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BGH · IV ZR 192/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 192/6

stellers hin zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Erstbescheid bereits abgclaufon \rar, kann mit der Klage angefochten werfen, v/enn die EntochÜdigungabchörde innerhalb dieser Prist dem eine Klage androhenden Antragsteller zugosagt hat, erneut die Ermittlungen aufzunohmen und nach deren Abschluß nochmals eine Entscheidung überden Anspruch zu treffen. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit einem am 7- April 1962 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung der Ansprüche wegen Verluste des good will erhoben und mit Rücksicht auf die beabsichtigte Klage um Mitteilung binnen zv/ei Wochen gebeten. April 1962 mit, sie habe aufgrund seiner Gegenvorstellungen den Bescheid vom 12, Januar 1962 überprüft und sei nach der nunmehr vorgelegten Erklärung des Kaufmanns Rudolf bereit, erneut die Ermittlungen über einen möglicherweise entstandenen good v/ill-Schaden aufzunehmen und nach deren Abschluß nochmals eine Entscheidung über den Anspruch zu treffen. Hit Bescheid vom 17- März 196~ hat die Entsehädigungsbehörde festgestellt: "Dem Antragsteller stehen ererbte Ansprüche auf Entschädigung für Schaden durch Verlust des good will nicht zu". Nach der Rechtsprechung des Senats (Rzlt 1961, 185 Nr. 33; 1965, 139 Nr. 37) kann ein Verfolgter, der den Entschädigungsbescheid nicht mit einer Klage angefochten, sondern nur Gegenvorstellungen gegen diesen Bescheid bei der Entschädigungsbehörde erhoben hat, den über seine Gegenvorstellungen ergehenden Bescheid nicht im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anfechten?1 Etwas anderes gilt jedoch, wenn die EntschädigungsbohÖrdc einen Bescheid innerhalb der Klagefrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insoweit, als dessen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt und durch einen anderen ersetzt. In diesen Palle kann der aufgehobene Bescheid nicht mehr die Voraussetzung für eine Klage nach § 21o BEG bilden. Der Senat hat zwar ln der vorerwähnten Entscheidung RzYv 1963, 237 lir» 33 düs Er öffnung einer neuen Klagefrist nur für den Pall bejaht, daß ein Bescheid noch innerhalb der Klagefrist ganz aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt worden ist. Die Rechtslage kann aber' nicht anders beurteilt -werden, wenn die Entcchädigungsbehörde noch innerhalb der Klagefrist dem Verfolgten zu erkennen gibt, daß sie einen ablehnenden Bescheid beseitigt, ihn also zurücknimrat und dur^l einen neuen Bescheid ersetzen wird. Der Bevollmächtigte des Klägers bat unter Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Klage ausdrücklich Gegenvorstellungen gegen den Anspruch auf Entschädigung für good v/111-Schaden ablehnenden Bescheid erhoben und gebeten, ihm in etwa zwei Wochen Bescheid zu geben» Er konnte das Antwortschreiben der Entschädigungsbehörae vofr 13, April 1962 nur dahin verstehen, daß diese Behörde nicht mehr zu ihrem ablehnenden Bescheid vom 12, Januar 1962 stehe, diesen also zurücknehrae» Denn anderenfalls wäre für die in diesem Schreib» angekündlgte neue Entscheidung kein Raum gewesen» IJit diesem Schrei ben, das als behördliche Willenskundgebung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist iRGZ lo2, 1, 3; 161, 3o8’ 3 7 7} 5 hat somit die Entschädigungsbehörde nicht, wie das Berufungs gericht meint, die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nur in Aussicht gestellt, sondern diese bereits ausgesprochen. Die Frage, ob im Entschädigungsrecht die im Verv/altungsrocht entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme von belastenden Vcrwaltungsaktcn Anwendung finden, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung- Denn die Entscnädigungsb-hörde hat hier, gleichgültig, ob das von ihr beobachtete Verfahren als zulässig anzusehen ist oder nicht, durch die Zusage, eine neue Entscheidung über den Anspruch zu treffen, den Kläger davon abgehalten, die gegen den ersten Bescheid beabsichtigte Klage zu erheben, und einer solchen Klage den Boden entzogen. Sie hat zudem selbst den zweiten Bescheid nicht lediglich als eine Bestätigung des ersten Bescheides, sondern als einen neuen selbständigen Bescheid angesehen und ihn folglich auch mit einer Rechtsmittelbelehrung ve -sehen. Ein Zweitbescheid, der auf Gegenvorstellungen des Antragstellers hin zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Prist zur Erhebung der Klage gegen den Erstbe-scheid bereits abgelaufen war, kann somit mit der Klage angcfochten werden, wenn die Enüschädigungsbehörde innerhalb dieser Prist dem eine Klage androhenden Antragsteller zugesagt hat, erneut die Ermittlungen aufzuheben und nach deren Abschlui'3 nochmals eine Entscheidung über den Anspruch zu treffen.

