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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des- 3. Mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, die aus der 1946 in Ungarn geschlossenen Ehe hervorgegangen ist, verließ sie 1947 ihre Heimat. Aus ihm ergibt sich, daß bei der Klägerin eine Hirnschädigung nicht vorliegt. folgung und Gesundheitsschaden nicht geteilt, sondern sich die Auffassung ihres ärztlichen Ratgehers zu eigen gemacht, nach der das Hauptleiden, die Migräne, die erst längere Zeit nach dem Ende der Verfolgung aufgetreten sei, durch funktionelle Störungen des Nervensystems hervorgerufen würde. Er ist der Ansicht, daß die Beschwerden der Klägerin nicht durch die Verfolgung verursacht worden seien, sondern mit ihrer Hysterie in Verbindung stünden. Zur Begründung ihrer Berufung hat sich die Klägerin auf das Gutachten berufen, das ihr Prof. 1. Ohne seine Ansicht zu begründen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu dem Kreise der nach § 160 BEG Anspruchsberechtigten gehört. Es hat der Klägerin eine Entschädigung wegen ihrer gesundheitlichen Schäden versagt, weil es nicht als wahrscheinlich anzusohen sei, daß zwischen den Leiden der Klägerin und der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe (§ 28 BEG). a) Soweit die Beschwerden der Klägerin dem Bereich der inneren Medizin angehören (Krampfadern in Verbindung mit Fettleibigkeit, Schwellungen der Beine, mögliche Folge ihrer Typhus- und Gelbsuchterkrankung) hat sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Ursachenfrage den Gutachten angeschlossen, die ihm von den Ärzten der Medi- Sollten bei der Klägerin Oedeme bestanden haben, was nur von einigen ihrer Ärzte und dem Vertrauensarzt angenommen worden ist, so hängen diese Oedeme nach Ansicht der gerichtlichen Gutachter mit Stauungen infolge der Krampfadern zusammen. Soweit die Klägerin durch die erwähnten Beschwerden in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, fehlt es nach dieser Begründung an der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und der Verfolgung. b) Bie Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und den psychischen Beschwerden mit den damit zusammenhängenden Kopfschmerzen nicht wahrscheinlich sei. wird auch in dem von der Klägerin überreichten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dillon vertreten, dieser Ansicht sind auch die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Strauss, der die Klägerin untersucht und befragt hat, haben die Kopfschmerzen wechselnde Ursachen, sie seien aber nicht mit Erbrechen und Sehstörungen verbunden. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf den Wert des Gutachtens der Kölner Universitäts-Nervenklinik berufen Zunächst ist davon auszugehen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und den bei der Klägerin bestehenden Beschwerden nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Beschwerden nach Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen einem neurotischen Verhalten (Hysterie) entspringen. Nach dem Urteilszusammenhang ist anzunehmen, daß auch nach Ansicht des Berufungsgerichts dieses Verhalten der Klägerin seine adäquate Ursache in dem hier festgestellten Verfolgungsgeschehen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den ärztlichen Gutachten ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die Klägerin ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese Feststellungen sprechen mehr dafür, daß bei der Klägerin eine Renteneurose vorliegt, sie also auf die schweren Belastungen, denen sie im KZ ausgesetzt war und deren allgemeine Nachwirkungen in der Weise reagiert, daß sie ihrer Umwelt seelische und körperliche Leiden unbewußt "demonstriert". Auch bei einem derartigen Fall kann der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin die auch nach schweren Belastungen in der Regel einsetzenden Heilungskräfte in verwertbarer Weise nicht wirksam werden läßt (BGHZ 39, 313). Die Zahlen, die zu dieser Frage in der "Psychiatrie der Verfolgten" von v.Baeyer, Hafner, Kisker Seite 100, 101 zusammengestellt worden sind, weisen erhebliche Unterschiede auf.I3t somit schon schwer zu erkennen, ob sich ein Verfolgter nach schwersten Verfolgungserlebnissen in der erörterten Weise demonstrativ verhält, so ist es erst recht schwierig, zu entscheiden, ob dem Verfolgten zur Last zu legen ist, daß er seine Erlebnisse nicht in angemessener Zeit überwunden und verarbeitet hat. Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin nicht schon deshalb ablehncn konnte, weil es die Auffassung der Sachverständigen übernommen und festgestellt hat, daß die nicht durch organische Schäden verursachten Kopfschmerzen der Klägerin auf einer hysterischen Reaktionsweise beruhen. Davon abgesehen, wird das Berufungsgericht auch nochmals zu prüfen haben, ob die Klägerin zu dem Kreis der nach § 160 BEG Berechtigten gehört.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 254 BGB § 160 BEG
VerfolgungAnsichtArztFrageBerufungsgerichtGutachtenderartigKlägerinVerhaltenUrsache

