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BGH · XV p 194/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV p 194/58

Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bündesrichter Baske, Johannsen, Br. v«Werner und Br.Ioewenheim für Recht erkannt: * , ....Hach § 1 Abs» 1 Satz 2 der Satzung waren Mitglieder der Unterstützungsvereinigung die Organisationen der Freien Gewerkschaften, der Angestelltengewerkschaft und der Sozialdemokratischen Partei, soweit sie ihren Beitritt erklärt hätten^ Ferner konnten nach § 9 Abs» 3 der Satzung stellenlose Angestellte die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen» Dieser Antrag müßte innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses gestellt werden» § 9 Abs. 1 der Satzung bestimmte weiter, daß mit dem.Ausscheiden aus der Anstellung für den Angestellten die Ansprüche an die Unterstützungsver-einigung erlöschen sollten.-§ 7 der Satzung bestimmte,, daß sämtliche Unterstützungen freiwillige seien und ein klagbares Recht auf deren Bezug nicht bestehe». Auf Verlangen der NSDAP wurde .der Kläger am 30, April oder 1-, Mai 1933 aus seiner Tätigkeit bei dem Zeitungsverlag entlassen. Der Kläger hat nicht anschließend bei der Unterstützungsvereinigung beantragt, ihn als Einzelmitglied weiterzuführen« Die Unterstützungsvereinigung löste sich am 1. Der Kläger erhält jetzt eine Bente wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von 68 DM monatlich? Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen Verlustes seiner Versorgungsansprüche gegen die f,Unter-s tut Zungsvereinigung der in der, modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten" geltend« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. I* Da der Kläger trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, ist die Entscheidung auf einseitige Verhandlung durch das beklagte • Land zu erlassen» Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Versorgungsschadens nach §§ 134 ff BEG zu. Er hat auch dadurch zunächst einen Versorgungsschaden im Sinne des § 134 BEG erlitten; denn er verlor mit seiner Entlassung die bis dahin bestehende sichere Aussicht, eine Altersversorgung von' der Unterstützungsvereinigung zu erhalten. Der Kläger kann aber nach § 9 Abs. 5 BEG für diesen Schaden keine Entschädigung beanspruchen; denn der Schaden wäre auch ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung entstanden, da die Unterstüt zungsvereinigung am r. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht nicht auf die Ausführungen bei Blessin/irildeh BEG 3, Aufl. In ihnen werden ebenso wie in der vorausgehenden Anmerkung 65 die Fälle erörtert, in denen Angestellte verfolgter Unternehmungen Schaden im beruflichen Fortkommen dadurch erlitten, haben, daß sie durch die gegen das Unternehmen gerichtete Verfolgung ihre Stellung verloren haben* In derartigen Fällen steht nach der Ansicht des Kommentars den Geschädigten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu, weil sie nur “mittelbar” geschädigt sind* Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es sich um Angestellte handelt, die als “Exponenten” für die Willensbildung des* verfolgten Unternehmens verantwortlich waren, sie sollen als mitverfolgt und daher als “mittelbar" geschädigt behandelt werden* Zur Erklärung dieser These beruft sich das Erläuterungsbuch auf § 171 Abs* 2 BEG, wonach die “mittelbar“ geschädigten Angestellten wegen etwaiger Verluste durch den Wegfall unternehmenseigener Versorgungseinrichtungen an den Härtefonds verwiesen werden. Die von der Revision übereinstimmend mit van Dam/Loos BEG $ 134 An. 9 vertretene Ansicht, daß § 9 Abs. 5 BEG nicht eingreife, wenn die Versorgungseinrichtung später durch Verfolgungsmaßnahmen aufgelöst worden sei, ist rechtlich nicht zutreffend. Das Gesetz macht keine Ausnahmen für Bestimmte Schadensursachen, auch nicht fUr solche, die in Verfolgungsmaßnahmen Bestehen, sofern diese sich nicht gegen den Berechtigten selBst gerichtet und ihn auch unmittelbar getroffen haben. In dem zu entscheidenden Fall ist nicht eihzusehen, warum der Kläger, soweit es sich um seihe Versorgungsansprüche handelt, Besser stehen soll als nichtverfolgte,Arbeitnehmer, nur weil er aus politischen Gründen aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden ist« Für den Schaden im Beruflichen Fortkommen, der ihn durch die Entlassung getroffen hat, erhält er eine ißntschädigung« * Die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll nicht dazu führen, ihn günstiger zu stellen, als es der Fall gewesen wäre, wenn er nicht, verfolgt worden wäre.

