Eie Ehe des Klägers ist im Jahre 1953 aus alleinigem Verschulden der Ehefrau wegen Ehebruchs mit dem Beklagten geschieden worden. Das Berufungsgericht stellt zutreffend seinen Ausführungen voran, daß als mögliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens nur die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, und zwar die des § 823 Abs 1 und 2 und des § 826 BGB in Betracht kommen. Der Ehebruch berühre aber seinem Wesen nach nicht die vermögensrechtliche Seite der Ehe, sondern das persönliche Verhältnis der zur lebensund Geschlechtsgemeinschaft sittlich' und rechtlich verbundenen Ehegatten. Der Gedanke, daß der Schutzzweck des § 172'StGB sich auch auf Vermögensschäden als weitere Folgen des Ehebruches erstrecke, liege fern und sei, da er im Gesetz keinen erkennbaren Ausdruck gefunden habe, abzuweisen. JW 1952, 211) daß auch § 223.StGB nur den Körper schütze und doch allgemein als Schutzgesetz für Vermögensschäden gelte, greife nicht durch.Die Rechtsgüter des Körpers und der Gesundheit liessen sich nicht ohne weiteres mit der ehelichen Gemeinschaft vergleichen und ihr wirtschaftlicher Wert sei durch Abs 1 des § 823 BGB ausdrücklich anerkannt. Der Vermögensschaden bleibe hier nicht etwa deshalb unberücksichtigt, weil er nur mittelbarer Schaden sei, sondern weil nach dem Willen des Gesetzes die vermögensrechtliche Seite der ehelichen Gemeinschaft überhaupt nicht geschützt werden solle. Abzulehnen sei auch die Ansicht von Boehmer, schon die sittliche Natur der inneren ehelichen Pflichten erfordere eine Ausdehnung des Schutzes auf den vermögensrechtlichen Bereich der Ehe? Da der bezeichnete räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe mit dem Bereich der persönlichen ehelichen Beziehungen der Ehegatten zueinander aufs engste •verbünden sei, sei der Standpunkt gerechtfertigt, daß Art 6 I GrundG als selbständiges Schutz-gesetz für die beiden Bereiche zu betrachten sei, und zwar.für den zweiten, in den.durch den Ehebruch unmittelbar zerstörend eingegriffen werde, zusätzlich neben § 172 StGB. Abzulehnen sei dagegen die Ansicht, daß Art 6 I GrundG auch den Schutz des vermögensrechtlichen Bereichs der Ehe bezwecke. Diese Vorschrift schütze zwar Ehe und Familie und die sich daraus ergebenden Rechte der Ehegatten als unmittelbar anzuwendende Rechtsnorm mit der Wirkung, daß der Schutz nicht an dem Fehlen einer sonstigen SchutzVorschrift scheitern könne. Aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 172 StGB und Art 6 I GrundG läßt sich somit eine Haftung für den geltend gemachten Schaden nicht herleiten,. Dieses hatte für einen Pall, in dem ein Ehemann nach Scheidung der Ehe vom Ehebrecher Ersatz dafür verlangte, daß die Prau Hauswesen und Kinder nicht mehr betreue, folgendes ausgeführts Es werde der Schaden aus dem Recht auf die Mitarbeit der Prau verlangt, das auch einen Vermögenö-wert habeEs sei an sich zweifelhaft, ob in dieses Recht der Ehebruch, der unmittelbar jedenfalls die Ehe hur als sittliches, nichtvermögensrechtliches Verhältnis verletze, auch nur mittelbar eingreife. Jedenfalls habe das BGB den Ehebrecher mit dem Ausgleiche der aus solcher Verletzung hervorgehenden Nachteile nicht belasten wollen und auch nicht belastet, Nach einem Hinweis auf ein früher ergangenes Urteil des Reichsgerichts vom 5* Juni 1905 (Seuff-Arch 61 Nr 38, Gruch Beitr 50, 664) - das eine Klage gegen den schuldigen Ehegatten betrifft. hat das Reichsgericht in der in Bd 72, 128 abgedruckten Entscheidung weiter dargelegt: Hier handle es sich nicht um die Prau, sondern um den Dritten als not- Ihn treffe, von besonderen Umständen abgesehen, lediglich wegen dieser Teilnahme noch weniger eine Ersatzpflicht für die sich aus der Scheidung entwickelnde ungünstige Verschiebung der Vermögenslage des unschuldigen Ehegatten, Das BGB habe bewußt die in anderen Rechten enthaltenen Ehescheidungsstrafen und den Gedanken eines privatrechtlichen Ersatzanspruches des unschuldigen Gatten für die ihm durch die Scheidung entzogenen wirtschaftlichen Vorteile der Ehe abgelehnt und habe im Familienrecht im einzelnen erschöpfend geregelt, welche vermögensrechtlichen Verschiebungen die Scheidung zur'Folge haben solle. Sei dieser,-auch auf das ehewidrige Verhalten des schuldigen Ehegatten und des dritten Mitschuldigen zurückzuführen, so sei er doch nach dem Willen des Gesetzes allein als die Ursache jener Rechtslage anzusehen. Daß die französische Praxis eine Schadensersatzklage (nach Art 1382 Code civil) gegen den Ehebrecher zulasse, sei für das deutsche Recht bedeutungslos. richte in Aurich und Würzburg, ferner Heumann-Bues-berg und Beitzke, Boehmer und Padrutt), das Reichsgericht habe verkannt, daß der Vermögensschaden zwar nicht unmittelbar, aber wenigstens mittelbar durch den Ehebruch verursacht und darum nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Haftung erfaßt sei, gehe diese Ansicht an der Sache vorbei. Es stellt klar, daß es nicht um die Frage des Kausalzusammenhanges gehe, sondern daß das Reichsgericht vielmehr eindeutig den Standpunkt vertreten habe, daß das Gesetz hier einen Ersatzanspruch wegen der mittelbar verursachten Vermögensschäden bewußt versage und daß es lediglich die Folgerung aus diesem Standpunkt ziehe, wenn es ausführe, der Vermögensschaden sei somit "nach dem Willen des Gesetzes" allein auf den freien Willen des betrogenen Ehemannes zurückzuführen. Das habe ebenso Bedeutung in Richtung gegen den am Ehebruch beteiligten Dritten, wie gegen den schuldigen Ehegattena Daraus ergebe sich der Wille des Gesetzes, nicht etwa nur gegenüber dem schuldigen Ehegatten, sondern auch gegenüber dem Dritten die vermögensrechtlichen Ansprüche des verletzten Ehegatten erschöpfend zu regeln und darüber hinausgehende. Daß die Ehe eine einheitliche Lebensgemeinschaft ist, hindert nicht, daß aus ihr voneinander verschiedene Pflichten und Rechte, z.B. solche nichtvermögensrechtlicher (etwa auf Wahrung der ehelichen Treue) und solche vermögensrechtlicher Art Vor allem hindert diese Auffassung von der Ehe nicht, daß nian "bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche als nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegeben erachtet, obwohl sie sich als Folge eines Angriffs gegen die Ehe ergeben. Dieser vom Reichsgericht für das Bürgerliche Gesetzbuch aus der Auffassung des Gesetzgebers hergeleiteten Rechtsmeinung,, die auch durch die spätere Gesetzgebung nicht erschüttert worden ist, schließt sich auch der Senat an. Die Ehe gewährt dem Ehegatten zwar ein absolutes Recht auf den Fortbestand der ehelichen' Lebensgemeinschaft. Das Gesetz gibt aber keine Unterlaseunga-klage gegen den Ehebrecher, und es kann auch ein Urteil auf- Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckt werden. falsch} an ••ihnen'vorbeizugehen c Sie werden insbesondere deutlich, wenn man erwägt, daß - läßt man die' Schadensersatzklage aus §823 BGB zu - eine solche aus Rechtsgründen nicht nur bei'einer Scheidung auf Grund des § 42 EheG, sondern auch, soweit § 823 Abs 1 BGB in Betracht kommt, bei Scheidung aus § 43 EheG gegeben wäre. Auch diese Erwägungen müssen jedenfalls unterstützend herangezogen werden und bestätigen die Auffassung, daß nach dem Willen des Gesetzgebers über die im Gesetz getroffenen Bestimmungen hinaus weitergehende vermögensrechtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein sollen. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB deshalb entfalle, weil der Vorsatz des Beklagten nicht - wie § 826 BGB voraussetzen würde - die gesamten Schadensfolgen mit umfaßt ihabe?'. Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß der Vorsatz des Beklagten auch die Tatsache umfaßt habe, daß der Kläger mangels Beitreibbarkeit der Scheidungskosten bei der Ehefrau mit diesen Kosten belastet bliebe. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt, es sei bei der Persönlichkeit des Beklagten, der am Ende seiner ehebrecherischen Beziehungen erst 20 Jahre gewesen sei, nicht einmal wahrscheinlich, keinesfalls aber erwiesen, daß er sich über die hier infrage kommenden Folgen seiner Handlungsweise irgendwelche Gedanken gemacht habe. Jedenfalls sei kein Beweis für das Gegenteil und insbesondere dafür erbx'acht, daß der Beklagte die Scheidung als mögliche Folge in seinen Willen aufgenoromen und für den Fall des Eintretens gebilligt habe.
Für. das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzt Rechtssatz? BGB §§ 823 Abs 1 und 2, 826 Bern Ehegatten, dessen Ehe wegen Ehebruches des anderen Ehegatten geschieden worden ist, steht gegen den ehebrechenden Britten kein Anspruch-auf Ersatz der durch den Scheidungsprozeß ver-ursachtenKoaten zu (im Anschluß an RGZ 72, 128). Aktenzeichens IV ZR 194-/55 Urteil des BGH vom 21. März 1956 OBG München TV.ZB 194/55 Verkündet am 21. Harz 1956 Ti^ser, Just. Angest. als Urkundsbeamter <Aer Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Toningenieurs Helmut traße 9* Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt _______ in g:e gen den Stereotypeur Kurt H Str. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Recht||jp|jy^ Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt? Bie Revision gegen das am 9. März 1955 im schriftlichen Verfahren erlassene, den Parteien am 29. und 21. März 1955 von Amts wegen zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Eie Ehe des Klägers ist im Jahre 1953 aus alleinigem Verschulden der Ehefrau wegen Ehebruchs mit dem Beklagten geschieden worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Ehefrau auferlegt worden. Sie wurden auf 1.395,17 EM festgesetzt. Eie Ehefrau leistete keine Zahlung. Auf einen Eohnpfändungsbeschluß des Amtsgerichts in München vom 20. November 1953 teilte der Arbeitgeber dem Kläger auf dessen Aufforderung nach § 8.40 ZPO mit, daß der lohn, der Ehefrau den pfändungsfreien Betrag nicht übersteige. Der Kläger verlangt mit der Klage, daß der Beklagte verurteilt werde, den erwähnten Betrag an ihn zu zahlen und ihn von der Verpflichtung zur -Zahlung von Gerichts kos ten aus dem Scheidungsprozeß zu befreien. Das Landgericht München I hat dem Klageantrag stattgegeben. Auf die Be-rulung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in München die Klage abgewiesen. Es-hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er erstrebt die Verurteilung des Beklagten. Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt zutreffend seinen Ausführungen voran, daß als mögliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens nur die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, und zwar die des § 823 Abs 1 und 2 und des § 826 BGB in Betracht kommen. -3 - I. Soweit die Klageforderung auf § 823 BGB gestützt ist, befaßt sich das Berufungsgericht zunächst mit dessen Absatz 2. Nach ihm trifft eine Schadensersatzpflicht denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Das Berufungsgericht hat eine Haftung nach dieser Bestimmung mit.folgender Begründung verneint: Der Schutzzweck des § 823 Abs 2 BGB stelle nach einhelliger Meinung (vgl RGZ 72, 128; Neumann-Duesberg SJZ 1950 S 425) die Grenze seiner Anwendung dar. 1) Die Bestimmung des § 172 StGB, die den Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen für strafbar erkläre, sei zwar ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB. Der Ehebruch berühre aber seinem Wesen nach nicht die vermögensrechtliche Seite der Ehe, sondern das persönliche Verhältnis der zur lebensund Geschlechtsgemeinschaft sittlich' und rechtlich verbundenen Ehegatten. Wenn sich daran möglicherweise auch wirtschaftliche Folgen knüpften, so werde der Ehebruch doch nicht dieser Folgen halber, sondern nur als Eingriff in jene Gemeinschaft der Ehegatten bestraft. Der Gedanke, daß der Schutzzweck des § 172'StGB sich auch auf Vermögensschäden als weitere Folgen des Ehebruches erstrecke, liege fern und sei, da er im Gesetz keinen erkennbaren Ausdruck gefunden habe, abzuweisen. Der Senat schließe sich diesem vom Reichsgericht vertretenen Standpunkt (RGZ 72, 128) an, der auch der weitaus herrschenden Meinung entspreche (vgl die BGB-Kommentare von Planck BGB, RGR und So^rgel; OLG Nürnberg: BayJMBl 1953, 151, u.a.). Der Hinweis von Bei take (ZB1 FJR u. JW 1952, 211) daß auch § 223.StGB nur den Körper schütze und doch allgemein als Schutzgesetz für Vermögensschäden gelte, greife nicht durch.Die Rechtsgüter des Körpers und der Gesundheit liessen sich nicht ohne weiteres mit der ehelichen Gemeinschaft vergleichen und ihr wirtschaftlicher Wert sei durch Abs 1 des § 823 BGB ausdrücklich anerkannt. Der Vermögensschaden bleibe hier nicht etwa deshalb unberücksichtigt, weil er nur mittelbarer Schaden sei, sondern weil nach dem Willen des Gesetzes die vermögensrechtliche Seite der ehelichen Gemeinschaft überhaupt nicht geschützt werden solle. Abzulehnen sei auch die Ansicht von Boehmer, schon die sittliche Natur der inneren ehelichen Pflichten erfordere eine Ausdehnung des Schutzes auf den vermögensrechtlichen Bereich der Ehe? hierzu zwinge auch die Tatsache, daß überhaupt § 172 StGB den Schutz des Ehegatten gegen Angriffe Dritter. bezwecke. 2) Auch in Verbindung mit Art 6 GrundG, nach dem "Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.stehen", lasse sich aus § 823 Abs 2 BGB kein Schadensersatzanspruch herleiten. Zwar sei - wie der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (BGHZ 6,360; IM /l b und 27 zu § 823 (Af) BGB) ausgesprochen habe - an2uerkennen, daß sich neben dem rein persönlichen Bereich der Ehe regelmäßig ein davon begrifflich zu trennender, räumlich gegenständlicher Bereich bilde, der ein sich aus dem Familienverhältnis ergebendes absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB, mindestens aber ein durch § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit Art 6 I GrundG geschütztes Rechtsgut sei. In bezug auf dieses Recht des Ehegatten diene' nämlich die Vorschrift des Art 6 I Grund G, die gem, Art 1 III GrundG unmittelbar anzuwendende Rechtsnorm sei, nicht etwa nur dem Schutz der Ehe und Familie als solcher, sondern auch dem erforderten, davon nicht zu trennenden Schutz des in seinem Recht auf die Erhaltung des Lebensraumes verletzten Ehegatten. Da der bezeichnete räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe mit dem Bereich der persönlichen ehelichen Beziehungen der Ehegatten zueinander aufs engste •verbünden sei, sei der Standpunkt gerechtfertigt, daß Art 6 I GrundG als selbständiges Schutz-gesetz für die beiden Bereiche zu betrachten sei, und zwar.für den zweiten, in den.durch den Ehebruch unmittelbar zerstörend eingegriffen werde, zusätzlich neben § 172 StGB. Abzulehnen sei dagegen die Ansicht, daß Art 6 I GrundG auch den Schutz des vermögensrechtlichen Bereichs der Ehe bezwecke. Diese Vorschrift schütze zwar Ehe und Familie und die sich daraus ergebenden Rechte der Ehegatten als unmittelbar anzuwendende Rechtsnorm mit der Wirkung, daß der Schutz nicht an dem Fehlen einer sonstigen SchutzVorschrift scheitern könne. Die Vorschrift wolle aber nach ihrem Sinn und ihrer Fassung nicht den Schutzbereich der Ehe und Familie entgegen den schon bestehenden Gesetzen erweitern oder sonst verändern. Wenn hiernach die vermögensrechtliche Seite der Ehe außerhalb des Schutzzweckes des § 172 StGB liege, so müsse das nach Art 6 I GrundG seine Geltung behalten. Diesen Ausführungen ist beizutreten. Sie legen den Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 172 StGB und Art 6 I GruüdG zutreffend dar und erkennen auch das Wesen der Ehe richtig. Aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 172 StGB und Art 6 I GrundG läßt sich somit eine Haftung für den geltend gemachten Schaden nicht herleiten,. II. Das Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt , daß auch § 823 Abs 1 BGB als Haftungsgrundlage ausscheide. Es hat sich hierbei den Darlegungen des Reichsgerichts (RGZ 72, 128) angeschlossen. Dieses hatte für einen Pall, in dem ein Ehemann nach Scheidung der Ehe vom Ehebrecher Ersatz dafür verlangte, daß die Prau Hauswesen und Kinder nicht mehr betreue, folgendes ausgeführts Es werde der Schaden aus dem Recht auf die Mitarbeit der Prau verlangt, das auch einen Vermögenö-wert habeEs sei an sich zweifelhaft, ob in dieses Recht der Ehebruch, der unmittelbar jedenfalls die Ehe hur als sittliches, nichtvermögensrechtliches Verhältnis verletze, auch nur mittelbar eingreife. Jedenfalls habe das BGB den Ehebrecher mit dem Ausgleiche der aus solcher Verletzung hervorgehenden Nachteile nicht belasten wollen und auch nicht belastet, Nach einem Hinweis auf ein früher ergangenes Urteil des Reichsgerichts vom 5* Juni 1905 (Seuff-Arch 61 Nr 38, Gruch Beitr 50, 664) - das eine Klage gegen den schuldigen Ehegatten betrifft. hat das Reichsgericht in der in Bd 72, 128 abgedruckten Entscheidung weiter dargelegt: Hier handle es sich nicht um die Prau, sondern um den Dritten als not- wendigen Teilnehmer an dem Ehevergehen der Frau. Ihn treffe, von besonderen Umständen abgesehen, lediglich wegen dieser Teilnahme noch weniger eine Ersatzpflicht für die sich aus der Scheidung entwickelnde ungünstige Verschiebung der Vermögenslage des unschuldigen Ehegatten, Das BGB habe bewußt die in anderen Rechten enthaltenen Ehescheidungsstrafen und den Gedanken eines privatrechtlichen Ersatzanspruches des unschuldigen Gatten für die ihm durch die Scheidung entzogenen wirtschaftlichen Vorteile der Ehe abgelehnt und habe im Familienrecht im einzelnen erschöpfend geregelt, welche vermögensrechtlichen Verschiebungen die Scheidung zur'Folge haben solle. Daraus ergebe sich zwingend der Schluß, daß der Ehegatte, wenn er auf Grund freien Entschlusses die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft herbeiführe, die aus dieser entsprungenen wirtschaftlichen Vorteile, die nichts anderes seien als Ansprüche auf eine vom Gesetz mißbilligte Ehescheidungssträfe, er-satzlos verliere. Er müsse dann die vom Gesetz ausgestaltete Rechtslage hinnehmen. Sie beruhe auf seinem Entschluss. Sei dieser,-auch auf das ehewidrige Verhalten des schuldigen Ehegatten und des dritten Mitschuldigen zurückzuführen, so sei er doch nach dem Willen des Gesetzes allein als die Ursache jener Rechtslage anzusehen. Daß die französische Praxis eine Schadensersatzklage (nach Art 1382 Code civil) gegen den Ehebrecher zulasse, sei für das deutsche Recht bedeutungslos. Das Berufungsgericht hat sich alsdann mit den Gegenmeinungen eingehend auseinandergesetst und’ im einzelnen insbesondere folgendes ausgeführts a) Soweit die Meinung vertreten werde (Oberlandesgerichte in Oldenburg und in Hamm, die Landge- i ♦ richte in Aurich und Würzburg, ferner Heumann-Bues-berg und Beitzke, Boehmer und Padrutt), das Reichsgericht habe verkannt, daß der Vermögensschaden zwar nicht unmittelbar, aber wenigstens mittelbar durch den Ehebruch verursacht und darum nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Haftung erfaßt sei, gehe diese Ansicht an der Sache vorbei. Es könne hierzu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. b) Bas Berufungsgericht setzt sich dann mit den Angriffen auseinander, die sich dagegen wenden, daß durch den Entschluß des betrogenen Ehegatten, die Scheidung einzuleiten, der ursächliche Zusammenhang unterbrochen worden sei. Es stellt klar, daß es nicht um die Frage des Kausalzusammenhanges gehe, sondern daß das Reichsgericht vielmehr eindeutig den Standpunkt vertreten habe, daß das Gesetz hier einen Ersatzanspruch wegen der mittelbar verursachten Vermögensschäden bewußt versage und daß es lediglich die Folgerung aus diesem Standpunkt ziehe, wenn es ausführe, der Vermögensschaden sei somit "nach dem Willen des Gesetzes" allein auf den freien Willen des betrogenen Ehemannes zurückzuführen. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß der Ausschluß veraögensrechtlicher Schadensansprüche auch gegenüber dem am Ehebruch beteiligten Dritten gelten müsse. Die Haftung für Vermögensschäden für die Fälle vorliegender Art sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, um den schuldigen Ehegatten zu begünstigen. Es sollte vielmehr mit dieser Regelung allein vermieden werden, daß die Ehe rechtlich als eine Quelle vermögensrechtlicher Vorteile behandelt werde und daß u.a. weiter der verletzte Ehegatte aus der Aussicht, für den Fall der Scheidung vermögens-rechtliche Ansprüche geltend machen zu können, einen Anreiz bekomme, aus niedrigen Beweggründen den Scheidungsgrund zu dem Zwecke einer etwaigen eigenen Bereicherung auszunutzen. Das habe ebenso Bedeutung in Richtung gegen den am Ehebruch beteiligten Dritten, wie gegen den schuldigen Ehegattena Daraus ergebe sich der Wille des Gesetzes, nicht etwa nur gegenüber dem schuldigen Ehegatten, sondern auch gegenüber dem Dritten die vermögensrechtlichen Ansprüche des verletzten Ehegatten erschöpfend zu regeln und darüber hinausgehende. Vermögensrechtliehe Ansprüche auszuschließen. Auch diesen eingehenden, die Streitfrage nach allen Richtungen hin würdigenden Ausführungen stimmt der Senat im Ergebnis zu. Die Rügen der Revision greifen nicht durch.. Die Revision meint, das Reichsgericht gehe in seiner