Liegt dem Versicherungsvertrag Klausel 5.01 zugrunde, so kann die Stichtagsmeldung nach Eintritt des Versicherungs-falls (nur) aus den in Abs.4 der Klausel genannten Gründen noch wirksam berichtigt werden. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Beklagte ist der führende Versicherer mit einem Deckungsanteil von 60 Für die Warenvorräte des Klägers gilt nach Maßgabe der Ziffer 13 Nach dem Vorbringen des Klägers hatte das Wareneingangsbüro der mit der Erstellung der Meldung betrauten Mitarbeiterin den Eingang der 1.100 Felle fernmündlich durchgegeben und die Anlieferung der 1.287 Felle auf einem Formular übermittelt. (2) Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte am (1.) eines Jeden Monats haben, ist dem Versicherer Jeweils binnen (30) Tagen nach diesem Stichtage aufzugeben (Stichtagssumme). (3) Ergibt sich in einem Schadenfalle, daß die letztmals vor dem Schadenfalle gemeldete Stichtagssumme niedriger ist als der wirkliche Versicherungswert an dem Stichtage, für den sie gilt, so wird der Schaden nur in dem Verhältnis vergütet, in dem die angegebene Stichtagssumme zu dem wirklichen Versicherungswert an diesem Stichtage steht. Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob der mit der Erstellung der Stichtagsmeldung betrauten Mitarbeiterin des Klägers ein Hörfehler oder Rechenfehler im Sinne von Ziffer 13 Abs.4 BB unterlaufen ist. Diese weite Auslegung der Ziffer 13 Abs.4 BB stützt das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, auf Wortlaut und Sinn der Vorschrift, auf den GesamtZusammenhang, in dem sie steht, sowie auf Wesen und Zweck der Stichtagsversicherung. Bei Prüfung der Frage, welche Versehen bei der Stichtagsmeldung Gegenstand der Ziffer 13 Abs.4 BB sind, spricht deren Wortlaut nicht für, sondern gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Nach ihrem Wortlaut zählt die Vorschrift nicht nur Regelbeispiele auf.Daß der Text nach der Aufzählung (Schreib-, Rechen- oder Hörfehler) noch das Wort "versehentlich" enthält, spricht nicht dafür, daß die Bestimmung jedes Versehen erfasse. Auch aus der vom Berufungsgericht für die Auslegung herangezogenen Ziffer 12 BB (Versehensklausel 3.07 bei Gefahrerhöhung) ergibt sich nichts für seine Ansicht. (1) Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungs-grundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen nach § 6 AFB unverzüglich anzeigen ...Um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen. 4. Sinn und Zweck der Ziffer 13 Abs.4 BB und das Wesen der Stichtagsversicherung gebieten es zu demindest insoweit, als die Stichtagsmeldung nach dem Schadensfall korrigiert werden soll, ebenfalls nicht, die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf alle Versehen auszudehnen. Ziffer 13 BB läßt zwar in Abs. 1 und 2 und zu einem gewissen Grade auch in Abs.4 ein eigenes Interesse des Versicherers erkennen, daß der jeweilige wirkliche Wert der versicherten Vorräte und der vom Versicherungsnehmer (VN) angegebene Wert übereinstimmen. Das Berufungsgericht erfaßt dieses Interesse jedoch nicht in seiner vollen Bedeutung, wenn es meint, der VN könne gemäß Ziffer 13 Abs.4 BB auch noch nach Eintritt des Schadensfalles jedes bei der Stichtagsmeldung unterlaufene, sei es auch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Versehen mit der Wirkung korrigieren, daß die berichtigte Meldung der Berechnung der Versicherungsleistung zugrunde zu legen sei. Danach soll der VN nach Eintritt des Versicherungsfalls an seiner Angabe grundsätzlich festgehalten werden; war der angegebene Wert zu niedrig, so soll ihm der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt werden, in dem dieser Wert zu dem wirklichen Wert steht, also so, als sei der angegebene der wirkliche Wert und demgemäß auch die durch den Versicherungs-fall erlittene Einbuße verhältnismäßig geringer. Daß gegenüber dieser Wirkung der Stichtagsmeidling Versehen, die dem VN bei deren Erstellung oder Erstattung unterlaufen sind, als solche noch berücksichtigt werden, versteht sich rechtlich nicht von selbst. Soweit eine Korrektur vor Eintritt des Versicherungsfalls in Frage steht, wird ein Recht des VN, jedwedes Versehen zu berichtigen, jedenfalls für die Zeit bis zu dem Ablauf der Frist für die Stichtagsmeldung aus Ziffer 13 Abs. 2 Satz 1 BB herzuleiten sein; denn der VN hätte sich auch dann vertragsgemäß verhalten, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt allein die richtige Meldung erstattet hätte. Ob eine einseitige Berichtigung der Stichtagsmeldung auch noch danach (vor Eintritt des Versicherungsfalls) allgemein zulässig ist, mag dahinstehen (in Fällen der vorliegenden Art taucht diese Frage im Hinblick auf die Bestimmung eines jeden Monatsersten als Stichtag und einer dreißigtägigen Meldefrist nicht Sinn und Zweck des § 13 Abs.4 BB ist es ersichtlich, den Rahmen abzustecken, in dem dem VN eine Berichtigung selbst nach diesem Zeitpunkt noch zugestanden wird. Damit alsbald Klarheit über die Maßgeblichkeit der Stichtagsmeldung geschaffen wird, soll der VN nach Ziffer 13 Abs.4 Satz 1 BB Schreib-, Rechen- oder Hörfehler unverzüglich berichtigen. Daß die Art des Versehens im Falle des Abs.4 Satz 2 keines Nachweises bedürfe, sondern nur bewiesen werden müsse, daß "keine gezielte Falschmeldung" vorliege, ist der Bestimmung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Der Senat kann dem Berufungsgericht nicht darin zustimmen, daß die Stichtagsmeldung "lediglich" die Grundlage für die Berechnung der Prämie und die Korrektur eine "reine Verfahrensregelung" darstelle (BU 12, 16, 17). Mit diesen - hinsichtlich der Risikofrage nicht widerspruchsfreien - Ausführungen wird das Berufungsgericht den Belangen des Versicherers nicht hinreichend gerecht. Mit Recht weist die Revision darauf hin, die Zulassung einer Berichtigung im Schadensfälle wegen Jedweden Versehens würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Versicherer weitgehend im Ungewissen wäre, ob er die für die Schadensdeckung erforderlichen Prämien erhalten hat und erhalten wird, und in welcher Höhe er haftet. Das Prinzip der Unterversicherung mit verhältnismäßiger Schadens-deckung (§ 56 WG; § 3 Abs.4 AFBj Ziffer 13 Abs.3 BB) ist ein wesentliches Mittel, den VN zur sorgfältigen, korrekten Berechnung und Angabe des Versicherungswertes anzuhalten. Je weniger der VN mit dem Eintritt des Versicherungsfalls rechnet, desto mehr mag er - auch wenn ihm nicht an einer ^gezielten Falschmeldung" gelegen ist - geneigt sein, auf die Berechnung des vollen, wirklichen Versicherungswertes geringere Sorgfalt zu verwenden und ihn im Interesse der Prämienersparnis niedriger einzuschätzen. Nach alledem muß die einseitige Berichtigung der Stichtagsmeldung nach dem Schadensfall dem Wortlaut der Ziffer 13 Abs.4 entsprechend auf Schreib-, Rechen-und Hörfehler beschränkt bleiben. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Stichtagsmeldung auf 1. Entscheidend ist sonach, ob die unrichtige Stichtagsmeldung auf einem Rechen- oder Hörfehler im Sinne der Ziffer 13 Abs.4 BB beruhte. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß Ziffer 13 Abs.4 BB nicht nur auf Fehler bei der Erstattung, sondern auch auf solche bei der Erstellung der Meldung anzuwenden ist.
Nachschlagewerk; BGHZ: da nein WG § 56; Klauseln für Feuerversicherung Klausel 5.01 f. d. StichtagsVersicherung Bei der StichtagsverSicherung für Vorräte legt die Stichtagsmeldung des Versicherungsnehmers grundsätzlich den Umfang der Versicherungsleistung fest, die der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem Verhältnis des angegebenen Wertes zu dem wirklichen Wert der Vorräte zu erbringen hat. Liegt dem Versicherungsvertrag Klausel 5.01 zugrunde, so kann die Stichtagsmeldung nach Eintritt des Versicherungs-falls (nur) aus den in Abs. 4 der Klausel genannten Gründen noch wirksam berichtigt werden. BGH, Urt. v. 11. Februar 1976 - IV ZR 193/74 - OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/74 Verkündet am 11. Februar 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der AflppiP und Versicherur ihren Vorstand. Prof. Dr. Reimej^^H Dr. Christian ^Hanns B. Dr. Dr. Johannes^HB^K, Atf^^^festraße -AG, vertreten durch , Dr. Helmut Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den unter der Firma handelnden Kaufmann C. in Valter Ferdinand Straße 'f Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr /I* Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 1974 aufgehoben. Die Berufung der» Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt eine Lederwarenfabrik. Er ist bei der Beklagten und einer weiteren Versicherungsgesellschaft u. a. gegen Feuerschäden versichert. Die Beklagte ist der führende Versicherer mit einem Deckungsanteil von 60 Für die Warenvorräte des Klägers gilt nach Maßgabe der Ziffer 13 der "Besonderen Bedingungen" (BB) eine Stichtagsversi-cherung (Klausel 5.01). Der Versicherungswert der Vorräte ist der Beklagten monatlich anzugeben. Für den 1. September 1972 meldete der Kläger einen Warenwert von DM 341.000,-. Am 12. September 1972 verbrannten auf seinem Fabrikgelände Warenvorräte im Werte von DM 163.370,-. Der tatsächliche Wert des gesamten Warenlagers betrug nach Feststellung der von den Parteien eingesetzten Sachverständigen am 1. September 1972 DM 521.000,-. Gemäß Ziffer 13 Abs. 3 BB ersetzte die Beklagte dem Kläger den Schaden in dem Verhältnis, in dem die angegebene Stichtagssumme zu dem ermittelten Warenwert steht. Der Kläger erhielt demgemäß MI 106.928,-. In der genannten Stichtagsmeldung waren zwei im Juli 1972 eingegangene Warenposten (1.100 und 1.287 Felle) nicht berücksichtigt. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte das Wareneingangsbüro der mit der Erstellung der Meldung betrauten Mitarbeiterin den Eingang der 1.100 Felle fernmündlich durchgegeben und die Anlieferung der 1.287 Felle auf einem Formular übermittelt. Die erste Mitteilung habe die Mitarbeiterin überhört; nach der letzteren habe sie einen Merkzettel gefertigt, Jedoch die Eintragung ins Wareneingangsbuch vergessen. Nach dem Brand überprüfte der Kläger seine Bücher, erkannte die beiden Fehler, übersandte der Beklagten am 20. September 1972 eine auf Ml 516.000,- lautende berichtige te Stichtagsmeldung und begehrte - entsprechend dem Verhältnis dieser Summe zu dem tatsächlichen Warenwert (DM 521.000,-) *1 weiteren Ersatz bis zur Höhe von 99 % des festgestellten Schadens. Die Beklagte vertrat unter Berufung auf Ziffer 13 Abs. 4 BB die Ansicht, die frühere Stichtagsmeldung hätte nur wegen / / 7 eines Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers korrigiert werden können; ein solcher Fehler liege aber nicht vor. Der Kläger verlangt von der Beklagten entsprechend ihrem Deckungsanteil weitere DM 32.884,98 nebst Zinsen, nämlich 60 % des Differenzbetrags, der sich bei Berücksichtigung der berichtigten Stichtagsmeldung und der bereits geleisteten Entschädigung ergibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision bittet die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Ziffer 13 BB enthält in seinen Absätzen 1 bis 4 im wesentlichen folgende Bestimmungen (die von den Parteien im Text von Abs. 2 eingesetzten Zahlen sind eingeklammert): 13. StichtagsVersicherung für Vorräte (5.01) (1) Die Vorräte sind in Höhe ihres Jeweiligen Wertes versichert, soweit dieser die Höchstversicherungssummen von (700.000) DM nicht überschreitet. (2) Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte am (1.) eines Jeden Monats haben, ist dem Versicherer Jeweils binnen (30) Tagen nach diesem Stichtage aufzugeben (Stichtagssumme). Wird diese Aufgabe für einen Stichtag unterlassen, dann behält für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme Gültigkeit ... 5 (3) Ergibt sich in einem Schadenfalle, daß die letztmals vor dem Schadenfalle gemeldete Stichtagssumme niedriger ist als der wirkliche Versicherungswert an dem Stichtage, für den sie gilt, so wird der Schaden nur in dem Verhältnis vergütet, in dem die angegebene Stichtagssumme zu dem wirklichen Versicherungswert an diesem Stichtage steht. (4) Der Versicherungsnehmer hat infolge eines Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Schadenfall eingetreten, hat er das Versehen nachzuweisen. Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob der mit der Erstellung der Stichtagsmeldung betrauten Mitarbeiterin des Klägers ein Hörfehler oder Rechenfehler im Sinne von Ziffer 13 Abs. 4 BB unterlaufen ist. Es ist der Ansicht, nach der Bestimmung könne .jedes Versehen - bei entsprechendem Nachweis auch nach Eintritt eines Schadensfalles - korrigiert werden. Daß die Stichtagsmeldung zu dem 1. September 1972 auf einem Versehen beruhe, sei unstreitig. Diese weite Auslegung der Ziffer 13 Abs. 4 BB stützt das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, auf Wortlaut und Sinn der Vorschrift, auf den GesamtZusammenhang, in dem sie steht, sowie auf Wesen und Zweck der Stichtagsversicherung. Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen. 1. Die Klausel der Ziffer 13 BB unterliegt in entsprechender Anwendung des § 549 ZPO der freien Auslegung durch das Revisionsgericht. Denn die hier vorliegenden Besonderen Bedingungen sind trotz ihrer Bezeichnung allgemeine VersicherungS' bedingungen. Sie sind dazu bestimmt, in zahlreiche gleichartig* nicht auf einen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkte Verträge i ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten des einzelnen Wagnisses aufgenommen zu werden (vgl. BGH VersR 1968, 762, 1969, 271). 2. Bei Prüfung der Frage, welche Versehen bei der Stichtagsmeldung Gegenstand der Ziffer 13 Abs. 4 BB sind, spricht deren Wortlaut nicht für, sondern gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Satz 1 enthält sprachlich eine abschließende Aufzählung. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dieser Annahme stehe die alternative Fassung entgegen. Nach ihrem Wortlaut zählt die Vorschrift nicht nur Regelbeispiele auf. Daß der Text nach der Aufzählung (Schreib-, Rechen- oder Hörfehler) noch das Wort "versehentlich" enthält, spricht nicht dafür, daß die Bestimmung jedes Versehen erfasse. Dasselbe gilt für das Wort "Versehen" in Satz 2, das ohne weiteres als zusammenfassende Bezeichnung der zuvor im einzelnen genannten Fehler verstanden werden kann. 3. Auch aus der vom Berufungsgericht für die Auslegung herangezogenen Ziffer 12 BB (Versehensklausel 3.07 bei Gefahrerhöhung) ergibt sich nichts für seine Ansicht. Ziffer 12 lautet in Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 Satz 1: (1) Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungs-grundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen nach § 6 AFB unverzüglich anzeigen ... Um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht ... Ziffer 12 BB regelt einen ganz anderen Fall als Ziffer 13 Abs. 4 BB und unterscheidet sich davon auch in seiner Fassung hinsichtlich der Versehensregelung eindeutig. 4. Sinn und Zweck der Ziffer 13 Abs. 4 BB und das Wesen der Stichtagsversicherung gebieten es zu demindest insoweit, als die Stichtagsmeldung nach dem Schadensfall korrigiert werden soll, ebenfalls nicht, die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf alle Versehen auszudehnen. Vielmehr erscheint hiernach, wie die Revision mit Recht betont, die Beschränkung auf Schreib-, Rechen- und Hörfehler insoweit durchaus sinnvoll. Ziffer 13 BB läßt zwar in Abs. 1 und 2 und zu einem gewissen Grade auch in Abs. 4 ein eigenes Interesse des Versicherers erkennen, daß der jeweilige wirkliche Wert der versicherten Vorräte und der vom Versicherungsnehmer (VN) angegebene Wert übereinstimmen. Das Berufungsgericht erfaßt dieses Interesse jedoch nicht in seiner vollen Bedeutung, wenn es meint, der VN könne gemäß Ziffer 13 Abs. 4 BB auch noch nach Eintritt des Schadensfalles jedes bei der Stichtagsmeldung unterlaufene, sei es auch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Versehen mit der Wirkung korrigieren, daß die berichtigte Meldung der Berechnung der Versicherungsleistung zugrunde zu legen sei. Das bezeichnete Interesse des Versicherers hat eine doppelte Bedeutung. Es ist einmal darauf gerichtet, die Vorräte zu ihrem wirklichen Wert voll zu versichern und dafür die* enige Prämie zu erhalten, die der Über- - 8 nähme dieses Risikos entspricht. Es hat Jedoch auch eine Kehrseite. Danach soll der VN nach Eintritt des Versicherungsfalls an seiner Angabe grundsätzlich festgehalten werden; war der angegebene Wert zu niedrig, so soll ihm der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt werden, in dem dieser Wert zu dem wirklichen Wert steht, also so, als sei der angegebene der wirkliche Wert und demgemäß auch die durch den Versicherungs-fall erlittene Einbuße verhältnismäßig geringer. Diese Seite des Versichererinteresses kommt in Ziffer 13 Abs. 3 BB eindeutig zu dem Ausdruck. Die für die Stichtagsversicherung geltende Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 56 WG und unterscheidet sich davon nur hinsichtlich des für die Wertabweichung maßgebenden Zeitpunkts, der an die Besonderheit der Stichtagsversicherung angepaßt ist (vgl. auch § 3 Abs. 4 AFB). Die Stichtagsmeldung legt also grundsätzlich den Umfang der Versicherung fest; danach wird die Prämie berechnet, aber auch die Versicherungsleistung bemessen. Daß gegenüber dieser Wirkung der Stichtagsmeidling Versehen, die dem VN bei deren Erstellung oder Erstattung unterlaufen sind, als solche noch berücksichtigt werden, versteht sich rechtlich nicht von selbst. Soweit eine Korrektur vor Eintritt des Versicherungsfalls in Frage steht, wird ein Recht des VN, jedwedes Versehen zu berichtigen, jedenfalls für die Zeit bis zu dem Ablauf der Frist für die Stichtagsmeldung aus Ziffer 13 Abs. 2 Satz 1 BB herzuleiten sein; denn der VN hätte sich auch dann vertragsgemäß verhalten, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt allein die richtige Meldung erstattet hätte. Ob eine einseitige Berichtigung der Stichtagsmeldung auch noch danach (vor Eintritt des Versicherungsfalls) allgemein zulässig ist, mag dahinstehen (in Fällen der vorliegenden Art taucht diese Frage im Hinblick auf die Bestimmung eines jeden Monatsersten als Stichtag und einer dreißigtägigen Meldefrist nicht auf). Mit Eintritt des Schadensfalles kommt eine einseitige Berichtigung Jedenfalls nicht mehr ohne weiteres in Betracht. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 BB ist es ersichtlich, den Rahmen abzustecken, in dem dem VN eine Berichtigung selbst nach diesem Zeitpunkt noch zugestanden wird. Schon diese Überlegungen lassen es naheliegend erscheinen, die Bestimmung als Ausnahme von dem Grundsatz eher eng auszulegen. Dafür spricht aber auch die Art der in Satz 1 aufgezählten Versehen. Die Beschränkung auf Schreib-, Rechen- und Hörfehler läßt erkennen, daß eine Berichtigung nur im Rahmen dieser verhältnismäßig leicht überprüfbaren, nicht selten sogar offenbaren, formalen, mechanischen oder technischen Versehen zugelassen und nicht Jedes Versehen, Jede Unaufmerksamkeit oder Jeder sonstige Mangel an Sorgfalt als Berichtigungsgrund anerkannt werden sollte. Damit alsbald Klarheit über die Maßgeblichkeit der Stichtagsmeldung geschaffen wird, soll der VN nach Ziffer 13 Abs. 4 Satz 1 BB Schreib-, Rechen- oder Hörfehler unverzüglich berichtigen. Daß die Art des Versehens im Falle des Abs. 4 Satz 2 keines Nachweises bedürfe, sondern nur bewiesen werden müsse, daß "keine gezielte Falschmeldung" vorliege, ist der Bestimmung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Der Senat kann dem Berufungsgericht nicht darin zustimmen, daß die Stichtagsmeldung "lediglich" die Grundlage für die Berechnung der Prämie und die Korrektur eine "reine Verfahrensregelung" darstelle (BU 12, 16, 17). Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß dies nicht richtig ist. Das Berufungsgericht meint, das Risiko des Versicherers bleibe immer gleich. Dafür sorge bei der nicht korrigierten Meldung das Prinzip der Unterversicherung (hier: Ziffer 13 Abs. 3 BB), im Falle der Berichtigung die Bestim- z/4- mung, wonach die Prämie dem "neuen Risiko" anzupassen sei. Mit diesen - hinsichtlich der Risikofrage nicht widerspruchsfreien - Ausführungen wird das Berufungsgericht den Belangen des Versicherers nicht hinreichend gerecht. Mit Recht weist die Revision darauf hin, die Zulassung einer Berichtigung im Schadensfälle wegen Jedweden Versehens würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Versicherer weitgehend im Ungewissen wäre, ob er die für die Schadensdeckung erforderlichen Prämien erhalten hat und erhalten wird, und in welcher Höhe er haftet. Das Prinzip der Unterversicherung mit verhältnismäßiger Schadens-deckung (§ 56 WG; § 3 Abs. 4 AFBj Ziffer 13 Abs. 3 BB) ist ein wesentliches Mittel, den VN zur sorgfältigen, korrekten Berechnung und Angabe des Versicherungswertes anzuhalten. Es büßte an Wirksamkeit erheblich ein, wenn eine Berichtigung der Stichtagsmeldungen in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang zugelassen würde. Je weniger der VN mit dem Eintritt des Versicherungsfalls rechnet, desto mehr mag er - auch wenn ihm nicht an einer ^gezielten Falschmeldung" gelegen ist - geneigt sein, auf die Berechnung des vollen, wirklichen Versicherungswertes geringere Sorgfalt zu verwenden und ihn im Interesse der Prämienersparnis niedriger einzuschätzen. Könnte er seine Wertangabe im Schadensfälle unbeschränkt wegen irgendeines Versehens berichtigen, so läge es nicht selten nahe, den zuvor erwähnten Mangel an Sorgfalt als solches ins Feld zu führen. Die für den Versicherer damit verbundenen Nachteile würden durch die Verpflichtung des VN, gegebenenfalls eine Prämiennachzahlung zu leisten, nicht aufgewogen. Denn diese Verpflichtung nützte dem Versicherer in all den Fällen nichts, in denen kein Versicherungsfall eintritt und die in Wahrheit bestehende Unterversicherung nicht entdeckt oder nicht offenbart wird. 11 Nach alledem muß die einseitige Berichtigung der Stichtagsmeldung nach dem Schadensfall dem Wortlaut der Ziffer 13 Abs. 4 entsprechend auf Schreib-, Rechen-und Hörfehler beschränkt bleiben. Darin kann schon im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 56 WG keine Unbilligkeit gegenüber dem VN erblickt werden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Stichtagsmeldung auf 1. September 1972 liegen nicht vor. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt auch nicht geltend gemacht . II. Entscheidend ist sonach, ob die unrichtige Stichtagsmeldung auf einem Rechen- oder Hörfehler im Sinne der Ziffer 13 Abs. 4 BB beruhte. Das ist mit dem Landgericht aufgrund des eigenen tatsächlichen Vorbringens des Klägers zu verneinen. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist ein Rechenfehler ein Fehler, der beim Rechnen oder Berechnen gemacht wird, ein Hörfehler ein Fehler, der beim Hören unterläuft. Mit Rücksicht auf Wesen und Wirkung der Stichtagsmeldung sowie Sinn und Zweck der Ziffer 13 Abs. 4 BB, wie sie unter I. 4 dargelegt sind, besteht kein Anlaß, den Begriffen des Rechenfehlers und des Hörfehlers hier eine weiterreichende Bedeutung beizu demessen. Soweit die Mitarbeiterin des Klägers vergaß, die ihr vom Wareneingangsbüro schriftlich gemeldeten, im Juli 1972 eingegangenen 1.287 Felle in das Wareneingangsbuch einzutragen, liegt kein Rechenfehler vor. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß Ziffer 13 Abs. 4 BB nicht nur auf Fehler bei der Erstattung, sondern auch auf solche bei der Erstellung der Meldung anzuwenden ist. Eine Beschränkung auf die ersteren ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das Vergessen der Eintragung in das Vareneingangsbuch stellt jedoch einen allgemeinen Mangel an Sorgfalt in Form eines Gedächtnis fehlers dar. Er hat sich allerdings auf das rechnerische Ergebnis der Stichtagsmeldung vom 5. September 1972 ausgewirkt; ein Fehler beim Rechenvorgang ist aber nicht unterlaufen. Soweit die Angestellte des Klägers die fernmündliche Mitteilung des Wareneingangsbüros von der ebenfalls im Juli 1972 erfolgten Anlieferung der weiteren 1.100 Felle überhörte, handelt es sich nicht um einen Hörfehler. Der Hörfehler ist gekennzeichnet durch diejenige Übermittlungs-Störung, die infolge unrichtiger akustischer Aufnähme durch den Empfänger entsteht. Er setzt grundsätzlich voraus, daß die Erklärung überhaupt aufgenommen wird. Unter Umständen wird ein Hörfehler auch dann anzunehmen oder es einem Hörfehler jedenfalls gleichzustellen sein, wenn bei einer Ge-samterklärung, die aus mehreren, inhaltlich zusammengehörenden Teilen besteht, ein Bruchstück überhört wird und die Gesamterklärung dadurch beim Empfänger einen verfälschten Inhalt annimmt. Auch dann mag man noch sagen, es liege ein Fehler beim Hören vor, der Empfänger habe sich "verhört”. So wäre es etwa, wenn im betrieblichen oder geschäftlichen Verkehr eine längere Reihe zusammengehörender Warenoder Rechnungsposten fernmündlich durchgegeben wird, der Empfänger an einer bestimmten Stelle nicht mehr "mitkommt" und so die akustische Aufnahme eines Postens versäumt. An einem dahingehenden substantiierten Vortrag des Klägers fehlt es indessen. Das Landgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. Unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts war daher die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Dr. Hoegen Dehner Dr. Hauß Johannsen Dr. Buchholz