Soweit er sein Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gestützt hat, ist es am Widerspruch der Beklagten gescheitert, zuletzt im Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Die Beklagte habe keine Bindung an die Ehe mehr und halte an ihr ohne persönliches Interesse für den Kläger fest. Sie hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, die Fehlentwicklung der Ehe sei allein auf die Hinwendung des Klägers zu anderen Frauen zurückzuführen. September 1952 abgewiesen worden, weil zwar die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, jedoch der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung wegen der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe durchgreife. Das Berufungsgericht ist auch vorliegend, insoweit nicht nachprüfbar, davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG erfüllt sind. Sie wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als beachtlich angesehen hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das den Vorprozeß abschließende Urteil ergangen ist, bevor § 48 Abs. 2 EheG durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. Urteil das Scheidungsbegehren für sittlich nicht gerechtfertigt erachtet habe, weil der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle» Dann habe das Urteil über den Tatbestand entschieden, der auch Inhalt des § 48 Abs. 2 EheG in seiner jetzt geltenden Fassung sei (BGHZ 44, 359), und es könne nur geprüft werden, ob das Recht des Klägers, die Scheidung der Ehe wegen fehlender Bindung der Beklagten zu begehren, inzwischen neu entstanden sei. Demnach müsse es bei der Entscheidung des Vorprozesses verbleiben, daß der Kläger die Scheidung der Ehe gegen den Widerspruch der Beklagten nicht verlangen könne. September 1952 entnommen werden kann, daß das Scheidungsbegehren des Klägers wegen der Bindung und der Fortsetzungsbereitschaft der Beklagten als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen worden ist, mag dahinstehen. Das ist durchaus die Einstellung des der Scheidung widersprechenden Teils, auf die es auch nach der jetzt geltenden Fassung von § 48 Abs. 2 EheG ankommt. Das Berufungsgericht hat es mit Recht als entscheidend angesehen, wie es sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit der Bindung der Beklagten an die Ehe sowie mit ihrer zu demutbaren Bereitschaft verhielt, die Ehe fortzusetzen. Gegen die tatrichterliche Würdigung, die Beklagte habe nicht lediglich ein Lippenbekenntnis zu der Ehe abgelegt, zu demindest aber sei der Kläger den Beweis für ihre fehlende Bindung schuldig geblieben, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Begriff der Bindung an die Ehe nicht verkannt. Als nicht gewürdigte Einzelheit aus früherer Zeit wäre auch nach der Rüge der Revision lediglich die angebliche Denunziation des Klägers bei den Amerikanern in Betracht gekommen. Insoweit hatte sich aber bereits im ersten Scheidungsrechtsstreit 1946 ergeben, daß die Beklagte nur Fragen der auf dem Hof erschienenen Amerikaner nach dem Kläger beantwortet hatte und daß von einer böswilligen Anzeige keine Rede sein konnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR .193/69 URTEIL Verkündet am 17. Februar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Postbeamten Johann "^^^^straße 4P> Klägers und Revisionsklägers, -■ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Frau Therese Istraße geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 1. April 1940 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 22. Juni 1940 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1945 stattgefunden. Seit 1945/1946 leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat bereits dreimal vergeblich auf Scheidung der Ehe geklagt. Soweit er sein Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gestützt hat, ist es am Widerspruch der Beklagten gescheitert, zuletzt im Urteil des Berufungsgerichts vom 16. September 1952. Der Kläger hat die vorliegende Klage wiederum auf § '48 EheG gegründet und beantragt, die Ehe zu scheiden. Er hat behauptet, er habe die Beklagte nur wegen des erwarteten Kindes geheiratet. Im Kriege habe sich bei dem jeweils nur kurzen Zusammensein ohne eigenen Hausstand kein Gefühl der ehelichen Verbundenheit entwickeln können; danach sei es ganz geschwunden. Die Beklagte habe ihn nach seiner Rückkehr kalt und abstoßend behandelt; das habe zur endgültigen Trennung geführt. Seither kümmere sich die Beklagte nicht mehr um ihn; seine zweimalige Aufforderung, zu ihm nach Stuttgart zu ziehen, habe sie abgelehnt. Die Beklagte habe keine Bindung an die Ehe mehr und halte an ihr ohne persönliches Interesse für den Kläger fest. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, die Fehlentwicklung der Ehe sei allein auf die Hinwendung des Klägers zu anderen Frauen zurückzuführen. Da er hiervon nicht ablassen wolle und auch die äußeren Voraussetzungen eines ehelichen Zusammenlebens nicht geschaffen habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, zu ihm nach Stuttgart zu übersiedeln. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässigen Revision beharrt der Kläger auf seinem Scheidungsverlangen. Entscheidungsgründe: Im Vorprozeß ist das auf § 48 EheG gestützte Scheidungshegehren des Klägers durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. September 1952 abgewiesen worden, weil zwar die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, jedoch der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung wegen der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe durchgreife. Das Berufungsgericht ist auch vorliegend, insoweit nicht nachprüfbar, davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG erfüllt sind. In der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs ist es von der Entscheidung des Vorprozesses nicht abgewichen, weil sich seither keine Tatsachen ereignet haben, die in Verbindung mit den früheren zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage für den nunmehr maßgebenden Zeitpunkt hätten führen können (BGHZ 45, 329). Hiergegen erhebt auch die Revision keine Bedenken. Sie wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als beachtlich angesehen hat. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das den Vorprozeß abschließende Urteil ergangen ist, bevor § 48 Abs. 2 EheG durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 die jetzt geltende Fassung erhalten hat. Es hat dargpLegt, der Kläger könne zu dem Nachweis, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, seine früheren Behauptungen uneingeschränkt wiederholen, wenn seine Klage im Vorprozeß trotz Fehlens dieser Bindung auf Grund der alten Gesetzesfassung abgewiesen worden sei. Anders sei es dagegen, wenn das klagabweisende Urteil das Scheidungsbegehren für sittlich nicht gerechtfertigt erachtet habe, weil der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle» Dann habe das Urteil über den Tatbestand entschieden, der auch Inhalt des § 48 Abs. 2 EheG in seiner jetzt geltenden Fassung sei (BGHZ 44, 359), und es könne nur geprüft werden, ob das Recht des Klägers, die Scheidung der Ehe wegen fehlender Bindung der Beklagten zu begehren, inzwischen neu entstanden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, hier sei dieser zweite Fall gegeben; d.h. das Urteil vom 16. September 1952 habe die Beachtlichkeit des Widerspruchs sachlich schon nach den heute gültigen Gesichtspunkten bejaht. Neue Tatsachen für die fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe habe der Kläger nicht bewiesen, desgleichen nicht für ihre mangelnde Bereitschaft, die Ehe unter zu demutbaren Umständen fortzusetzen. Demnach müsse es bei der Entscheidung des Vorprozesses verbleiben, daß der Kläger die Scheidung der Ehe gegen den Widerspruch der Beklagten nicht verlangen könne. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ob dem Urteil vom 16. September 1952 entnommen werden kann, daß das Scheidungsbegehren des Klägers wegen der Bindung und der Fortsetzungsbereitschaft der Beklagten als sittlich nicht gerechtfertigt angesehen worden ist, mag dahinstehen. Immerhin ist derzeit sinngemäß ausgeführt worden, die Beklagte halte nicht aus bloßem Trotz oder Schikane an einer Ehe fest, in der von beiden Gatten der Wille zu einer ernsthaften, dauernden Familienbildung bekundet und betätigt worden sei. Diese Beurteilung geht auf eine Anhörung der Beklagten im ersten Rechtszug zurück, in der sie erklärt hat, sie wolle vor allen Dingen ihren Mann wiederhaben und sei jederzeit bereit, zu ihm zurückzukehren, wenn er nur sein unerlaubtes Verhältnis zu der anderen Frau beende. Das ist durchaus die Einstellung des der Scheidung widersprechenden Teils, auf die es auch nach der jetzt geltenden Fassung von § 48 Abs. 2 EheG ankommt. Die Frage kann letztlich jedoch offen bleiben, weil das angefochtene Urteil, sollte es an dem gerügten Mangel leiden, jedenfalls nicht auf ihm beruht. Das Berufungsgericht hat es mit Recht als entscheidend angesehen, wie es sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit der Bindung der Beklagten an die Ehe sowie mit ihrer zu demutbaren Bereitschaft verhielt, die Ehe fortzusetzen. Es hat nicht verkannt, daß nach der langen Trennung der Partner Zweifel in dieser Hinsicht bestehen konnten, und die Beklagte eingehend als Partei vernommen. Gegen die tatrichterliche Würdigung, die Beklagte habe nicht lediglich ein Lippenbekenntnis zu der Ehe abgelegt, zu demindest aber sei der Kläger den Beweis für ihre fehlende Bindung schuldig geblieben, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Begriff der Bindung an die Ehe nicht verkannt. Es hat gesehen, daß der Widersprechende trotz der Zerrüttung der Ehe noch das Gefühl und das Bewußtsein haben muß, für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten verantwortlich zu sein. Aus diesem Grunde hat es der Bekundung der Beklagten, sie bete für den Kläger, ebenso Bedeutung beigemessen wie ihrem Interesse für dessen Gesundheitszustand. Im gleichen Sinne ist die erklärte Bereitschaft der Beklagten gewürdigt worden, den Kläger wieder bei sich aufzunehmen und im Krankheitsfall zu pflegen. Daß diese Haltung der Beklagten ihren religiösen Anschauungen entspringt, stand der Beurteilung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, daß die Beklagte auch aus Gründen ihres Ansehens nicht geschieden sein will. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den die beiden Vorprozesse abschließenden Urteilen keine einschränkende Wirkung hinsichtlich des jetzigen Klagevorbringens beigelegt hätte. Welche Entwicklung die Ehe der Parteien im ganzen genommen hat, ist dem Berufungsgericht bewußt gewesen. Als nicht gewürdigte Einzelheit aus früherer Zeit wäre auch nach der Rüge der Revision lediglich die angebliche Denunziation des Klägers bei den Amerikanern in Betracht gekommen. Insoweit hatte sich aber bereits im ersten Scheidungsrechtsstreit 1946 ergeben, daß die Beklagte nur Fragen der auf dem Hof erschienenen Amerikaner nach dem Kläger beantwortet hatte und daß von einer böswilligen Anzeige keine Rede sein konnte. Der Kläger hat daraufhin diesen Punkt in den beiden 1949 und 1951 anhängig gemachten Scheidungsverfahren sowie in seinem Armenrechtsgesuch von 1955 nicht mehr erwähnt; erst im vorliegenden Rechtsstreit ist er darauf zurückgekommen. Dabei hat er jedoch eingeräumt, die Beklagte möge an seine Zugehörigkeit zur SS geglaubt haben. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, daß es sich um keinen für den Verlauf der Ehe bedeutungsvollen Vorgang gehandelt haben kann, der möglicherweise geeignet gewesen wäre, die vom Berufungsgericht gewürdigten Bekundungen der Beklagten über ihre Bindung an die Ehe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Revision des Klägers mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz