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BGH · IV ZR 193/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 193/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. 1 Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO 2 Die Anhörungsrüge hätte auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigAnhörungsrügeZPOKlägerRichterin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 193/12
vom 22. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 22. Mai 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	vom	Kläger	erhobene	Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO
ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang. Er gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
2	Die	Anhörungsrüge	hätte	auch	inhaltlich	keine	Aussicht	auf	Erfolg
 gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Senat hat das gesamte Kläger-Vorbringen berücksichtigt, sich jedoch aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen, dem Begehren des Klägers zu entsprechen.
Mayen
 Lehmann
Wendt
 Dr. Brockmöller
 Felsch