Zitierte Normen: § 134 BEG
EntlassungUnterstützungsvereinigungBEGSchadenBrSatzungKlägerRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

Kachscliiägewerkj T Amtliche Sammlung: nein .
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BEG § 9 Abs. 5, §§ 134, 171 .	'	^
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Bin aus dem .privaten Dienst aus politischen gründen entlassener Arbeitnehmer-hat, wenn er durch die Entlassung Versorgimgsmisprüchegegen eine überbetriebliche Vers or-gungskasse verloren -hat,. die nach ' seiner.. Entlassung, ‘aber vor Eintritt des Versorgungsfalls durch äine. national so- ' zialistische Gewaltmaßnahme . auf gelöst - worden ist, wegen . seines Schadens in der Versorgung"nü^’Ansprüche auf Harte- . auegleich nach § 171 Abs. 2 IBgß* ''
BGH, TJrt* v.
Januar*1959 - XV p 194/58 / :
OLG Oldenburg LG Oldenburg
I? ZR 194/58
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Verkündet: pam 21 o Januar 1959 *cBorm» Justizangestellter ij&ials Urkundsbeamter %'cler Geschäftsstelle
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I m tarnen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Reinhard Istraße
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Klägers und Revi s ionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	4HMP	in
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das land Kie der Sachsen,' vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisxonsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bündesrichter Baske, Johannsen,
 Br. v«Werner und Br.Ioewenheim
 für Recht erkannt:	*	,
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Die Revision gegen das den Parteien am 26./27. Juni 1958 an Verkundungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (öldb) wird auf Kosten des Klägers fcurückgewiesen•
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
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fatbestanäs
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 Der 1883 geborene Kläger war lange vor dem Jahre 1933 Mitglied der SED® Er war vor dem Jahre 1930 kommunalpoli-tisch .öffentlich tätig, gewesen uhd 1927 als Redakteur bei dem sozialdemokratischen	iu	eifl~
getreten» Als solcher hatte * er Aussicht, von de,r "Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung
 tätigen Angestellten" eine, "soziale Fürsorge11 zu erhalten,
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die nach § 3 Abs» 1 der Satzung sowohl den Angestellten . gewährt werden sollte, die das 65» lebenswahr erreicht hatten und aus diesem Grunde ihre Stellung auf gaben, als auch denen, die infolge dauernder Beschränkung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) nicht mehr in der läge waren,, ihre bisherige oder eine entsprechende Angestelitentätigkeit auszuüben.	....
Hach § 1 Abs» 1 Satz 2 der Satzung waren Mitglieder der Unterstützungsvereinigung die Organisationen der Freien Gewerkschaften, der Angestelltengewerkschaft und der Sozialdemokratischen Partei, soweit sie ihren Beitritt erklärt hätten^ Ferner konnten nach § 9 Abs» 3 der Satzung stellenlose Angestellte die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen» Dieser Antrag müßte innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses gestellt werden» § 9 Abs. 1 der Satzung bestimmte weiter, daß mit dem.Ausscheiden aus der Anstellung für den Angestellten die Ansprüche an die Unterstützungsver-einigung erlöschen sollten.-§ 7 der Satzung bestimmte,, daß sämtliche Unterstützungen freiwillige seien und ein
 klagbares Recht auf deren Bezug nicht bestehe». Der 2ei-- ' *
tungsverlag, bei. dem der Kläger ängestellt war, war Mitglied der UnterstütZungsvereinigung«
 
Auf Verlangen der NSDAP wurde .der Kläger am 30, April oder 1-, Mai 1933 aus seiner Tätigkeit bei dem Zeitungsverlag entlassen. Der Kläger hat nicht anschließend bei der Unterstützungsvereinigung beantragt, ihn als Einzelmitglied weiterzuführen« Die Unterstützungsvereinigung löste sich am 1. Pebruar 1934 auf und liquidierte ihr Vermögen. Diese Auflösung ist nach der 5. Durchführungsverordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz vom 16. Mai 1937 (BGBl I 331) als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen.
Der Kläger erhält jetzt eine Bente wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von 68 DM monatlich? er bekommt von der Landesversicherungsanstalt	eine	Rente,	die	Ende	1933
monatlich 150,50 DM betrug, und ferner bekommt er seit dem 1. Oktober 1933 von der Stadt	einen
* Ehrensold von monatlich 150 DM wegen seiner Verdienste auf kommunalpolitischem Gebiet«
Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen Verlustes seiner Versorgungsansprüche gegen die f,Unter-s tut Zungsvereinigung der in der, modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten" geltend«
* *
Das Landgericht hat seine hierauf gerichtete Klage*
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Br verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger war In der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
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EntscheidunfiggrUnde?
Die Revision ist unbegründet.
I* Da der Kläger trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, ist die Entscheidung auf einseitige Verhandlung durch das beklagte • Land zu erlassen»
II. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Versorgungsschadens nach §§ 134 ff BEG zu. Der Kläger ist zwar von der HSDAP politisch verfolgt worden. Er hat auch dadurch zunächst einen Versorgungsschaden im Sinne des § 134 BEG erlitten; denn er verlor mit seiner Entlassung die bis dahin bestehende sichere Aussicht, eine Altersversorgung von' der Unterstützungsvereinigung zu erhalten.
Der Kläger kann aber nach § 9 Abs. 5 BEG für diesen Schaden keine Entschädigung beanspruchen; denn der Schaden wäre auch ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung entstanden, da die Unterstüt zungsvereinigung am r. Februar 1934 infolge einer gegen sie gerichteten nationalsozialistischen Geyaltmaßnahme aufgelöst worden ist, so daß auch Eicht verfolgte ihre Aussichten auf eine Versorgung verloren
. Selbst wenn der Kläger > am; 1.. Februar 1934 .noch nicht aus seiner Stellung entlassen *geweseh wäre, hätte sich die gegen die Unters tut zungsvereinigung. geri cht e t e Verfolgungsmaßnahme,'.die diese Kasse zwang, sich aufzulösen, nicht auch unmittelbar; gegen den,Säger;gerichtet. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht nicht auf die Ausführungen bei Blessin/irildeh BEG 3, Aufl. § 1 Anm. 64 berufen. Der Kläger hat diese Ausführungen mißver-
 
standen. In ihnen werden ebenso wie in der vorausgehenden Anmerkung 65 die Fälle erörtert, in denen Angestellte verfolgter Unternehmungen Schaden im beruflichen Fortkommen dadurch erlitten, haben, daß sie durch die gegen das Unternehmen gerichtete Verfolgung ihre Stellung verloren haben* In derartigen Fällen steht nach der Ansicht des Kommentars den Geschädigten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu, weil sie nur “mittelbar” geschädigt sind* Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es sich um Angestellte handelt, die als “Exponenten” für die Willensbildung des* verfolgten Unternehmens verantwortlich waren, sie sollen als mitverfolgt und daher als “mittelbar" geschädigt behandelt werden* Zur Erklärung dieser These beruft sich das Erläuterungsbuch auf § 171 Abs* 2 BEG, wonach die “mittelbar“ geschädigten Angestellten wegen etwaiger Verluste durch den Wegfall unternehmenseigener Versorgungseinrichtungen an den Härtefonds verwiesen werden. Damit soll bewiesen werden, daß dem Gesetz der Unterschied zwischen “unmittelbar“ und "mittelbar“ geschädigten Angestellten geläufig ist, indem es die letzten wegen der Versorgungsschäden an den Härtefonds verweist, ohne ihnen einen eigentlichen Entschädigungsanspruch einzuräumen« Ein solcher könnte hier höchstens für die Organe der Unterstutzungsvereinigung selbst in Frage kommen. Zu diesen Organen hat der Kläger nicht gehört. Er war leitender Angestellter eines Zeitungsverlages und selbst nicht Mitglied der verfolgten Unterstützungsvereinigung.
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Die von der Revision übereinstimmend mit van Dam/Loos BEG $ 134 Anm. 9 vertretene Ansicht, daß § 9 Abs. 5 BEG nicht eingreife, wenn die Versorgungseinrichtung später durch Verfolgungsmaßnahmen aufgelöst worden sei, ist rechtlich nicht zutreffend. Der in § 9 Abs. 5 HEG auf gestellte Grundsatz beherrscht has ganze Entschädigungs-
 
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recht (LSI BEG § 210 Hr* 6). Er gilt uneingeschränkt. Das Gesetz macht keine Ausnahmen für Bestimmte Schadensursachen, auch nicht fUr solche, die in Verfolgungsmaßnahmen Bestehen, sofern diese sich nicht gegen den Berechtigten selBst gerichtet und ihn auch unmittelbar getroffen haben. In dem zu entscheidenden Fall ist nicht eihzusehen, warum der Kläger, soweit es sich um seihe Versorgungsansprüche handelt, Besser stehen soll als nichtverfolgte,Arbeitnehmer, nur weil er aus politischen Gründen aus seinem
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Arbeitsverhältnis entlassen worden ist« Für den Schaden im Beruflichen Fortkommen, der ihn durch die Entlassung getroffen hat, erhält er eine ißntschädigung« * Die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll nicht dazu führen, ihn günstiger zu stellen, als es der Fall gewesen wäre, wenn er nicht, verfolgt worden wäre. Hinsichtlich der verlorenen Versorgungsansprüche kann er .nicht anders gestellt werden, als wenn er weiter in seinem Arbeit sverhältnis geblieben wäre. Dann hätte er die Versorgungsansprüche in gleicher Weise verloren. Br könnte allenfalls einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 BBG begehren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, §225 BEO
Ascher	Bundesrichter
 Baske ist beurlaubt und verhindert, zu unterzeichnen.,
Ascher
 Johannsen
v*Werner
 Br o Iioewenheim