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BGH · IV-ZR-193/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-193/57

Bi3 Abkömmlinge des Bedachten können daher nach § 2069 ersatzweise bedacht sein, wenn der Erblasser seinen Sohn ein Vermächtnis aufcchiebend bedingt zugewandt und dieser ' nach dem Brbfall, aber vor Eintritt der Be-dingung verstorben ist, Aktenzeichen: IV ZR 193/57 solle sie l/3 des erzielten Verkaufserlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Verkauf an seinen Sohn David, den Vater der Kläger, zahlen.-Der Vater der Kläger ist in Jahre 1944 in Russland als Soldat gefallen. Sie sind der Ansicht, sie könnten, auf Grund der in dem Testament getroffenen Bestimmungen von der Beklagten Auskunft über die wahre Höhe des Kaufpreises und Zahlung von 1/3 des erzielten Erlöses verlangen, Sie haben im ersten Rechtszug entsprechende Anträge gestellt und geltend gemacht, der Erblasser habe die Bestimmung über die Auskelir von 1/3 des Erlöses getroffen, um zu verhindern, daß die Beklagte den Grundbe--sitz früher als 20 Jahre nach seinem Tode veräußere.’ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis habe den Klägern als Erben ihres Vaters nicht anfallen können, da der Vater der Kläger verstorben sei, bevor sie das Grundstück veräußert habe«. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6 100 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1, Apx-il 1953 zu zahlen und Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Beträge oder sonstigen Zuwendungen sie über den vereinbarten Kaufpreis von 18 000 DM für die VeräulSerung des Rachlaß-grundstücks ex’halten habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Testament des Ex’blassers könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erblasser den Vater der Kläger zu 1/3 bedingt als Erbe eingesetzt habe* Es enthalte vielmehr ein Vermächtnis zugunsten des Vaters der Kläger. Diesem habe der Erblasser l/3 des Kaufpreises unter der Bedingung zugewandt, daß die Beklagte das Uachlaßgrundstück früher als 20 Jahren nach dem Erbfall veräußere. Im Zweifelsfalle sei daher nach § 2074 BGB ansunehmen, daß die Zuwendung nicht gelten solle, da der Vater der Kläger den Eintritt der Bedingung nicht er- Im übrigen sei kein Grund ersichtlich der es rechtfertigen könne, die für die aufschiebende Bedingung geltende Regelung in den Pallen des § 2069 BGB nicht : anzuwenden. Er könne insbesondere /“ nicht daraus entnommen werden, daß es dem Erblasser darauf angskommen sei, die Beklagte davon abzuhalten, den Grundbesitz früher als 20 Jahre nach seinem Tode zu veräußern, -v Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 2074 BOB den Vorrang vor § 2069 BGB habe, ist irrig,. Daraus allein, daß § 2074 BGB im Gesetz hinter § 2069 BG3 aufgeführt ist, können keine Schlüsse über den Vorrang der einen Bestimmung vor der andern gesogen werden» Daß Gesetzesbestimmungen im Gesetz nacheinander aufgeführt werden, ist für sich betrachtet eine rein technische Maßnahme. Sie allein ergibt nicht, daß eine Bestimmung den Vorrang vor einer anderen hat. Eine solche Ausleguiigsro^cl enthält § 2069 BGB für den Pall, daß der Erblassend einen Abkömmling bedacht hat und daß dieser nach Errichtung*! Da der in dem Testament des Erblassers mit dem aufschiebend bedingten Vermächtnis 3edachte der Sohn des Erblassers war und da dieser vor Eintritt der Bedingung verstorben war, hätte das Berufungsgericht zunächst § 2069 BG3 anwefcden müssen. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Erblasser für den Pall, daß sein in erster Linie bedachter Sohn vor Eintritt der Bedingung sterben (insbesondere als Soldat fallen) würde, dessen Abkömmlinge nicht bedenken wollte.

Zitierte Normen: § 2074 BGB
BGBGesetzBestimmungZuwendungBerufungsgerichtErblasserBedingungKläger

