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BGH · IT ZR 193/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 193/51

Bie Sache wird zur andeiroeiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ^er Kläger lagerte aus Luftschutzgründen Ende 1943 bei dem Beklagten, mit dem er seit etwa 20 Jahren befreundet war, eine grössere Menge Leder ein® Las Leder wurde in dem Saal der Gastwirtschaft des Beklagten unter und hinter der dort befindlichen Bühne verstaut und mit einer Plane zugedeckt, auf die Stühle und Gerümpel gelegt wurden® Ende Mai 1945 lud der Beklagte mit Hilfe eines Malers und einiger auf seinem Anwesen befindli- Bei der nach Eintreffen.des Leders vom Kläger vorgenommenen Bestandsaufnahme stellte dieser eine grössere Fehlmenge fest« Für diese macht er den Beklagten haftbar® Ler Beklagte und der Maler BHl sind rechtskräftig wegen fortgesetzter Unterschlagung von Leder und Textilwaren, die ein Kaufmann gleichfalls, bei dem Beklagten eingelagert hatte, zu je 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden® Ler Beklagte bestreitet eine Haftung, da es sich nur um eine Gefälligkeit gehandelt habe und der Kläger die. von ihm unterschlagene Ware zurückerhalten habe® Etwaige Fehlmengen seien auf Ein-* quartierungen und Plünderungen zurückzuführen® Er bestreitet auch die Angaben des Klägers' über die eingelagerte Menge,und die Fehlmenge, die der Kläger bei Erstattung. hat dieses den Beklagten zu einer Zahlung von 20*167,87 DM verurteilt* Auf die Berufung des Beklag-ten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich einen Betrag von 4*000,— DM zugesprochen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten auch noch in Höhe des Restbetrages von 16*161,87' DM* Das Berufungsgericht hat den Abschluss eines Verwahr ungsverbr ages zwischen den Parteien und eine Haftung des Beklagten sowohl auf Grund dieses Vertrages als auch auf Grund einer Unterschlagung des Beklagten . Das Berufungsgericht hat jedoch* statt des vom ger behaupteten Verlustes von 6103 qfs einen solchen^hVohÄ nicht ganz 1500 qts Oberleder angenommen* Die .von der * \V Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind berechtigt* Feststellungen darüber, welche Ledermenge der Kläger Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht getroffen worden« Ebensowenig hat das Berufungsgericht, ‘ wie es in seinem Urteil ausdrücklich hervorhebt, die Ledermenge festgestellt, die der Kläger vom Beklagten zurück erhalten hat« Beide Feststellungen waren aber erforderlich, weil nur so einv/andfrei ermittelt werden, konnte, für welche Menge eine Haftung des Beklagten in Frage kommt« Mit einer Schätzung der Fehlmenge gemäss §. gedessen wäre auch eine Feststellung erforderlich geWe^ sen, ob der Beklagte die von ihm unstreitig zur Unter-* schlagung bereitgelegten 10 bis 15 Pakete Leder tatsächlich unterschlagen hat« Erst wenn das Gericht die Fehlmenge' ermittelt hatte, für deren Nichtrückgewähr der Beklagte sich nicht entlastet hat, konnte eine Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens nach freier Überzeugung des Gerichts gemäss § 287 ZPO erfolgen« .. Gericht bei der Bemessung der Höhe der an den Klägerr zü leistenden Entschädigung ein mitwirkendes Verschulden des Klägers berücksichtigt hat« Der-Vorderrichter hat das mitwirkende Verschulden in der Art der vom Kläger selbst ge- ; wählten Einlagerung des Leders beim Beklagten erblickt« Der Kläger habe die leichte Zugänglichkeit des vom Gastzimmer nicht absperrbaren Saales und des hinter der Bühne liegenden Leders, das durch Wegschieben der Kulissen ohne

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtledern®KlägerRevision^

Volltext der Entscheidung

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IT ZR 193/51
Verkündet am 21. Februar 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2501 007
Im Namen sd es.Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schuhfabrikanten Robert M
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
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den Gastwirt Matthäus S	*in
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsbeklagtbn, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die'... mündliche Verhandlung vom IX. Februar 1952 unter Mitwir-kung der Bundesrichter. Aschara Br. Hartz, Johannsen, Brv v. Jerner und Scheffler. '
für Recht erkannt:
Bas am 22. Januar 1951 erlassene, den Parteien am 26. Februar 1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur andeiroeiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
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^er Kläger lagerte aus Luftschutzgründen Ende 1943 bei dem Beklagten, mit dem er seit etwa 20 Jahren befreundet war, eine grössere Menge Leder ein® Las Leder wurde in dem Saal der Gastwirtschaft des Beklagten unter und hinter der dort befindlichen Bühne verstaut und mit einer Plane zugedeckt, auf die Stühle und Gerümpel gelegt wurden® Ende Mai 1945 lud der Beklagte mit Hilfe eines Malers	und	einiger auf seinem Anwesen befindli-
cher Ausländer das Leder auf einen LKW und liess es zu dem Kläger bringen. Bei der nach Eintreffen.des Leders vom Kläger vorgenommenen Bestandsaufnahme stellte dieser eine grössere Fehlmenge fest« Für diese macht er den Beklagten haftbar® Ler Beklagte und der Maler BHl sind rechtskräftig wegen fortgesetzter Unterschlagung von Leder und Textilwaren, die ein Kaufmann	gleichfalls,
 bei dem Beklagten eingelagert hatte, zu je 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden® Ler Beklagte bestreitet eine Haftung, da es sich nur um eine Gefälligkeit gehandelt habe und der Kläger die. von ihm unterschlagene Ware zurückerhalten habe® Etwaige Fehlmengen seien auf Ein-* quartierungen und Plünderungen zurückzuführen® Er bestreitet auch die Angaben des Klägers' über die eingelagerte Menge,und die Fehlmenge, die der Kläger bei Erstattung. » der’Strafanzeige'nur mit 1.500 qf angegeben habe® Söhiiess-,
lieh habe der Kläger auch einen etwaigen Anspruch dadurch ».
' * ' * ' * » 4 * ' > , * • verwirkt, dass er nach .Erstattung, der Strafanzeige 3 .JaKr£.
lang nichts zur Verfolgung seiner Ansprüche unternommen*;
habe® Wahrscheinlich handele: es sich auch um unzulässig
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verlagerte und gehortete Ware®	■	°
Entsprechend dem vom Kläger zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträge, um dessen Abweisung der Beklagte gebeten hat., hat dieses den Beklagten zu einer Zahlung von 20*167,87 DM verurteilt* Auf die Berufung des Beklag-ten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich einen Betrag von 4*000,— DM zugesprochen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten auch noch in Höhe des Restbetrages von 16*161,87' DM*
^ # % Entseheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat den Abschluss eines Verwahr ungsverbr ages zwischen den Parteien und eine Haftung des Beklagten sowohl auf Grund dieses Vertrages als auch auf Grund einer Unterschlagung des Beklagten . angenommen* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zu demal nicht festgestellt ist, dass der Verwahrungs-vertrag etwa gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften verstiesso Auch den Einv/and der Verwirkung hat das Ber rufungsgericht ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen, da Air -■ , die Verwirkung eines Rechts der .Zeitablauf allein nicht,.* ausreicht und Tatsachen nicht dargetan .sind, auf Gruj^d * :r * deren*die Erhebung der Schadensersatzklage nach Ablauf ylx. einer Frist von etwas mehr als 2 Jahren seit Erlass Strafurteils gegen Treu und Glauben verstossen würde«; V
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Das Berufungsgericht hat jedoch* statt des vom ger behaupteten Verlustes von 6103 qfs einen solchen^hVohÄ nicht ganz 1500 qts Oberleder angenommen* Die .von der * \V Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind berechtigt* Feststellungen darüber, welche Ledermenge der Kläger

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dem Beklagten zur Verwahrung gegeben hat, sind vom .. Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht getroffen worden« Ebensowenig hat das Berufungsgericht, ‘ wie es in seinem Urteil ausdrücklich hervorhebt, die Ledermenge festgestellt, die der Kläger vom Beklagten zurück erhalten hat« Beide Feststellungen waren aber erforderlich, weil nur so einv/andfrei ermittelt werden, konnte, für welche Menge eine Haftung des Beklagten in Frage kommt« Mit einer Schätzung der Fehlmenge gemäss §. 287 ZPO durfte sich das
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Gericht nicht begnügen, es. musste vielmehr-seine Festr-' Stellungen nach der Vorschrift des § 286 ZPO treffen, da.
es sich hierbei um die Ermittlung des Schadensii-ftenden *
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Ereignisses und des konkreten Haftungsgrundes handelte (vgl die zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte. Entscheidung des erkennenden Senats IV ZR 125/51)« Infol- . gedessen wäre auch eine Feststellung erforderlich geWe^ sen, ob der Beklagte die von ihm unstreitig zur Unter-* schlagung bereitgelegten 10 bis 15 Pakete Leder tatsächlich unterschlagen hat« Erst wenn das Gericht die Fehlmenge' ermittelt hatte, für deren Nichtrückgewähr der Beklagte sich nicht entlastet hat, konnte eine Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens nach freier Überzeugung des Gerichts gemäss § 287 ZPO erfolgen«
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Begründet ist'auch die Rüge der Revision, dass das,. .. Gericht bei der Bemessung der Höhe der an den Klägerr zü leistenden Entschädigung ein mitwirkendes Verschulden des Klägers berücksichtigt hat« Der-Vorderrichter hat das mitwirkende Verschulden in der Art der vom Kläger selbst ge- ; wählten Einlagerung des Leders beim Beklagten erblickt«
Der Kläger habe die leichte Zugänglichkeit des vom Gastzimmer nicht absperrbaren Saales und des hinter der Bühne liegenden Leders, das durch Wegschieben der Kulissen ohne
 
Aufsperren eines Vorhangschlosses für jedermann greifbar war, vor der Einlagerung gekannt und in Kauf genommen« Abgesehen davon, dass hierin nicht ein mitwirkendes Verschulden, sondern möglicherweise nur die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses erblickt werden könnte (vgl BGHZ 2,
 159 ff) übersieht der Vorderrichter, dass nach seinen eigenen- Feststellungen zu V der Entscheidungsgründe der eingetretene Schaden, abgesehen von einigen wenigen einzelnen Bederstücken ausschliesslich auf das Verhalten des Beklagten bei der Beendigung der Einlagerung zurückzuführen ist und daher die Art der Aufbewahrung fürddie Entstehung des Schadens im wesentlichen nicht ursächlich,gewesen sein kann«,
Bas Berufungsurteil musste daher aus diesen beiden Gründen aufgehoben und' die Sache, zur Vornahme »der erforderlichen Feststellungen und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Ascher Br* Ilartz Herr Bundesrichter. v*Werner Scheffler
 Johannsen ist. durch ,	Beurlaubung an de?	..."
Unterschrift ver-hindert. Asoher