* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

März 1961, soweit darin ausgesprochen ist, daß die Antragsteilerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, und das Urteil des 11. Gleichzeitig hat sie ausgesprochen, daß die Klägerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungerechtszug gestellten Antrag weiter; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit, durch die nach § 66 Abs.1, 3 BEG ein Anspruch auf Entschädigung Karstadt in als Verkäuferin tätig gewesen tätig war, bis sie von und alsdann bei der Mit ihr beginnt der Entschädigungszeitraum, außer wenn der Verfolgte noch einige Zeit seine vollen bisherigen Bezüge von dem früheren Arbeitgeber weiter erhalten hatte und die Entlassung ihm daher zunächst noch keine wirtschaftliche Einbuße brachte (Urteil des Senats RzW 1958, 314 Nr, 51)« Dem steht nicht entgegen, daß der Entschädigungszeitraum wegen eines Beschränkungsschadens nicht vor dem Zeitpunkt einsetzt, in dem das geminderte Einkommen unter den für die ausreichende Lehensgrundlage maßgebenden Satz abgesunken war, auch wenn es infolge der Verfolgungssituation nicht mehr als nachhaltig gelten konnte (Urteile des Senats RzV- 1959, 401 Nr. 45, 1962, 168 Nr. 17; 1964, 321 Nr. 36). Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nach der Entlassung bei der Firma Karstadt eine Stellung bei der Firma Ap^m^ und erhalten und bis Damit hätte ihr Einkommen, da sie unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft ist, den maßgebenden Richtsatz der Anlage 1 der 3» DV-BEG nicht erreicht; abgesehen davon könnte ihr Einkommen in Deutschland, wo sie weitere Verfolgungen befürchten mußte, nicht als nachhaltig angesehen werden. 2» In dem angefochtenen Urteil heißt es, es könne in Übereinstimmung mit einer von der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen werden, daß sie infolge ihrer Erkrankung seit 1945 nicht mehr fähig gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Beizutreten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß gegenüber der Feststellung, die Beklagte sei von einem bestimmten Zeitpunkt an in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden sei, nicht mehr arbeitsfähig gewesen, und es seien damit die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs» 1 BEG gegeben, die Beklagte die Beweislast dafür hat, daß die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 $> verfolgungsbedingt sei» Das ergibt sich aus der Fassung des § 79 Abs» 2 BEG» Zu bemerken ist nur, daß es nach § 79 Abs» 2 BEG nicht darauf ankommt, daß die Arbeitsunfähigkeit zu mehr als 50 auf die Verfolgung zurückgeht, sondern daß die Vorschrift des § 79 Abs» 1 BEG schon dann nicht eingreift, wenn die Arbeitsunfähig- Die Arbeitsunfähigkeit beendet den Entschädigungszeitraum nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur dann, wenn sie aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen als eine voraussichtlich dauernde erscheint (Urteil des Senats RzW 1964, 221 Nr. 20). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankung seit 1945 nicht mehr fähig sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Abgesehen davon, daß es nicht ganz zweifelsfrei ist, ob das Berufungsgericht damit eine eindeutige dahingehende Feststellung hat treffen wollen, hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, daß die Klägerin auf die Dauer nicht mehr fähig war, gerade einen Beruf wie denjenigen, aus dem sie verdrängt worden war, auszuüben; denn auf diesen Beruf ist im Rahmen des § 79 BEG, der einen besonderen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 BEG regelt, abzustellen (Urteile des Senats RzY/ 1961» 65 Nr. 19, 1964, 221 Nr. 20). Nach § 79 Ab So 1 Satz 1 HEG endet der Entschädigungszeitraum nur, wenn nachgewiesen wird, daß der Gesundheitszustand der Klägerin ihr eine "Berufstätigkeit als Verkäuferin auch in einer solchen ihre Körperkräfte weniger beanspruchenden Stellung nicht mehr erlaubt hätte. 3. In dem Perufungsurteil wird ausgeführt, daß die Klägerin auch dann keinen weitergehenden Entschädigungsanspruch habe, wenn sie gesund oder nur weniger als 50 $ arbeitsunfähig sein sollte, denn dann habe sie es nach 1945 unterlassen, sich um eine ausreichende Lebensgrundlage zu bemühen, und das müsse sie sich nach § 9 Abs. 1 BEG zurechnen lassen. tätigkeit gefunden hätte, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage erbracht hätte» Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Der in einem anderen Zusammenhang erfolgte Vortrag der Klägerin, es sei für sie möglich, eine Stellung als Verkäuferin zu finden, ersetzt eine solche Feststellung nicht» 4. Schließlich wird in dem angefochtenen Urteil die Möglichkeit erwogen, daß die Klägerin eine zu demutbare Beschäftigung im Hinblick auf die Tätigkeit ihres Ehemannes oder mit Rücksicht auf ihre Inanspruchnahme im ehelichen Haushalt nicht mehr habe ausüben wollen oder können» Das Berufungsgericht meint, daß dann für die Zeit nach 1945 die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG eing^eife; ohne diese nicht mit der Verfolgung in Zusammenhang stehenden Umstände sei der Klägerin in den Vereinigten Staaten die Ausübung einer Tätigkeit unter annähernd gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wie in der früheren Stellung, aus der sie durch die Verfolgung verdrängt worden sei. Wenn der Verfolgte im Aufnahmeland aus freiem Entschluß von einer ihm möglichen und zu demutbaren Erwerbsmöglichkeit abgesehen hat, kann eine Beendigung des Entschädigungszeitraums kaum nach § 9 Abs. 5 BEG in Frage kommen; denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt die eindeutige Feststellung voraus, daß der Verfolgte auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem ^eruf tätig gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich im allgemeinen die Klage, mit der ausdrücklich nur eine höhere als die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte KapitalentSchädigung verlangt wird, auch gegen die gleichzeitig in dem Bescheid ausgesprochene Versagung des Rentenwahlrechts, wenn dieses Recht dem Verfolgten abgesprochen worden ist, bevor er die Rentenwahl erklärt hatte (Urteil RzW 1965, 125 Nr. 25 und Urteil vom 50. Der Klägerin durfte, bevor sie die Rentenwahl erklärt hatte, das Rentenwahlrecht nicht abgesprochen werden, da die Voraussetzungen für das Recht erst vorzuliegen brauchen und vorliegen müssen, wenn nach der Ausübung der Wahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961, 228 Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22, 1965, 270 Nr. 21 sowie Urteil vom 50. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde muß deshalb aufgehoben werden, soweit darin ausgesprochen ist, daß die Klägerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen.

Zitierte Normen: § 9 BGB § 92 BEG § 79 EEG § 79 BEG
FirmaBEGBerufungsgerichtEinkommenausreichendberufenKlägerinverfolgtStellung

Volltext der Entscheidung

Wachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
EEG- §§ 75, 87, 92;	3»	DV-BEG	§§	12,	29
Mit einer verfolgungsbedingten Entlassung beginnt der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte anschliessend eine neue Stellung erhielt, die ihm ein nicht geringeres, aber nicht die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichendes Gehalt nachhaltig erbrachte.
BEG §	79
Bei der Prüfung, ob der Verfolgte in dem früher von ihm ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, sind Berufsmöglichkeiten, die älteren und gesundheitlich geschwächten Berufsangehörigen offenstehen, zu berücksichtigen.
BEG §	9	Abs.	1; BGB § 254 Abs. 2
Mangelnde Bemühung um eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Verfolgung führt zur Beendigung des Entschädigungszeitrauras wegen des BerufsSchadensanspruchs nur, wenn der Verfolgte bei hinreichenden und zu demutbaren Bemühungen eine Erwerbstätigkeit gefunden hätte, die ihm eine ausreichende J.ebensgrundlage erbracht hätte.
BGH, Urt.v. 14. Juli 1'965 - IV ZR 194/64 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
H. Juli 1965, Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 iv zr 194/64 .	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Herta H
Avenue, N
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden der Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 10. März 1961, soweit darin ausgesprochen ist, daß die Antragsteilerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen, und das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Juli 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1904 geborene Klägerin ist
 Jüdin. Sie besuchte 10 Jahre lang eine Schule und
 
unterzog 3ich anschließend einer kaufmännischen Lehre hei der Firma	in	danach
 war sie hei diesem Unternehmen 2 Jahre als Verkäuferin tätig« Weitere 5 Jahre ühte sie den Beruf einer Verkäuferin hei der Firma D^^in G| aus« Nach einjähriger Tätigkeit hei der Firma Al in	arbeitete	die Klägerin his 1933 im
 Kaufhaus Karstadt in Hd^H^als Verkäuferin« Nachdem sie dort wegen ihrer Hassezugehörigkeit entlassen worden war, arbeitete sie his 1934 hei der Firma Ap00HBnnd	in	J^BPund	dann nach kurzer
* Unterbrechung his Anfang 1938 hei der Firma in B^^l« Im Jahre 1939 wanderte die Klägerin, die 1936 geheiratet hatte, mit ihrem Ehemann nach England aus und 1940 weiter in die Vereinigten Staaten von Amerika« Dort ühte sie his 1945 verschiedene unselbständige Berufstätigkeiten aus« Seitdem war sie nicht mehr berufstätig«
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen«
Die Entschädigungshehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 3.792 DM zuerkannt« Sie hat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1» Februar 1936 his zu dem 30« Juni 1943 zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat sie ausgesprochen, daß die Klägerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen.
4
Die Klägerin ‘beansprucht eine weit ergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben» Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 36,208 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine weitere KapitalentSchädigung von 2.300,80 DM zu leisten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 33«907,20 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungerechtszug gestellten Antrag weiter; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe:
1. Daa Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin von 1930 bis 1933 bei der Firma
 sei und ein monatliches Gehalt von 250 RM erhalten habe, sowie daß sie im Jahre 1933 aus rassischen Gründen aus dieser Stellung entlassen worden sei» Da die Klägerin danach noch bis 1934 bei der Firma
 dieser Anfang 1938 entlassen wurde, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1933 bis zu dem 31 . Januar 1938 in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt und danach aus dieser verdrängt worden sei»
Die Revision macht geltend, daß die Klägerin bereits durch die Entlassung bei der Firma Karstadt aus ihrem Beruf verdrängt worden sei. Die spätere Berufstätigkeit der Klägerin wäre nach der Meinung der Revision nur dann von Bedeutung, wenn die “Klägerin durch sie nachhaltig wieder eine ausreichende T.ebensgrundlage erlangt hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Der von der Klägerin in den späteren Stellungen erzielte Arbeitslohn sei nach §'77 Satz 3, § 92 Abs. 3 BEG nicht zu berücksichtigen.
Die Rüge ist begründet. Der Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit, durch die nach § 66 Abs. 1, 3 BEG ein Anspruch auf Entschädigung
 Karstadt in
 als Verkäuferin tätig gewesen
 tätig war, bis sie von
 und alsdann bei der
 
begründet werden kann, entspricht bei dem in einer unselbständigen Stellung berufstätig gewesenen Verfolgten die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung, für die nach § 87 PEG Entschädigung geleistet wird.. Diese Vorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn Verfolgungsgründe für die Versetzung des Betroffenen innerhalb seines Betriebes in eine geringer bezahlte Stellung maßgebend waren, sondern auch dann, wenn sein Gehalt bei gleichbleibender Beschäftigung aus Verfolgungsgründen gekürzt wurde. Unter den Begriff der Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte- Beschäftigung läßt es sich jedoch nicht bringen, wenn der Verfolgte von dem Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, aus Verfolgungsgründen entlassen wurde und es ihm anschliessend gelang, eine neue Stellung zu finden. Die Entlassung entspricht auch unter /derartigen Umständen "der Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit, die grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängungsschaden auslöst. Mit ihr beginnt der Entschädigungszeitraum, außer wenn der Verfolgte noch einige Zeit seine vollen bisherigen Bezüge von dem früheren Arbeitgeber weiter erhalten hatte und die Entlassung ihm daher zunächst noch keine wirtschaftliche Einbuße brachte (Urteil des Senats RzW 1958, 314 Nr, 51)«
Dagegen wird der Beginn des Entschädigungszeitraums nicht hinausgeschoben, wenn der Verfolgte in der anschließend gefundenen neuen Stellung kein geringeres Einkommen als vorher erzielte, dieses
 
Einkommen jedoch die für ihn maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG nicht nachhaltig erreichte., Die verfolgungsbedingte Entlassung und der mit ihr verbundene Wegfall der Existenzgrundlage ist der -entscheidende Einbruch in die berufliche Stellung» der den Entschädigungsanspruch begründet hat» Eie Berechnung der Höhe des Anspruchs erfolgt, indem die Besonderheiten des Einzelfalles außer acht gelassen werden und weitgehend auf pauschale und allgemeine Merkmale abgestellt wird» wie die Vorschriften über die Ein-
V
stufung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die Vorschriften über die Beendigung des Entschädigungszeitraums durch Erlangung einer ausreichenden lebensgrundlage zeigen» Eiese Regelungen in Verbindung mit den sie ergänzenden Anlagen 1 und 3 der 3» BV-BEG setzen in den meisten Fällen» wenn auch nicht ganz ausnahmslos, für die Einstufung in eine über den einfachen Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe ein geringeres Einkommen voraus, als es in der entsprechenden Altersstufe für eine ausreichende Lebensgrundlage verlangt wird; insofern wird also in einem gewissen Umfang beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten auch dann Rechnung getragen, wenn er im unmittelbaren Anschluß an die verfolgungsbedingte Entlassung in einer anderen Stellung ein Einkommen erzielte, das seinem früheren Einkommen entsprach, aber unter dem nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG maßgebenden Durchschnittssatz blieb»
Dem steht nicht entgegen, daß der Entschädigungszeitraum wegen eines Beschränkungsschadens nicht vor dem Zeitpunkt einsetzt, in dem das geminderte Einkommen unter den für die ausreichende Lehensgrundlage maßgebenden Satz abgesunken war, auch wenn es infolge der Verfolgungssituation nicht mehr als nachhaltig gelten konnte (Urteile des Senats RzV- 1959, 401 Nr. 45, 1962, 168 Nr. 17; 1964, 321 Nr. 36). Im Gegensatz zu dem aus seiner Stellung entlassenen Verfolgten hatte derjenige, der aus Ver-folgungsgründen nur eine Minderung seines Einkommens hinnehmen mußte, aber noch eine ausreichende Lebens-^ grundlage hatte, seine Existenzgrundlage noch nicht verloren, so daß für ihn der Entschädigungszeitraum noch nicht beginnen konnte, während der entlassene Verfolgte bis zu dem Zeitpunkt zu entschädigen ist, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums Vorlagen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nach der Entlassung bei der Firma Karstadt eine Stellung bei der Firma Ap^m^ und	erhalten	und	bis
1934 inne gehabt, in der sie monatlich 250.- EM verdient habe. Damit hätte ihr Einkommen, da sie unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft ist, den maßgebenden Richtsatz der Anlage 1 der 3» DV-BEG nicht erreicht; abgesehen davon könnte ihr Einkommen in Deutschland, wo sie weitere Verfolgungen befürchten mußte, nicht als nachhaltig angesehen werden. Der Klägerin steht mithin vom Zeitpunkt der Entlassung
 bei der Firma Karstadt an die sich nach § 76 Abs, 1, § 92 Abso 1, 2 BEG, §§ 13, 29 3. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage 2 zur 3. DV-BEG errechnende Kapitalentschädigung zu» Das Einkommen, das sie in den später angenommenen Stellungen erzielte, bleibt nach § 77 Satz 2, § 92 Abs» 3 BEG unberücksichtigt=
2» In dem angefochtenen Urteil heißt es, es könne in Übereinstimmung mit einer von der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen werden, daß sie infolge ihrer Erkrankung seit 1945 nicht mehr fähig gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Den ihr obliegenden Beweis dafür, daß ihre Arbeitsunfähigkeit zu mehr als 50 $> auf die Verfolgung zurückgehe, habe sie nicht angetreten und erbracht .
Beizutreten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß gegenüber der Feststellung, die Beklagte sei von einem bestimmten Zeitpunkt an in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden sei, nicht mehr arbeitsfähig gewesen, und es seien damit die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs» 1 BEG gegeben, die Beklagte die Beweislast dafür hat, daß die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 $> verfolgungsbedingt sei» Das ergibt sich aus der Fassung des § 79 Abs» 2 BEG» Zu bemerken ist nur, daß es nach § 79 Abs» 2 BEG nicht darauf ankommt, daß die Arbeitsunfähigkeit zu mehr als 50 auf die Verfolgung zurückgeht, sondern daß die Vorschrift des § 79 Abs» 1 BEG schon dann nicht eingreift, wenn die Arbeitsunfähig-
10	-
keit mindestens zu 50 i» verfolgungsbedingt ist.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß es der Arbeitsunfähigkeit gleichsteht, wenn der Verfolgte zwar arbeiten kann, aber wegen der Gefahr eines Rückfalls in eine überwundene Krankheit nicht mehr erwerbstätig sein darf«
Die Arbeitsunfähigkeit beendet den Entschädigungszeitraum nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur dann, wenn sie aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen als eine voraussichtlich dauernde erscheint (Urteil des Senats RzW 1964,
 221 Nr. 20). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankung seit 1945 nicht mehr fähig sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Abgesehen davon, daß es nicht ganz zweifelsfrei ist, ob das Berufungsgericht damit eine eindeutige dahingehende Feststellung hat treffen wollen, hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, daß die Klägerin auf die Dauer nicht mehr fähig war, gerade einen Beruf wie denjenigen, aus dem sie verdrängt worden war, auszuüben; denn auf diesen Beruf ist im Rahmen des § 79 BEG, der einen besonderen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 BEG regelt, abzustellen (Urteile des Senats RzY/ 1961» 65 Nr. 19, 1964, 221 Nr. 20). Es hätte demnach geprüft werden müssen, ob der Gesundheitszustand der Klägerin derartig war, daß sie für immer als außer stände erscheinen mußte, einen Beruf wie den einer Verkäuferin in Deutschland auszuüben«, Dabei hätte berücksichtigt werden müssen,
11
daß sich im allgemeinen für ältere oder gesundheitlich geschwächte Verkäuferinnen Stellungen finden, in denen sie nicht mehr den starken körperlichen 'Belastungen ausgesetzt sind, die der unmittelbare Verkaufsdienst mit sich, bringt; der Beruf der Verkäuferin, den die Klägerin ergriffen hatte und in dem sie ohne die Verfolgung mit fortschreitendem Alter vermutlich entsprechende Stellungen erhalten hätte, darf nicht zu eng aufgefaßt werden«. Nach § 79 Ab So 1 Satz 1 HEG endet der Entschädigungszeitraum nur, wenn nachgewiesen wird, daß der Gesundheitszustand der Klägerin ihr eine "Berufstätigkeit als Verkäuferin auch in einer solchen ihre Körperkräfte weniger beanspruchenden Stellung nicht mehr erlaubt hätte.
Der Sachverhalt bedarf in dieser Richtung einer weiteren Prüfung.
3.	In dem Perufungsurteil wird ausgeführt, daß die Klägerin auch dann keinen weitergehenden Entschädigungsanspruch habe, wenn sie gesund oder nur weniger als 50 $ arbeitsunfähig sein sollte, denn dann habe sie es nach 1945 unterlassen, sich um eine ausreichende Lebensgrundlage zu bemühen, und das müsse sie sich nach § 9 Abs. 1 BEG zurechnen lassen.
Mit dieser Begründung könnte aber eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nur dann gerechtfertigt werden, wenn feststände, daß die Klägerin bei angemessenen und zu demutbaren Bemühungen eine Erwerbs-
12
tätigkeit gefunden hätte, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage erbracht hätte» Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Der in einem anderen Zusammenhang erfolgte Vortrag der Klägerin, es sei für sie möglich, eine Stellung als Verkäuferin zu finden, ersetzt eine solche Feststellung nicht»
Läßt sie sich nicht treffen, so könnte es allenfalls in Betracht kommen, daß die Klägerin sich nach Maßgabe der §§ 77, 92 Abs» 3 BEG-, §§ 17,.32	3.	DV-BEG die
 Einkommensbeträge anrechnen lassen müßte, die sie seit dem 1. Juli 1948 schuldhaft zu erwerben unterlassen hat»
Auch diese Begründung trägt deshalb nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungs-zeitraum mit dem 31» Dezember 1945 sein Ende gefunden habe»
4.	Schließlich wird in dem angefochtenen Urteil die Möglichkeit erwogen, daß die Klägerin eine zu demutbare Beschäftigung im Hinblick auf die Tätigkeit ihres Ehemannes oder mit Rücksicht auf ihre Inanspruchnahme im ehelichen Haushalt nicht mehr habe ausüben wollen oder können» Das Berufungsgericht meint, daß dann für die Zeit nach 1945 die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG eing^eife; ohne diese nicht mit der Verfolgung in Zusammenhang stehenden Umstände sei der Klägerin in den Vereinigten Staaten die Ausübung einer Tätigkeit unter annähernd gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wie in der früheren Stellung, aus der sie durch die Verfolgung verdrängt worden
 sei. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil, das RzW I960,
394 Nr. 59 veröffentlicht ist.
Auch dagegen bestehen Bedenken. Wenn der Verfolgte im Aufnahmeland aus freiem Entschluß von einer ihm möglichen und zu demutbaren Erwerbsmöglichkeit abgesehen hat, kann eine Beendigung des Entschädigungszeitraums kaum nach § 9 Abs. 5 BEG in Frage kommen; denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt die eindeutige Feststellung voraus, daß der Verfolgte auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem ^eruf tätig gewesen wäre. Dagegen kann dann die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 Abs» 2 PGE anwendbar sein. Es fehlt aber, wie bereits ausgeführt ist, an Feststellungen darüber, daßdie Klägerin in dem Aufnahmeland ein ausreichendes Einkommen hätte erzielen können.
Im übrigen endet nach der Rechtsprechung des Senats der Entschädigungszeitraum für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau vor allem dann, wenn sie infolge ihrer Ehe in Verhältnissen lebt, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau eine ErwerbStätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht (Urteile RzW 1961, 121 Nr. 18, 1965, 231 Nr. 28).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehe vor der
-14-
verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen wurde (Urteil RzW 1962, 508 Nr. 21).
5.	Damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen nochmals geprüft wird, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
6.	Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich im allgemeinen die Klage, mit der ausdrücklich nur eine höhere als die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte KapitalentSchädigung verlangt wird, auch gegen die gleichzeitig in dem Bescheid ausgesprochene Versagung des Rentenwahlrechts, wenn dieses Recht dem Verfolgten abgesprochen worden ist, bevor er die Rentenwahl erklärt hatte (Urteil RzW 1965, 125 Nr. 25 und Urteil
 vom 50. April 1965. - IV ZR 157/64)« Es ist anzunehmen, daß auch die Klägerin die Aufhebung des Ausspruchs über die Versagung der Rentenwahl verlangt, da Anhaltspunkte für eine gegenteilige Absicht nicht hervorgetreten sind. Das läßt auch die Revisionsbegründung der Klägerin erkennen, wenn in dieser auch insoweit kein Antrag gestellt ist, der das Verlangen deutlich zu dem Ausdruck bringt«
Der Klägerin durfte, bevor sie die Rentenwahl erklärt hatte, das Rentenwahlrecht nicht abgesprochen werden, da die Voraussetzungen für das Recht erst vorzuliegen brauchen und vorliegen müssen, wenn nach der Ausübung der Wahl über das Rentenrecht zu entscheiden ist (Urteile RzW 1961, 228 Nr. 25, 1962, 272 Nr. 22, 1965, 270 Nr. 21 sowie Urteil vom 50. April 1965 - IV ZR 157/64). Diese Voraus-
Setzungen sind inzwischen eingetreten, da die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet hat»
Der Bescheid der Entschädigungsbehörde muß deshalb aufgehoben werden, soweit darin ausgesprochen ist, daß die Klägerin nicht das Recht habe, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen. Da das Berufungsgericht die Aufhebung unterlassen hat und der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, ist sie von dem Revisionsgericht vorzunehmen.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Wilden