933 auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit sofortiger 'Wirkung ohne Ruhegehalt aus seiner Stellung als Amts- und Landgerichtsrat entlassen worden war, ist durch Bescheid vom 3» November 1954 / Diesen Antrag hat er auf § 9 Abs. 2 BY/GöD in der Passung des 6o Änderungsgesetzes BWGöD gestützt mit der Begründung, die Entschädigungsbehörde habe seine Dienstlaufbahn nur bis zu dem 8. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger die Versorgung zu gewähren, die er erhalten hätte, wenn er Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angerochtene Urteil aufzuhc-ben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Durch diesen Bescheid sind dem Kläger nur die Versorgungsbezüge eines Landgerichtsrats zuerkannt worden» Seinem Antrag, ihm die Versorgungsbezüge eines Oberlandesgerichtsrats zu gewähren, hat die Behörde nicht entsprochen» In den Gründen des Bescheides heißt es dazu: "Im Hinblick auf die geringe Anzahl von Beförderungsstellen und die große Zahl der Bewerber könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß eine Beförderung vor dem 8» Mai 1945 erfolgt wäre*” Die Ansicht des Klägers, es sei noch nicht darüber entschieden und müsse noch entschieden werden, ob er die Stelle eines Oberlandesgerichtsrats oder Landgerichtsdirektors voraussichtlich bis zu dem 31* März 1951 erlangt hätte, ist irrig» In dem Wiedergutmachungsverfahren war und ist darüber entschieden worden, welche Versorgungsbezüge der Kläger auf Grund der erlittenen Verfolgung zu beanspruchen hatte* Darüber ist durch den Bescheid abschließend entschieden worden* Ziel des Verfahrens war, dem Kläger diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der geltenden Gesetze zustand (LM BWGöD § 24 Nr* 2)* Der Bescheid erfaßte, da sich aus seinem Inhalt nichts Gegenteiliges ergab, den gesamten Wiedergutmachungsanspruch des Klägers* Dieser kann daher, soweit ihm das Gesetz es nicht gestattet, keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen (LM BV/GöD § 26 Nr* 4)* Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß Art* V des 6* Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 18» August 1961 (BGBl I, 1349) dem Kläger nicht das Recht einräumt, über die in dem Wiedergutmachungsbescheid vom 3* November 1954 festgesetzte Wiedergutmachung hinausgehende Rechte zu beanspruchen* Nach Art* V Abs» 2 Satz 1 dieses Gesetzes kann ein Geschädigter die Änderung eines früher ergangenen unanfechtbaren Bescheides insoweit verlangen, als ihm durch das Änderungsgesetz Ansprüche zugebilligt worden sind, die nach dem früheren Recht nicht bestanden und die daher durch den früheren Bescheid auch nicht zugesprochen werden konnten» hie Ansicht des Klägers, daß diese Bestimmung das Recht weitergehende Ansprüche geltend zu machen allen Verfolgten einräume, denen durch einen unanfechtbaren Bescheid oder ein rechtskräftiges Ui’teil eine Wiedergutmachung gewährt worden ist, die hinter dem zurückbleibt, was sie nach dem BWGöB in der Fassung des 6» Änderungsgesetzes zu beanspruchen haben, ist irrig» Bas Gesetz gibt dieses Recht nur denjenigen Verfolgten, für die durch das 6» Änderungsgesetz weitergehende Ansprüche begründet worden sind» Es stellt also nach seinem Wortlaut und seinem Sinn klar und zweifelsfrei darauf ab, ob für den Verfolgten durch das Änderungsgesetz ein Anspruch begründet worden ist, der ihm nach dem bis dahin geltenden Recht nicht zustande Es ist unerheblich, ob ihm die schon nach dem früheren Recht begründeten Ansprüche zuerkannt oder infolge rechtsirriger Anwendung des Gesetzes nicht zuerkannt worden sind» Auch das 6» Änderungsgesetz bekennt sich zu dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz, daß Ansprüche über die durch einen unanfechtbarcgewordenen Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nicht erneut geltend gemacht werden können mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung zu erlangen» Es ist nicht der Zweck der genannten