RücknahmeBerufungsgerichtAnspruchKlägerBescheidGegenvorstellungen

Volltext der Entscheidung

N a c h s c h 1 ag e w e rk: Amtliche Sammlung:
nein
BEG §§ 195, 21o
Ein Zv/eitbescheid, der auf Gegenvorstellungen des Antrag- . stellers hin zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Erstbescheid bereits abgclaufon \rar, kann mit der Klage angefochten werfen, v/enn die EntochÜdigungabchörde innerhalb dieser Prist dem eine Klage androhenden Antragsteller zugosagt hat, erneut die Ermittlungen aufzunohmen und nach deren Abschluß nochmals eine Entscheidung überden Anspruch zu treffen.
BGH, Urt. v. 25- Juni 1965 - IV ZR 192/6/1
OLG Celle LG Hildosheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 192/64
URTEIL
Verkündet am
23. Juni 1965
Hirth,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES ü R T E I L
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Direktors Edgar H
Avenue,
 England,
- Prozeßhevollmächtigter:
Klares und Rechtsanwalt
 Revisionsklägers,
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, HflBI, LJ^^alleefp,
 Beklagten und Revisionsheklagten*
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1965 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Br. wenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Becht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 1J-. März 1961 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
•v
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand :
Der Kläger hat als alleiniger Erbe seines am 11. Februa 19v-7 in Paris verstorbenen Vaters Heinrich HfdH^'un‘l:er* an~ derexn Entschädigung für den Verlust des good will des väterlichem Pelzhandelsgeschäfts in L^m^geltcnd gemacht. Die Entschädigungsbeliörde hat mit Bescheid vom 12. Januar 1962, zugestellt am ^o. Januar 1962, dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen in Höhe von 525.- DM (Auswanderungskosten des Erblassers) zugebilligt, einen Anspruch auf Entschädigung für good will Schale jedoch abgelehnt, weil nach dem Vortrag des Klägers das Go-
schäft seines Vaters an den Ram-hwarenhändler Rudolf V/
verkauft worden sei und dieser Verkauf den good will als Bestandteil des Geschäftsbetriebes mit umfaf3t habe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit einem am 7- April 1962 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung der Ansprüche wegen Verluste des good will erhoben und mit Rücksicht auf die beabsichtigte Klage um Mitteilung binnen zv/ei Wochen gebeten. Die Entschädigungsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 17. April 1962 mit, sie habe aufgrund seiner Gegenvorstellungen den Bescheid vom 12, Januar 1962 überprüft und sei nach der nunmehr vorgelegten Erklärung des Kaufmanns Rudolf	bereit,
 erneut die Ermittlungen über einen möglicherweise entstandenen good v/ill-Schaden aufzunehmen und nach deren Abschluß nochmals eine Entscheidung über den Anspruch zu treffen. Hit Bescheid vom 17- März 196~ hat die Entsehädigungsbehörde festgestellt: "Dem Antragsteller stehen ererbte Ansprüche auf Entschädigung für Schaden durch Verlust des good will nicht zu".
