Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27« Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Kap. I Art. 1 A Kr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention ist Flüchtling, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Oberzeugung außerhalb des Bandes seiner Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist (§ 1 BEG). Bei Inkrafttreten des BEG sei die Klägerin nicht Staatenlose gewesen« Sie sei in Polen geboren und habe 1921 mit dem polnischen Staatsangehörigen Berl Walzer und, nachdem dieser aus der Deportation nicht zurückgekehrt sei, am 17. Die Klägerin sei bei Inkrafttreten des BEG auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention habe die Klägerin nicht erworben. Sie sei aber auch nicht Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention. Hierfür sei nicht erforderlich, daß der Betreffende das in Frage kommende Band aus wohlbegrün-deter Furcht vor Verfolgung verlassen habe; die Klägerin habe mit ihrem Ehemann im Jahre 1924 Polen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil dieser als Grubenarbeiter in Belgien eine bessere Existenzmöglichkeit gesucht habe. 2. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei Inkrafttreten des B2SG auch nicht Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Kr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention gewesen, nicht gefolgt werden. a) Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht trotz der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen sei. Darauf kommt es im vorliegenden Falle entscheidend an; denn das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin nicht Flüchtling gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist. Juli 1963 - IV ZB 254/62 -, aaO, So 78) hervorgehoben hat, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gefordert hat, daß der Betreffende das Land seiner Staatsangehörigkeit bereite aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Somit schließt die Tatsache, daß die Klägerin Polen aus wirtschaftlicheil Gründen verlassen hat, nicht aus, sio wegen der später nach dem zweiten Weltkrieg dort eingetretenen Ereignisse als Flüchtling anzusehen. Bas Berufungsgericht setzt damit für die Begründung cbr Flüchtlingseigenschaft im Sinne der o.a. Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruchstell er zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bin- Juli 1963 - IV ZR 28/63 -, nicht veröffentlicht) dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an daB Band seiner Staatsangehörigkeit gehabt hat. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der o.a. Bestimmung der Genfer Konvention ist, ohne daß ein Rückkehrwille festgestellt werden müßte, zu bejahen, wenn der Anspruchsteller auch im Ausland von seinem Geburtsland keinen Schutz erwarten kann oder wenn er diesen nicht beanspruchen würde, weil er im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten müßte, dort verfolgt zu werden. Vorschrift der Genfer Konvention geforderte Voraussetzung, daß die in Frage kommende Ferson aus begründeter Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des
t 2539 058 IV ZR 194/63 Verkündet am 29. April 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit rue der Witwe Chaja Malka B «• SU^» Klägerin und Revisionsklägorin, - Brozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br.Loewenheim und Br.Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27« Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand; Die jüdische Klägerin ist im Jahre 1899 in Polen geboren. 1921 heiratete sie den im Jahre 1893 geborenen polnischen Arbeiter Berl W^i^. Die Eheleute wanderten 1924 aus Polen nach Belgien aus, wo der Ehemann Grubenarbeiter war. Seit 7. Juni 1942 trug die Klägerin den Judenstern. In demselben Jahr wurden ihr Ehemann und zwei ihrer Söhne deportiert. Sie sind nicht zurückgekehrt. Der jüngste Sohn hat die im September 1943 begonnene Haft überstanden, ist jedoch mit einem Nervenleiden zurückgekehrt. Seit Ende 19439 dem Beginn der Massendeportationen der Juden, wagte sich die Klägerin nicht mehr auf die Straße. Am 17* Juni 195o schloß sie mit dem polnischen Staatsangehörigen Szya die Ehe. Sie besitzt einen Plüchtlingsausweis des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen vom 4» Oktober 1933« Die Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit beantragt. Sie beruft sich auf die Plüchtlingsbescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen und auf den im Jahre 1937 ausgestellten Reisepaß für Plüchtlinge. Im übrigen macht sie geltend, daß ihr Wille, nach Polen zurückzukehren, während der erlittenen Verfolgung bestärkt worden sei. Als sie nach der Befreiung festgestellt habe, daß Polen einem kommunistischen, auf jeden Pall einem diktatorischen System zustrebe, habe sie diese Absicht abgegeben. Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Ent scheidungsgründe: Die Revision ist begründet» I. Gemäß § 16o Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953, § 241 BEG) Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II 559) ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (und für Schaden an Freiheit). Nach Kap. I Art. 1 A Kr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention ist Flüchtling, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Oberzeugung außerhalb des Bandes seiner Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. II. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist (§ 1 BEG). Es hat ausgeführt, da die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt seien, komme es darauf an, ob diejenigen des $ 16o BEG gegeben seien. ’V \ Bei Inkrafttreten des BEG sei die Klägerin nicht Staatenlose gewesen« Sie sei in Polen geboren und habe 1921 mit dem polnischen Staatsangehörigen Berl Walzer und, nachdem dieser aus der Deportation nicht zurückgekehrt sei, am 17. Juni 195o mit dem polnischen Staatsangehörigen Szya die Ehe geschlossen« Sie habe die polnische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren, wie anhand der polnischen Gesetzeslage dargelegt wird. Die Klägerin sei bei Inkrafttreten des BEG auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Diese Präge sei, trotz Vorliegens der Bescheinigung des belgischen Hohen Kommissars der Vereinten Kationen vom 4. Oktober 1955» durch das Entschädigungsgericht selbst zu prüfen, umsomehr, als diese Bescheinigung keine Tatsachen enthalte, aus denen die Grundlage für eine Anerkennung als Flüchtling entnommen werden könne. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention habe die Klägerin nicht erworben. Sie sei aber auch nicht Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention. Hierfür sei nicht erforderlich, daß der Betreffende das in Frage kommende Band aus wohlbegrün-deter Furcht vor Verfolgung verlassen habe; die Klägerin habe mit ihrem Ehemann im Jahre 1924 Polen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil dieser als Grubenarbeiter in Belgien eine bessere Existenzmöglichkeit gesucht habe. Die Klägerin befinde sich aber nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Polens. Die Umstände sprächen gegen ihre Darstellung, sie halte sich aus Furcht vor Verfolgung in Belgien auf und habe jegliche Beziehungen zu Polen abgebrochen, weil dort ein kommunistisches oder diktatorisches System herrsche. Zu Beginn ihrer Verfolgung habe sie sich mit ihrem Ehemann bereits achtzehn Jahre lang in Belgien befunden« Ihre drei Söhne seien dort zur Schule gegangen «Die beiden älteren Söhne hätten das Schneiderhandwerk ausgeübt« Sie selbst sei zu Beginn der Verfolgung 43, ihr erster Ehemann 49 Jahre alt gewesen« Die Klägerin habe nach Kriegsende aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen an eine Rückkehr nach Polen nicht gedacht« Sie habe sich um ihren aus der Deportation nervenkrank zurückgekehrten Sohn zu kümmern gehabt, der sich anschließend in mehreren Anstalten habe aufhalten müssen« Es sei in höchstem Grade unwahrecheinlich, daß die Klägerin die Absicht gehabt habe, mit ihrem kranken Sohn nach Polen zurückzukehren, wo sie 1943 schon über 21 Jahre lang nicht mehr gelebt und das ihr Sohn aus eigener Anschauung offenbar gar nicht gekannt habe« Schließlich habe sie 195o wiederum einen in Belgien lebenden polnischen Staatsangehörigen geheiratet, also zu Polen weder persönliche noch sonstige Bindungen mehr gehabt, die sie hätten veranlassen können, nach dreißigjähriger (Oktober 1933) oder doch mehr als zwanzigjähriger Abwesenheit (1943) dorthin zurückzukehren« Daß die Klägerin jedenfalls bis zu ihrer zweiten Eheschließung nicht die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe, spreche ebenfalls nicht zu ihren Gunsten, da die Beweggründe, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit zu behalten, verschiedener Hatur sein könnten« Die Klägerin habe demnach nicht die Absicht gehabt, nach Polen zurückzukehren und den Schutz dieses Bandes in Anspruch zu nehmen« III. 1. Das Berufungsgericht hat nach dem im Revisions rechtszug nicht nachprüfbaren (§§ 362, 349 ZPO) polnischen Staatsangehörigkeitsrocht festgestellt, daß die Klägerin am 1« Oktober 1953 nicht staatenlos, sondern polnische Staatsangehörige war» Angriffe hiergegen können insoweit mit Brfolg nicht erhoben werden» 2. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei Inkrafttreten des B2SG auch nicht Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Kr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention gewesen, nicht gefolgt werden. a) Mit Hecht hat sich das Berufungsgericht trotz der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 1963 - IV 2R 254/62 Rztf 1964, 76 Nr. 22} besteht für die Bntschädi-gungsorgane keine Pflicht, Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die lediglich die im Ausland erfolgte Anerkennung oder Betreuung einer Person als Flüchtling bestätigt wird, ohne nähere Prüfung hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich darum handelt, ob der Anspruchsteller die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des Kap. I Art. 1 A fflr. 2 der Genfer Konvention erfüllt. Darauf kommt es im vorliegenden Falle entscheidend an; denn das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Klägerin nicht Flüchtling gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist. b) Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es, wie der erkennende Senat (Urteile vom 17. Januar 1962 - IV ZB 183/61 -, BzW 1962, 371 Hr. 34, und vom 12. Juli 1963 - IV ZB 254/62 -, aaO, So 78) hervorgehoben hat, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gefordert hat, daß der Betreffende das Land seiner Staatsangehörigkeit bereite aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb seines Landes aufhält und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände auf getreten sind, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung herbeigeführt haben (sog. refugid sur place). Somit schließt die Tatsache, daß die Klägerin Polen aus wirtschaftlicheil Gründen verlassen hat, nicht aus, sio wegen der später nach dem zweiten Weltkrieg dort eingetretenen Ereignisse als Flüchtling anzusehen. c) Zu Unrecht vertritt dagegen das Berufungsgericht die Bechtsansicht, der sog. refugid sur place könne nur dann Flüchtling im Sinne des Kap. 1 Art. 1 A Hr.2 erster Halbsatz der Genfer Konvention sein, wenn er ohne die vor dem 1. Januar 1951 in seinem Heimatland eingetretenen Ereignisse überhaupt die Absicht gehabt hätte, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Bas Berufungsgericht setzt damit für die Begründung cbr Flüchtlingseigenschaft im Sinne der o.a. Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruchstell er zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bin- « dung in der Form eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz / I * A- % in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dem 1. Januar 1951 eingetretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gehindert worden wäre« Dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 12. Juli 1963 - IV ZR 254/62 aaO S. 79, vom 12. Juli 1963 - IV ZR 269/62 -, RzW 1964, 81 /Sg7 Nr. 24, und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 28/63 -, nicht veröffentlicht) dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an daB Band seiner Staatsangehörigkeit gehabt hat. Vielmehr genügt es, wenn er unter den in der Konvention genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus triftigen Gründen nicht will. Es kommt nicht darauf an, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, ob er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er den Willen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der o.a. Bestimmung der Genfer Konvention ist, ohne daß ein Rückkehrwille festgestellt werden müßte, zu bejahen, wenn der Anspruchsteller auch im Ausland von seinem Geburtsland keinen Schutz erwarten kann oder wenn er diesen nicht beanspruchen würde, weil er im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten müßte, dort verfolgt zu werden. Die von der o. a. Vorschrift der Genfer Konvention geforderte Voraussetzung, daß die in Frage kommende Ferson aus begründeter Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des - 9 ~ Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden muß, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Furcht der Grund für das Verbleiben im Zufluchtslande sein muß. Es ist vielmehr entscheidend, ob die Person ernsthaft befürchten muß, verfolgt zu werden, wenn sie in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurtickkehren würde, und ob sie aus diesem Grunde auch in ihrer neuen Heimat den Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit nicht beanspruchen würde. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeführten Urteile Bezug genommen, IV. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher «Tohannsen Wilden Br.Loewenheim Br. Graf I i j