Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf seinen Antrag bis zu dem 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierbei übersieht der Berufungsrichter, daß es zu den von ihm als erforderlich angesehenen Maßnahmen, der dringlichen Anforderung der Gerichtsakten beziehungsweise den Anträge auf erneute Verlängerung der Begründungsfriot wegen Ausbleibens der Akten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon dann gekommen wäre, wenn die mit Oktober notiert hätte, dann wäre die Akte nach der Darstellung des Klägers von der Kanzlei seines Anwalts spätestens eine V/oche vor Fristende dem Sachbearbeiter wieder vorgelegt worden. Dieser hätte gesehen, daß die Gerichtsakten noch nicht eingegangen waren, die Berufung aber nunmehr entweder ohne die Akten begründet werden oder für umgehende Übersendung der Gerichtsakten oder für eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist gesorgt werden müsse. Ob es zweckmäßig gewesen wäre, bei Anforderung der Gerichtsakten noch eine Zwisehenvorlage zur Kontrolle des Akteneingangs zu verfügen, kann deshalb auf sich beruhen. Obwohl nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten keine Vorfristen notiert und die Fristsachen nur "8-14 Tage" oder "jeweils ca. Der Senat hält deshalb für glaubhaft, daß sie auch ohne Vorfrist mindestens eine Woche vor Pristablauf nach dem Kalender zur Bearbeitung herausgesucht und vorgelegt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF Q(ob r * IM NAMEN DES VOLKES IV ZU 193/65 URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1966 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Lipa W HIBp'lsrael, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesarat3 für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 C! Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 für Recht erkannt? Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. Januar 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist mit seinen Entschädigungsansprüchen in erster Instanz teilweise unterlegen. Gegen das am 5* Dezember 1962 zugestellte Urteil des Landgerichts hat er am 1. Juni 1963 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf seinen Antrag bis zu dem 1. Oktober 1963 verlängert worden. Die Berufungsbegründung vom ö. Oktober 1963 ist, verbunden mit einem Anträge auf Wiedereinsetzung wogen der Überschreitung der Begründungsfrist, am 9* Oktober 1963 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache an das Berufungsgericht zu-rUckzuverweisen. Bas beklagte Band hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Bie Revision ist begründet. Ber Öerufungsrichter hat dem Kläger die Y/iedcrein-Setzung versagt, weil der bei seinem Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt am 9* September 1963 die Gerichtsakten vom Berufungsgericht erbeten habe, ohne "die Pristberechnung zu überprüfen" und die Wahrung der Prist zu überwachen. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beiziehung der Gerichtsakten beschleunigt und die Berufung rechtzeitig begründet werden können. Jedenfalls aber hätte eine nochmalige Verlängerung der Be-gründungsfrist beantragt werden können. Hierbei übersieht der Berufungsrichter, daß es zu den von ihm als erforderlich angesehenen Maßnahmen, der dringlichen Anforderung der Gerichtsakten beziehungsweise den Anträge auf erneute Verlängerung der Begründungsfriot wegen Ausbleibens der Akten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon dann gekommen wäre, wenn die mit ~ 4 - r tj der Führung des Fristenkalenders beauftragte Angestellte nicht versehentlich den 1. Dezember anstelle des 1. Oktober 1963 als Tag des Ablaufs eingetragen hätte. Denn wenn sie den Ablauf, der sich aus der gerichtlichen Verfügung ergab und dessen Notierung sie auf der Verfügung vermerkte, auf den 1. Oktober notiert hätte, dann wäre die Akte nach der Darstellung des Klägers von der Kanzlei seines Anwalts spätestens eine V/oche vor Fristende dem Sachbearbeiter wieder vorgelegt worden. Dieser hätte gesehen, daß die Gerichtsakten noch nicht eingegangen waren, die Berufung aber nunmehr entweder ohne die Akten begründet werden oder für umgehende Übersendung der Gerichtsakten oder für eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist gesorgt werden müsse. Die Anweisung an die Kanzlei, in den Handakten verfügte oder aus gerichtlichen Verfügungen bei den Handakten hervorgehende Hechtsmittelfristen in Fristen-buch und Fristenkalender zu übertragen (und die Übertragung in der Handakte zu vermerken), gewährleistete demnach eine rechtzeitige V/iedervorlage der Sache. Ob es zweckmäßig gewesen wäre, bei Anforderung der Gerichtsakten noch eine Zwisehenvorlage zur Kontrolle des Akteneingangs zu verfügen, kann deshalb auf sich beruhen. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der sorgfältigen Auswahl, Belehrung und Überwachung der mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten zu zweifeln. Obwohl nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten keine Vorfristen notiert und die Fristsachen nur "8-14 Tage" oder "jeweils ca. 14 Tage" vor Ablauf vorgelegt wurden, es in gewissen Grenzen also der Kanzlei überlassen war, * ♦ wann sie Fristsachen vorlegte, gefährdete dieses System die Fristwahrung offenbar nicht. Denn eine Wahrung von Rechtsmittelfristen wäre dem Prozeßbevollmächtigten ganz allgemein unmöglich gewesen, wenn ihm die Handakten etwa erst am Tage des Fristablaufs oder wenige Tage davor zu Gesicht kamen. Der Senat hält deshalb für glaubhaft, daß sie auch ohne Vorfrist mindestens eine Woche vor Pristablauf nach dem Kalender zur Bearbeitung herausgesucht und vorgelegt wurden. Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen