h. wenn die Gefahren-Lage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den von ihm Betroffenen im Vergleich zu nichtver-folgten Personen erhöht worden ist. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Verlustes des Umzugsguts ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit vorgetragen sei, daß durch zweifellos schikanöse Maßnahmen seitens der damaligen Behörden eine rechtzeitige Versendung des Umzugsguts vor Kriegsausbruch verhindert worden sei, begründe dieser Tatbestand Rückerstattungsansprüche nicht, sondern könne nur dazu führen, daß entsprechend dem Bundes-ergänzungßgesetz insoweit der eingetretene Vermögensverlust Berücksichtigung zu finden haben dürfte. Januar 1954 entschieden, der von dem Kläger wegen des Verlustes des Umzugsguts geltend gemachte Anspruch falle seiner Natur nach nicht unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände. Das ergibt sich aus den in diesem Beschluß enthaltenen Ausführungen, es liege keine ungerechtfertigte Entziehung vor, und der Umstand, daß eine rechtzeitige Versendung des Umzugsguts vor Kriegsausbruch durch schikanöse Maßnahmen der damaligen Behörden verhindert worden sei, begründe keine Rückerstattungsansprüche, vielmehr könne der dadurch eingetretene VermögensVerlust nur nach dem Bundesergänzungs-gesets berücksichtigt werden. Es liege auch kein Anlaß für die Annahme vor, daß das Umzugsgut dann den Kläger nicht noch vor dem Ausbruch des Krieges in den Vereinigten Staaten erreicht hätte. laubnis nicht erteilt und die Ausfuhr noch möglich war, also mindestens bis zu einem kurz vor dem Kriegsausbruch liegenden Zeitpunkt, in dem ein Transport in die Vereinigten Staaten sich noch hätte durchführen lassen, aber schon erkennbar war, daß es zu dem Kriege kommen konnte (Urteil des Senats vom 10. Es trifft ferner zu, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung wegen der durch den Luftangriff herbeigeführten Zerstörung seines Eigentums nur zusteht, wenn der eingetretene Schaden der Verfolgung eigentümlich ist. Der Senat hat insbesondere in der LM BEG 1956 § 1 Nr. 14 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in solchen Fällen entsprechend dem Sinn des Entschädigungsrechts nach dessen Vorschriften Entschädigung nur geleistet wird, wenn die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den von ihr Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht worden ist. Man könnte auch sagen, daß nur dann der eingetretene Schaden innerhalb des Wiedergutmachungszwecks der Entschädigungsvorschriften liege; doch ist diese Formulierung zu unbestimmt und deshalb für die Anwendung im Entschädigungsrecht nicht brauchbar. hier nach den getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden, daß die gegen den Kläger gerichtete Verfolgung die Gefahr einer Vernichtung seines in dem lift enthaltenen Eigentums durch Kriegseinwirkung im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erheblich erhöht hatte. Als Verfolgung in diesem Sinne kommen hier allein die sich auf das Umzugsgut des Klägers beziehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in Betracht, die dazu führten, daß dieses Umzugsgut bis zu dem Krieg in Deutschland verblieb und deshalb dort der Vernichtung durch Luftangriffe ausgesetzt war, während es ohne die Verfolgung noch vor dem Ausbruch des Krieges in die Vereinigten Staaten gelangt wäre, wo es vor der Zerstörung durch Kriegsereignisse sicher gewesen wäre. entscheiden hatte; dort war die Verbringung des Umzugsguts in das Aufnahmeland des Verfolgten nicht an Schwierigkeiten, die die nationalsozialistischen Behörden der Ausfuhr gemacht hatten, sondern nur an dem Kriegsausbruch gescheitert. Da der Kläger nicht nur verfolgt wurde, indem er zur Auswanderung veranlaßt wurde, sondern weiterhin besondere Gewaltmaßnahmen gegen sein Umzugsgut ergriffen wurden, kommt es ferner nicht darauf an, ob er sein Eigentum durch Kriegseinwirkung auch dann verloren hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre und deshalb den.Krieg in Deutschland erlebt hätte. Zwar ist an sich nach § 9 Abs. 5 BEG bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs für die gesamte Entwicklung davon auszugehen, wie eine nichtverfolgte Person von den Ereignissen betroffen Die Verhinderung der Ausfuhr des Umzugsguts durch besondere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen muß jedoch unabhängig von der Verfolgung, die den Kläger zur Auswanderung veranlaßte, betrachtet werden. Nachdem der Kläger sich infolge des ausgeübten Drucks zur Auswanderung entschlossen hatte, hatte er ein Hecht darauf, wenigstens sein Umzugsgut mitzunehmen oder sich nachsenden zu lassen, tienn ihm das durch weitere darauf gerichtete Maßnahmen unmöglich gemacht und damit die Zerstörung seines Eigentums herbeigeführt wurde, so ist es unerheblich, ob der Kläger, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre, sein Eigentum verloren hätte. c) Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum ist mithin, wie die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nach § 51 Abs. 1 BEG dem Grunde nach gerechtfertigt. Da es noch nicht möglich ist, über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden, dafür vielmehr noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, muß der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das ist unrichtig, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen der Kosten begehrt, die er für den ge- über den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten, die er der Firma & Co für die Durchführung des Transports gezahlt hat, ist in dem Rückerstattungsverfahren nicht entschieden worden. Dieser Anspruch ist nach § 57 Abs. 1 HEG begründet, da es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelt, die dem Kläger durch die Auswanderung entstanden sind. Darauf, daß der Transport nicht durchgeführt werden konnte, kommt es nicht an; maßgebend ist, daß die Zahlung dem Kläger in seiner damaligen Lage als für die Auswanderung notwendig erscheinen mußte (Urteil des Senats RzW 1959, 467 Hr. 20). Es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger die gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückerhalten hätte, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das der Fall gewesen sein könnte. Da die Aufwendungen dem Kläger in Reichsmark, und zwar in Höhe von 2.029,75 RM> entstanden sind, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 1 BEG im Verhältnis 10 : 2 in einen solchen von 405,95 DM umzurechnen. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des Verlustes des Umzugsguts ist dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Nachschlagewerk: ja iintliehe Sammlung: nein >3. BEG §§ 1, 9, 51 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der eingetretene Schaden der Verfolgung eigentümlich ist, d. h. wenn die Gefahren-Lage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den von ihm Betroffenen im Vergleich zu nichtver-folgten Personen erhöht worden ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungener Verfolgter durch besondere nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men daran gehindert worden ist, sein Umzugsgut vor dem Kriegsausbruch in sein Zufluchtsland verbringen zu lassen, und dieses alsdann durch Kriegseinwirkung vernichtet worden ist. Darauf, ob das auch geschehen wäre, wenn der Eigentümer überhaupt nicht verfolgt und deshalb nicht ausgewandert wäre, kommt es in diesem Palle nicht an. ÖGH, Urt. v. 9. Dezember 1959 - IV ZR 195/59 - Kammergericht LG Berlin IV ZR 193/59 ♦fi Verkündet 4m 9« Dezember 1959 Schorn», Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Sigmund K (KaflH|H|M)> dHH0ld Rd. N®Ü^^(USA), Xlägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigte: gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüetenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Januar 1959 aufgehoben. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 405,95 DM zu zahlen. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Verlustes des Umzugsguts ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs sowie über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger, der Jude ist, wohnte früher in Bl Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wanderte er im Juli 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Sein Umzugsgut lagerte er am 16. Juli 1938 bei dem Möbeltransportunternehmen & Co in B^^^Bein. Es war am 18. Juli 1938 versandbereit. Alle erforderlichen Kosten, Abgaben und Steuern waren bezahlt, darunter 2.029,73 RM Transportkosten an die Firma & Co. Ferner war eine Liste des Umzugsguts vor der Kontrolle durch die Zollbehörde eingereicht, das Umzugsgut vom Zoll kontrolliert lind verschlossen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht, außerdem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt. Nunmehr verlangte die Devisenstelle die Zahlung einer Dego-Abgabe von 1.900 RM. Diese Abgabe wurde bezahlt, nachdem eine neue Devisengenehmigung für die Bezahlung beigebracht worden war. Danach verlangte die Devisenstelle die Vorlage neuer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und des Stadtsteueramts und ferner die Zahlung der Judenvermögensabgabe, die der Kläger vor der Auswanderung nicht gezahlt hatte, weil sie damals noch nicht eingeführt war. Die Devisenstelle verlangte schließlich die Herausnahme des Silbers aus dem Lift, in dem das Umzugsgut verpackt war. Damit trat eine neue Verzögerung ein, da das Silber erst geschätzt und zur Bezahlung der Kosten der Taxe eine weitere Devisengenehmigung beantragt werden mußte. Das Silber wurde bei einer Bank deponiert, die Ausfuhrgenehmigung jedoch nicht erteilt. Die Devisenstelle verlangte eine neue Liste des Umzugsguts. Unterdessen brach der Krieg aus; infolgedessen unterblieb der Transport des Lifts endgültig. Im weiteren Verlauf wurde er in die Räumlichkeiten des Speditionsunternehmens Ri^ in der Nachfolgerin der Firma SflHIi & Co, verbracht. Hier wurde das Umzugsgut, nachdem es am 6. November 1942 durch die Geheime Staatspolizei beschlagnahmt worden war, am 23. Oktober 1943 durch einen Luftangriff vernichtet. Am 25. Juli 1944 wurde es nach der 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz für verfallen erklärt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Kläger zunächst einen Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Lurch Beschluß des Landgerichts in Berlin vom 20. Januar 1954 ist dieser zurückgewiesen worden. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 REAO Bin sei lediglich in der Verfallerklärung zu erblicken, während die vorhergehende Beschlagnahme noch keine Entziehung in diesem Sinne gewesen sei. Als die Verfallerklärung ausgesprochen worden sei, seien aber die eingelagerten Sachen bereits durch Kriegseinwirkung vernichtet gewesen. Es komme auch kein Schadensersatz-anöpruch gemäß Art. 2 Abs. 3» Art. 27 Abs. 2 REAO Bin in Frage, da ein solcher Anspruch den Tatbestand einer ungerechtfertigten Entziehung voraussetze, mit anderen ’.'/orten ein nach der Rückerstattungsanordnung zu berücksichtigender Rückerstattungsfall vorliegen müsse. Soweit vorgetragen sei, daß durch zweifellos schikanöse Maßnahmen seitens der damaligen Behörden eine rechtzeitige Versendung des Umzugsguts vor Kriegsausbruch verhindert worden sei, begründe dieser Tatbestand Rückerstattungsansprüche nicht, sondern könne nur dazu führen, daß entsprechend dem Bundes-ergänzungßgesetz insoweit der eingetretene Vermögensverlust Berücksichtigung zu finden haben dürfte. Mit der Zurückweisung des Rückerstattungsanspruchs sei nicht die Feststellung begründet, daß der Xläger für den eingetretenen Vermögensverlust überhaupt keine Wiedergutmachung verlangen 4 / /. ■ könne; der Sachverhalt sei jedoch nicht nach der Rückeretat-tungsanordnung zu beurteilen, sondern im Entschädigungsver-fahren zu verfolgen« Der Beschluß ist rechtskräftig. Der Kläger verlangt nunmehr nach dem Bundesentschädi-gungsgesetz Entschädigung wegen des Verlustes der Umzugskosten. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er schätze den Wert des verlorenen Umzugsguts auf 50.000 RM. Er beanspruche auch Ersatz der von ihm an die Firma SCo gezahlten Transportkosten von 2.029,75 RM, diese umgestellt im Verhältnis 10 : 2 auf 405,95 DM. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 50.405,95 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnie rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klagers entschieden worden. II. la) Das Rückerstattungsgericht hat in dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 20. Januar 1954 entschieden, der von dem Kläger wegen des Verlustes des Umzugsguts geltend gemachte Anspruch falle seiner Natur nach nicht unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände. Das ergibt sich aus den in diesem Beschluß enthaltenen Ausführungen, es liege keine ungerechtfertigte Entziehung vor, und der Umstand, daß eine rechtzeitige Versendung des Umzugsguts vor Kriegsausbruch durch schikanöse Maßnahmen der damaligen Behörden verhindert worden sei, begründe keine Rückerstattungsansprüche, vielmehr könne der dadurch eingetretene VermögensVerlust nur nach dem Bundesergänzungs-gesets berücksichtigt werden. Damit ist klargestellt, daß einem Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungege-setz die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BEG nicht entgegensteht (§ 5 Abs. 3 BEG; Urteil des Senats LM BEG 1956 § 5 Nr. 5). b) Wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, wollten die nationalsozialistischen Behörden es durch die von ihnen getroffenen Maßnahmen dem Kläger unmöglich machen, das bereits seit dem 18. Juli 1938 versandbereite Umzugsgut aus Deutschland in die Vereinigten Staaten zu verbringen. Sie hätten die Ausfuhr böswillig verzögert, weil der Kläger Jude gewesen sei. Wenn die Behörden dem Begehren des Klägers, der alle Voraussetzungen für die Ausfuhr geschaffen habe, pflichtgemäß nachgekommen wären, so wäre < J bereits im Juli 1938 die Ausfuhrgenehmigung erteilt worden« Es liege auch kein Anlaß für die Annahme vor, daß das Umzugsgut dann den Kläger nicht noch vor dem Ausbruch des Krieges in den Vereinigten Staaten erreicht hätte. Die Fortdauer der Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung habe sich zwar bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, in dem eine Ausfuhr infolge des Krieges nicht mehr möglich gewesen sei. Der Schaden, der durch die Vernichtung des Umzugsguts bei einem Luftangriff entstanden sei, sei jedoch der Verfolgung nicht eigentümlich. Die Gefahrenlage, in der sich das Urazugsgut durch die Einlagerung bei der Firma befunden habe und aus der heraus es zu Schaden gekommen sei, habe sich gegenüber nichtverfolgten Personen nicht erhöht. Der Kläger und dessen Bevollmächtigte hätten einen Wechsel des Einlagerungsorts nicht angeordnet, zu demal auch die anderen Stadtteile Berlins in derselben Weise Bombenangriffen ausgesetzt gewesen seien. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG sei widerlegt, und ein Anspruch auf Entschädigung bestehe weder nach § 51 noch nach § 56 BEG. Diesen Ausführungen kann nur teilweise beigetreten werden. Mit Hecht hat. das Berufungsgericht in der schikanösen Verhinderung der Ausfuhr des Umzugsguts gegen den Kläger gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesehen und den adäquaten Zusammenhang zwischen diesen und der schließlich eingetretenen Vernichtung der Sachen bejaht. Oh zu der Zeit, als letztmalig Auflagen gemacht wurden, von deren Erfüllung die Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden sollte, der Krieg und die durch ihn hervorgerufene Unmöglichkeit der Ausfuhr bereits voraussehbar war, brauchte daher nicht untersucht zu werden. Denn die Verfolgung dauerte an, solange die unrechtmäßig versagte Ausfuhrer- laubnis nicht erteilt und die Ausfuhr noch möglich war, also mindestens bis zu einem kurz vor dem Kriegsausbruch liegenden Zeitpunkt, in dem ein Transport in die Vereinigten Staaten sich noch hätte durchführen lassen, aber schon erkennbar war, daß es zu dem Kriege kommen konnte (Urteil des Senats vom 10. November 1956 IV ZR 152/56). Es trifft ferner zu, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung wegen der durch den Luftangriff herbeigeführten Zerstörung seines Eigentums nur zusteht, wenn der eingetretene Schaden der Verfolgung eigentümlich ist. An diesem Erfordernis ist entgegen den Einwendungen der Revision, daß es im Gesetz keine Stütze finde, festzuhalten. Auch im allgemeinen bürgerlichen Schadensersatzrecht hat sich ergeben, daß die Frage der richtigen Begrenzung der Haftung des Schädigers nicht immer unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs zu lösen ist (BGHZ 20, 137, 142 j 27, 137, 139)* Dort wird vielfach darauf abgestellt, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks der Vorschrift liegt, wie nicht nur für § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 12, 213, 217j 19, 114, 126), sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (BGHZ 27, 137, 140), während die Rechtsprechung bei einem Anspruch nach § 826 BGB mit einer Begrenzung der Haftung nach derartigen Maßstäben offenbar zurückhaltender sein möchte (Hauß LM BGB § 823 F Nr. 11). Im Entschädigungsrecht ergibt sich trotz des Umstandes, daß es sich hier in weitem Umfang um vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügungen handelt, die Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung daraus, daß vielfach Sachverhalte zu beurteilen sind, bei denen Verfolgte Schäden erlitten haben, die in adäquatem Ursachenzusammenhang nicht nur mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG stehen, sondern auch mit Kriegsereignissen, wie sie zahllosen nichtverfolgten Personen in Deutschland während des Krieges zugestoßen sind. Es muß eine allgemeine Richtlinie dafür gefunden werden, v/ann bei derartigen Sachverhalten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz bestehen. Der Senat hat insbesondere in der LM BEG 1956 § 1 Nr. 14 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in solchen Fällen entsprechend dem Sinn des Entschädigungsrechts nach dessen Vorschriften Entschädigung nur geleistet wird, wenn die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den von ihr Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht worden ist. Man könnte auch sagen, daß nur dann der eingetretene Schaden innerhalb des Wiedergutmachungszwecks der Entschädigungsvorschriften liege; doch ist diese Formulierung zu unbestimmt und deshalb für die Anwendung im Entschädigungsrecht nicht brauchbar. Einwandfreie, dem Gesetz entsprechende Ergebnisse, bei denen einerseits der Notwendigkeit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts voll Rechnung getragen wird, auch soweit die eingetretenen Schäden ihrer Art nach häufig von nichtverfolgten Personen erlitten worden sind, andererseits der Anwendungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes nicht auf solche Schäden ausgedehnt wird, die sich im konkreten Fall nicht mehr als wirkliche Verfolgungsschäden bezeichnen lassen, sind dagegen mit der vom Senat gebrauchten Formulierung zu erzielen. Unerläßlich ist es dabei freilich, daß jeweils eingehend geprüft wird, ob die Verfolgung wirklich nur eine Veränderung oder nicht doch eine Erhöhung der Gefahrenlage, in der der Schaden eingetreten ist, herbeigeführt hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hier nach den getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden, daß die gegen den Kläger gerichtete Verfolgung die Gefahr einer Vernichtung seines in dem lift enthaltenen Eigentums durch Kriegseinwirkung im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erheblich erhöht hatte. Als Verfolgung in diesem Sinne kommen hier allein die sich auf das Umzugsgut des Klägers beziehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in Betracht, die dazu führten, daß dieses Umzugsgut bis zu dem Krieg in Deutschland verblieb und deshalb dort der Vernichtung durch Luftangriffe ausgesetzt war, während es ohne die Verfolgung noch vor dem Ausbruch des Krieges in die Vereinigten Staaten gelangt wäre, wo es vor der Zerstörung durch Kriegsereignisse sicher gewesen wäre. Den Vergleichsmaßstab kann also nicht die Gefahr enlage bilden, in der sich das Bab und Gut nichtverfolg-ter Personen in Deutschland infolge des Duftkrieges befand. Es liegt grundsätzlich anders als in dem Fall, über den der Senat in dem DM BEG 1956 § 5 Kr. 5 veröffentlichten Urteil zu. entscheiden hatte; dort war die Verbringung des Umzugsguts in das Aufnahmeland des Verfolgten nicht an Schwierigkeiten, die die nationalsozialistischen Behörden der Ausfuhr gemacht hatten, sondern nur an dem Kriegsausbruch gescheitert. Da der Kläger nicht nur verfolgt wurde, indem er zur Auswanderung veranlaßt wurde, sondern weiterhin besondere Gewaltmaßnahmen gegen sein Umzugsgut ergriffen wurden, kommt es ferner nicht darauf an, ob er sein Eigentum durch Kriegseinwirkung auch dann verloren hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre und deshalb den.Krieg in Deutschland erlebt hätte. Zwar ist an sich nach § 9 Abs. 5 BEG bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs für die gesamte Entwicklung davon auszugehen, wie eine nichtverfolgte Person von den Ereignissen betroffen -10- worden wäre (Urteil LM BEG 1956 § 88 Nr. 1). Die Verhinderung der Ausfuhr des Umzugsguts durch besondere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen muß jedoch unabhängig von der Verfolgung, die den Kläger zur Auswanderung veranlaßte, betrachtet werden. Nachdem der Kläger sich infolge des ausgeübten Drucks zur Auswanderung entschlossen hatte, hatte er ein Hecht darauf, wenigstens sein Umzugsgut mitzunehmen oder sich nachsenden zu lassen, tienn ihm das durch weitere darauf gerichtete Maßnahmen unmöglich gemacht und damit die Zerstörung seines Eigentums herbeigeführt wurde, so ist es unerheblich, ob der Kläger, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre, sein Eigentum verloren hätte. Die Sachlage ist vielmehr so zu beurteilen, wie sie sich für einen nichtverfolgten Auswanderer entwickelt hätte. Diesem wäre es gelungen, sein Umzugsgut rechtzeitig vor dem Ausbruch des Krieges in die Vereinigten Staaten zu schaffen. c) Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum ist mithin, wie die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nach § 51 Abs. 1 BEG dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Revisionsgericht kann das gemäß § 304 Abs. 1, §§ 557, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG aussprechen (Urteil vom 10. November 1956 IV ZR 152/56). Da es noch nicht möglich ist, über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden, dafür vielmehr noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, muß der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 2. In dem angefochtenen Urteil wird der gesamte von dem Kläger erhobene Anspruch als nach den §§ 51? 56 BEG unbegründet bezeichnet. Das ist unrichtig, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen der Kosten begehrt, die er für den ge- * planten Transport des Umzugsgutes gezahlt hat. über den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten, die er der Firma & Co für die Durchführung des Transports gezahlt hat, ist in dem Rückerstattungsverfahren nicht entschieden worden. Er fällt seiner Bechtsnatur nach auch nicht unter die Rückerstattungsvorschriften. Dieser Anspruch ist nach § 57 Abs. 1 HEG begründet, da es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelt, die dem Kläger durch die Auswanderung entstanden sind. Darauf, daß der Transport nicht durchgeführt werden konnte, kommt es nicht an; maßgebend ist, daß die Zahlung dem Kläger in seiner damaligen Lage als für die Auswanderung notwendig erscheinen mußte (Urteil des Senats RzW 1959, 467 Hr. 20). Es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger die gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückerhalten hätte, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das der Fall gewesen sein könnte. Da die Aufwendungen dem Kläger in Reichsmark, und zwar in Höhe von 2.029,75 RM> entstanden sind, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 1 BEG im Verhältnis 10 : 2 in einen solchen von 405,95 DM umzurechnen. Dieser Betrag ist dem Kläger, da der Rechtsstreit auch insoweit zur Endentscheidung reif ist, zuzuerkennen (§ 565 Abs. 3 Nr, 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). 5, Nach alledem muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Das beklagte Land ist zu verurteilen, an den Kläger 405,95 DM zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des Verlustes des Umzugsguts ist dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Wegen der Höhe dieses Anspruchs sowie zur Entschei- 1 dung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ein^ schließlich derjenigen der Revision ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur ückzuverweisen. Baske Johannsen Wüstenberg Pr.Loewenheim Ascher