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BGH · IV ZR 193/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 193/07

Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise an-tritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu demindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. 2 Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. Er habe daraufhin die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Von dem - mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht, zu demal er das Schriftstück erst zu dem Monatsende erwartet und die Angelegenheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu wissen geglaubt habe. Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu demindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Juni 2007 mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 193/07
vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 233 (I)
Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise an-tritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu demindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07 - OLG Celle
LG Verden
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 18. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungs-
beschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
2	Das	ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der
 mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines für ihn ungünstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 übereingekommen, bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zu dem
 
Bundesgerichtshof auszuschöpfen, zunächst aber das Urteil abzuwarten. Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verkündung, habe er fernmündlich von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil könne aber eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Am 9. Juni 2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass in sein Haus in Brasilien eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Entwendung der gesamten Einrichtung müsse er sofort kommen. Die Flugtickets habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er abgeflogen und am 16. Juli 2007 zurückgereist. Von dem - mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten -schriftlichen Urteil habe er erst nach der Rückkehr Kenntnis nehmen können. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht, zu demal er das Schriftstück erst zu dem Monatsende erwartet und die Angelegenheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu wissen geglaubt habe.
3	Dieser	Vortrag ist nicht geeignet, die Versäumung der Frist zur
 Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu demindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt die Partei stattdessen untätig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. BGH, Beschlüs-
 se vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810 unter 2, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kläger möglich und zu demutbar war, in der Zeit zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 0 449/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -