Ein mit Zivildienstschein entlassener Berufssoldat, der als Versorgungsanwärter von einer Behörde unter Ernennung zu dem Beamten auf Widerruf zur Probedienstleistung einberufen worden ist, hat, wenn das Dienstverhältnis aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG widerrufen worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, nicht aber Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115 ff BEG. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bundesbahnbeamten Curt W Weg Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^^Hin gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Sie beschäftigte den Kläger in der Folgezeit bei verschiedenen Bahndienststellen und zahlte ihm eine Vergütung in Höhe von 75 $ des Anfangs-diensteinkommens der Gruppe VII der BahnbesoldungsOrdnung; das waren in der Ortsklasse A monatlich 168,57 RM. April 1933 widerrief die Reichsbahn das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, weil der Kläger sich in abfälliger Weise über den Reichskanzler, die Reichsregierung und die jetzigen Verhältnisse in Deutschland geäußert habe. Juni 1934 mit, daß sie dem Kläger unter Ausübung des Widerrufsrechtes das Dienstverhältnis gekündigt habe, weil er nach seinem Verhalten nicht die Gewähr dafür geboten habe, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintre-ten würde. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 6.667,58 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und i® übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000 DM als Beihilfe zu den bei der Nachholung der Ausbildung ihm erwachsenen Aufwendungen zu zahlen. Hilfsweise hat er den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes aufrechterhalten. Die Revision erstrebt, wie ihre Begründung erkennen läßt, in erster Linie die Aufhebung des Urteils, soweit es die Klage auf Zahlung einer Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG abgewiesen hat. Nur hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Urteils, soweit es die auf Zubilligung einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gerichtete Klage abgewiesen hat. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, welche Äußerungen der Kläger tatsächlich gemacht, ob er dabei aus Kritiklust oder aus einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung gehandelt hat und ob er wirklich ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Juni 1934 hat es als erwiesen erachtet, daß die Reichsbahngesellschaft das Dienstverhältnis mit dem Kläger löste, entweder weil sie ihn als einen Gegner des Nationalsozialismus erkannt hatte oder weil sie ihn für einen Gegner gehalten hatte. Nach seiner Auffassung befand sich der Kläger noch in der Berufsausbildung und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nachdem Aufbau der Schadenstatbestände des Bundesentschädigungs-gesetzes der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der §§ 115 ff BEG zu entschädigen ist. Durch diese Entschädigung werden regelmäßig auch die Nachteile abgegolten, die der Verfolgte in seinem weiteren beruflichen Fortkommen durch die Unterbrechung der Ausbildung erlitten hat (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 28, Januar 1959 - IV ZR 237/58 RzW 1959, 228 Nr, 28), Diese besondere Regelung gilt in aller Regel auch für das Verhältnis zwischen AusbildungsSchäden und Schäden im beruflichen Portkommen für verfolgte Angehörige des Öffentlichen Dienstes, soweit diese Gruppe der Verfolgten nach dem BEG (§§ 99 ff) entschädigt wird. Da jedoch das Gesetz in § 102 BEG Art und Maß der Entschädigung für Berufsschäden danach bestimmt, welche Dienstbezüge der geschädigte Beamte erhalten hat, Beamte im Vorbereitungsdienst aber keine Dienstbezüge erhalten, hat der Senat diesen Beamten für den ihnen aus ihrer Entlassung erwachsenen Schäden nur Ansprüche auf Entschädigung nach den §§ 115 ff BEG zugebilligt. Dem Kläger wurde als ehemaligem Berufssoldaten bei seiner Entlassung aus der Kriegsmarine gemäß § 1 Abs. 1 c i.V. mit § 10 des V/ehrmachtsversorgungsgesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 19. Als Inhaber dieses Scheines hatte der Kläger nach Maßgabe besonderer Grundsätze Anwartschaft auf Anstellung bei den in § 11 des Gesetzes genannten Behörden, Den Versorgungsanwärtern war gemäß § 49 der Grundsätze während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Vergütung von nicht weniger als 3/4 des Stelleneinkommens zu gewähren. Hier ist unter Buchstabe C bestimmt, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst als Unterhaltszuschüsse die auf Grund des alten Besoldungsgesetzes gezahlten Beträge zunächst - bis zu einer Neuregelung - weiter erhalten, Versorgungsanwärter in der Probedienstleistung aber anstelle von 85 v.H. der alten Bezüge vom 1. sorgungsanwärter können hier die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG nicht verneint werden, obwohl sich diese Beamten noch im Vorbereitungsdienst, d.h. in der Ausbildung befanden. Daher kommt für den Kläger, der zur Probedienstleistung bei der Deutschen Reichsbahn als Reichsbahnaspirant einberufen worden war, als solcher Bezüge in Höhe von 75 $> des Anfangsdiensteinkommens der Besoldungsgruppe VII erhalten hatte und aus diesem Dienstverhältnis entfernt wurde, ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, nicht aber ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens in Betracht. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG verneint hat (Ziff.2) des Urteils), keinen Bestand haben. Der Senat ist aber nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. die Berufung gegen das den Anspruch dem Grunde nach bejahende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger von der Deutschen Reichsbahn entweder als Gegner des Nationalsozialismus erkannt oder als solcher betrachtet und deshalb aus dem Dienst entlassen worden. Setzte sich der Geschädigte für eine andere politische Bewegung ein, so kommt es darauf an, ob diese Bewegung in ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen, die zusammenfassend beurteilt werden müssen, im wesentlichen mit dem in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers ü*b er einstimmt, wenn sie auch diesem gegenüber eine besondere politische Gruppe darstellt. Da die Revision mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den von ihr nur hilfsweise gestellten Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gerichtete Klage abgewiesen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 096 BEG §§ 99, 102, 115 Ein mit Zivildienstschein entlassener Berufssoldat, der als Versorgungsanwärter von einer Behörde unter Ernennung zu dem Beamten auf Widerruf zur Probedienstleistung einberufen worden ist, hat, wenn das Dienstverhältnis aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG widerrufen worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, nicht aber Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115 ff BEG. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1961 - IV ZR 193/61 - OLG Oldenburg LG Aurich IV ZR 193/61 Verkündet am 6. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bundesbahnbeamten Curt W Weg Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^^Hin gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 20. Dezember I960 in Ziff. 2) und 3) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1904 geborene Kläger war von 1923 bis 1927 Berufssoldat bei der Kriegsmarine. Am 31» Juli 1927 wurde er mit Zivildienstschein entlassen. Zum 1, Mai 1932 berief ihn die Reichsbahn als Reichsbahnaspiranten in der Laufbahn der nichttechnischen Reichsbahnobersekretäre unter Ernennung zu dem Beamten auf Widerruf ein. Sie beschäftigte den Kläger in der Folgezeit bei verschiedenen Bahndienststellen und zahlte ihm eine Vergütung in Höhe von 75 $ des Anfangs-diensteinkommens der Gruppe VII der BahnbesoldungsOrdnung; das waren in der Ortsklasse A monatlich 168,57 RM. Mit Schreiben vom 12. April 1933 widerrief die Reichsbahn das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, weil der Kläger sich in abfälliger Weise über den Reichskanzler, die Reichsregierung und die jetzigen Verhältnisse in Deutschland geäußert habe. Der Kläger erhob u.a. Klage beim Arbeitsgericht in Münster; diesem Gericht teilte die Reichsbahn mit Schreiben vom 7. Juni 1934 mit, daß sie dem Kläger unter Ausübung des Widerrufsrechtes das Dienstverhältnis gekündigt habe, weil er nach seinem Verhalten nicht die Gewähr dafür geboten habe, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintre-ten würde. Nach der Entlassung aus dem Dienst der Reichsbahn war der Kläger in der Zeit vom 15. Mai 1933 bis zu dem 30. September 1935 als Justizangestellter und vom 1. Oktober 1935 bis zu dem 30. April 1937 als Justizanwärter und Justizassistent tätig. Dann ging er als Verwaltungsanwärter zur Kriegsmarine, wo er am 1. Mai 1939 außerplanmäßiger und am 1. Mai 1940 planmäßiger Verwaltungsinspektor wurde. In dieser Stellung verblieb er bis zu dem 30. April 1945. Vom 1. Mai 1945 bis zu dem 31. Mai 1947 war er ohne Einkommen. Am 1. Juni 1947 trat er erneut bei der Reichsbahn als Inspektor-Anwärter ein. Er wurde am 1. August 1947 außerplanmäßiger und am 1. September 1948 planmäßiger Reichsbahninspektor. Am 1. Oktober 1948 wurde er zu dem Reichsbahnoberinspektor befördert. Die Reichsbahn berechnete das Rangdienstalter und das Besoldungsdienstalter für den Kläger so?> als ob er 1933 nicht bei der Reichsbahn ausgeschieden wäre. Durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel vom 20. Mai I960 wurde die Deutsche Bundesbahn verurteilt, dem Kläger die Rechtsstellung zu gewähren, die er innehätte, wenn er mit Wirkung vom 1. April 1950 zu dem Bundesbahnamtmann befördert worden wäre. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen, erlitten durch Ausfall von Bezügen im öffentlichen Dienst, und für Schaden in der Ausbildung geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen, 1. eine Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG in Höhe von 6.667,58 DM; 2. eine Beihilfe von 5.000 DM zu den ihm bei der Nachholung seiner Ausbildung entstandenen Aufwendungen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 6.667,58 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und i® übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000 DM als Beihilfe zu den bei der Nachholung der Ausbildung ihm erwachsenen Aufwendungen zu zahlen. Hilfsweise hat er den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Ziff. 1) des Urteils), der Berufung des beklagten Landes stattgegeben, unter Abänderung des Ersturteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Ziff. 2) ) und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Ziff. 3) ). Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision erstrebt, wie ihre Begründung erkennen läßt, in erster Linie die Aufhebung des Urteils, soweit es die Klage auf Zahlung einer Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG abgewiesen hat. Nur hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Urteils, soweit es die auf Zubilligung einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gerichtete Klage abgewiesen hat. V Die Revision ist in ihrem Hauptantrag begründet. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, welche Äußerungen der Kläger tatsächlich gemacht, ob er dabei aus Kritiklust oder aus einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung gehandelt hat und ob er wirklich ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Auf Grund des Inhaltbvdes Kündigungsschreibens vom 12. April 1933 und des Schreibens vom 7. Juni 1934 hat es als erwiesen erachtet, daß die Reichsbahngesellschaft das Dienstverhältnis mit dem Kläger löste, entweder weil sie ihn als einen Gegner des Nationalsozialismus erkannt hatte oder weil sie ihn für einen Gegner gehalten hatte. Es hat daher in der Kündigung eine aus politischen Gründen durchgeführte Verfolgungsmaßnahme erblickt, durch welche der Kläger sein mit Einkommen verbundenes Amt bei der Reichsbahn verloren hat. Gleichwohl hat es einen Entschädigungsanspruch des Klägers verneint. Nach seiner Auffassung befand sich der Kläger noch in der Berufsausbildung und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe hat es dem Kläger abgesprochen, weil der Kläger bei der Nachholung der Ausbildung im Jahre 1947/48 nur ganz geringfügige Aufwendungen gehabt habe, 2. Die Bedenken der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nachdem Aufbau der Schadenstatbestände des Bundesentschädigungs-gesetzes der in seiner Ausbildung geschädigte Verfolgte grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der §§ 115 ff BEG zu entschädigen ist. Durch diese Entschädigung werden regelmäßig auch die Nachteile abgegolten, die der Verfolgte in seinem weiteren beruflichen Fortkommen durch die Unterbrechung der Ausbildung erlitten hat (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 28, Januar 1959 - IV ZR 237/58 RzW 1959, 228 Nr, 28), Diese besondere Regelung gilt in aller Regel auch für das Verhältnis zwischen AusbildungsSchäden und Schäden im beruflichen Portkommen für verfolgte Angehörige des Öffentlichen Dienstes, soweit diese Gruppe der Verfolgten nach dem BEG (§§ 99 ff) entschädigt wird. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. November I960 - IV ZR 51/60 RzW 1961, 222 Nr. 17, ausgesprochen. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, könnte der Wortlaut des § 99 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zunächst dafür sprechen, daß auch die aus Verfolgungsgründen entlassenen Beamten im Vorbereitungsdienst zu den verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift gehören, für die nach den folgenden Bestimmungen Entschädigung wegen des BerufsSchadens zu gewähren ist. Dieser Auslegung entspricht es, daß zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BY/GöD aufgeführten Personenkreis auch die Beamten im Vorbereitungsdienst gerechnet werden. Da jedoch das Gesetz in § 102 BEG Art und Maß der Entschädigung für Berufsschäden danach bestimmt, welche Dienstbezüge der geschädigte Beamte erhalten hat, Beamte im Vorbereitungsdienst aber keine Dienstbezüge erhalten, hat der Senat diesen Beamten für den ihnen aus ihrer Entlassung erwachsenen Schäden nur Ansprüche auf Entschädigung nach den §§ 115 ff BEG zugebilligt. Diese Erwägungen kommen indes im Palle des Klägers nicht zu dem Zuge. Dem Kläger wurde als ehemaligem Berufssoldaten bei seiner Entlassung aus der Kriegsmarine gemäß § 1 Abs. 1 c i.V.mit § 10 des V/ehrmachtsversorgungsgesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 19. September 1925 (RGBl I 349, 589) ein Zivildienstschein erteilt. Als Inhaber dieses Scheines hatte der Kläger nach Maßgabe besonderer Grundsätze Anwartschaft auf Anstellung bei den in § 11 des Gesetzes genannten Behörden, r Körperschaften und Betrieben. Gemäß § 1 c der Anstellungsgruni. sätze (Grundsätze für die Anstellung der Inhaber eines Ver-sorgungsseheines) in der Passung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1926 (RGBl I 435), war er Versorgungsanwärter im Sinne dieser Grundsätze. Nach § 47 der Grundsätze konnte ein Versorgungsanwärter zunächst auf Probe angestellt oder vor der Anstellung zu einer Probedienstleistung einberufen werden. Solche Einberufungen zur Probedienstleistung durften nur in solchem Umfang stattfinden, wie mit dem Freiwerden von Stellen zu rechnen war. Den Versorgungsanwärtern war gemäß § 49 der Grundsätze während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Vergütung von nicht weniger als 3/4 des Stelleneinkommens zu gewähren. Dieser Vorschrift ist auch in einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 17. Dezember 1927 - Nr. 1542 Neuregelung der Dienstbezüge der im Dienste befindlichen Reichsbeamten - (RBesBl 1927, S. 151) Rechnung getragen. Hier ist unter Buchstabe C bestimmt, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst als Unterhaltszuschüsse die auf Grund des alten Besoldungsgesetzes gezahlten Beträge zunächst - bis zu einer Neuregelung - weiter erhalten, Versorgungsanwärter in der Probedienstleistung aber anstelle von 85 v.H. der alten Bezüge vom 1. Oktober 1927 ab 75 v.H. der neuen Bezüge (§49 der Anstellungsgrundsätze) erhalten. Damit ist klargestellt, daß die Versorgungsanwärter innerhalb der Gruppe der Beamten im Vorbereitungsdienst eine Sonderstellung einnahmen. Mit Rücksicht darauf, daß sie früher als Berufssoldaten tätig waren, und unter Berücksichtigung ihrer im Gesetz ausgesprochenen Anwartschaft auf Anstellung waren sie im Gegensatz zu den anderen im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten nicht auf einen UnterhaltsZuschuß angewiesen, sondern erhielten als Vergütung für ihre Tätigkeit feste Bezüge, die einem bestimmten Hundertsatz des Stelleneinkommens entsprachen, diesem also angepaßt waren. Angesichts dieser besonderen Gestaltung der Rechtsverhältnisse der im Vorbereitungsdienst stehenden Ver- sorgungsanwärter können hier die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG nicht verneint werden, obwohl sich diese Beamten noch im Vorbereitungsdienst, d.h. in der Ausbildung befanden. Durch eine Entlassung ohne Versorgung (§99 Abs. 1 Nr. 1 c ) sind ihnen Bezüge entgangen (§ 102 BEG). Sie können daher eine Entschädigung nach Maßgabe dieser Bestimmungen verlangen,. Neben dieser für einen Schaden im beruflichen Fortkommen zu gewährenden Entschädigung ist für einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung kein Raum, da sich diese beiden Ansprüche, soweit sie sich auf denselben Beruf beziehen, gegenseitig ausschließen. Daher kommt für den Kläger, der zur Probedienstleistung bei der Deutschen Reichsbahn als Reichsbahnaspirant einberufen worden war, als solcher Bezüge in Höhe von 75 $> des Anfangsdiensteinkommens der Besoldungsgruppe VII erhalten hatte und aus diesem Dienstverhältnis entfernt wurde, ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 99 ff BEG, nicht aber ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens in Betracht. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 99 ff BEG verneint hat (Ziff. 2) des Urteils), keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang, entsprechend dem Hauptantrag der Revision, aufzuheben. Der Senat ist aber nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. die Berufung gegen das den Anspruch dem Grunde nach bejahende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger von der Deutschen Reichsbahn entweder als Gegner des Nationalsozialismus erkannt oder als solcher betrachtet und deshalb aus dem Dienst entlassen worden. Diese Feststellungen r begegnen rechtlichen Bedenken, da die Möglichkeit nicht auszu-. schließen ist, daß das Berufungsgericht den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verkannt hat« Bas beklagte Land hat im Berufungsrechtszug (Berufungsschriftsatz vom 20. Juni I960, Bl. 39/40 GA und Schriftsatz vom 9. November I960, Bl. 83 GA) vorgetragen, der Kläger sei ein Anhänger des Tannenberg-Bundes gewesen. Zwischen diesem Bund und der NSDAP habe grundsätzlich Übereinstimmung in den Endzielen und dem vorgesehenen Weg zu diesen Zielen bestanden; Gegensätze hätten nur den Charakter von Richtungsstreitigkeiten innerhalb derselben rechtsradikalen Bewegung gehabt; die Äußerungen des Klägers, die zu seiner Entlassung geführt hätten, müßten daher als Ausdruck seines Eintretens für den Tannenberg-Bund und seines Unmutes über den Ausgang interner Meinungsverschiedenheiten gewertet werden. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht, auseinandersetzen müssen. Es hätte zunächst prüfen müssen, ob der Kläger tatsächlich ein Anhänger des Tannenberg-Bundes, d.h. Ludendorffs, war, und ob die zu seiner Entlassung führenden Äußerungen Ausfluß dieser Einstellung waren. War dies der Pall und wollten die nationalsozialistischen Machthaber den Kläger als einen Anhänger des Tannenberg-Bundes treffen, so ist weiter von Bedeutung, ob Anhänger dieses Bundes überhaupt als politische Gegner des Nationalsozialismus im Sinne von § 1 BEG angesehen werden können. Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 9. März I960 - IV ZR 166/59 -und vom 11. Mai I960 - IV ZR 288/59 LM Nr. 39 und 43 zu § 1 BEG 1956 = RzW I960, 371 Nr. 27 und 449 Nr. 14 dargelegi hat, liegt eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur vor, wenn der Verfolger bei den Betroffenen eine Einstellung angenommen hat, die sich auch bei Anwendung richtiger Maßstäbe als Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus darstellt. Zur politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehört, daß der Verfolgte | den Nationalsozialismus in seiner Gesamtheit, nicht nur das zur a 10 - Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an der Macht befindliche Regierungssystem, abgelehnt hat. Setzte sich der Geschädigte für eine andere politische Bewegung ein, so kommt es darauf an, ob diese Bewegung in ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen, die zusammenfassend beurteilt werden müssen, im wesentlichen mit dem in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers ü*b er einstimmt, wenn sie auch diesem gegenüber eine besondere politische Gruppe darstellt. Ist der Tannenberg-Bund in dieser Weise zu beurteilen, so kann derjenige, der sich zu ihm bekannte, aus diesem Grunde den Nationalsozialismus der Richtung Hitlers ablehnte und deshalb verfolgt wurde, keine Entschädigung beanspruchen. Es spricht manches dafür, daß die Bewegung von Ludendorff und der Tannenberg-Bund als dem Nationalsozialismus in vorerwähntem Sinne zugehörig gelten müssen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1961 - IV ZR 191/60 -, RzW 1961, 410 Nr. 44). tiber diese überwiegend dem tatsächlichen Bereich angehörenden Fragen kann jedoch das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Damit die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden können, muß der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 1 Da die Revision mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den von ihr nur hilfsweise gestellten Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gerichtete Klage abgewiesen hat. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf A