Er hat sie im ersten Hechtsaug auf die § § 42, 43 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten #u scheiden. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten, insbesondere, daß sie mit SBHH) shebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, und daß sie sich mit ihm in Berlin getroffen habe« Als der Kläger bei der Besprechung am 13. Dezember 1958 auf Scheidung gedrängt und jede Unterhaitäbahlung abgelehnt habe, habe sie gesagt, er müsse auf jeden Pall zahlen, auch wenn er sich darüber schwarz ärgern würde« Zur Begründung ihres föitschuldantrags hat die Beklagte die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau angeführt« Sie hat weiter vorgebracht, ihre im Jahre 1944 abgegebene Erklärung, sie werde sich scheiden lassen, gehe darauf zurück, daß der Kläger in Frankreich und später in Rußland Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen habe. Zwar habe sie sich in den Verhandlungen über einen Unterhaltsvergleich zunächst mit einer Scheidung einverstanden erklärt* Diese Verhandlungen seien aber gescheitert« Sie sei nach wie vor bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen« Er. wolle sie jedoch» nachdem sie ein Krüppel geworden sei» loswerden, um eine ander# Frau zu heiraten« In-folge der Verletzungen durch die Mine leide sie an Kreislaufstörungen und sei zu 50 i» erwerbsunfähig. 1. Da in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen worden ist, hat das Revielonagerioht nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Reiht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 EheG erhobene Widersprach durch-r greift (§547 Abs. 1 ZPO). In dem angefochtenen Urteil ist unangreifbar dargelegt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheil- 3# Bei der Prüfung des auf die §§ 42, 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens des Klügere ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zwischen der Beklagten und Serapins ilücht nachweisbar seien# Es lasse sich auch nicht feststellen, inwieweit die von der Zeugin Anna bekundeten Äußerungen anderer Beute in HeflP über daß Bestehen solcher Beziehungen auf Gerede zurückgingen oder durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden seien. bei dem ersten Wiedersehen am 13« Dezember 1958 gleich erklärt, eine Fortsetzung der Ehe komme nicht in Frage Wenn dann die Beklagte, die mit dem Kläger habe züesm-menleben wollen, in der Enttäuschung und Erregung über die^Zurückweisung geäußert habe, der Kläger könne für sie zahlen, bis er schwarz werde, oder wenn er sich auch schwarz darüber ärgern) so liege darin keine das Scheidungsbegehren rechtfertigende Eheverfehlung# Im Rahmen der nach § 48 Abs* 2 EheG gebotenen Untersuchung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, wird in dem angefochtenen Urteil nur ausgeführt, der Kläger habe sich endgültig von der Beklagten abgewendet, er unterhalte seit 1945 ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Hildegard aus dem ein inzwischen verstor- Dezember 1958 sei sie zwar auf die Scheidungspiäne des Klägers eingegangen, aber nur, weil er die Fortsetzung der Ehe abgelehnt habe. Wenn sie auch in der letzten mündlichen Verhandlung auf die Frage, was sie sich nach der langen Trennung noch Von dieser Kriegsehe verspreche, geantwortet habe: "Dann scheiden Sie mich, ich verspreche mir auch nichts mehr davon, aber es ist traurig, daß ich wegen dieser anderen Frau geschieden werden soll11, so ließen diese in der Erregung gesprochenen Worte nicht den Schluß zu, xdaß die Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe* Darüber hinaus sei dio Beklagte bereit, die Ehe fortzusetzen und dem Kläger zu verzeihen, wenn er sich von Rrau Brick trenne Es könne keine Rede davon sein, daß für die Beklagte nur negative Regungen maßgebend seien* Außerdem mache sie für ihren Widerspruch berechtigte Versorgungsge-sichtopunkte geltend. mindest Überwiegend verschuldet, nur auf das von ihm seit 1945 mit Frau unterhaltene ehebrecherische Verhältnis hingewiesen hat* Slit der