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BGH

Gericht: BGH

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision der Kläger, wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20* März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie haben das antragsgemäß ausgesetzte Verfahren aufgenoramen und verfolgen als Erben die Entschädigungsansprüche ihrer Mutter wegen Schadens an leben des auf Grund seiner jüdischen Abstammung verfolgten Max 0( ihres Vaters, weiter. Sie besaß - wie der Verfolgte - die polnische Staatsangehörigkeit, später die belgische, wie aus ihren Angaben im Antrag auf Entschädigung (Mantelbogen) vom 31* März 1958 zu entnehmen ist. Sie hat in diesem Antrag auf die Präge nach der letzten Staatsangehörigkeit des Verfolgten "polnischer Flüchtling” angegeben. Die Erblasserin führt den Tod des Verfolgten auf ein Herzleiden (Coroiiarinsuffizienz) zurück, das ihr Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten 1927 einen Wohnsitz nur in Hanau gehabt, den sie aufgegeben hätten, um wieder nach Antwerpen zu ziehen. Bei einer rechtlichen Würdigung aller Umstünde dieser Übersiedlung von Hanau nach Antwerpen im Jahre 1927 sei es von wesentlicher Bedeutung, daß Antwerpen für die Eheleute auc^ dann, wenn sie dort keine Wohnung während ihres Aufenthaltes in Deutschland beibehalten hätten, der Ort geblieben sei, an dem sich der Sitz der Firma befunden habe, dessen Filiale in Hanau von dem Verfolgten geleitet worden sei. Antwerpen sei der Ort gewesen, wo die Erblasserin geboren und auf gewachsen sei, wo sie geheiratet habe und wo sie.und ihr Ehemann vor und nach ihrem Aufenthalt in Deutschland - bis auf die Kriegszeiten -ständig bis zu dem Tode ge3ebt hätten. Dezember 1937 zu dem Deutschen Keich gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. 108 Nr. 9, mit weiteren Verweisungen) an, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht vorliege, wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Erblasserin und ihr Ehemann seien polnische Staatsangehörige gewesen, hätten ihren Wohnsitz von 1920/1921 bis 1927 in Frankfurt (Main) und in Hanau gehabt und seien von hier aus nach Belgien Ubergesiedelt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten an Antwerpen bzw. Belgien so starke Bindungen gehabt, daß dieses Land als ihre Heimat, nicht aber als ein ihnen fremdes Land angesehen werden müsse, ist für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c aaO unerheblich. Mit Recht macht die Revision geltend, daß bei der Prüfung der allgemeinen Anspruchs-Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ein klarer und strenger Auslegungsmaßstab anzulegen sei und Billigkeitserwägungen außer Betracht zu bleiben hätten. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 4 BEG
AntwerpenLandStaatsangehörigkeitEhemannDeutschlandErblasserinBEGKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

2055 008
/
(
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
10032/64	URTEIL	Verkündet «m
14. Juli 1965 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.
2.
des Adolf M T^^ppCourt, S
der Frau Dora Charlotte 10, Boulevard EflBi Ql
(früher 0 “Hill,
, England,
__ geh. 0(____
', Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land,, Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Lfd^straße 40
Beklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: nechtsanwalt Br
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr. Loewenheim, Br» Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger, wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20* März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger haben lt. Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 1965 die während des RechtsStreits am 1. April 1962 verstorbene Witwe des in Krakau geborenen polnischen Diamantenhändlers Max 0|mm^, der am 16. Dezember 1950 in Antwerpen nach einem kurz zuvor erlittenen Herzinfarkt gestorben war, je zur Hälfte beerbt. Sie haben das antragsgemäß ausgesetzte Verfahren aufgenoramen und verfolgen als Erben die Entschädigungsansprüche ihrer Mutter wegen Schadens an leben des auf Grund seiner jüdischen Abstammung verfolgten Max 0( ihres Vaters, weiter.