Entscheidung Band 72 S 128 ersichtlich von einer unrichtigen Auffassung vom Wesen der Ehe aus. Es fasse sie als ein Bündel gegenseitiger Rechte und Pflichten auf und unterscheide streng zwischen der sittlichen und der vermögensrechtlichen Seite der Ehe.. In Wahrheit sei aber die Ehe eine einheitliche Lebensund Pamiliengemeinsehaft, die in ihrer Gesamtheit durch den Ehebruch zerstört werde. Diese Ausführungen der Revision können nicht überzeugen. Daß die Ehe eine einheitliche Lebensgemeinschaft ist, hindert nicht, daß aus ihr voneinander verschiedene Pflichten und Rechte, z.B. solche nichtvermögensrechtlicher (etwa auf Wahrung der ehelichen Treue) und solche vermögensrechtlicher Art (z.B.auf Unterhalt, Leistung eines P'rozeßkosten-vorschusses) erwachsen. Vor allem hindert diese Auffassung von der Ehe nicht, daß nian "bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche als nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegeben erachtet, obwohl sie sich als Folge eines Angriffs gegen die Ehe ergeben. Die Revision macht weiter geltend, daß es sich dm vorliegenden ‘Falle nicht um den Ausgleich von Vorteilen handele, die durch die Scheidung verloren -gehen, sondern um den Ers'atg der Schei’dungskosten, die der Kläger aufwenden muß. Das trifft zwar zu, das Berufungsgericht hat dies jedoch nicht verkannt. Es folgt vielmehr dem Reichsgericht darin, daß im deutschen bürgerlichen Recht über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus weitergehende vermögensrechtliche Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen seien. Dieser vom Reichsgericht für das Bürgerliche Gesetzbuch aus der Auffassung des Gesetzgebers hergeleiteten Rechtsmeinung,, die auch durch die spätere Gesetzgebung nicht erschüttert worden ist, schließt sich auch der Senat an. Sie entspricht auch dem Sinn des Gesetzes. Die Ehe gewährt dem Ehegatten zwar ein absolutes Recht auf den Fortbestand der ehelichen' Lebensgemeinschaft. Das Gesetz gibt aber keine Unterlaseunga-klage gegen den Ehebrecher, und es kann auch ein Urteil auf- Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckt werden. Das zeigt, daß die Ehe eine besondere Stellung im Recht einnimmt, die sich aus ihrem Wesen ergibt. Die Ehe als Lebensgemeinschaft der Ehegatten steht als solche ihrem Wesen nach außerhalb der Güter, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz des VermögensSchadens auslosen können» Im Übrigen kann es auch nicht der Wille des Gesetzgebers sein und würde es zu unerquicklichen Folgen führen, nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung die Frage des Bestehens von Scheidungsgründen, einer Mitschuld oder gar überwiegenden Schuld des jetzt klagenden Ehegatten erneut aufzurollen, ohne daß dabei die besonderen Sicherheiten wirksam würden, mit denen das Ehescheidungsverfahren im Interesse einer Ermittlung der Wahrheit ausgestaltet ist. Hinzu kommt, daß je nach der Höhe des Streitwertes für den Schadensersatzprozeß ein anderer Hechtszug gegeben sein könnte, als für den Ehescheidungsrechtsstreit. Es mag nun sein, daß diese Bedenken im vorliegenden Falle als solche nicht sehr stark ins Gewicht fallen könnten. Es wäre äher. falsch} an ••ihnen'vorbeizugehen c Sie werden insbesondere deutlich, wenn man erwägt, daß - läßt man die' Schadensersatzklage aus §823 BGB zu - eine solche aus Rechtsgründen nicht nur bei'einer Scheidung auf Grund des § 42 EheG, sondern auch, soweit § 823 Abs 1 BGB in Betracht kommt, bei Scheidung aus § 43 EheG gegeben wäre. Auch diese Erwägungen müssen jedenfalls unterstützend herangezogen werden und bestätigen die Auffassung, daß nach dem Willen des Gesetzgebers über die im Gesetz getroffenen Bestimmungen hinaus weitergehende vermögensrechtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein sollen. In Wirklichkeit läßt sich, worauf Fiedler und Eydek JR 1954, 452 zutreffend hin-weisen.- ein Unterschied zwischen § 823 Abs 1 und Abs 2 BGB nicht machen. 12 - Das Berufungsgericht hat somit auch zu Recht eine Haftung aus § 823- Abs 1 BGB verneinte IIIr Es liegt nach diesen Ausführungen nahe, daß; auch eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB grundsätzlich zu verneinen ist. Der Senat^rauchte aber zu dieser Präge nicht Stellung zu nehmen. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB deshalb entfalle, weil der Vorsatz des Beklagten nicht - wie § 826 BGB voraussetzen würde - die gesamten Schadensfolgen mit umfaßt ihabe?'. , Hierzu könne, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar auch ein bedingter Vorsatz ausreichen. Der Täter brauche sich auch nicht über den Kausalzusammenhang. im einzelnen klar gewesen zu sein. Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß der Vorsatz des Beklagten auch die Tatsache umfaßt habe, daß der Kläger mangels Beitreibbarkeit der Scheidungskosten bei der Ehefrau mit diesen Kosten belastet bliebe. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt, es sei bei der Persönlichkeit des Beklagten, der am Ende seiner ehebrecherischen Beziehungen erst 20 Jahre gewesen sei, nicht einmal wahrscheinlich, keinesfalls aber erwiesen, daß er sich über die hier infrage kommenden Folgen seiner Handlungsweise irgendwelche Gedanken gemacht habe. Das ehebrecherische Verhältnis sei dem Kläger erst nach ungefähr 3/4 Jahren und nur durch das eigene Geständnis der Ehefrau bekanntgeworden. Die Fortsetzung des Verhältnisses bis zu dem 8. August 1952 habe der Kläger erst durch die Aussage des Beklagten im Scheidungsprozeß erfahren. Hieraus ergebe sich, daß die Ehefrau und der Beklagte es verstanden hätten, diese Beziehungen vor dem Kläger geheim zu halten. Es liege unter solchen ümr- ständen nahe, daß der Beklagte die Möglichkeit, es könne hierwegen zu einer Scheidung kommen, gar nicht bedacht habe. Jedenfalls sei kein Beweis für das Gegenteil und insbesondere dafür erbx'acht, daß der Beklagte die Scheidung als mögliche Folge in seinen Willen aufgenoromen und für den Fall des Eintretens gebilligt habe. Bas gelte erst recht für den geltend gemachten Vermögensschaden des Klägers. Bie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe tatsächlichesVorbringen des Klägers übersehen. Bieser habe ausdrücklich vorgetragen, daß dem Beklagten die Folgen seiner Handlungsweise durch wiederholte energische Vorstellungen des Klägers durchaus bewußt gewesen seien. Ihm seien auch'die Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen. Er habe gewußt, daß sie nicht in der Lage sein würde, die Kosten des Scheidungsprozesses zu erstatten. Bas habe er bewußt in Kauf genommen. Bie Rüge kann nicht durchdringen. Bas wiedergegebene Vorbringen des Klägers war nicht geeignet, einen - auch nur bedingten - Vorsatz nach § 826 BGB darzutun. Me Aiigiriffey.der He Vision 'sind somit nicht gees ign et;„:äie.;zuire:ff enden;Dariegungen 'des. .Berufungsgerichtes zu.r.erschüttern« Die. Revision .war daher .. zurii c k suwe i s e n - Die Kostenent sehe idling folgt ans .. S chjsi iä t h; :Bünd;e.s ric HfeMh ege'lM : ■ :®änM:hudä .toM| sh j ,J Schmidt