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BGH · IV ZR 193/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 193/58

In der im § 195 Abs» 2 Nr * 3 BEG vorgeschriebenen Belehnung ist eine Angabe darüber erforderlich* was die Schrift* mit der Klage gegen einen Entschädigungsbescheid erhoben wird, enthalten muß-. hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br«, v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger hat mit der Behauptung, wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden zu sein* am 22« März 1950 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit? an Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen und am 18«, Mai 1952 auch wegen Gesundheit sschadens gestellt«, Sämtliche Ansprüche sind rechtskräftig abgewiesen worden* Bach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat er im September 1954 einen neuen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit* Körper und Gesundheit* Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen gestellte Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19« November 1956 abgev/iesen« Sie hat nicht als erwiesen angesehen« daß der Kläger.aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei* Dieser Bescheid ist dem Kläger am 21« November 1956 mit folgender «Recht smitt elbeleb run g,f zugestellt word-dens ren Gericht oder einer Behörde, durch eine Beschwerde oder Eingabe beim Bayer» Landesentschä-digungsamt oder einer anderen Behörde wird die Klagefrist nicht gewahrtan Gegen den Bescheid hat der Kläger durch einen ihn vertretenden Bechtsanwalt am 11» Februar 1957 einen als "Klage* bezeichneten Schriftsatz beim Landgericht mit folgendem Inhalt eingereicht? Am 5* April 1957 hat sein Anwalt näher seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begründet» Anläßlich der Terminsanberaumung am 9* April 1957 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß bis Jetzt weder ein Klageantrag gestellt noch eine Begründung abgegeben wurde, obwohl die Klagefrist bereits verstrichen sei» Die Voraussetzungen des § 253 dürften daher nicht erfüllt sein» Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8o Februar 1957 - IV ZE 305/56 - werde hingewiesen» Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24» Mai 1957 auch die Höhe der von ihm erhobenen Ansprüche näher begründet und einen Antrag auf Zuerkennung folgender Beträge gestellt? Liese Tatsache ist bei der Auslegung des § 195 AbSo2 Nr«,3 BEG maßgeblich zu berücksichtigen» Die Belehrung würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechtsun-kundigen .Personen über.die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgenäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würden» Unter Form muß man daher auch die Gestaltung dieser Schriften verstehen, wie sie vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, also ihren notwendigen Inhalt entsprechend dem § 253 Abs»2, § 518 Abs»2, § 553 Absd Satz 2 ZPO» Baß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der den Schriftsatz vom 11» Februar 1957 eingereicht hat, bekannt sein mußte, welche Angaben zu einer wirksamen idageerhebumg erforderlich, sind* ist unerheblich* da nur bei einem Bescheid* der die in § 195 Abs*2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt« Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden* ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob* entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts* der am 11« Februar 1957 eingereichte Schriftsatz des Klägers nicht den für eine Klageerhebung in Entschädigungssachen zu stellenden Anforderungen genügt hätte, weil in dem vorangegangenen Entschädigungsverfahren der Sachverhalt* auf Grund dessen der Kläger Entschädigungsansprüche zu haben glaubte* eingehend dargelegt worden war und aus dem Schriftsatz vom 11« Februar 1957 einwandfrei entnommen werden konnte* daß der Kläger in volle:®,Umfang den Bescheid der Entschädigungsbehörde angreifen wollte (vgl« die Entscheidung KzW 57?205^‘0 = TM Kr«5 zu § 209 BEG).

Zitierte Normen: § 210 BEG
formenBEGMärzBelehrungMünchenSchadenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
BEG §§ 195, 210
tr
2545042
In der im § 195 Abs» 2 Nr * 3 BEG vorgeschriebenen Belehnung ist eine Angabe darüber erforderlich* was die Schrift* mit der Klage gegen einen Entschädigungsbescheid erhoben wird, enthalten muß-. Pehit diese, so wird die im § 210 BBG bestimmte Prist nicht in Lauf gesetzt«
BGH, Hrto v, 18o März 1959 - IV ZR 193/58 - OLG München
IV. ZH^195/5B
Verkündete 18o März 1959 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädiügungsrechtsstreit
 des Max R
S«*straße 519, Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat B a y e r n* vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München*
Beklagten und Revisionsbeklagteno
- Prozeßbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt Br«,
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br«, v, Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 9o Zivilsenats (EntschäMgungs-senats) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 13o/ 14a Mai 1958? wird aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger hat mit der Behauptung, wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden zu sein* am 22« März 1950 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit? an Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen und am 18«, Mai 1952 auch wegen Gesundheit sschadens gestellt«, Sämtliche Ansprüche sind rechtskräftig abgewiesen worden* Bach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat er im September 1954 einen neuen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit* Körper und Gesundheit* Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen gestellte Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19« November 1956 abgev/iesen« Sie hat nicht als erwiesen angesehen« daß der Kläger.aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei* Dieser Bescheid ist dem Kläger am 21« November 1956 mit folgender «Recht smitt elbeleb run g,f zugestellt word-dens
«Soweit durch diesen Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist* kann der Antragsteller innerhalb einer mit der Zustellung des Bescheids beginnenden Notfrist von 5 Monaten Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Landgericht München I - Entschädigungskammer München, Wagmüllerstraße 12 -erheben» Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von 5 Monaten eine Frist von *6 Monaten«, Die Klage kann nur entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstellen dieses Gerichts erhoben werdeno Wird die Klage durch Einreichung einer Klageschrift erhoben, so sollen im Interesse der Beschleunigung zwei Abschriften der Klageschrift beigefügt werden« Durch Einreichung der Klage bei einem aade-
 
ren Gericht oder einer Behörde, durch eine Beschwerde oder Eingabe beim Bayer» Landesentschä-digungsamt oder einer anderen Behörde wird die Klagefrist nicht gewahrtan
 Gegen den Bescheid hat der Kläger durch einen ihn vertretenden Bechtsanwalt am 11» Februar 1957 einen als "Klage* bezeichneten Schriftsatz beim Landgericht mit folgendem Inhalt eingereicht?
"Gegen den Ablehnungsbescheid des Bayer» Landesentschädigungsamts München vom 19® November 1956 - AktoZoS BEG 13 197 - Il/6, durch welchen die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt wurden, lege ich zur Entschädigungskammer des Landgerichts München I
Klage
 ein*
Antragstellung, Klagebegründung und Vollmacht wird »achgereieht•"
Am 5* April 1957 hat sein Anwalt näher seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begründet» Anläßlich der Terminsanberaumung am 9* April 1957 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß bis Jetzt weder ein Klageantrag gestellt noch eine Begründung abgegeben wurde, obwohl die Klagefrist bereits verstrichen sei» Die Voraussetzungen des § 253 dürften daher nicht erfüllt sein» Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8o Februar 1957 - IV ZE 305/56 - werde hingewiesen» Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24» Mai 1957 auch die Höhe der von ihm erhobenen Ansprüche näher begründet und einen Antrag auf Zuerkennung folgender Beträge gestellt?