Gesetzesbestimmung einem Geschädigten zu ermöglichen, Ansprüche, die durch einen früher ergangenen unanfechtbar gewordenen Bescheid zu Unrecht aberkannt worden sind, jetzt erneut geltend zu machen, wie es das Berufungsgericht unter Hinweis auf sein früher ergangenes RzW 1964, 563 Sr. 32 veröffentlichtes Urteil und das Oberverwaltungsgericht Münster (RzW 1965, 471 Kr. 24) angenommen haben. Änderungsgesetz sind für den Kläger keine Ansprüche begründet worden, die ihm nicht schon zu der Zeit zustanden, als der Bescheid vom 3« Hovember Für diejenigen Geschädigten, die ihren Arbeitsplatz im Geltungsbereich des BWGöD gehabt hatten, war dagegen bereits nach dem früheren geltenden Recht festzustellen, welche Stellung sie bis zu dem 1. Danach hätte der Kläger, wenn er den Bescheid vom 3« November 1954 nicht hingenommen hätte, bereits vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes kann auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht deswegen über seinen Wortlaut hinausdehnend ausgelegt werden, weil einzelne Entschädigungsbehörden und auch einzelne Oberlandesgerichte für das vor Erlaß des Gesetzes geltende Recht abweichend von dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs und des bundesverwaltungs- gerichts der Meinung waren, es könne stets nur geprüft werden, welche Stellung der Geschädigte ohne die Verfolgung bis zu dem 80 Mai 1945 erlangt haben würde, Wollte man das Gesetz in dieser Weise ausdehnend auslegen, wie es der 8, Zivilsenat des Oberlandesge-richts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster in den eben genannten Entscheidungen getan haben, dann würde der das gesamte Recht beherrschende Grundsatz, daß ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abschließend und endgültig über die durch sie beschiedenen Ansprüche entschieden haben, in einer die Rechtssicherheit erheblich gefährdenden Weise durchbrochen, Wenn ein Rechtsgebiet, wie das V/iedergutmachungs-und 'Entschädigungsrecht erstmals geregelt wird, wird es häufig Vorkommen, daß in den ersten Jahren Unklarheiten über den Inhalt einzelner Rechtssätze besteht und daß das höchste Gericht erst nach längerer Zeit Gelegenheit hat, diese Zweifel zu klären. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers darüber zu entscheiden, ob diese Unterschiede im Hinblick auf das Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen und das materielle Recht in möglichst weitem Umfang zu verwirklichen, nicht hin-genömmen werden sollen und ob und wie weit deswegen ein Eingriff in die materielle Rechtskraft früherer Ent Scheidungen zuzulassen ist. In den Gesetzen und Verordnungen zur Änderung des Entschädigungs- u und V/iedergutmachungsrechts ist dieser Einbruch in die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen oder in die rechtskraftähnliche Wirkung von Bescheiden der Entschädigungsbehörden nur in engem Rahmen zugelassen worden. August 1961 ist dieser Einbruch grundsätzlich nur insoweit für zulässig erklärt worden, als das neue Recht dem Verfolgten Ansprüche zubilligt, die ihm nach dem bisherigen Recht noch nicht zustanden. Eine dem Art. IV des BEG-Schlußgesetzes vergleichbare Bestimmung gibt es für das Recht der Wiedergutmachung jedenfalls zur Zeit noch nicht.
Q(q^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv_ZR_:2!Z65 URTEIL in der Entschädigungssache Verkündet am 19o Oktober 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes H e s s e n 9 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 15, - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Eevisionsklägers, Rechtsanwalt Br«, gegen den Landgerichtsrat a ~ Avenue, , B, Julius Apt Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br* Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Bas Urteil des 8« Uivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26« Januar 1965 wird aufgehobene Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3o Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. April 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen* Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Verfahren nicht erhoben* Von Rechts wegen Tatbestand: Über den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers, der durch Erlaß des Preußischen Justizministeriums vom 7« August 1933 auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit sofortiger 'Wirkung ohne Ruhegehalt aus seiner Stellung als Amts- und Landgerichtsrat entlassen worden war, ist durch Bescheid vom 3» November 1954 / 5* Februar 1955 entschieden worden. Er hat mit Wirkung vom 1. April 1951 die Versorgungsbezüge eines Landgerichtsrats und die Entschädigung nach § 19 BWGöD erhalten* Seinen Antrag, ihm die Versorgungsbezüge eines Oberland^sgörichts-rats zu gewähren, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt * Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten. Mit Schreiben vom 3» Dezember 1962 hat der Kläger beantragt, die aus verfolgungsbedingten Gründen unterbliebene Beförderung zu dem Oberlandesgerichtsrat oder zu dem Landgerichtsdirektor und damit die Erhöhung seiner Ver-sorgungsbezüge nachzuholen. Diesen Antrag hat er auf § 9 Abs. 2 BY/GöD in der Passung des 6o Änderungsgesetzes BWGöD gestützt mit der Begründung, die Entschädigungsbehörde habe seine Dienstlaufbahn nur bis zu dem 8. Mai 1945 nachgezeichnet. Sie müsse jedoch bis zu dem 31 * März 1951 nachgezeichnet werden. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag durch Bescheid vom 4. Januar 1963 abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger die Versorgung zu gewähren, die er erhalten hätte, wenn er % mit V/irkung vom 1. Januar 1948 zu dem Oberlandesgerichtsrat befördert worden und am 1. April 1951 aus diesem Amt ausgeschieden wäre. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angerochtene Urteil aufzuhc-ben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Denn dem Begehren des Klägers steht die rechtskraftähnliche Wirkung des Bescheides vom 3. November 1954, ergänzt durch Berichtigungsbescheid vom 5« Februar 1955 entgegen. / Durch diesen Bescheid sind dem Kläger nur die Versorgungsbezüge eines Landgerichtsrats zuerkannt worden» Seinem Antrag, ihm die Versorgungsbezüge eines Oberlandesgerichtsrats zu gewähren, hat die Behörde nicht entsprochen» In den Gründen des Bescheides heißt es dazu: "Im Hinblick auf die geringe Anzahl von Beförderungsstellen und die große Zahl der Bewerber könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß eine Beförderung vor dem 8» Mai 1945 erfolgt wäre*” Die Ansicht des Klägers, es sei noch nicht darüber entschieden und müsse noch entschieden werden, ob er die Stelle eines Oberlandesgerichtsrats oder Landgerichtsdirektors voraussichtlich bis zu dem 31* März 1951 erlangt hätte, ist irrig» In dem Wiedergutmachungsverfahren war und ist darüber entschieden worden, welche Versorgungsbezüge der Kläger auf Grund der erlittenen Verfolgung zu beanspruchen hatte* Darüber ist durch den Bescheid abschließend entschieden worden* Ziel des Verfahrens war, dem Kläger diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der geltenden Gesetze zustand (LM BWGöD § 24 Nr* 2)* Der Bescheid erfaßte, da sich aus seinem Inhalt nichts Gegenteiliges ergab, den gesamten Wiedergutmachungsanspruch des Klägers* Dieser kann daher, soweit ihm das Gesetz es nicht gestattet, keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen (LM BV/GöD § 26 Nr* 4)* Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß Art* V des 6* Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 18» August 1961 (BGBl I, 1349) dem Kläger nicht das Recht einräumt, über die in dem Wiedergutmachungsbescheid vom 3* November 1954 festgesetzte Wiedergutmachung hinausgehende Rechte zu beanspruchen* Nach Art* V Abs» 2 Satz 1 dieses Gesetzes kann ein Geschädigter die Änderung eines früher ergangenen unanfechtbaren Bescheides insoweit verlangen, als ihm durch das Änderungsgesetz Ansprüche zugebilligt worden N