Volltext der Entscheidung

OH H	J	t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
S3.Z/35.	URTEIL	Verkündet	am
9* November 1966 Broeske
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Ehefrau Peter S	,	itlHv	geb.	VII
IiMi Avenue, VfllHIP, dP/USA,
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsboklagten.
V
- 2
I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtcr Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des- 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1924 in Ungarn geborene jüdische Klägerin wurde im Mai 1944 nach Auschwitz deportiert. Anfang 1945 wurde sie in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verbracht. Dort wurde sie am 15« April 1945 befreit. Im Herbst 1945 reiste sie in ihre Heimat zurück. Mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, die aus der 1946 in Ungarn geschlossenen Ehe hervorgegangen ist, verließ sie 1947 ihre Heimat. Sie fand Aufnahme in österreichischen DP-Lagern. Im November 1950 wanderte sie mit ihrer Familie nach den Vereinigten
 
Staaten von Amerika aus. Ihr Ehemann betreibt in Vine-land eine Hühnerfarm, sie selbst hilft gelegentlich als Näherin in einer Kleiderfabrik aus.
Sie fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, deren Ursache sie in den Leiden, Entbehrungen und Mißhandlungen während ihres KZ-Aufenthalts sieht.
Im Dezember 1944, so hat sie vorgetragen, sei sie von einem Aufseher mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen worden. Seitdem leide sie sehr häufig an Kopfschmerzen (Migräne) und vegetativen Störungen. Sie hat ferner vorgetragen, sie sei in Bergen-Belsen an Typhus und Gelbsucht erkrankt gewesen.
Durch diese gesundheitlichen Schäden sei ihre Erwerbsfähigkeit um 60 i» herabgesetzt. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin durch Dr. Ettinger in Vineland untersuchen lassen. Nach dem Gutachten dieses Arztes leidet die Klägerin an Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit, Schlaflosigkeit und Schwindelanfällen. Außerdem hat der genannte Arzt das Vorhandensein von Krampfadern und Oedemen festgestellt. Zur Ergänzung dieser Befunde v/urde noch ein Elektro-Enzephalogramm aufgenommen. Aus ihm ergibt sich, daß bei der Klägerin eine Hirnschädigung nicht vorliegt. Dr. Ettinger hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Beschwerden der Klägerin seien im wesentlichen Ausdruck vegetativer Störungen, die als verfolgungsbedingt anzusehen seien. Er hat die darauf beruhende MdE auf 60 °ß> geschätzt.
Die Entschädigungsbehörde hat die Auffassung dieses Arztes über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Ver-
 
folgung und Gesundheitsschaden nicht geteilt, sondern sich die Auffassung ihres ärztlichen Ratgehers zu eigen gemacht, nach der das Hauptleiden, die Migräne, die erst längere Zeit nach dem Ende der Verfolgung aufgetreten sei, durch funktionelle Störungen des Nervensystems hervorgerufen würde. Diese Störungen seien anlagebedingt und nicht Ursache der Verfolgung. Die Entschädigungsbehörde hat daraufhin eine Entschädigung der Klägerin abgelehnt.
Zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei wegen ihrer Migräne und ihrer Nervosität schon seit Oktober 1945 ärztlich behandelt worden. Sie hat entsprechende Zeugnisse zweier Ärzte aus Budapest vorgelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf das Gutachten gestützt, das Prof. Dr. H. Strauss in New York erstattet hat. Er ist der Ansicht, daß die Beschwerden der Klägerin nicht durch die Verfolgung verursacht worden seien, sondern mit ihrer Hysterie in Verbindung stünden.
Zur Begründung ihrer Berufung hat sich die Klägerin auf das Gutachten berufen, das ihr Prof. Dr. Dillon erstattet hat. Nach seiner Ansicht stehen die Spannungszustände und die Kopfschmerzen im Zusammenhang mit ihrer chronischen Depression, die auf die grauenhaften Erlebnisse der Klägerin im KZ zurückzuführen seien.
Das Berufungsgericht hat zur Klärung der Ursachenfrage ein Gutachten der Universitäts-Nervenklinik in Köln
 
eingoholt, das durch zwei Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Köln ergänzt worden ist. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Beide Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe i
Die Revision ist begründet.
1.	Ohne seine Ansicht zu begründen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu dem Kreise der nach § 160 BEG Anspruchsberechtigten gehört.
Es hat der Klägerin eine Entschädigung wegen ihrer gesundheitlichen Schäden versagt, weil es nicht als wahrscheinlich anzusohen sei, daß zwischen den Leiden der Klägerin und der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe (§ 28 BEG).
a)	Soweit die Beschwerden der Klägerin dem Bereich der inneren Medizin angehören (Krampfadern in Verbindung mit Fettleibigkeit, Schwellungen der Beine, mögliche Folge ihrer Typhus- und Gelbsuchterkrankung) hat sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Ursachenfrage den Gutachten angeschlossen, die ihm von den Ärzten der Medi-
 
f
zinischen Universitätsklinik in Köln erstattet worden sind. Nach diesen Gutachten haben Typhus und Gelbsucht keine fortwirkenden Gesundheitsschäden hervorgerufen.
Al3 Ursache der Krampfadern wird in dem Gutachten der genannten Klinik neben der angeborenen Bindegewebsschwäche das erhebliche Übergewicht der Klägerin angeführt. Sollten bei der Klägerin Oedeme bestanden haben, was nur von einigen ihrer Ärzte und dem Vertrauensarzt angenommen worden ist, so hängen diese Oedeme nach Ansicht der gerichtlichen Gutachter mit Stauungen infolge der Krampfadern zusammen. Sie seien jedoch nicht auf mangelhafte Herz- und Kreislaufverhältnisse zurückzuführen, da Herz und Kreislauf der Klägerin der Norm entsprochen hätten.
Soweit die Klägerin durch die erwähnten Beschwerden in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, fehlt es nach dieser Begründung an der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und der Verfolgung. Biese Beurteilung der Ursachenfrage hat die Revision nicht angegriffen. Rochts-verstöße sind insoweit nicht zu erkennen.
b)	Bie Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und den psychischen Beschwerden mit den damit zusammenhängenden Kopfschmerzen nicht wahrscheinlich sei.
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der von der Klägerin behauptete Schlag auf den Kopf keine organischen Hirnschäden hervorgerufen habe. Biese Ansicht
 
wird auch in dem von der Klägerin überreichten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dillon vertreten, dieser Ansicht sind auch die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Strauss und die Ärzte der Universität s-Nervenklinik in Köln.
Die Ansichten der Ärzte gehen aber insofern auseinander, als nach Dr. Dillon bei der Klägerin eine chronische reaktive Depression als Folge der Konzentrationslagerhaft bestehen soll, während Prof. Dr. Strauss und die ihm folgenden Ärzte der Kölner Universitäts-Nervenklinik die Beschwerden der Klägerin als hysterisch ansehen. Nach Prof. Dr. Strauss, der die Klägerin untersucht und befragt hat, haben die Kopfschmerzen wechselnde Ursachen, sie seien aber nicht mit Erbrechen und Sehstörungen verbunden. Schon die Vielzahl der von der Klägerin genannten Ursachen weist nach Ansicht des Gutachters auf Hysterie hin, durch die körperliche Untersuchung der Klägerin sei diese Annahme bestätigt v/orden. Bei der Kraftprobe habe sie trotz gesunder und bewegungsfähiger Gliedmaßen nur sehr geringen Widerstand geleistet. Die Hysterie könne nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden, es handele sich bei ihr um ein zielgerichtetes Verhalten.
c)	Dieser Ansicht hat sich das Berufungsgericht ange-schlossen. Es hat dazu ausgeführt, daß der Gutachter Prof. Dr. Strauss besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der psychischen Verfolgungsschäden besitze, und sein wissenschaftliches Ansehen und seine Unbefangenheit außer Zweifel stünden. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf den Wert des Gutachtens der Kölner Universitäts-Nervenklinik berufen
 
und hinzugefügt, er werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Leiter der Klinik das Gutachten nicht selbst angefertigt habe.
2.	Mit der Begründung, die Kopfschmerzen, unter denen die Klägerin leidet, seien nicht auf die Verfolgung zurückzuführen, weil die Klägerin hysterisch reagiere, konnte das Berufungsgericht die Entschädigungsansprüche der Klägerin nicht ablehnen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und den bei der Klägerin bestehenden Beschwerden nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Beschwerden nach Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen einem neurotischen Verhalten (Hysterie) entspringen. Nach dem Urteilszusammenhang ist anzunehmen, daß auch nach Ansicht des Berufungsgerichts dieses Verhalten der Klägerin seine adäquate Ursache in dem hier festgestellten Verfolgungsgeschehen hat. Es liegt auf der Hand, daß die damaligen Verfolger derartige Schäden vorausgesehen haben. Dem entspricht es, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gerade für das Gebiet des Entschädigungsrechts, mehrfach ausgesprochen worden ist, daß der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile auszugleichen hat, die aus der seelischen Reaktion dos Betroffenen herrühren (BGHZ 20, 137; BGHZ 39» 314 = RzW 1963, 453 Nr. 19; RzW 1963, 460 Nr. 24).
Die Verpflichtung des beklagten Landes, in derartigen Fällen Entschädigung zu gewähren, besteht allerdings nicht ausnahmslos. Sie ist dann nicht zu bejahen, wenn der Verfolgte imstande ist, diese V/irkungen der Verfolgung auf
 
sein seelisches Verhalten zu überwinden oder einzuschränken, er es aber unterläßt, seine körperlichen und geistigen Kräfte dazu einzusetzen. Ein derartiges schuldhaftes Verhalten, das nach § 9 Abs. 1 BEG; § 254 BGB den Anspruch auf Entschädigung ausschließen kann, wird in erster Linie dann gegeben sein, wenn ein Verfolgter seelische Schäden simuliert oder bestehende, aber geringfügige Nachteile bewußt aufbauscht und übertreibt, um Arzte, Gerichte und Behörden zu täuschen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den ärztlichen Gutachten ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die Klägerin ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese Feststellungen sprechen mehr dafür, daß bei der Klägerin eine Renteneurose vorliegt, sie also auf die schweren Belastungen, denen sie im KZ ausgesetzt war und deren allgemeine Nachwirkungen in der Weise reagiert, daß sie ihrer Umwelt seelische und körperliche Leiden unbewußt "demonstriert". Auch bei einem derartigen Fall kann der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin die auch nach schweren Belastungen in der Regel einsetzenden Heilungskräfte in verwertbarer Weise nicht wirksam werden läßt (BGHZ 39, 313).
Daß es sich bei der Frage nach einem schuldhaften Verhalten in derartigen Fällen um besonders schwierige Fragen handelt, ist nicht zu verkennen. Das läßt sich u.a. schon daraus ersehen, daß auch im Kreise erfahrener Psychiater schon recht verschiedene Ansichten darüber bestehen, in welchem Umfang schwer geschädigte Verfolgte
 auf diese Schädigungen in der gekennzeichneten Weise "hysterisch" reagieren. Die Zahlen, die zu dieser Frage in der "Psychiatrie der Verfolgten" von v. Baeyer, Hafner, Kisker Seite 100, 101 zusammengestellt worden sind, weisen erhebliche Unterschiede auf.
I3t somit schon schwer zu erkennen, ob sich ein Verfolgter nach schwersten Verfolgungserlebnissen in der erörterten Weise demonstrativ verhält, so ist es erst recht schwierig, zu entscheiden, ob dem Verfolgten zur Last zu legen ist, daß er seine Erlebnisse nicht in angemessener Zeit überwunden und verarbeitet hat.
Von der Entscheidung über diese Frage kann aber gerade in den Fällen einer vorangegangenen nationalsozialistischen Verfolgung nicht abgesehen werden. Die psychischen Reaktionen der Verfolgten lassen sich nicht mit Reaktionen auf alltägliche Unrechtserlebnisse oder mit Reaktionen auf schon früher in Erscheinung getretene Notstände oder Katastrophen vergleichen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß es sich in zahlreichen Fällen um Reaktionen auf Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer, mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen, sozialer Isolierung und primitivsten Daseinsbedingungen handelt. Es liegt nahe, daß bei derartigen ungewöhnlichen Belastungen es zu besonderen und vielfach weithin zwangsläufigen psychischen Reaktionen der Betroffenen kommt.
Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat bereits in der RzVJ I960, 453 Nr. 18 abgedruckten Entscheidung hingewiesen.
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Bei der Präge, ob der Verfolgte seine Belastungen überwinden konnte, kann auch bedeutsam sein, in welchem Lebensalter er den Verfolgungserlebnissen ausgesetzt worden ist. Ec handelt sich also darum, ob Verfolgten, die im Alter der Klägerin (20 Jahre) in ein KZ-Lager verbracht wurden, im Vergleich zu anderen Altersgruppen die Verarbeitung ihrer Erlebnisse besonders schwer gelingt (vgl. v. Baeyer, Häfner, Kisker aaO Seite 239 ff» insbesondere Seite 249)•
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin nicht schon deshalb ablehncn konnte, weil es die Auffassung der Sachverständigen übernommen und festgestellt hat, daß die nicht durch organische Schäden verursachten Kopfschmerzen der Klägerin auf einer hysterischen Reaktionsweise beruhen.
3.	Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Durch die Aufhebung der Entscheidung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, zu den hier angeschnittenen Fragen nochmals einen geeigneten Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Es wird seine Aufgabe sein» über die entscheidungserheblichen Fragen nach eingehender Würdigung der Persönlichkeit der Klägerin und ihrer Lebensschicksale, auch nach dem Ende der Verfolgung, Stellung zu nehmen.
Davon abgesehen, wird das Berufungsgericht auch nochmals zu prüfen haben, ob die Klägerin zu dem Kreis der nach § 160 BEG Berechtigten gehört.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Wilden
Dr. Graf