~ 4 ~
Ir
a)	3»000 dm Schaden an Freiheit,
b)	20o000 DM Schaden an Gesundheit,
c)	40*000 DM Höchstbetrag des Schadens am wirt-
schaftlichen Fortkommen gemäß § 123 des Gesetzes,
d)	Schaden	am	Vermögen und Fassonwert in
 noch festzustellender Höhe*
e)	lo480 DM umgesteilte Geldstrafe und Anwalts-
und Gericht sko st en«.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-gewiesen» Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der der Kläger gleichzeitig gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben«.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen “Revision erstrebt der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent scheid ung s gr ünd e %
Die Revision muß zu einem Erfolge führen, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist für die Erhebung einer Klage sei versäumt, nicht zutrifft«>
Nach § 195 Abs«2 Nr«.3 BEG niuß nämlich der Bescheid der Entschädigungsbehörde unter anderem die Belehrung enthalten, "in welcher Form” ««J'die Klage zu erheben ist"* Fehlt es an dieser Belehrung, so wird die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (vglo RzY/ 58,117^ = LM Nx**6 zu § 210 BEG sowie Blessin/Wilden S085I Anm04 zu § 195 BEG und van Dam/Loos So765 Aniiu5 zu § 195)» Ein derartiger Mangel liegt, entgegen der Auffasung des Berufungsgerichts, hier vor* Denn die sogenannte Rechtsmittelbelehrung enthält keine Angabe darüber, in welcher "Form* eine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde zu erheben isto
 Zwar bedeutet dor Begriff der Form im allgemeinen die äußere Gestaltung eines Kochtsaktes* Es würde aber zu eng sein«, wenn man unter Form der Klageerhebung nur die Zustellung der Klageschrift entsprechend der Vorschrift des § 253 AbSol ZPO oder unter Form der Einlegung eines Kechtsmittels nur die Einreichung der Rechtsmittel schrift beim Rechtsmittelgericht entsprechend den Vorschriften der §§ 518 Absd, 55? Absd Satz 1 ZPO verstehen würde. Denn die Belehrung ist vor allem deswegen zwingend vorgeschrieben, weil das Verfahren vor dem Landgericht als dem Entschäöigungsgericht erster Instanz nicht dem Anwaltszwang unterliegt (§ 224 AbSol BEG)*
Liese Tatsache ist bei der Auslegung des § 195 AbSo2 Nr«,3 BEG maßgeblich zu berücksichtigen» Die Belehrung würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechtsun-kundigen .Personen über.die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgenäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würden» Unter Form muß man daher auch die Gestaltung dieser Schriften verstehen, wie sie vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, also ihren notwendigen Inhalt entsprechend dem § 253 Abs»2, § 518 Abs»2, § 553 Absd Satz 2 ZPO»
Auch, die Zivilprozeßordnung versteht in diesem Sinne den Begriff der Form, wie sich insbesondere aus den §§ 519 b und 554 a ZPO ergibt»
Aus diesen Gründen kann unter einer ausreichenden Belehrung im Sinne des § 195" Abs«.2 Nr»3 BEG nur ein Hinweis verstanden werden, der den Antragsteller auch über den notwendigen Inhalt einer etwaigenKlage unterrichtet»
Baß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der den Schriftsatz vom 11» Februar 1957 eingereicht hat, bekannt sein mußte, welche Angaben zu einer wirksamen
 idageerhebumg erforderlich, sind* ist unerheblich* da nur bei einem Bescheid* der die in § 195 Abs*2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt«
Da spätestens mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 24 o I>Tai 1957 eine ordnungsmäßige Klage vorlag* konnte diese nicht mehr als unzulässig.abgewie-sen werden. Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden* ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob* entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts* der am 11« Februar 1957 eingereichte Schriftsatz des Klägers nicht den für eine Klageerhebung in Entschädigungssachen zu stellenden Anforderungen genügt hätte, weil in dem vorangegangenen Entschädigungsverfahren der Sachverhalt* auf Grund dessen der Kläger Entschädigungsansprüche zu haben glaubte* eingehend dargelegt worden war und aus dem Schriftsatz vom 11« Februar 1957 einwandfrei entnommen werden konnte* daß der Kläger in volle:®,Umfang den Bescheid der Entschädigungsbehörde angreifen wollte (vgl« die Entscheidung KzW 57?205^‘0 = TM Kr«5 zu § 209 BEG). Da das Berufungsgericht noch keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Ansprüche getroffen hat, war die Sache zur anderweiti-
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gen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückBu-verwei-* sen*
Ascher Baske Johannsen v* Werner Y/üstenberg