sind, die nach dem früheren Recht nicht bestanden und die daher durch den früheren Bescheid auch nicht zugesprochen werden konnten» hie Ansicht des Klägers, daß diese Bestimmung das Recht weitergehende Ansprüche geltend zu machen allen Verfolgten einräume, denen durch einen unanfechtbaren Bescheid oder ein rechtskräftiges Ui’teil eine Wiedergutmachung gewährt worden ist, die hinter dem zurückbleibt, was sie nach dem BWGöB in der Fassung des 6» Änderungsgesetzes zu beanspruchen haben, ist irrig» Bas Gesetz gibt dieses Recht nur denjenigen Verfolgten, für die durch das 6» Änderungsgesetz weitergehende Ansprüche begründet worden sind» Es stellt also nach seinem Wortlaut und seinem Sinn klar und zweifelsfrei darauf ab, ob für den Verfolgten durch das Änderungsgesetz ein Anspruch begründet worden ist, der ihm nach dem bis dahin geltenden Recht nicht zustande Es ist unerheblich, ob ihm die schon nach dem früheren Recht begründeten Ansprüche zuerkannt oder infolge rechtsirriger Anwendung des Gesetzes nicht zuerkannt worden sind» Auch das 6» Änderungsgesetz bekennt sich zu dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz, daß Ansprüche über die durch einen unanfechtbarcgewordenen Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, nicht erneut geltend gemacht werden können mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung zu erlangen» Es ist nicht der Zweck der genannten Gesetzesbestimmung einem Geschädigten zu ermöglichen, Ansprüche, die durch einen früher ergangenen unanfechtbar gewordenen Bescheid zu Unrecht aberkannt worden sind, jetzt erneut geltend zu machen, wie es das Berufungsgericht unter Hinweis auf sein früher ergangenes RzW 1964, 563 Sr. 32 veröffentlichtes Urteil und das Oberverwaltungsgericht Münster (RzW 1965, 471 Kr. 24) angenommen haben. Burch das 6. Änderungsgesetz sind für den Kläger keine Ansprüche begründet worden, die ihm nicht schon zu der Zeit zustanden, als der Bescheid vom 3« Hovember 1954 erging. Der Kläger kann sieh für seine gegenteilige Ansicht nicht auf Art. I Ziff. 6 des 6. Änderungsgesetzes berufen. Durch diese Bestimmung ist dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD der Satzteil angefügt worden ’’und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können”. Durch diese Ergänzung werden nur diejenigen Verfolgten betroffen, die am 8. Mai 1945 ohne die Verfolgung ihren Arbeitsplatz außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD gehabt hatten. Für sie war nach dem vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungs gesetzes geltenden Recht nur zu prüfen, welche Stellung sie in ihrer Baufbahn bis zu dem 8. Mai 1945 ohne die Verfolgung erlangt hätten, denn es mußte angenommen werden, daß sie diese Stellung mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Reichs auch ohne die Verfolgung verloren hätten. Für diejenigen Geschädigten, die ihren Arbeitsplatz im Geltungsbereich des BWGöD gehabt hatten, war dagegen bereits nach dem früheren geltenden Recht festzustellen, welche Stellung sie bis zu dem 1. April 1951» dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD, erreicht hätten, wenn sie nicht verfolgworden wären. Diesen Standpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1959, 188) eingenommen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bereits in seinem. Urteil vom 4» April 1956 (LM BWGöD § 11 Nr. 2) bekannt. Zu keiner Zeit ist von diesen Gerichten ein anderer Standpunkt vertreten worden. Danach hätte der Kläger, wenn er den Bescheid vom 3« November 1954 nicht hingenommen hätte, bereits vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes seine jetzt geltend gemachten Ansprüche verfolgen können. Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6. Änderungsgesetzes kann auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht deswegen über seinen Wortlaut hinausdehnend ausgelegt werden, weil einzelne Entschädigungsbehörden und auch einzelne Oberlandesgerichte für das vor Erlaß des Gesetzes geltende Recht abweichend von dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs und des bundesverwaltungs- gerichts der Meinung waren, es könne stets nur geprüft werden, welche Stellung der Geschädigte ohne die Verfolgung bis zu dem 80 Mai 1945 erlangt haben würde, Wollte man das Gesetz in dieser Weise ausdehnend auslegen, wie es der 8, Zivilsenat des Oberlandesge-richts Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht Münster in den eben genannten Entscheidungen getan haben, dann würde der das gesamte Recht beherrschende Grundsatz, daß ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abschließend und endgültig über die durch sie beschiedenen Ansprüche entschieden haben, in einer die Rechtssicherheit erheblich gefährdenden Weise durchbrochen, Wenn ein Rechtsgebiet, wie das V/iedergutmachungs-und 'Entschädigungsrecht erstmals geregelt wird, wird es häufig Vorkommen, daß in den ersten Jahren Unklarheiten über den Inhalt einzelner Rechtssätze besteht und daß das höchste Gericht erst nach längerer Zeit Gelegenheit hat, diese Zweifel zu klären. Ebenso kann es sein, daß sich die Ansicht über die Auslegung einzelner Bestimmungen ändert. Eine unerläßliche Folge hier\on ist es, daß dann die Ansprüche verschiedener Verfolgter verschieden beschießen werden, je nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid ergeht. Lie rechts-kraftähnliche Wirkung, die diese Entscheidungen haben, verlangt, daß diese unterschiedliche Behandlung im Interesse des Rechtsfriedens, einer schnellen und endgültigen Erledigung aller in Betracht kommender Ansprüche hingenommen wird. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers darüber zu entscheiden, ob diese Unterschiede im Hinblick auf das Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen und das materielle Recht in möglichst weitem Umfang zu verwirklichen, nicht hin-genömmen werden sollen und ob und wie weit deswegen ein Eingriff in die materielle Rechtskraft früherer Ent Scheidungen zuzulassen ist. Eine Eorm, die einen solchen Eingriff vorsieht, ist eine einschneidende 8 t f Ausnahmenorm. Sie darf deswegen nicht über ihren ’Wortlaut hinaus ausdehnend ausgelegt werden.. In den Gesetzen und Verordnungen zur Änderung des Entschädigungs- u und V/iedergutmachungsrechts ist dieser Einbruch in die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen oder in die rechtskraftähnliche Wirkung von Bescheiden der Entschädigungsbehörden nur in engem Rahmen zugelassen worden. Wie in Art. V des 6. Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 18. August 1961 ist dieser Einbruch grundsätzlich nur insoweit für zulässig erklärt worden, als das neue Recht dem Verfolgten Ansprüche zubilligt, die ihm nach dem bisherigen Recht noch nicht zustanden. Rur unter besonderen Umständen hat sich das Gesetz im weiteren Umfang über die Rechtskraft hinweggesetzt, so z. B. § 234 BEG; Art. III Nr. 9 des 3» Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 in vollem Umfang und Art. IV des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 in einem begrenzten Umfang. Der Wortlaut des Art. V des 6. Gesetzes zur Änderung des BWGöL unterscheidet sich wesentlich von den der eben angeführten Bestimmungen. Er läßt erkennen, daß dieses Gesetz die Rechtskraft früherer Entscheidungen nur für die Fälle ausräumt, in denen dieses Gesetz selbst weitergehende Ansprüche begründet hat. Eine dem Art. IV des BEG-Schlußgesetzes vergleichbare Bestimmung gibt es für das Recht der Wiedergutmachung jedenfalls zur Zeit noch nicht. In demselben Sinne hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15«» Juni 1966 - IV ZR 79/65 - entschieden. Las Berufungsgericht hat daher zu Unrecht dem Begehren des Klägers entsprochen. Auf die Revision des beklagten Landes mußte deswegen das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück-gewiesen werden. Lie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen Lr. Loewenheim von der Mühlen