Der Klage]' hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm 5o ooo DM als good will-Entschädigung zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die Klage als zulässig-angesehen, einen ererbten Entschädigungsanspruch jedoch verneint, weil insoweit ein riickorstattungsrechtlicher Vorgang vorliege.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und während des Berufungsrechtszuges den Klageantrag auf 2"A ooo DM beschränkt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgov/iesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
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Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
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Die Revision ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Rzlt 1961, 185 Nr. 33; 1965, 139 Nr. 37) kann ein Verfolgter, der den Entschädigungsbescheid nicht mit einer Klage angefochten, sondern nur Gegenvorstellungen gegen diesen Bescheid bei der Entschädigungsbehörde erhoben hat, den über seine Gegenvorstellungen ergehenden Bescheid nicht im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anfechten?1 ein Bescheid, der eine erstrebte Abänderung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides ablehnt, unterliegt somit keiner Klage nach § 21o BEG. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die EntschädigungsbohÖrdc einen Bescheid innerhalb der Klagefrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insoweit, als dessen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt und durch einen anderen ersetzt. In diesen Palle kann der aufgehobene Bescheid nicht mehr die Voraussetzung für eine Klage nach § 21o BEG bilden. Vieinehr wird durch die Zustellung des neuen Bescheides eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt. Die innerhalb dieser Print erhobene Klage ist folglich zulässig (Senatsurteil RzW 1963, 237 Nr. 33)-
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat in dem Schreiben der Entschädigungobehörde vom 13. April 1962 keine Rücknahme des ersten ablehnenden Bescheides gesehen, weil im Interesse der Vermeidung von Verwirrung und Unklarheit für eino derartige das Verfahren gestaltende Erklärung Eindeutigkeit zu fordern sei. Demgemäß hat es die Klage als unzulässig angesehen^
Dieser Auffassung kann nicht be1’getreten werden. Der Senat hat zwar ln der vorerwähnten Entscheidung RzYv 1963, 237 lir» 33 düs Er öffnung einer neuen Klagefrist nur für den Pall bejaht, daß ein Bescheid noch innerhalb der Klagefrist ganz aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt worden ist. Die Rechtslage kann aber' nicht anders beurteilt -werden, wenn die Entcchädigungsbehörde noch innerhalb der Klagefrist dem Verfolgten zu erkennen gibt, daß sie einen ablehnenden Bescheid beseitigt, ihn also zurücknimrat und dur^l einen neuen Bescheid ersetzen wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Bevollmächtigte des Klägers bat unter Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Klage ausdrücklich Gegenvorstellungen gegen den Anspruch auf Entschädigung für good v/111-Schaden ablehnenden Bescheid erhoben und gebeten, ihm in etwa zwei Wochen Bescheid zu geben» Er konnte das Antwortschreiben der Entschädigungsbehörae vofr 13, April 1962 nur dahin verstehen, daß diese Behörde nicht mehr zu ihrem ablehnenden Bescheid vom 12, Januar 1962 stehe, diesen also zurücknehrae» Denn anderenfalls wäre für die in diesem Schreib» angekündlgte neue Entscheidung kein Raum gewesen» IJit diesem Schrei ben, das als behördliche Willenskundgebung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist iRGZ lo2, 1, 3; 161, 3o8’
3 7 7} 5 hat somit die Entschädigungsbehörde nicht, wie das Berufungs gericht meint, die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nur in Aussicht gestellt, sondern diese bereits ausgesprochen. Daß nicht ausdrücklich von "Rücknahme" oder "Beseitigung" des ersten Bescheides gesprochen worden ist, ist unschädlich (vgl, Entscheidung! des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 9? 187),
Das Bundesentschädigungsgesotz enthält über die Zulässigkeit der Rücknahme eines ablobripnüen Bescheides, also eines sogt belastenden Verwaltungsaktes, ke^ne Bestimmungen» Es regelt lediglich den Widerruf eines einen Anspruch zubilligenden Bescheides, also eines sog» begünstigenden Verwaltungsaktes«
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Die Frage, ob im Entschädigungsrecht die im Verv/altungsrocht entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme von belastenden Vcrwaltungsaktcn Anwendung finden, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung- Denn die Entscnädigungsb-hörde hat hier, gleichgültig, ob das von ihr beobachtete Verfahren als zulässig anzusehen ist oder nicht, durch die Zusage, eine neue Entscheidung über den Anspruch zu treffen, den Kläger davon abgehalten, die gegen den ersten Bescheid beabsichtigte Klage zu erheben, und einer solchen Klage den Boden entzogen. Sie hat zudem selbst den zweiten Bescheid nicht lediglich als eine Bestätigung des ersten Bescheides, sondern als einen neuen selbständigen Bescheid angesehen und ihn folglich auch mit einer Rechtsmittelbelehrung ve -sehen. In einem solchen Pall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verfahrensrecht gilt (oe-natsur'teil RzW 1964, 282 Hr. 45, mit weiteren Nachweisen), dem Verfolgten nicht die Möglichkeit abzuschneiden, gegen den Zweitbescheid den Klageweg zu beschreiten.
Ein Zweitbescheid, der auf Gegenvorstellungen des Antragstellers hin zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Prist zur Erhebung der Klage gegen den Erstbe-scheid bereits abgelaufen war, kann somit mit der Klage angcfochten werden, wenn die Enüschädigungsbehörde innerhalb dieser Prist dem eine Klage androhenden Antragsteller zugesagt hat, erneut die Ermittlungen aufzuheben und nach deren Abschlui'3 nochmals eine Entscheidung über den Anspruch zu treffen.
Die Klage ist daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, zulässig. Das Berufungsgericht hätte daher den Klageanspruch sachlich prüfen müssen.
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Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der zur Entscheidung über den Anspruch gebotenen tatr i eht eiO i chen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden„
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen folgt aus § 225 Abs„ 1 BEGo
 Ascher	'	Y/ilden	Dr,,	Loevvenheim
 Bro Graf	von	der	Mühlen