April I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Io Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 5.000 DM zugebilligt, da er sein Studium im Sinne des § 116 BEG "nschgeholt" habe. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung weiterer 5.000 DM an den Kläger verurteilt. Io Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 5.000 DM sugebilligt, da er sein Studium im Sinne des § 116 BEG "nachgeholt" habe. 3 BEG vorgesehene Beihilfe bis zu dem Höchstbetrage von lo.ooo DM an verfolgungsbedingt Ausgewanderte Studenten.kaum jemals zur Auszahlung; denn der Besuch von Schulen, also die vorberufliche Ausbildung, erfordere auch im Auslande keine besonderen Kosten, und die vor der Auswanderung in ausländischer Währung entstandenen Aufwendungen würden im Hinblick auf § 11 BEG im Verhältnis Io : 2 auf DM umgestellt• Außerdem sei die in der Berufsausbildung des Klägers eingetretene v-.zögerung von 2-4 Jahren adäquat auf seine Verfolgung zurückzuführen. Solche habe der Kläger während seines Studiums in den USA in Höhe von über 4*ooo Dollar (= mehr als lo.ooo DM) verfolgungsbedingt gehabt. 3 BEG vorgesehene Beihilfe bis zu dem Höchstbetrage von lo.ooo DM an verfolgungsbedingt ausge-wanderte Studenten.kaum jemals zur Auszahlung; denn der Besuch von Schulen, also die vorberufliche Ausbildung, erfordere auch im Auslande keine besonderen Kosten, und die vor der Auswanderung in ausländischer Währung entstandenen Aufwendungen würden im Hinblick auf § 11 BEG im Verhältnis Io : 2 auf DM umgesteilt. Außerdem sei die in der Berufsausbildung des Klägers eingetretene v-.-zügerung von 2-4 Jahren adäquat auf seine Verfolgung zurückzuflihren. Denn sie beruhe auf dem von den deutschen Verhältnissen abweichenden amerikanischen Studiensystem sowie auf der Notwendigkeit des Klägers, sich Studiengelder und Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Denn sie beruhe auf dem von den deutschen Verhältnissen abweichenden amerikanischen Studiensystem sowie auf der Notwendigkeit des Klägers, sich Studiengelder und Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Solche habe der Kläger während seines Studiums in den USA in Höhe von über 4*ooo Dollar (= mehr als lOoOoo DM) verfolgungsbedingt gehabt. 1* Die Revision führt aus, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unei’heblich geschädigt worden sei, allein die vorbexmf-liche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen» Deshalb sei es nicht entscheidend, ob die Verzögerung der beruflichen Ausbildung des Klägers durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden sei, denen er während der vorberufliehen Ausbildung ausgesetzt gewesen sei. I» Die Revision führt aus, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische VerfolgUngsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden sei, allein die vorberuf-liehe Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen» Mit dieser Auffassung befindet sich die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats» Dieser hat seine Ansicht zunächst im Urteil vom 22. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob die Verzögerung der beruflichen Ausbildung des Klägers durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden sei, denen er während der vorberuflichen Ausbildung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr können, wie dargelegt, nur die Kosten für die Nachholung des Ausbildungsabschnitts, in welchem aus Verfolgungsgründen ein Ausschluß oder eine Unterbrechung stattgefunden hat, erstattet werden. 3c Die Feststellungen des Oberlandesgerichts über den Ausbildungsweg des Klagers lassen es jedoch als möglich erscheinen, daß sein Studium an den amerikanischen Universitäten teilweise noch als Nachholung der vorberufliehen Ausbildung arzusehen ist und daß ihm demzufolge ein Teil der hierbei entstandenen Mehraufwendungen nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG zu erstatten ist. Wie Erkens (Rz*V 1959, 485 ff) ausführt, wird ein amerikanischer Student erst dann zu dem Studium an einer deutschen Hochschule zugelassen, wenn er mindestens 2 Jahre an einem college studiert hat. listische Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen» Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er seine Berufsausbildung "nachgeholt" habe. 3c Die Feststellungen des Oberlandesgerichts .über den Ausbildungsweg des Klägers lassen es jedoch als möglich erscheinen, daß sein Studium an den amerikanischen Universitäten teilweise noch als Nachholung der vorberuflichen Ausbildung anzusehen ist und daß ihm demzufolge ein Teil der hierbei entstandenen Mehraufwendungen nach Maßgabe des § 116 Abs» 1 Satz 3 3EG zu erstatten ist» Zur Prüfung dieser Frage war der Bechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Bas Ziel des College-Studiums, der Grundstufe der amerikanischen Hochschulausbildung, besteht nach den Darlegungen von Erkens (aaO: S» 486) darin, dem Studenten auf einer möglichst breiten Basis , eine intellektuelle Vorbereitung für sein späteres Beben zu geben» Beim Besuch von high-schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen Sofern das Berufungsgericht nicht in der Lage ist, auf Grund eigener Sachkunde die sich hiernach ergebende Frage zu beantv;orten, ob und in welchem Umfange die vom Kläger an amerikanischen Universitäten verbrachten Jahre noch zur ”voroerufliehen1' Ausbildung zu rechnen und für eine Entschädigung in Betracht zu ziehen sind, wird dazu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein. In der Betonung dieses Allgemeinstudiums liegt nach den Ausführungen von Erkens der Hauptunterschied zwischen dem college und der deutschen Hochschule«, Biese Verschiedenheit sei schon dadurch bedingt, daß der Ausbildungsstand nach Absolvierung der high-school nicht demjenigen gleichzusetzen sei, der nach dem Besuch einer deutschen höheren Schule erreicht werde» Beim Besuch von high-schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen Sofern das Berufungsgericht nicht in der Lage ist, auf Grund eigener Sachkunde die sich hiernach ergebende Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfange die vom Kläger an amerikanischen Universitäten verbrachten Jahre noch zur "vorberuflichen*' Ausbildung zu rechnen und für eine Entschädigung in Betracht zu ziehen sind, wird dazu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein« Möglicherweise würde eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungwesen in der Bundesrepublik Deutschland (Direktor: Dr. Walter Wienert), Bonn, Nassestraße 8, für diesen Zweck genügen»
2431 068 IV ZR 193/60 Verkündet am 15. Februar 1961 1, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in wfl HJ^straßegP, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^m^in gegen Dr. Thomas R. Avenue, usa, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbev ,. . TiScA tigter: Rechtsanwalt Max L. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 8. April I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2431 068 o IV 2R 193/60 Verkündet am 15. Februar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen de Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in wfl L^J^straße ^P, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^H^in gegen Br. 'Thomas R. USA, Prozeßbev,. Avenue, B| Kläger und Revisionsbeklagten, •tigter: Rechtsanwalt Max L. OflP in- hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 8. April I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der aia 27. Dezember 193o geborene jüdische Kläger besuchte von Ostern 1937 an die Volksschule in Prankfurt/Main. 1936 wunderte er mit seinen Eltern wegen der Judenverfolgung nach den Vereinigten Staaten aus. Dort besuchte er zunächst eine Volksschule und von 1944 bis 1946 eine high school. Von 1946 bis 1949 nahm er an einem Vorbereitungskurs an der Universität in Chicago teil, absolvierte anschließend einen Kurs in Psychologie an der Universität in Seattle und erwarb im Juni 1950 den akademischen Grad eines bachelor of liberal arts. Von September 195o an studierte er an der Universität in Berkeley, an der er im September 1959 promovierte. Er hat Entschädigung wegen Ausbildungsschadens begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm 5.000 DM zuerkannt und den Anspruch auf weitere 5.000 DM abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Diese hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das land-gerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung weitei’er 5.000 DM an den Kläger verurteilt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Io Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 5.000 DM zugebilligt, da er sein Studium im Sinne des § 116 BEG "nschgeholt" habe. Bei Prüfling der Entstehung eines Aus- 2 Tatbestand: Der am 27. Dezember 193° geborene jüdische Kläger besuchte von Ostern 1937 an die Volksschule in Prankfurt/Main. 1958 wunderte er mit seinen Eltern wegen der Judenverfolgung nach den Vereinigten Staaten aus. Dort besuchte er zunächst eine Volksschule und von 1944 bis 1946 eine high school. Von 1946 bis 1949 nahm er an einem Vorbereitungskurs an der Universität in Chicago teil, absolvierte anschließend einen Kurs in Psychologie an der Universität in Seattle und erwarb im Juni 1950 den akademischen Grad eines bachelor of liberal arts. Vom September 195o an studierte er an der Universität in Berkeley, an der er im September 1959 promovierte. Er hat Entschädigung wegen Ausbildungsschadens begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm 5.000 DM zuerkannt und den Anspruch auf weitere 5.000 DM abgelehnt. Der Klager hat Klage erhoben. Diese hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung weiterer 5.000 DM an den Kläger verurteilt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Io Das Oberlandesgericht hat dem Kläger weitere 5.000 DM sugebilligt, da er sein Studium im Sinne des § 116 BEG "nachgeholt" habe. Bei Prüfling der Entstehung eines Aus- bildtingsSchadens lasse sich eine Trennung zwischen vorberuf-licher und eigentlicher Berufsausbildung aus § 115 Abs. 1 BEG nicht herleiten. Die Erwähnung beider Ausbildungsstadien in dieser Vorschrift stelle lediglich klar, daß auch die verfolgungsbedingte Störung einer vorberuflichen Ausbildung zur Entschädigung berechtige. Anderenfalls komme die in § 116 Abs. 1 S. 3 BEG vorgesehene Beihilfe bis zu dem Höchstbetrage von lo.ooo DM an verfolgungsbedingt Ausgewanderte Studenten.kaum jemals zur Auszahlung; denn der Besuch von Schulen, also die vorberufliche Ausbildung, erfordere auch im Auslande keine besonderen Kosten, und die vor der Auswanderung in ausländischer Währung entstandenen Aufwendungen würden im Hinblick auf § 11 BEG im Verhältnis Io : 2 auf DM umgestellt• Außerdem sei die in der Berufsausbildung des Klägers eingetretene v-.zögerung von 2-4 Jahren adäquat auf seine Verfolgung zurückzuführen. Denn sie beruhe auf dem von den deutschen Verhältnissen abweichenden amerikanischen Studiensystem sowie auf der Notwendigkeit des Klägers, sich Studiengelder und Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ohne die Verfolgung hätte er in Deutschland spätestens 195o mit dem Studium beginnen und nach etwa 12 Semestern, also ungefähr 1956, fertig werden können, während er tatsächlich erst im Herbst 1959 fertig geworden sei. Diese Verzögerung sei jedoch nicht einmal ausschlaggebend, weil das Entstehen nicht unerheblicher Mehraufwendungen genüge. Solche habe der Kläger während seines Studiums in den USA in Höhe von über 4*ooo Dollar (= mehr als lo.ooo DM) verfolgungsbedingt gehabt. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. bildungsschadens lasse sich eine Trennung zwischen vorberuf-licher und eigentlicher Berufsausbildung aus § 115 Abs. 1 BEG nicht herleiten. Die Erwähnung beider Ausbildungsstadien in dieser Vorschrift stelle lediglich klar, daß auch die verfolgungsbedingte Störung einer vorberuflichen Ausbildung zur Entschädigung berechtige. Anderenfalls komme die in § 116 Abs. 1 S. 3 BEG vorgesehene Beihilfe bis zu dem Höchstbetrage von lo.ooo DM an verfolgungsbedingt ausge-wanderte Studenten.kaum jemals zur Auszahlung; denn der Besuch von Schulen, also die vorberufliche Ausbildung, erfordere auch im Auslande keine besonderen Kosten, und die vor der Auswanderung in ausländischer Währung entstandenen Aufwendungen würden im Hinblick auf § 11 BEG im Verhältnis Io : 2 auf DM umgesteilt. Außerdem sei die in der Berufsausbildung des Klägers eingetretene v-.-zügerung von 2-4 Jahren adäquat auf seine Verfolgung zurückzuflihren. Denn sie beruhe auf dem von den deutschen Verhältnissen abweichenden amerikanischen Studiensystem sowie auf der Notwendigkeit des Klägers, sich Studiengelder und Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ohne die Verfolgung hätte er in Deutschland spätestens 195o mit dem Studium beginnen und nach etwa 12 Semestern, also ungefähr 1956, fertig werden können, während er tatsächlich erst im Herbst 1959 fertig geworden sei. Diese Verzögerung sei jedoch nicht einmal ausschlaggebend, weil das Entstehen nicht unerheblicher Mehraufwendungen genüge. Solche habe der Kläger während seines Studiums in den USA in Höhe von über 4*ooo Dollar (= mehr als lOoOoo DM) verfolgungsbedingt gehabt. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. _ 4 - 1* Die Revision führt aus, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unei’heblich geschädigt worden sei, allein die vorbexmf-liche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen» Mit dieser Auffassung befindet sich die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hat seine Ansicht zunächst im Urteil vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (Ui Nr. 12 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959, 4-72 Np. 26) begründet, später ixn Urteil Vom 2o. November 1959 - IV ZR 176/59 - (Ui Nr. 18 zu § 115 BEG 1956 = RzW i960, 21o Nr. 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten und seitdem in zahlreichen, nicht mehr veröffentlichten Entscheidungen bestätigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben keine Veranlassung, hiervon abzugehen. 2. Die Revision führt ferner aus, es könnten nur die Kosten für die Nachholung desjenigen Ausbildungsabschnitts erstattet werden, in dem es tatsächlich zu einem Ausschluß oder einer Unterbrechung gekommen sei. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob die Verzögerung der beruflichen Ausbildung des Klägers durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden sei, denen er während der vorberufliehen Ausbildung ausgesetzt gewesen sei. Auch insoweit befindet sich die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere: IM Nr. 12, 13 und 19 zu § 115 BEG 1956, ferner Urteile vom 27. Januar i960 - IV ZR 238/59 -und vom 23» März i960 - IV ZR 239/59 -). Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch nationalsozia- I» Die Revision führt aus, bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische VerfolgUngsmaßnahme sei grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden sei, allein die vorberuf-liehe Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen» Mit dieser Auffassung befindet sich die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats» Dieser hat seine Ansicht zunächst im Urteil vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (DM Nr. 12 zu § 115 BEGr 1956 = RzW 1959> 472 Nr- 26) begründet, später im Urteil Vom 2o» November 1959 - IV ZR 176/59 - (BI Nr. 18 zu § 115 BEG 1956 s RzW;i960, 21o Nr. 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten und seitdem in zahlreichen, nicht inehr veröffentlichten Entscheidungen bestätigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben keine Veranlassung, hiervon abzugehen. 2o Die Revision führt ferner aus, es könnten nur die Kosten für die Nachholung desjenigen Ausbildungsabschnitts erstattet werden, in dem es tatsächlich zu einem Ausschluß oder einer Unterbrechung gekommen sei. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob die Verzögerung der beruflichen Ausbildung des Klägers durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden sei, denen er während der vorberuflichen Ausbildung ausgesetzt gewesen sei. Auch insoweit befindet sich die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere; DM Nr. 12, 13 und 19 zu § 115 BEG 1956, ferner Urteile vom 27. Januar i960 - IV ZR 238/59 -und vom 23- März i960 - IV ZR 239/59 -). Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch nationalsozia- listische Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. 2s kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er seine Berufsausbildung "nachgeholt" habe. Ob er, wenn er in seiner vorberuflichen Ausbildung nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gestört worden wäre, mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen oder fertig werden können, ob also die Verzögerung seiner beruflichen Ausbildung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden ist, ist nicht entscheidend. Vielmehr können, wie dargelegt, nur die Kosten für die Nachholung des Ausbildungsabschnitts, in welchem aus Verfolgungsgründen ein Ausschluß oder eine Unterbrechung stattgefunden hat, erstattet werden. 3c Die Feststellungen des Oberlandesgerichts über den Ausbildungsweg des Klagers lassen es jedoch als möglich erscheinen, daß sein Studium an den amerikanischen Universitäten teilweise noch als Nachholung der vorberufliehen Ausbildung arzusehen ist und daß ihm demzufolge ein Teil der hierbei entstandenen Mehraufwendungen nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG zu erstatten ist. Zur Prüfung dieser Frage war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Wie Erkens (Rz*V 1959, 485 ff) ausführt, wird ein amerikanischer Student erst dann zu dem Studium an einer deutschen Hochschule zugelassen, wenn er mindestens 2 Jahre an einem college studiert hat. Das Ziel des college-Studiuras der Grundstufe der amerikanischen Hochschulausbildung, besteht nach den Darlegungen von Erkens (aaO: S. 486) darin, dem Studenten auf einer möglichst breiten Basis eine intellektuelle Vorbereitung für sein späteres Deben zu geben. listische Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen» Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er seine Berufsausbildung "nachgeholt" habe. Ob er, wenn er in seiner vorberuflichen Ausbildung nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gestört worden wäre, mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen oder fertig werden können, ob also die Verzögerung seiner beruflichen Ausbildung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahraen adäquat verursacht oder mitverursacht worden ist, ist nicht entscheidend. Vielmehr können, wie dargelegt, nur die Kosten für die Nachholung des Ausbildungsabschnitts, in welchem aus Verfolgungsgründen ein Ausschluß oder eine Unterbrechung stattgefunden hat, erstattet werden» 3c Die Feststellungen des Oberlandesgerichts .über den Ausbildungsweg des Klägers lassen es jedoch als möglich erscheinen, daß sein Studium an den amerikanischen Universitäten teilweise noch als Nachholung der vorberuflichen Ausbildung anzusehen ist und daß ihm demzufolge ein Teil der hierbei entstandenen Mehraufwendungen nach Maßgabe des § 116 Abs» 1 Satz 3 3EG zu erstatten ist» Zur Prüfung dieser Frage war der Bechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Wie Erkens (HzW 1959, 485 ff) ausführt, wird ein amerikanischer Student erst dann zu dem Studium an einer deutschen Hochschule zugelassen, wenn er mindestens 2 Jahre an einem college studiert hat. Bas Ziel des College-Studiums, der Grundstufe der amerikanischen Hochschulausbildung, besteht nach den Darlegungen von Erkens (aaO: S» 486) darin, dem Studenten auf einer möglichst breiten Basis , eine intellektuelle Vorbereitung für sein späteres Beben zu geben» In der Betonung dieses Allgemeinstudiums liegt nach den Ausführungen von Erkens der Hauptunterschied zwischen dem college und der deutschen Hochschule. Diese Verschiedenheit sei schon dadurch bedingt, daß der Ausbildungsstand nach Absolvierung der high-school nicht demjenigen gleichzusetzen sei, der nach dem Besuch einer deutschen höheren Schule erreicht werde. Beim Besuch von high-schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen Sofern das Berufungsgericht nicht in der Lage ist, auf Grund eigener Sachkunde die sich hiernach ergebende Frage zu beantv;orten, ob und in welchem Umfange die vom Kläger an amerikanischen Universitäten verbrachten Jahre noch zur ”voroerufliehen1' Ausbildung zu rechnen und für eine Entschädigung in Betracht zu ziehen sind, wird dazu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein. Möglicherweise würde eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungwesen in der Bundesrepublik Deutschland (Direktor: Dr. Walter Wienert), Bonn, Nassestraße 8, für diesen Zweck genügen. In der Betonung dieses Allgemeinstudiums liegt nach den Ausführungen von Erkens der Hauptunterschied zwischen dem college und der deutschen Hochschule«, Biese Verschiedenheit sei schon dadurch bedingt, daß der Ausbildungsstand nach Absolvierung der high-school nicht demjenigen gleichzusetzen sei, der nach dem Besuch einer deutschen höheren Schule erreicht werde» Beim Besuch von high-schools in Staaten mit niedrigerem Ausbildungsniveau sei der amerikanische Schüler sogar gehalten, weitere Kurse zu belegen um auch nur den von den amerikanischen Hochschulen für die Aufnahme vorgeschriebenen Ausbildungsstand zu erreichen Sofern das Berufungsgericht nicht in der Lage ist, auf Grund eigener Sachkunde die sich hiernach ergebende Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfange die vom Kläger an amerikanischen Universitäten verbrachten Jahre noch zur "vorberuflichen*' Ausbildung zu rechnen und für eine Entschädigung in Betracht zu ziehen sind, wird dazu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein« Möglicherweise würde eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungwesen in der Bundesrepublik Deutschland (Direktor: Dr. Walter Wienert), Bonn, Nassestraße 8, für diesen Zweck genügen» Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs» 1 BEG. Senatspräsident Ascher Baske DroLoev/enheim Br» und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abso 1 BEG. Senatspräsident Ascher Raske Dr•Loe'wenheim Br und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Raske