Volltext der Entscheidung

Hicht für die Amtliche Sammlung !	Q\ls
 Gesetz:	BGB	§§	2069, 2074, 2077, 2190
J.
hsehtsaatz:	§	2074	BGB kommt kein Vorrang vor § 2069.BGB \
zu. Bi3 Abkömmlinge des Bedachten können daher nach § 2069 ersatzweise bedacht sein, wenn der Erblasser seinen Sohn ein Vermächtnis aufcchiebend bedingt zugewandt und dieser ' nach dem Brbfall, aber vor Eintritt der Be-dingung verstorben ist,
 Aktenzeichen:	IV	ZR	193/57
urteil des BGH vom 23« Oktober 1957
LG Bielefeld OLG Hamm
 iyjKJ9S/&L
Verldinde-s air. 23» Oktober 1957 Pf a ms« Jus fcisangestellter als Erkund ehester der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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1* des Ingenieurs Erwin E
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2 c de^ Sfajg9hinanhan.-T.ahri in^s Uanfred H flHB’ geb. am
1940, vertreten durch seine sorgeberechtigte Sutter, der Witwe Sophie HMjB, IlMM, A(
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Ehefrau Gertrud R
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 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proze.Toevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baskef Johannsen und Dr. v. Werner
fUr Recht erkannt:
Das Erteil des 6. Zivilsenats des Oberlandeegeriohta in Hamm vom 20. Februar 1957 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist die Tante der Kläger, Der Vater der Beklagten und Großvater der Kläger (im folgenden Erblasser genannt) ist am 1« April 1942 verstorben. Die Beklagte ist auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom 27, $!ärz 1942 Alleinerbin des Erblassers geworden. Zum Nachlaß gehört ein Grundstück* In dem Testament, durch das der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin berufen hat, hat er weiter bestimmt, falls die Beklagte das Dach-laßgrundstück früher als 20 Jahre nach dem Erbfall veräußere. solle sie l/3 des erzielten Verkaufserlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Verkauf an seinen Sohn David, den Vater der Kläger, zahlen.-Der Vater der Kläger ist in Jahre 1944 in Russland als Soldat gefallen. Die Beklagte hat das Nachlaßgrundstück in Jahre 1952 veräußert. In dem Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 18 000 DM angegeben.
Die Kläger haben behauptet, der Kaufpreis sei in dem Kaufvertrag zu niedrig angegeben. In Wahrheit habe die Beklagte mehr erzielt. Sie sind der Ansicht, sie könnten, auf Grund der in dem Testament getroffenen Bestimmungen von der Beklagten Auskunft über die wahre Höhe des Kaufpreises und Zahlung von 1/3 des erzielten Erlöses verlangen, Sie haben im ersten Rechtszug entsprechende Anträge gestellt und geltend gemacht, der Erblasser habe die Bestimmung über die Auskelir von 1/3 des Erlöses getroffen, um zu verhindern, daß die Beklagte den Grundbe--sitz früher als 20 Jahre nach seinem Tode veräußere.’
 
