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BGH · IV ZR 193/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 193/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski am 13. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist; gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird sie als unbegründet zurückgewiesen. 1 Die Revision de Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. 2 Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 20.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeKölnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 193/09
vom 13. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski
 am 13. Dezember 2010
beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2009 mit Schriftsatz vom 26. November 2009 (Beklagte zu 2) und vom 19. November 2010 (Beklagte zu 1 und 3) zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist; gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben.
Wert: 28.282,30 €
 
Gründe:
1	Die Revision de Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Oktober und 10. November 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2010 - als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO), weil es an ihrer rechtzeitigen Einlegung fehlt. Sie wäre aber auch in der Sache unbegründet.
 
3	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	den	§§	565,	516	Abs.	3,	97
Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
VRiBGH Terno ist wegen	Wendt	Dr.	Kessal-Wulf
 Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2007 - 15 0 402/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 18 U 112/07 -