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I
Die Erblasserin ist am ■■■■■■ 1884 in als Tocher des dort wohnhaften Naftali geboren. Sie besaß - wie der Verfolgte - die polnische Staatsangehörigkeit, später die belgische, wie aus ihren Angaben im Antrag auf Entschädigung (Mantelbogen) vom 31* März 1958 zu entnehmen ist. Sie hat in diesem Antrag auf die Präge nach der letzten Staatsangehörigkeit des Verfolgten "polnischer Flüchtling” angegeben. Der Vater der Erblasserin und später seine vier Söhne betrieben eine Diamantenschleiferei in Antwerpen. Eine Unterabteilung befand sich in	Die
 Erblasserin besuchte in Antwerpen und Krakau die Schule und heiratete in Antwerpen am 17* Februar 1914 den Verfolgten. Dieser trat in den Betrieb der vier Brüder
 RflBHHHBi ein«
Während des ersten Weltkrieges lebten die Eheleute 0MB» in London. Von London verlegten sie alsdann ihren Wohnsitz wieder nach Antwerpen, ungefähr Ende 19k! /Anfang 1921 verzogen sie nach Deutschland und wohnten zunächst in Frankfurt, später in Hanau, wo der Verfolgte die dortige Diamantenschleiferei der Brüder	leitete.
Etwa im Jahre 1927 kehrten sie wieder nach Antv/erpen zurück. Am 5. Juli 1929 wurde der Verfolgte als Diamantenhändler und -fabrikant in das Handelsregister Antwerpen eingetragen. Im Mai 1940 flüchtete die Familie aus Antwerpen nach Frankreich, wo der Verfolgte von den französischen Behörden zunächst im Lager Les Milles interniert wurde. Ab Juni 1942 lebten die Eheleute illegal in einem kleinen Ort in Frankreich. Nach der Befreiung kehrten sie nach Antwerpen zurück.
Die Erblasserin führt den Tod des Verfolgten auf ein Herzleiden (Coroiiarinsuffizienz) zurück, das ihr
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/,
Ehemann sich im Lager Les Milles zugesogen und das sich in der Folgezeit wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten so verschlimmert habe, daß es schließlich zu dem Tode durch Herzinfarkt geführt habe»
Der Lebensschadensanspruch der Erblasserin, jetzt der Kläger, hat bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihn weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
■Shtschei dungs gründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Bas Berufungsgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG verneint.
Ererbte Hinterbliebenenansprüche gemäß §§ 15 ff BEG stünden den Klägern nicht zu, weil die Erblasserin selbst keinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben ihres Ehemannes gehabt habe. Weder die Erblasserin als Hinterbliebene noch ihr Ehemann als Verfolgter hätten die nach Lage des Palles allein in Betracht zu ziehende Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erfüllt. Sie seien zwar 1927 von Hanau nach Antwerpen gezogen, aber nicht im Sinne dieser Gesetzesvorschrift ausgewandert.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten 1927 einen Wohnsitz nur in Hanau gehabt, den sie aufgegeben hätten, um wieder nach Antwerpen zu ziehen. Sie seien auch nicht
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T
in das Land ihrer Staatsangehörigkeit gegangen, da sie damals noch Polen gewesen seien. Gleichwohl sei diese Übersiedlung nicht als Auswanderung, sondern als Rückkehr an den Ort anzusehen, der ein Mittelpunkt ihres persönlichen Lebens gev/esen sei.
Bei einer rechtlichen Würdigung aller Umstünde dieser Übersiedlung von Hanau nach Antwerpen im Jahre 1927 sei es von wesentlicher Bedeutung, daß Antwerpen für die Eheleute	auc^ dann, wenn sie dort
 keine Wohnung während ihres Aufenthaltes in Deutschland beibehalten hätten, der Ort geblieben sei, an dem sich der Sitz der Firma befunden habe, dessen Filiale in Hanau von dem Verfolgten geleitet worden sei. Die Eheleute
 seien wegen der Leitung dieser Filiale 1920/21 nach Deutschland gezogen. Antwerpen sei der Ort gewesen, wo die Erblasserin geboren und auf gewachsen sei, wo sie geheiratet habe und wo sie.und ihr Ehemann vor und nach ihrem Aufenthalt in Deutschland - bis auf die Kriegszeiten -ständig bis zu dem Tode ge3ebt hätten. Beide hätten demnach an diese Stadt bzw. dieses Land eine so starke Bindung gehabt, daß Belgien als ihre Heimat, nicht aber als ein fremdes Land, angesehen werden müsse. Dies werde für die Erblasserin auch noch dadurch unterstrichen, daß sie später die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe. Ob der Verfolgte bis zu seinem Tode die polnische Staatsangehörigkeit behalten oder ob er nicht ebenfalls die belgische angenommen habe, lasse sich nicht klären. Aber auch im ersten Falle müsse Belgien als seine tatsächliche Heimat betrachtet werden. In den Jahren von 1914 bis zu seinem Tode 1950 sei er beruflich und gezwungenermaßen während der Kriegszeiten insgesamt nur 14 Jahre von Antwerpen abwesend gewesen. Der Umstand, daß er in Berlin zur
 Schule gegangen sei, mache seine Bindung an Antwerpen, wo er sich 1929 als selbständiger Diamantenhändler in das Handelsregister habe eintragen lassen, nur um so deutlicher. Weder er noch seine Ehefrau hätten demnach in Deutschland eine Heimat gefunden, die sie 1927 aufgegeben hätten, um sich in Belgien eine neue zu suchen.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Hevision haben Erfolg.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Keich gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung (RzW 1963? 108 Nr. 9, mit weiteren Verweisungen) an, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht vorliege, wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt. So liegt der vorliegende Pall aber nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Erblasserin und ihr Ehemann seien polnische Staatsangehörige gewesen, hätten ihren Wohnsitz von 1920/1921 bis 1927 in Frankfurt (Main) und in Hanau gehabt und seien von hier aus nach Belgien Ubergesiedelt. Bei diesem Sachverhalt liegt aber eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG vor; denn eine
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solche ist anzunehmen, wenn ein in Deutschland ansässiger Pole nicht nach Polen, dem lande seiner Staatsangehörigkeit, sondern nach Belgien, also nach einem hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ihm fremden Land, übersiedelt.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten an Antwerpen bzw. Belgien so starke Bindungen gehabt, daß dieses Land als ihre Heimat, nicht aber als ein ihnen fremdes Land angesehen werden müsse, ist für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c aaO unerheblich. Mit Recht macht die Revision geltend, daß bei der Prüfung der allgemeinen Anspruchs-Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ein klarer und strenger Auslegungsmaßstab anzulegen sei und Billigkeitserwägungen außer Betracht zu bleiben hätten. Das entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Wie im Beschluß vom 6. Dezember 1963 - IV ZB 472/ 63 -(nicht veröffentlicht) ausgesprochen worden ist, ergibt die Fassung des BEG, insbesondere des § 4 BEG, und der Zweck dieser Bestimmung den Kreis der anspruchsberechtigten Personen genau zu umgrenzen, um die für die Y/ieder-gutmachung zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel möglichst gerecht zu verteilen, daß die in § 4 BEG getroffene Regelung erschöpfend sein soll und keine Ausnahmen zuläßt. Vielmehr kommt es (RzW 1964, 370 Nr. 21) nur darauf an, ob die im BEG (oder im BErgG) normierten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Dagegen ist z.B. auch nicht darauf abzustellen, ob das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung dieser Art auf einer Verfolgungsmaßnahme beruht.
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III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Raske	Dr.	Loewenheim
 Dr. Graf	Bundesrichter
 von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen
 Ascher