Feststellung einer schweren Eheverfehlung des Klägers sei die Frage seiner alleinigen oder überwiegenden Schuld an der Zerrüttung der Ehe nooh nicht entschieden. Bas reicht nur dann aus, wenn die überwiegende Schuld des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe so eindeutig zutage liegt, daß an ihr auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des beklagten Ehegatten und der Umstände, die ohne das Verschulden eines Ehegatten zur Zerrüttung beigetragen haben, kein Zweifel bestehen kann und es darüber weiterer Ausführungen nicht bedarf.Sobald die Sachlage zu Zweifeln Anlaß geben könnte, ist es jedoch erforderlich, daß in dem Urteil die einzelnen Umstände, die zu der Zerrüttung der Ehe, boigetragen haben, angegeben und gegeneinander abgewogen werden. Es braucht jedoch nicht abschließend darüber entschieden zu werden, ob unter den gegebenen Verhältnissen der Hinweis auf die schon seit 1945 bestehenden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Brau nicht ausreichte, um den Kläger als überwiegend schuldig an der Zerrüttung der Ehe zu bezeichnen; denn das angefochtene Urteil muß aus einem anderen Grunde aufgehoben werden« Der Umstand, daß die beklagte Ehefrau sich auf Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung eingelassen und für den Pall einer ausreichenden Versorgung mit der Scheidung einverstanden erklärt hat, braucht nicht zu bedeuten, daß ihr die Bindung an die Ehe fehlt« Ein solches Verhalten, mit dem der beklagte Ehegatte in der Annahme, daß es doch nicht zu einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft kommen werdendem Drängen des Klägers auf Scheidung nachgegeben hat, ist nicht ohne weiteres so zu verstehen, daß ihm an der Ehe nichts mehr liege, und daß er auch dann nicht zur Fortsetzung der Ehe bereit wäre, wenn der die Scheidung verlangende Ehegatte dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs« 2 Nr. 55)* Anders ist es aber dann, wenn die Ehefrau durch ihr Verhalten während der Verhandlungen über die Scheidungsvereinbarung oder nach deren Abbruch zu erkennen gegeben hat, daß ihr am Bestand der Ehe ernsthaft nichts liegt, ihr Widerstand gegen die Scheidung überhaupt von keiner positiven Bejahung des Fortbestandes der Ehe um ihres Wesens und inneren Gehalts willen bestimmt ist und sie die Ehe nur deshalb aufrecht erhalten will, weil sie wegen des Scheiterns der Verhandlungen keine Veranlassung sieht, dem Kläger die Rücknahme des Widerspruchs ohne eine Gegenleistung zu gewähren (Urteil des Senats vom 19* Juni 1965 - IV ZR 320/62 -)« März 1959 hin, in dem er erklärte, die Beklagte werde, wenn der Kläger die Scheidungsklage einreiche, der Scheidung nicht widersprechen und Widerklage auf Scheidung aus Januar 1959 vorausgegangen, in dem unter anderem ausgeführt wurde, bei der Unterredung vom 13« Dezember 1958 habe die Beklagte bejaht, daß die Entfremdung tiefgreifend und endgültig geworden sei und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch für sie nicht mehr in Frage kommen könne, und daß oie einer Scheidung zustimmen würde, weil auch sie die« se für die einzige Lösung halte, sie habe allerdings betont, daß sie versorgt sein möchte und ihre Unterhaltsansprüche nicht aufgeben könne. Es wäre geboten gewesen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte das Fehlen einer inneren Bindung an die Ehe zu erkennen gegeben hat, nicht nur allgemein auf die von ihr bei den Unterhaltsverhandlungen geäußerten Soheidungsabeichten eingegangen wäre, sondern im besonderen* das Schreiben vom 2. Dieses Schreiben, mit dem die Beklagte gegenüber der von dem Kläger zu erhebenden Klage nach § 48 EheO die Erhebung einer Widerklage wegen Verschal* dens des Klägers in Aussicht stellte, mag zwar als eine Folge der am 13. Januar 1959 erfolgte Ankündigung der Scheidungsklage des Klägers zu verstehen sein; unter den gegebenen Umständen läßt sich jedoch nicht von vornherein ausschließen, daß das Schreiben, in dem der Bevollmächtigte der Beklagten sich nicht veranlaßt sah, die in dem Schreiben der Gegenpartei vom 8* Januar 1939 gegebene Schilderung über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe pichtigzuoteilen, in Verbindung mit allen sonstigen früheren Äußerungen der Beklagten auf eine so weitgehende Lockerung der inneren Beziehungen zu dem Kläger schließen läßt, daß auch nicht mehr von dem Restbe-stand einer. Vielmehr wurde die Ehe schon während des Krieges dadurch belastet, daß die Beklagte von dem angeblichen Verhältnis des Klägers zu einer Frau in Frankreich erfuhr und als Reaktion darauf Scheidungoabsichten äußerte. Ausreise in die Bundesrepublik betrieben haben mag» weil sie trotz des Verhaltens des Klägers noch hoffte, daß es zu einer Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kommen werde, so bedarf ihr Gesamtverhalten im Hinblick auf das in dem Schreiben vom 2. März 1959 zu dem Ausdruck gekommene Einverständnis mit einer Scheidung in Verbindung mit der Ankündigung einer Widerklage doch.einer eingehenderen Würdigung* Es ist vor allem»auch unter Berücksichtigung der früheren, keine besonders feste Bindung an die Ehe zu dem Ausdruck bringenden Äußerungen der Klägerin, näher zu prüfen, ob sie sich etwa unter dem Eindruck des Ergebnisses der Unterredung vom 1.3* Dezember 1958 alsbald selbst innerlich ganz von der Ehe löste, und ob sie etwa später ausschließlich deshalb, weil sie ihre Versorgung nicht entsprechend ihren Forderungen sichergestelit sah, und weil sie sich weigerte, der anderen Frau den Kläger gleichsam ohne Gegenleistung zu überlassen, an der Ehe festhielt, ohne daß ihre Haltung von Vorstellungen Uber die verpflichtende Kraft auch einer zerstörten Ehe und über die Notwendigkeit, eine solche Ehe um ihrer selbst und um des anderen Ehegatten willen durchzutragen, bestimmt oder wenigstens mitbestimmt war* Hoch kann ihrem Widerspruch gegen die Scheidung die Beachtung nur versagt werden, falls das Berufungsgericht sich auf Grund der nochmaligen Würdigung der gesamten Verhältnisse die Überzeugung verschaffen sollte, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzuißeteen, fehle.
IV zt m/s; 2539 090 Verkündet am 15. Mai 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volk es In dem Rechtsstreit des Stadtsekretärs Hermann M Klägers und Revisionsklägers, * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^HHHWin Frau Herta gegen geh. Ko1 Weg ■, bei Be Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Johannson, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 15. Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 10* Zivilsenat des Berufungsgerichts zur üolcvcrwi esen • Von Rechts wegen -2- Tatbestand; Der am®. ®B 1915 in äe~ borene Kläger und die am ® ®|^ 1919 in K^®®®®/ Ostpreußen geborene Beklagte sind deutsche Staatsangehörige« Während des Krieges kam der Kläger als Soldat nach K®®®. Dort haben die Parteien am 14» Juni 1941 die Ehe geschlossen« Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen♦ Die Parteien hatten keine gemeinsame Wohnung« Der Kläger verbrachte bis zu dem Kriegsende seine Uriaubszeiten. bei der Beklagten in K®®®|. Während eines solchen Urlaubs kam es Ende 1944 zu dem letzten ehelichen Verkehr. Der Kläger zog nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach wo er Del der Stadtver- waltung tätig ist. Dort trat er in ehebrecherische Beziehungen zu Pr au Hildegard B#®® aus denen ein später verstorbenes Kind hervorging. Auf seinen am 23« September 1946 gestellten Antrag wurde die Beklagte durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Januar 1947 für tot erklärt. Die Beklagte floh vor dem Einmarsch der Bussen aus I, gelangte jedoch nur bis in die Oegend von Von dort kehrte sie nach ihrer Angabe nach K®^®* zurück, wo sie*auf dem Verschiebebahnhof unter russischer Bewachung Schienen verlegen mußte. Dabei trat sie auf eine Mine und vrnrde schwer verletzt. Später ging die Beklagte nach Litauen. Nachdem sie sich in Westdeutschland brieflich gemeldet hatte, wurde der Beschluß, durch den* sic für tot erklärt worden war, durch