Volltext der Entscheidung
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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung
Gesetz5 BEG §§ 100 und 108
Rechtssatz : Auch gegenüber den Ausführungen von Wilden in NJW RzW 1955, 50846 wird an der Auffassung festgehalten, daß eine“ulässi£ erweise* vor Inkrafttreten des BEG erhobene Untätigkeitsklage trotz § 100 BEG zulässig bleibt.
Gesetz; BEG § 14; 1. DV-BEG § 14
Rechtssatz^ Für die Einreihung eines Verfolgten in eine ver-
gleichbare Beamtengruppe ist grundsätzlich nur von Bedeutung, was der Verfolgte persönlich durch eigene Arbeitsleistung erworben hat und wie seine wirtschaftliche und soziale Stellung in den drei letz-• ten Jahren vor der Verfolgung gewesen ist.
Aktenzeichen: IV ZR 193/55
Urteil des BGH vom 23- November 1955 0I»G München
Verkündet am 23« November 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volke
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In dem ..Ent 9 chädi gungsre cht s s t re it der Witwe Barbara H gebt
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Br
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gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch den Staatsminister der Finanzen in München,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Br. v. Werner
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. April 1955 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Per* im Jahre 1880 als Sohn eines Notars geborene Ehemann der Klägerin ist am 26. April 1933 im Konzentrationslager Dachau verstorben. Er war nach Besuch einer Gymnasialschule und Ablegung der Reifeprüfung aktiver Offizier der bayerischen Armee geworden. Während des ersten »eltkrieges wurde er zu dem Hauptmann befördert und 3eit März 1918 als Bataillonsführer verwendet. Zum 31. Oktober 1919 war er in den Ruhestand versetzt worden und hatte seit diesem .Zeitpunkt eine Hauptmannspen-sion bezogen. Nach seiner Pensionierung gehörte er zunächst dem Freikorps Kurland an, war dann Leiter der Einwohnerwehr der Stadt Passau und kam danach zu dem Bayerischen Hotbann, einem militärischen Hilfskorps der Polizei. Hier wurde er als Kommandeur eines Abschnitts verwendet und ihm der Charakter eines ilajors verliehen. Ferner gehörte er dem Stahlhelm an. Seit dem Jahre 1930 hatte er der bayerischen Polizei Agentendienste geleistet. Er war damals der NSDAP und später auch der SS beigetreten. Nachdem der Nationalsozialismus zur Macht gelangt war, wurde er wegen der Agententätigkeit verhaftet und in das Konzentrationslager Dachau gebracht.
Die Klägerin hat vom 1. August 1933 bis zu dem 30. April 1945 äas Witwengeld einer Militärhinterbliebenen, vom 1. Mai 1945 an auf Grund des bayerischen Gesetzes Nr 9 über die Wiedergutmachung nationalsozialistischer Schäden eine Rente von monatlich 142,— RM bezw. DM und daneben vom 1. August 1948 an einen ünterhaltsbeitrag von monatlich 120,— DM bezogen; sie erhält seit dem 1- April 1951 auf Grund des Gesetzes zu Art 131 des GrundG ein Witwengeld, das sich seit dem 1. April 1953 auf monatlich 267,77 DM netto beläuft.
Die Klägerin verlangt auf Grund des BEG für Schaden am Leben ihres Ehemannes Zahlung einer Kapital-
entschädigung für die Zeit vom 26, April 1933 bis 31, Oktober 1953 in Höhe von 34,936,31 DU abzüglich eines ruhenden Betrages von 16,202,43 DU und vorempfar.gener Beträge von 9.883,20 DU und vom 1. September 1953 ab die Zahlung einer monatlichen Rente von 439,33 DU, von der ein Teilbetrag von 267,77 DU ruhe, der ruhende Teilbetrag in Zukunft jedoch nie höher als 297,33 DM sein dürfe.
Das Landgericht hat ihr eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.659,18 DM und eine monatliche Rente von 272,83 DU zugebilligt, von der 267,11 DU ruhen. Auf die Kapitalentschädigung und den über 267,77 DM hinausgehenden Be.trag der Rente hat das Landgericht die seit dem 1. August 1933 an die Klägerin bewirkten Leistungen angerechnet und ihre weitergehenden Ansprüche abgewiesen. Dieses Urteil hat die Klägerin mit der Berufung insoweit angegriffen, als ihr nicht die Bezüge der Uitwe eines Beamten des höheren Dienstes zugebilligt seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Uit dieser erstrebt die Klägerin eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-landesgericht, hilfsweise eine Zubilligung der von ihr geforderten Kapitalentschädigung und Rente.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen
Entscheidungsgründe:
I. Eine Entscheidung des Landesentschädigungsamts über den von der Klägerin am 50. Juni 1950 gestellten Entschädigungsantrag liegt nicht vor. Gegen die Zulässigkeit ihrer Klage, die sie am 17. September 1953
im Kinklang mit der damals geltenden Bestimmung des § 45 Abs 1 EG (amZ) erhoben hat, bestehen aber keine rechtlichen Bedenken« Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19. Oktober 1955 - IV ZR 130/55 -ausgesprochen.
Allerdings vertritt Wilden in der Anmerkung zu einer in JTJVT Bz* 55, 30866 veröffentlichten Bntschei-dung des Oberlandesgerichts in Frankfurt die Auffassung? daß eine nach § 45 Abs 1 EG (amZ) zulässigerweise erhobene Klage, die sogenannte Untätigkeitsklage, nach Inkrafttreten des 3EG nur noch dann zulässig bleibe, wenn die Voraussetzungen des § 100 BEG vorlägen. Wilden will dies daraus herleiten, daß § 100 BEG eine ProzeßVorschrift sei, die entsprechend dem für neue Prozeßvorschriften allgemein anerkannten Grundsatz auch auf bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sei. § 108 Abs 2 BEG hält Wilden nicht für anwendbar, da die Untätigkeitsklage kein Rechtsmittel und das Untätigbleiben der Behörde keine Entscheidung sei. Es kann dahinstehen, ob das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone nicht die 6 Monate überschreitende Untätigkeit der Fachbehörde einer Ablehnung des Anspruchs gleichsetzen will und ob es sich auch bei der Untätigkeitsklage nicht um ein Rechtsmittel im Sinne des § 108 Abs 2 BEG gehandelt hat, wie dies der erkennende Senat in der - oben angeführten Entscheidung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 94 Abs 1 Buchstabe f BEG als möglich bezeichnet hat, so daß die Zulässigkeit einer vor dem 1. Oktober 1953 erhobenen Klage sich ausschließlich nach den bisher in Geltung gewesenen Vorschriften, im vorliegenden Falle also nach § 45 Abs 1 EG (amZ), zu richten hätte. Auf jeden Fall muß aber - und das dürfte Wilden übersehen - die
Klagebeantwortung der Entschädigungsbehörde, mit der diese sich gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht aus formellen, insbesondere etwa den Gründen des § 100 BEG, sondern mit sachlichen Gründen gewendet hat, einem.ablehnenden Bescheid gleichgesetzt werden, wie dies in der Entscheidung des Senats vom 19c Oktober 1955 näher ausgeführt ist- Dies hat auch nicht, wie Wilden meint, zur Folge, daß die Gerichte dadurch ihren durch die Regelung des § 100 BEG zugewiesenen Aufgaben entzogen werden und das Interesse der Gesamtheit aller Entschädigungsberechtigten beeinträchtigt wird. Im Gegenteil würde es einen kaum zu rechtfertigenden und in Widerspruch zu § 85 BEG stehenden Formalismus bedeuten, wenn die Entschädigungsbehörde, die sachlich zu einer zunächst zulässigen üntätigkeitsklage Stellung genommen hat, diese Stellungnahme noch einmal in einem besonderen Bescheid festlegen müßte und erst nach Erlaß dieses Bescheides darin eine Klage erhoben werden könnte, besonders, nachdem in der Regel der Fälle bereits länger als zwei Jahre ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem die Beteiligten eingehend ihre sachlichen Argumente dargelegt haben, und die Entschädigungsbehörde ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der erhobenen Ansprüche jederzeit einen Bescheid erlassen könnte und dieses ohne die Klagerhebung möglicherweise bereits getan hätte -
IIRechtlich bedenkenfrei ist es sodann auch, daß die Tatsachengerichte der Klägerin einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich zugebilligt haben. Denn nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen hat der Ehemann der Klägerin eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen. Er ist auch wegen dieser Überzeugung vom Nationalsozialismus verfolgt worden und hat dadurch Schaden am Leben erlitten. Ebenso ist es- rechtlich bedenkenfrei, daß die Tatsachengerichte der Mitglied-
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schaft des Ehemanns der Klägerin und seiner Tätigkeit bei der NSDAP sowie seiner Zugehörigkeit zur SS schon deshalb keine Bedeutung beigemessen haben, weil beides nach den Feststellungen der Tatsachengerichte von ihm nur erworben worden ist, um. der politischen Polizei Agentendienste leisten zu können, somit nicht, um der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub zu leisten«
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III0 Auch die Höhe der Entschädigung der Klägerin ist nicht zu niedrig bemessen,
1, Das Landgericht und das Oberlandesgerieht sind der Auffassung, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin entsprechend seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung nur mit einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar sei und demzufolge die Klägerin auch nur die Bezüge einer Witwe eines solchen Beamten verlangen könne. Das Berufungsgericht legt hierbei ausschlaggebendes Gewicht darauf, daß der Ehemann als Angehöriger der alten bayerischen Armee nur den Bang und die Stellung eines Hauptmanns gehabt und ihm auch bei seiner Versetzung in den Buhestand nur die Pension eines Hauptmannes zuerkannt worden sei. Ein Hauptmann sei aber, wie die Anlage zu
§ 20 BWGöD besagt, nur mit einem Beamten ces gehobenen Dienstes vergleichbar. Die nach dem Ausscheiden aus der bayerischen Armee erfolgte Verleihung des Charakters eines Majors sei ohne Bedeutung. Die Stellung bei der Einwohnerwehr in Passau, im Bayerischen Notoann und im Stahlhelm könne ebenso wie die Agententätigkeit im Geheimdienst der politischen Polizei nicht höher bewertet werden, Einnahmen des Verfolgten aus Grund- und Kapitalbesitz seien für die Beurteilung ohne Bedeutung,
2, Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht Einkünfte des Verfolgten aus Grundbesitz und V»ertpapiervermögen nicht berücksichtigt habe: Zwar
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entspreche dies der Bestimmung des § 14 Abs 2 Satz 2 1< DV-BEG, jedoch sei diese Bestimmung rechtsungültig, da sie nicht von der Ermächtigung des § 14 Abs 9 BEG gedeckt werde.
Dieser Ansicht der Revision kann jedoch nicht gefolgt ' werden , § 14 BEG geht davon aus, daß bestimmten nahen Angehörigen eines Verfolgten, insbesondere Ehegatten und Abkömmlingen, eine Entschädigung gewährt werden soll, weil derjenige, der für ihren Unterhalt gesorgt hat oder zu sorgen hatte, infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen fortgefallen ist und daher für ihren Unterhalt nichts mehr beitragen kann. Das Gesetz stellt die Entschädigung in diesen Fällen somit lediglich auf die Person des Verfolgten ab. Infolgedessen kann auch grundsätzlich nur von Bedeutung sein, was der Verfolgte persönlich durch eigene Arbeitsleistung erworben hat. Das Einkommen aus Vermögen des Verstorbenen wird durch seinen Tod nicht berührt, es fällt vielmehr in der Regel den nahen Angehörigen als Erben zu. Es würde ..auch' dem Grundsatz sozialer Gerechtigkeit widerstreiten, 'die Entschädigung für die Witwe eines Beamten oder Offiziers nur deshalb verschieden zu bemessen, weil ihr Ehemann vermögend gewesen ist oder nicht.
Rechtfertigen diese Erwägungen bereits eine Auslegung des § 14 Abs 4 BEG dahin, daß unter dem dort aufgeführten Durchschnittseinkommen nur das Einkommen aus dem Beruf des Verfolgten zu verstehen ist, so hat sich die Bundesregierung somit im Rahmen der ihr gemäß § 14 Abs 9 BEG erteilten Ermächtigung gehalten, wenn sie es im § 14 der 1. DV-BEG für,die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe auf seine Arbeitsleistung abstellt.
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3«. Bie Revision wendet sich sodann dagegen, daß das Berufungsgericht einen Offizier, auch wenn er nur den Dienstgrad eines Leutnants oder Hauptmanns erreicht hat, nicht einem Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt hat.
Es kann jedoch dahinstehen, ob ein aktiver Offizier - besonders auch nach den vor dem ersten Weltkrieg geltenden Auffassungen - unabhängig von seinem Dienstgrade einem höheren Beamten gleichzusetzen ist oder ob ein Hauptmann nur einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt werden kann, wie dies vielleicht auch aus der Anlage B zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG, aus dem § 4 des FreiwilligenG vom 23. 3uli 1955 und der Verordnung über die Besoldung von Freiwilligen vom 15- Oktober 1955 entnommen werden könnte. Von entscheidender Bedeutung ist auch nicht die Verleihung des Charakters als Major und die (Tätigkeit des Verstorbenen bei der Einwohnerwehr und dem Bayerischen Notbann.
Denn all dieses liegt viele Jahre vor der Verfolgung des Ehemanns der Klägerin. Von Bedeutung ist aber nur die wirtschaftliche und soziale Stellung, die der Verfolgte in den drei letzten Jahren vor der Verfolgung gehabt hat (vgl §§ 14 Abs 4, 37 BEG, § 14 Abs 2 1. DV-BBG).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Ehemann der Klägerin während dieser Zeit ein ehemaliger Hauptmann, zwar mit dem Titel Major,aber mit einer bescheidenen Hauptmannspension, der sich gegen eine geringe Vergütung als Geheimagent der bayerischen politischen Polizei betätigte.
Die Beurteilung einer derartigen wirtschaftlichen und sozialen Stellung, ist aber, wie dies der erkennende
Senat bereits in seiner Entscheidung lfJW RzW 1955, 123^ ausgesprochen hat* eine Tatfrage, die wie jede tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts in Revisionsrechtszuge grundsätzlich einer Nachprüfung nicht unterliegt«. Daß das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
4* Auch die sonst noch von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet,
a) Ob das bayerische Gesetz Nr 9 betreffend sozial-rechtliche. 7/iedergutmachung von Schäden, die durch das nationalsozialistische System verschuldet worden sind (Bayer. GuVBl 1946, 21), eine dem § 14 Abs 6 BEG entsprechende Bestimmung über das Ruhen von Geldrenten kannte, ist unerheblich. Denn die Klägerin‘.verlangt eine Entschädigung auf Grund des BEG, und nach dessen § 4 sind auf eine solche Entschädigung Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind. Bei der der Klägerin auf Grund des bayerischen Gesetzes Nr 9 zugesprochenen Rente handelt es sich aber um eine derartige Leistung, da dieses Gesetz, wie bereits seine Überschrift ergibt, zur Wiedergutmachung durch das nationalsozialistische System entstandener Schäden erlassen worden ist. Im übrigen ist jedoch die Präge, ob und welche Ansprüche der Klägerin etwa noch aus dem Bescheid des Oberversieherungsamts vom 8» April 1947 und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 30«. April 1947 zustehen könnten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. Ob der Klägerin etwa auf Grund landesrechtlicher Vorschriften weitergehende Ansprüche als nach dem BEG zustehen, unterliegt auch gemäß § 102 Abs 2 BEG nicht einer Prüfung durch den Bundesgerichtshof.
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b) Soweit die Tatsachengerichte ein Ruhen der Rente in Höhe der der Klägerin auf Grund des Gesetzes zu Art 131 GrundG zustehenden Y/itwenrente angeordnet haben, entspricht dies dem § 14 Abs 6 BEG.
c) Schließlich liegt eine Verletzung des § 20 der lo DV-BEG über die Anrechnung von Leistungen gemäß
§ 4 Abs 1 S 1 BEG nicht vor, da nach dem angefochtenen Urteil von den anrechnungspflichtigen Leistungen monatlich nur 5,o6 DM, also weniger als die Hälfte, auf die festgesetzte Rente von monatlich 272,83 DM angerechnet werden sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 87 BEG.
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Schmidt Ascher Johannsen Kregel v. Werner