Am 16« Januar 1938 gewährte das Landesentschädigungs-amt der Klägerin als Srbin für den Schaden an Körper oder Gesundheit ihres Vaters für die Zeit vom 1« November 1953 bis 31* Mai 1934 eine monatliche Rente von 238 DM und fUr die Zeit vom 1. Mit Bescheid vom 20« Mai 1958 gewährte das Landes-entschädigungsamt der Klägerin als Erbin ihres Vaters fUr dessen Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital-entschädigung von 12*656 DM unter Anrechnung der fUr diese Scbadensart bereits bewilligten Leistung von 7*200 DM« Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Klage, um Entschädigungen nach einer Einstufung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu erreichen» Es ergingen am 3« Juli 1959 zwei Urteile der 8« Bntscbädigungskammer des Landgerichts München I: Auf Grund glaubhafter Bekundungen des Zeugen habe der Verfolgte aus Provisionen in den Jahren 1935 bis 1938 zwischen 14.507,60 BK und 16.169*95 HM Einkünfte erzielt. Benn ein Einkommen von 8.000 HM erreiche auf keinen Pall die dem damaligen Lebensalter des Verfolgten entsprechenden Sätze des höheren Bienetes aus der Tabelle zu $ 13 der 2. Die EntsebeidungsgrUode enthalten die gleichen Ausführungen mit dem Abmaß, daß ein Einkommen von 8.000 RM die dem damaligen Lebensalter des Verfolgten entsprechenden Sätze des höheren Bienstes aus den Tabellen der Anlage 1-4 zur 3. ÄndVO vom 23* Februar i960 (BGBl I, 130) um Neufestsetzung der Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen ihres Vaters auf Grund dessen Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Neufestsetzung der ererbten Entschädigungsansprüche weiter« Sie hat behauptet, ihr Vater habe in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ein jährliches Durchschnittseinkommen von 15*475>58 BM erzielt« Februar I960 (BGBl I» 150) keine Neufestsetzung der Entschädigung für den Gesundbeits- und Berufsschäden ihres verstorbenen Vaters begehren kann. Daraus ergibt sich, daß eine Prüfung des Begehrens der Klägerin nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist. Die Klägerin kann die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht angreifen und sich auch nicht mit Erfolg gegen die dort getroffene rechtliche Beurteilung wenden. Ti daß der Vater der Klägerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich etwa 10.000 RM erzielt habe* Die Ansicht der Revision» es handle sich hierbei nicht um eine bestimmte Feststellung» so daß eine solche jetzt getroffen werden könne, ist irrig« Das Landgericht mußte die Höhe des Durchschnittseinkommens des Vaters der Klägerin in dem früheren Verfahren nach § 287 ZPO schätzen» da eine genaue Feststellung nicht getroffen werden konnte. Das Landgericht bat dabei als Betriebsausgabe 34 - 35 £ des von dem Vater der Klägerin in den Jahren 1935 bis 1938 durchschnittlich erzielten Bruttoeinkommens angenommen. Damit hat das Landgericht nach § 287 ZFO die bestimmte Feststellung getroffen, daß das Durchschnittseinkommen des Vaters der Klägerin jährlich 10.000 RM betragen hat. Dadurch, daß eine solche Feststellung getroffen ist, unterscheidet sich dieser Fall von dem, Uber den der Senat durch Beschluß vom 7. ÄndVO, nicht seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes.
2522 042 Verkündet am 25. März 1964 Ehrenberger, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7c Namen des Volkes ln dem kotschädigungsrecbtsetreit der technischen Zeichnerin Ingeborg R 1B, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäcbtigter : Offizialanw^^^^M^^erg^mtchun* den Freistaat gegen B a y e r n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München* Ludwigstraße, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. bat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann sen, Miaaß, Br. loewenheim und Br. Graf für Recht erkanntt ' Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4« April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 7t Tatbestand: #»MW«NM»r «*»«*«■» Die Klägerin macht als Erbin ihres, am 0« *882 geborenen, verstorbenen Vaters Ansprüche auf Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens und des Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers geltend» Sie gründet ihre Ansprache auf die Zweite Änderungsverordnung zur Io, 2. und 3* DV-BSG vom 25• Februar I960« Am 16« Januar 1938 gewährte das Landesentschädigungs-amt der Klägerin als Srbin für den Schaden an Körper oder Gesundheit ihres Vaters für die Zeit vom 1« November 1953 bis 31* Mai 1934 eine monatliche Rente von 238 DM und fUr die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31* Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 15*935,04 DM unter Anrechnung bis dahin gewährter Vorleistungen auf Grund §§ 31 ff BEG« Hierbei stufte es den Verfolgten in den gehobenen Dienst ein« Mit Bescheid vom 20« Mai 1958 gewährte das Landes-entschädigungsamt der Klägerin als Erbin ihres Vaters fUr dessen Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital-entschädigung von 12*656 DM unter Anrechnung der fUr diese Scbadensart bereits bewilligten Leistung von 7*200 DM« Der Verfolgte wurde auch hier in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingesteift« Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Klage, um Entschädigungen nach einer Einstufung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu erreichen» Es ergingen am 3« Juli 1959 zwei Urteile der 8« Bntscbädigungskammer des Landgerichts München I: In dem Verfahren 8 BK 2140/58 wies das Landgericht die Klage ab mit folgender Begründung: Auf Grund glaubhafter Bekundungen des Zeugen habe der Verfolgte aus Provisionen in den Jahren 1935 bis 1938 zwischen 14.507,60 BK und 16.169*95 HM Einkünfte erzielt. Hiervon habe er alle Kosten und Ausgaben seiner Reisetätigkeit selbst bestreiten müssen. Biese Betriebsausgaben oder 7/erbekosteo seien von den erzielten Bruttoeinnahmen abzusetzen und mit etwa 30 - 40 # zu bewerten. Bs ergäbe sich somit ein üurcbschnittaeiokommen von jährlich ca. 10.000 RM. Einen Teil seiner Einkünfte* der mit 20 £ anzusetzen sei, habe der Verfolgte zur Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen verwenden müssen. Es ergebe sich somit ein vergleichbares Einkommen von ca. 8.000 HM. Babei sei noch nicht berücksichtigt, daß in diesem Betrag auch Anteile enthalten seien, die nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruht hätten, da er auch von Kundenbestellungen, die nicht von ihm selbst vermittelt worden seien, eine Provision bezogen habe. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob insoweit ein Abzug nach § 14 Abs. 3 der 3» BV-BEG zu machen sei. Benn ein Einkommen von 8.000 HM erreiche auf keinen Pall die dem damaligen Lebensalter des Verfolgten entsprechenden Sätze des höheren Bienetes aus der Tabelle zu $ 13 der 2. BV-BEG. Auch die soziale Stellung des Verfolgten rechtfertige keine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes. In dem Verfahren 8 HK 4608/58 wurde die Klage ebenfalls abgewiesen. Die EntsebeidungsgrUode enthalten die gleichen Ausführungen mit dem Abmaß, daß ein Einkommen von 8.000 RM die dem damaligen Lebensalter des Verfolgten entsprechenden Sätze des höheren Bienstes aus den Tabellen der Anlage 1-4 zur 3. BV-BEG nicht erreichen würde. Biese Urteile wurden rechtskräftig* Mit Antrag vom 8. Juli 1961 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf die 2. ÄndVO vom 23* Februar i960 (BGBl I, 130) um Neufestsetzung der Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen ihres Vaters auf Grund dessen Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Das Landesentschädigungsamt lehnte diese Anträge in zwisji getrennten Bescheiden vom 11. September 1961» beide zugestellt am 13« September 1961» ab« Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Neufestsetzung der ererbten Entschädigungsansprüche weiter« Sie hat behauptet, ihr Vater habe in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ein jährliches Durchschnittseinkommen von 15*475>58 BM erzielt« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht bat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen, jedoch die Revision zugelassen« Die Klägerin hat Revision eingelegt« Sie verfolgt ihren im Berufungarecbts-zug gestellten Antrag weiter« Bas beklagte Land bat gebeten» die Revision zurückzuweisen« In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin war die Klägerin nicht vertreten. Entsoheidunasgründe: Bie Revision ist unbegründet Zutreffend bat dae Berufungsgericht angenommen» daß die Klägerin auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2« ÄndVO) vom 25. Februar I960 (BGBl I» 150) keine Neufestsetzung der Entschädigung für den Gesundbeits- und Berufsschäden ihres verstorbenen Vaters begehren kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das LM 2. ÄndVO/ 1.» 2. und 3. DVO-BBG 1956, Art. XV Nr. 4 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats mit den darin enthaltenen Verweisungen auf frühere Urteile) ermöglicht die 2. ÄndVO keine erneute Prüfung des Entscbädigungsantraga unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt. Gemäß Art. IV Abs. 1 der ÄndVO steht die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Daraus ergibt sich, daß eine Prüfung des Begehrens der Klägerin nur auf der tatsächlichen Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist. Die Klägerin kann die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht angreifen und sich auch nicht mit Erfolg gegen die dort getroffene rechtliche Beurteilung wenden. Sie kann erhöhte Entschädigungsansprüche nur geltend machen, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädigungsleistuogen rechtfertigen. Für die Frage, ob der Klägerin auf Grund der 2. ÄndVO Uber die bisher zugebilligten hinausgehende Ansprüche zustehen, ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die in den beiden Urteilen vom 3. Juli 1959 der 8. Entschädigungskammer des Landgerichts München 1 getroffen sind. Das Landgericht hat dort festgestellt. Ti daß der Vater der Klägerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich etwa 10.000 RM erzielt habe* Die Ansicht der Revision» es handle sich hierbei nicht um eine bestimmte Feststellung» so daß eine solche jetzt getroffen werden könne, ist irrig« Das Landgericht mußte die Höhe des Durchschnittseinkommens des Vaters der Klägerin in dem früheren Verfahren nach § 287 ZPO schätzen» da eine genaue Feststellung nicht getroffen werden konnte. Das Landgericht hat eine Feststellung Uber die tatsächlich erzielten Bruttoein-kUnfte getroffen. £s hat angenommen» daß die Betriebs-* ausgaben, die der Vater der Klägerin gehabt habe, etwa 30 - 40 £ der Bruttoeinnahmen ausgemacht hätten. r.ine genaue Feststellung darüber, wie hoch die Betriebsausgaben in den einzelnen Jahren tatsächlich gewesen waren, ließ eich nicht treffen. Rs war daher nicht möglich, anders vorzugehen, als eine gewisse Spanne anzunehmen und danach den ungefähren Betrag der jährlich erzielten Reineinnahmen zu schätzen. Das Landgericht bat dabei als Betriebsausgabe 34 - 35 £ des von dem Vater der Klägerin in den Jahren 1935 bis 1938 durchschnittlich erzielten Bruttoeinkommens angenommen. Auf diese Weise ist es zu einem Durchschnittseinkommen von jährlich etwa 10.000 RM gelangt. Damit hat das Landgericht nach § 287 ZFO die bestimmte Feststellung getroffen, daß das Durchschnittseinkommen des Vaters der Klägerin jährlich 10.000 RM betragen hat. Dadurch, daß eine solche Feststellung getroffen ist, unterscheidet sich dieser Fall von dem, Uber den der Senat durch Beschluß vom 7. Februar 1962 IV 2B 31/62 entschieden hat. In diesem Fall war die Rntachädigungabehörde zugunsten des Verfolgten von den von ihm Uber sein Einkommen gemachten Angaben ausgegangen, ohne selbst eine bestimmte Feststellung darüber zu treffen, da die Frage, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Verfolgte einzustufen sei, damals nicht zweifelhaft sein konnte. Dieses Einkommen rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefttbrt bat, bei dem Alter des Verstorbenen auch heute, nach dem Inkrafttreten der .2. ÄndVO, nicht seine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes. Die Klage ist daher mit Hecht abgewieeen worden* Die K08tenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO. Ascher . Johannsen HaaB Bundesriobter Dr. Graf Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben• Ascher