Beschluß des Amts- gerichts Wuppertal vom 15. April 1949 aufgehoben. Seit etv/a dem November 1930 lebte die Beklagte in Mef^. Ende 1930 reichte der Kläger bei dem Landgericht^ in Wuppertal die Scheidungsklage gegen die Beklagte ein» Durch Urteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1951 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein9 nahm jedoch am 31. Mai 1957 mit Einwilligung der Beklagten, die am 1. Juni 1957 bei Gericht einging, die Klage zurück. Die Beklagte traf mit einem KUckkehrertransport am 25. November 1958 in der Bundesrepublik ein. Sie begab sich au Verwandten in DMe häusliche Gemeinschaft der Parteien wurde nicht Wiederhergesteilt. Der Kläger hat erneut Klage auf Scheidung erhoben. Er hat sie im ersten Hechtsaug auf die § § 42, 43 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten #u scheiden. Er hat behauptet, bei Kriegsende hätte die Beklagte rechtzeitig aus KflHHHP fliehen können, um ihn an seinem Dienstort oder bei seinen Ver- wandten in Westdeutschland zu treffen. Es sei ihr aber nicht darauf angekommen, die eheliche Gemeinschaft mit ihm herzustellen. In MäflMhabe sie jahrelang in einem ehebrecherischen Verhältnis mit dem Schlosser Heinrich gelebt. Mindestens hätten ehewidrige Beziehungen zwischen ihnen bestanden oder habe die Beklagte die Verpflichtung zur Meldung des bösen Scheine schwer verletzt. Wegen dieses Verhältnisses sei die Beklagte erst 1958 aus Mefl^ ausgereist, obwohl bereits seit 1947 -t «■ 4. *» alle ausreisewilligen Deutschen aus Me^B hätten zurückkehren können« Hach Ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik habe die Beklagte sich im August 1959 mit in Westberlin getroffen« Wie sie seit 1949 brieflich Scheidungsabsichten geäußert habet so habe sie dem Kläger am 13. Dezember 1938 bei einer ersten Aussprache in Gegenwart dritter Personen erklärt, sie lege auf eine Portsetzung der She keinen Wert mehr; sie betrachte den Kläger nur noch als Auebeutungsobjekt, der Kläger müsse für sie zahlen, bis er schwarz werde« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten, insbesondere, daß sie mit SBHH) shebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, und daß sie sich mit ihm in Berlin getroffen habe« Als der Kläger bei der Besprechung am 13. Dezember 1958 auf Scheidung gedrängt und jede Unterhaitäbahlung abgelehnt habe, habe sie gesagt, er müsse auf jeden Pall zahlen, auch wenn er sich darüber schwarz ärgern würde« Zur Begründung ihres föitschuldantrags hat die Beklagte die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau angeführt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Reohtozug die Klage hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt. Br hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldaus-spruch zu scheiden. s t ' : I I 'i : > ■ fcS. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, schon während des Krieges sei es zu Spannungen und Aus.-einandersetzungen zwischen den Parteien gekommen• 1944 habe die Beklagte ihn gebeten, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Seit 1949 habe sie brieflich Scheidungsaboiohten geäußert. 1959 sei sie bereit /gewesen, von sich aus die Scheidungsklage zu erheben. Bei den Vorhandlungen Uber einen Unterhaltsvergleich habe sie erkennen lassen, daß ihr jede innere Bindung an die Ehe fehle. Sie halte nur aus Rache und um den Kläger zu bestrafen an der Ehe fest. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zu-rückzuweiseut hilfsweise, den Kläger für schuldig, in jedem Fall für überwiegend schuldig zu erklären. Der Scheidung nach § 48 EheG hat die Beklagte wideroprochen. Sie hat weiter vorgebracht, ihre im Jahre 1944 abgegebene Erklärung, sie werde sich scheiden lassen, gehe darauf zurück, daß der Kläger in Frankreich und später in Rußland Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen habe. Es sei jedoch dann zu einer Aussöhnung gekommen, nachdem der Kläger ihr Besserung versprochen habe. Ihre brieflichen und mündlichen Erklärungen, daß sie sich sofort scheiden lassen wolle, seien nur darauf zurückzuführen, daß sie in ihrer Verzweiflung^ und Empörung über die Untreue des Klägers die Nerven verloren habe. Sie habe jedoch nie daran gedacht, sich scheiden zu lassen. Sondern in iSe^0 nur auf ihre Ausreisegenehmigung gewartet, um wieder mit dem Kläger zusammenzukommen. Nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik habe sie den Kläger aufge-sucht, um die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen und sich mit ihm auszusöhnen. Zwar habe sie sich in den Verhandlungen über einen Unterhaltsvergleich zunächst mit einer Scheidung einverstanden erklärt* Diese Verhandlungen seien aber gescheitert« Sie sei nach wie vor bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen« Er. wolle sie jedoch» nachdem sie ein Krüppel geworden sei» loswerden, um eine ander# Frau zu heiraten« In-folge der Verletzungen durch die Mine leide sie an Kreislaufstörungen und sei zu 50 i» erwerbsunfähig. Ihr linkes Bein sei; verkrüppelt und in beiden Beinen befänden sich noch zahlreiche Splitter. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen« Der Kläger will mit diesem Rechtsmittel erreichen, daß die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschienen wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Da in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen worden ist, hat das Revielonagerioht nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Reiht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 EheG erhobene Widersprach durch-r greift (§547 Abs. 1 ZPO). 2. In dem angefochtenen Urteil ist unangreifbar dargelegt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheil- bar zerrüttet ist (§ 48 Abs# 1 EheG). 3# Bei der Prüfung des auf die §§ 42, 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens des Klügere ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zwischen der Beklagten und Serapins ilücht nachweisbar seien# Es lasse sich auch nicht feststellen, inwieweit die von der Zeugin Anna bekundeten Äußerungen anderer Beute in HeflP über daß Bestehen solcher Beziehungen auf Gerede zurückgingen oder durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden seien. Für seine Behauptung, die Beklagte sei nicht rechtzeitig aus Königsberg geflohen, habe der Klüger keinen Beweis angetreten. Unbewiesen sei ferner geblieben, daß die Beklagte schon vor 1938 aus Me^p hätte ausreieen können, wenn sie nur geeilt hätte. Selbst wenn aber die Beklagte länger als nötig in Megeblieben wäre, könne der Kläger ihr daraus keinen Vorwurf machen, denn er habe die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht gewünscht, wie sich schon daraus ergebe, daß er das erste Scheidungsverfahren betrieben habe# Überdies habe er der Beklagten t bei dem ersten Wiedersehen am 13« Dezember 1958 gleich erklärt, eine Fortsetzung der Ehe komme nicht in Frage Wenn dann die Beklagte, die mit dem Kläger habe züesm-menleben wollen, in der Enttäuschung und Erregung über die^Zurückweisung geäußert habe, der Kläger könne für sie zahlen, bis er schwarz werde, oder wenn er sich auch schwarz darüber ärgern) so liege darin keine das Scheidungsbegehren rechtfertigende Eheverfehlung# Im Rahmen der nach § 48 Abs* 2 EheG gebotenen Untersuchung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, wird in dem angefochtenen Urteil nur ausgeführt, der Kläger habe sich endgültig von der Beklagten abgewendet, er unterhalte seit 1945 ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Hildegard aus dem ein inzwischen verstor- benes Kind hervorgegangen Bei* Burch diese Beziehungen habe der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet. Weiter wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, der Beklagten fehle weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen (§48 Abs. 2 EheG). Sie habe zwar im Jahre 1944, ferner in verschiedenen Briefen, während der Unterhaitsver-handlungen und in der Unterredung vom 13. Dezember 1938 Scheidungoabsichten geäußert. Dennoch sei sie nie wirklich zu einer Scheidung bereit gewesen. Ihre sämtlichen Äußerungen seien einer augenblicklichen Verärgerung und Ernjitirung über die Untreue des Klägers oder der Verzweiflung üfcir; jf ine Weigerung, die Ehe mit ihr JorJjsusetzen, entsprungen. So habe sie 1944 von dem angeblichen Verhältnis des Klägers mit einer Frau in Frankreich erfahren. Als sie den Brief vom 21. Hai 1949 geschrieben habe, habe sie kurz zuvor von den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Kenntnis erlangt. Bei den Unterhaltsverhandlungen und der Unterredung vom 13. Dezember 1958 sei sie zwar auf die Scheidungspiäne des Klägers eingegangen, aber nur, weil er die Fortsetzung der Ehe abgelehnt habe. Dennoch habe sie sieh nicht scheiden lassen, sondern Izu dem Kläger zurückkehren wollen. Auch schon in dem von 1950 bis 195? anhängigen Scheidungsvorfahren habe sie die Abweisung der Scheidungsklage beantragt und seinerzeit brieflich und mündlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf die Ausreisegenehmigung gewartet habe, um mit ihrem Mann wieder zusammenzukommen* Biesen Villen habe sie auch in dem. vorliegenden Rechtsstreit be-kündet. Wenn sie auch in der letzten mündlichen Verhandlung auf die Frage, was sie sich nach der langen Trennung noch Von dieser Kriegsehe verspreche, geantwortet habe: "Dann scheiden Sie mich, ich verspreche mir auch nichts mehr davon, aber es ist traurig, daß ich wegen dieser anderen Frau geschieden werden soll11, so ließen diese in der Erregung gesprochenen Worte nicht den Schluß zu, xdaß die Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe* Darüber hinaus sei dio Beklagte bereit, die Ehe fortzusetzen und dem Kläger zu verzeihen, wenn er sich von Rrau Brick trenne Es könne keine Rede davon sein, daß für die Beklagte nur negative Regungen maßgebend seien* Außerdem mache sie für ihren Widerspruch berechtigte Versorgungsge-sichtopunkte geltend. Sie befürchte) wegen der Heiratsabsichten des Klägers nach der Scheidung nicht ohne Grund eine Beeinträchtigung ihres Unterhalts und ihrer Altersversorgung, weil sie nach der Scheidung beim Tode des Klägers keinen Pensionsanspruoh mehr hätto* Wegen ihrer Kriegsverletzung sei sie aber auf die Unterhalt8leistüngen des Klägers angewiesen, denn sie sei unwiderlegt zu 50 £ erwerbsunfähig* 4* Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm getroffenen Feststellung, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu- mindest Überwiegend verschuldet, nur auf das von ihm seit 1945 mit Frau unterhaltene ehebrecherische Verhältnis hingewiesen hat* Slit der Feststellung einer schweren Eheverfehlung des Klägers sei die Frage seiner alleinigen oder überwiegenden Schuld an der Zerrüttung der Ehe nooh nicht entschieden. Es sei der Gesamtverlauf der Ehe und das gesamte Verhalten insbesondere des beklagten Ehegatten zu würdigen. Der Revision ist zuzugeben, daß es im allgemeinen nicht genügt, zur Begründung der Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers ausschließlich auf ein von ihm unterhaltenes ehebrecherisches Verhältnis abzustellen. Bas reicht nur dann aus, wenn die überwiegende Schuld des klagenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe so eindeutig zutage liegt, daß an ihr auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des beklagten Ehegatten und der Umstände, die ohne das Verschulden eines Ehegatten zur Zerrüttung beigetragen haben, kein Zweifel bestehen kann und es darüber weiterer Ausführungen nicht bedarf. Sobald die Sachlage zu Zweifeln Anlaß geben könnte, ist es jedoch erforderlich, daß in dem Urteil die einzelnen Umstände, die zu der Zerrüttung der Ehe, boigetragen haben, angegeben und gegeneinander abgewogen werden. Im allgemeinen läßt sich auch erst auf Grund einer erschöpfenden Barstellung der Ursachen der Ehezerrüttung für den einzelnen Fall die volle Bedeutung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Reohta-grundsiitze heraussteilen, daß beide Eheleute trotz einer infolge des Zwanges der politischen Verhältnisse bestehenden langjährigen Trennung die Pflicht haben, einander die 11 Treue zu halten» und auch gegenüber schwierigen und widrigen Verhältnissen weitgehend für das Schicksal ihrer Ehe verantwortlich sind» und daß bei der Abwägung der Zerrüttungsureachen einem schuldhaften Versagen gegenüber diesen Pflichten erhebliches Gewicht zukommt» , Es braucht jedoch nicht abschließend darüber entschieden zu werden, ob unter den gegebenen Verhältnissen der Hinweis auf die schon seit 1945 bestehenden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Brau nicht ausreichte, um den Kläger als überwiegend schuldig an der Zerrüttung der Ehe zu bezeichnen; denn das angefochtene Urteil muß aus einem anderen Grunde aufgehoben werden« 5. Es greift nämlich die Büge der Revision durch, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft» Der Umstand, daß die beklagte Ehefrau sich auf Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung eingelassen und für den Pall einer ausreichenden Versorgung mit der Scheidung einverstanden erklärt hat, braucht nicht zu bedeuten, daß ihr die Bindung an die Ehe fehlt« Ein solches Verhalten, mit dem der beklagte Ehegatte in der Annahme, daß es doch nicht zu einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft kommen werdendem Drängen des Klägers auf Scheidung nachgegeben hat, ist nicht ohne weiteres so zu verstehen, daß ihm an der Ehe nichts mehr liege, und daß er auch dann nicht zur Fortsetzung der Ehe bereit wäre, wenn der die Scheidung verlangende Ehegatte dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs« 2 Nr. 55)* Anders ist es aber dann, wenn die Ehefrau durch ihr Verhalten während der Verhandlungen über die Scheidungsvereinbarung oder nach deren Abbruch zu erkennen gegeben hat, daß ihr am Bestand der Ehe ernsthaft nichts liegt, ihr Widerstand gegen die Scheidung überhaupt von keiner positiven Bejahung des Fortbestandes der Ehe um ihres Wesens und inneren Gehalts willen bestimmt ist und sie die Ehe nur deshalb aufrecht erhalten will, weil sie wegen des Scheiterns der Verhandlungen keine Veranlassung sieht, dem Kläger die Rücknahme des Widerspruchs ohne eine Gegenleistung zu gewähren (Urteil des Senats vom 19* Juni 1965 - IV ZR 320/62 -)« Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nie wirklich zu einer Scheidung bereit gewesen sei; es könne keine Rede davon sein, daß für ihre Haltung negative Regungen maßgebend seien* Pie Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen getroffen hat, ohne alle dafür erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen* Pie Revision weist auf das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 2. März 1959 hin, in dem er erklärte, die Beklagte werde, wenn der Kläger die Scheidungsklage einreiche, der Scheidung nicht widersprechen und Widerklage auf Scheidung aus seinem Verschulden erheben, vorausgesetzt, daß vor dem Erlaß des Urteils ein Unterhaltsvergleich mit einem bestimmten Inhalt geschlossen werde und der Kläger alle Kosten trage. Diesem Brief war ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 8. Januar 1959 vorausgegangen, in dem unter anderem ausgeführt wurde, bei der Unterredung vom 13« Dezember 1958 habe die Beklagte bejaht, daß die Entfremdung tiefgreifend und endgültig geworden sei und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch für sie nicht mehr in Frage kommen könne, und daß oie einer Scheidung zustimmen würde, weil auch sie die« se für die einzige Lösung halte, sie habe allerdings betont, daß sie versorgt sein möchte und ihre Unterhaltsansprüche nicht aufgeben könne. Es wäre geboten gewesen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte das Fehlen einer inneren Bindung an die Ehe zu erkennen gegeben hat, nicht nur allgemein auf die von ihr bei den Unterhaltsverhandlungen geäußerten Soheidungsabeichten eingegangen wäre, sondern im besonderen* das Schreiben vom 2. März 1959 gewürdigt hätte. Dieses Schreiben, mit dem die Beklagte gegenüber der von dem Kläger zu erhebenden Klage nach § 48 EheO die Erhebung einer Widerklage wegen Verschal* dens des Klägers in Aussicht stellte, mag zwar als eine Folge der am 13. Dezember 1958 geführten Besprechung und als Antwort auf die mit dem Schreiben vom 8. Januar 1959 erfolgte Ankündigung der Scheidungsklage des Klägers zu verstehen sein; unter den gegebenen Umständen läßt sich jedoch nicht von vornherein ausschließen, daß das Schreiben, in dem der Bevollmächtigte der Beklagten sich nicht veranlaßt sah, die in dem Schreiben der Gegenpartei vom 8* Januar 1939 gegebene Schilderung über die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe pichtigzuoteilen, in Verbindung mit allen sonstigen früheren Äußerungen der Beklagten auf eine so weitgehende Lockerung der inneren Beziehungen zu dem Kläger schließen läßt, daß auch nicht mehr von dem Restbe-stand einer. Bindung gesprochen werden kann, den das Gesetz für ein Durchgreifen des Widerspruchs gegen die Scheidung voraussetzt. Zwischen den Parteien, die die Ehe während des Krieges eingegangen waren, hat eine häusliche Gemeinschaft, in der die Eheleute sich näher kennen-lemen und dabei innerlich zueinander finden konnten, niemals bestanden. Vielmehr wurde die Ehe schon während des Krieges dadurch belastet, daß die Beklagte von dem angeblichen Verhältnis des Klägers zu einer Frau in Frankreich erfuhr und als Reaktion darauf Scheidungoabsichten äußerte. Auch im Jahre 1949 erklärte sie, als sie von den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau B^^P Kenntnis erlangt hatte, in einem Brief an dessen Eltern, es sei jetzt endgültig Schluß, sie sei gewillt, sich sofort scheiden zu lassen. In der Folgezeit war sie dann schon durch den Swang der politischen Verhältnisse genötigt, in gänzlich anderen Lebenskreisen als der Kläger zu leben und sich zu behaupten. Wenn es sich auch bei den früheren Erklärungen Über Scheidungsabsichten um Äußerungen gehandelt haben mag, die jeweils durch die Erregung oder Verzweiflung Uber die Untreue des Klägers hervorgerufen wurden, und wenn auch die Beklagte die Ausreise in die Bundesrepublik betrieben haben mag» weil sie trotz des Verhaltens des Klägers noch hoffte, daß es zu einer Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kommen werde, so bedarf ihr Gesamtverhalten im Hinblick auf das in dem Schreiben vom 2. März 1959 zu dem Ausdruck gekommene Einverständnis mit einer Scheidung in Verbindung mit der Ankündigung einer Widerklage doch.einer eingehenderen Würdigung* Es ist vor allem»auch unter Berücksichtigung der früheren, keine besonders feste Bindung an die Ehe zu dem Ausdruck bringenden Äußerungen der Klägerin, näher zu prüfen, ob sie sich etwa unter dem Eindruck des Ergebnisses der Unterredung vom 1.3* Dezember 1958 alsbald selbst innerlich ganz von der Ehe löste, und ob sie etwa später ausschließlich deshalb, weil sie ihre Versorgung nicht entsprechend ihren Forderungen sichergestelit sah, und weil sie sich weigerte, der anderen Frau den Kläger gleichsam ohne Gegenleistung zu überlassen, an der Ehe festhielt, ohne daß ihre Haltung von Vorstellungen Uber die verpflichtende Kraft auch einer zerstörten Ehe und über die Notwendigkeit, eine solche Ehe um ihrer selbst und um des anderen Ehegatten willen durchzutragen, bestimmt oder wenigstens mitbestimmt war* Hoch kann ihrem Widerspruch gegen die Scheidung die Beachtung nur versagt werden, falls das Berufungsgericht sich auf Grund der nochmaligen Würdigung der gesamten Verhältnisse die Überzeugung verschaffen sollte, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzuißeteen, fehle. f Damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben tuä der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungagericht zurttckverwiesen werden. Es erscheint geboten, von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit eine erneute Prüfung des gesamten Sachverhalts in tatsächlicher Richtung erfolgen kann, die von den bisherigen Feststellungen und Wertungen ganz unabhängig ist. Ascher Bundesrichter Johannsen und Bundesrichter Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher WUstenberg Wilden