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis habe den Klägern als Erben ihres Vaters nicht anfallen können, da der Vater der Kläger verstorben sei, bevor sie das Grundstück veräußert habe«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6 100 DM nebst 6 $ Zinsen seit dem 1, Apx-il 1953 zu zahlen und Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Beträge oder sonstigen Zuwendungen sie über den vereinbarten Kaufpreis von 18 000 DM für die VeräulSerung des Rachlaß-grundstücks ex’halten habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger dem Antrag der Beklagten gemäß zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihren im Berufungsrechtssug gestellten Antrag Weiterverfölgen. Die Beklagte bittet, die Revision 2urück-zuweieen*
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Testament des Ex’blassers könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erblasser den Vater der Kläger zu 1/3 bedingt als Erbe eingesetzt habe* Es enthalte vielmehr ein Vermächtnis zugunsten des Vaters der Kläger. Diesem habe der Erblasser l/3 des Kaufpreises unter der Bedingung zugewandt, daß die Beklagte das Uachlaßgrundstück früher als 20 Jahren nach dem Erbfall veräußere. Die Bedingung sei erst nach dem 3?ode des Vaters der Kläger eingetreten. Im Zweifelsfalle sei daher nach § 2074 BGB ansunehmen, daß die Zuwendung nicht gelten solle, da der Vater der Kläger den Eintritt der Bedingung nicht er-
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lebt habe. Die Kläger seien nicht nach § 2190 BGB Ersatz-Vermächtnisnehmer. Die für ein Ersatzvermächtnis erforderliche Bestimmung des Erblassers könne nicht durch die Vermutung des § 2069 BGB ersetzt werden, da ihr § 2074 BGB.entgegenstehe, Nach dem zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers müsse § 2074 BGB der Vorrang gegenüber § 2069 3GB zukommeDa jene Bestimmung im Gesetz nach dieser einge-.ordnet sei, müsse sie als spezielle Hegel in a3.1en Fällen gelten, bei denen es sich um aufschiebend bedingte Zuwendungen handele, gleichgültig, ob sie Abkömmlingen oder anderen Personen zugedacht seien. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Regelung treffen wollen, so hätte er den § 2074 BGB in den Fällen des § 2069 BGB ausdrücklich für nicht anwendbar erklären müssen. Im übrigen sei kein Grund ersichtlich der es rechtfertigen könne, die für die aufschiebende Bedingung geltende Regelung in den Pallen des § 2069 BGB nicht : anzuwenden. Denn wenn es der Erblasser schon mit Rücksicht auf die Ungewißheit des Eintritts einer Bedingung in Kauf	5
nehme, daß die Zuwendung dem bedachten Abkömmling eventuell überhaupt nicht zufalle, so sei kein Grund ersichtlich, wes-ha3.b die Zuv*endung nicht wie in allen übrigen Fällen an den '* >.
Erlebnisfall geknüpft sein solle*	v
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Die Auffassung der Kläger, wonach die Bestimmung des § 2074 BGB nur dann Anwendung finden könne, wenn die letzt- . / ; willige Zuwendung auf den Bedachten persönlich "zugeschnitten'^.-sei, würde, zu einer Einengung der Vorschrift führen, für die ’ sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte ergäben. Ein dahin gehender Wille des Erblassers, durch den die gesetzliche Vermutung (richtig Auslegungsregel) des § 2074 BGB widerlegt werde, sei nicht festsustellen. Er könne insbesondere /“ nicht daraus entnommen werden, daß es dem Erblasser darauf angskommen sei, die Beklagte davon abzuhalten, den Grundbesitz früher als 20 Jahre nach seinem Tode zu veräußern,	-v
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Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 2074 BOB den Vorrang vor § 2069 BGB habe, ist irrig,. Daraus allein, daß § 2074 BGB im Gesetz hinter § 2069 BG3 aufgeführt ist, können keine Schlüsse über den Vorrang der einen Bestimmung vor der andern gesogen werden» Daß Gesetzesbestimmungen im Gesetz nacheinander aufgeführt werden, ist für sich betrachtet eine rein technische Maßnahme. Wenn ein Gesetz in einem Abschnitt mehrere Paragraphen enthält, können diese nur hintereinander und nicht nebeneinander aufge- ' führt werden. Die Reihenfolge der Bestimmungen ist dabei sehr oft und auch hier durch die Gesetze der Logik geboten. Sie allein ergibt nicht, daß eine Bestimmung den Vorrang vor einer anderen hat.
§ 2069 BGB und § 2074 BGB gelten vielmehr nebeneinander. Sie gelten beide sowohl für den Pall, daß eine Person als Erbe berufen ist, als auch.für den Pall, daß ihr ein Vermächtnis zugewandt ist.: Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Logik die Bestimmung des § 2069 BGB vor der Bestimmung des § 2074 BGB getroffen.\§ 2074 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Pall, daß ein4 Zuwendung
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an eine aufschiebende Bedingung geknüpft 1st und dsS der Bedachte vor Eintritt der Bedingung stxrbti Bevor diese Vorschrift angewandt werden kann, muß immci* zuvor geprüft werden, wer überhaupt Bedachter ist. Das ergibt sich nicht allein aus der letztwilligen Verfügung, sondern das Gesetz enthält auch für. die Bestimmung der Person^des Bedachten Auslegungsregeln. Eine solche Ausleguiigsro^cl enthält § 2069 BGB für den Pall, daß der Erblassend einen Abkömmling bedacht hat und daß dieser nach Errichtung*! des Testaments weggefailen ist. Der Bedachte kann auch dadurch wegfallen.
daß er die in Bedingung :iich BGB RGRK 10. A
der letziwilligen Verfügung
 gesetzte
aufschiebende
.i erlebt (Planek-Flad 4- Aufl. § 2069 Anm. 1; uflo § 2069 Anm. 2 mit § 2094 Anm. 1 a).
Da der in dem Testament des Erblassers mit dem aufschiebend bedingten Vermächtnis 3edachte der Sohn des Erblassers war und da dieser vor Eintritt der Bedingung verstorben war, hätte das Berufungsgericht zunächst § 2069 BG3 anwefcden müssen. Danach sind die Kläger im Zweifel ersatzweise als Vermächtnisnehmer berufen. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Erblasser für den Pall, daß sein in erster Linie bedachter Sohn vor Eintritt der Bedingung sterben (insbesondere als Soldat fallen) würde, dessen Abkömmlinge nicht bedenken wollte.
Hur wenn ein solcher (die Enkel abschließender) Wille des Erblassers zweifelsfrei festgestellt werden kann, wäre die Aua-legungsregel des § 2074 BGB anzuwenderi.
v*
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit in der hier .^vJS angegebenen Weise neu prüfen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und y Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schmidt Ascher Raske
J ohannsen
VU: Werner
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