a) Ein Schreiben des Klägers, durch das er sich von der Ehe loogesagt hat, begründet keine tatsächliche Vernutung dafür, daß er die unheilbare Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn anzunehmen ist, daß das Schreiben Ausdruck der bereits bestehenden Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22c Mai 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve rv/iesen. der dorthin versetzt worden war, nach Seitdem ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien nicht wieder hergestollt worden* In zwei Schreiben vom 15* April 1959 und 7« Mai 1959 forderte der Kläger die Beklagte vergeh lieh auf, in die von ihm verlangte Scheidung einzuwilligen Der Kläger ist netzt bei der Firma in Bad dern dor Parteien eine andere Wohnung mit den Kin Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und in ersten Rcchtszug beantragt, die Ehe aus dem Ver schulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden« Er hat behauptet, die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen« Schon 1942 habe es ernsthafte Auseinandersetzungen gegeben, die sich bi3 1952 so vertieft hätten, daß die Parteien die ehelichai Beziehungen abgebrochen und seitdem keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt hätten« Die Beklagte sei dem Alkohol verfallen gewesen, Briefe, in denen er der ehelichen Untreue verdächtigt worden sei, und eines Päckchens mit vergifteten Pralinen, das die Beklagte erhalten habe, angesehen; durch diese Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und behauptet, seit 1952 habe nach.einer Pause von 1 1/2 Jahren, die wegen einer bei ihr vorgenommenen Unterleibsoperation ärztlich geboten gewesen sei, ständig ehelicher Verkehr otattgefunden, zuletzt im Oktober 1957 nach dem Zuzug nach HiBHB. Die ehelichen Beziehungen seien nicht abgebrochen worden, bevor der Kläger sich von ihr losgesagt habe. Sie habe bis zu dem beruflichen Fortgang des Klägers für ihn gekocht, gewaschen und gesorgt; auch hätten die Bei dem Weggang des Klägers nach NBHIB sei keine Hede davon gewesen, daß er die Trennung der Parteien bedeute. seien wie sie annehme Sie sei Scha der Ansicht, daß Frau ihr die anonymen Schreiben und das Päckchen mit vergifteten Pralinen gesandt habe, denn nur diese habe ein Interesse an der Zerrüttung der Ehe der Parteien Sie habe im Zusammenhang mit einem Heiratsangebot keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten; die Vorgänge, die der Kläger im Auge habe, fielen bereits in das Jahr 1941« Y/eiter wird ausgeführt, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Nachdem der Kläger im April 1959 der Beklagten zu erkennen gegeben habe, daß die zunächst durch äußere Umstände bedingte Trennung der Parteien fortan auf seiner Seite eine freiwillig gewollte habe sein sollen, spreche eine Vermutung für seine Schuld an der Zerrüttung» Zwar wolle er seine Beziehungen zu Frau Schafl^ als die Folge des Verhaltens der Beklagten während der Zeit, in dieser Zeit mit Ausnahme der 1 l/2jährigen Pause nach der Operation der Beklagten noch ständig Eheverkehr gehabt hätten und der letzte eheliche Verkehr in Oktober 1957 stattgefunden habe» Die Parteien hätten auch noch in bis zur Versetzung des Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß sich der Kläger erst auf Grund seiner Bekanntschaft mit Frau Scha^p von der Ehe abgewendet habe. Im übrigen ständen die der Beklagten zur Last gelegten Vorgänge während der Zeit in HflHP mehr oder weniger in Verbindung mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha^^t, so daß sie im Hinblick auf die hierin liegende eigene Vorfeh-lung des Klagers nach dem Rechtsgedanken dos § 43 Satz 2 EheG in milderem Lichte erscheinen würden<> Das Berufungsgericht hat damit jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 48 Abs. 2 EheG nicht erschöpfend gewürdigt» Es begegnet schon Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Vermutung für die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe spreche« Wenn die Trennung der Parteien bei der Übersiedlung des Klägers von nach im Jahre 1939 aus beruflichen, also sachlich berechtigten Gründen erfolgte., zu dem Ausdruck brachte« Die Annahme liegt jedoch nahe, daß die Ehe zu diesen Zeitpunkt auf der Seite des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, und daß die Briefe Ausdruck der bestehenden Zerrüttung, nicht aber deren Ursache waren« Eine gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vor- soweit cs später als der Zeitpunkt liegt, in dem der Kläger sich endgültig von der Beklagten abgewendet hatte, also mindestens, sov/eit es den Absagebriefen von 15o April 1959 und 7« Mai 1959 nachfolgte Die Rügen der Revision, da3 Berufungsgericht habe die Vorfälle aus der später Zei als er die Briefe vom 15» April 1959 und 7» Mai 1959 schrieb, ganz oder überwiegend verschuldet hat Darüber, ob die Beklagte in der Zeit, während die Eheleute in lebten, sich ehewidrig verhalten hat, hat das Berufungsgericht keine Peststellungen ge ist deshalb für die Revisions ins tanz ent troffen ohne cs absumahnen und ohne es als ehe er störend zu empfinden« Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht als chewidriges Verhalten des Klägers nach dor Übersiedlung der Parteien nach die Io zu heiraten, mitzuteilen, und die demnach zweifellos schwer ehowidrig war* Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Bekanntschaft des Klägers mit Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung des von ihm unterstellten Verhaltens der Beklagten während der Zeit, bevor die Parteien im Oktober 1957 nach zogen, für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt* Bas Berufungsgericht ist andererseits bei der Prüfung des auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens im wesentlichen erst auf das Verhalten der Beklagten seit dem Oktober 1958 eingegangen, weil Verfehlungen der Beklagten aus der früheren Zeit nach 48 Abs* 2 EheG vorzünehmenden Beurteilung des Verhaltens der Beklagten in hat das Berufungsgericht sich auf die bereits angeführte Y/en dung beschränkt, daß die der Beklagten zur Bast gelegten Vorgänge während dieser Zeit mehr oder weniger mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha in Verbindung Verhalten der Beklagten nicht als ehe törend empfunden habe; deutlich kommt das aber nicht zu dem Ausdruck Bas Berufungsgericht hat dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß etwaige Eheverfehlungen der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch noch im Rahmen des § 48 Abs» Das Berufungsgericht hätte sich aber auch mit der nicht Oktober 1958 aus einander setzen müssen«, So hätte es nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Beklagte damals einmal in angetrunkenem Zustand den sie behandelnden Arzt in der Sprechstunde aufsuchte, wie sie selbst eingeräumt hat« schuldig gemacht hat, nachdem die Parteien nach gezogen waren, wie sich ein solches Verhalten auf die eheliche Gesinnung des Klägers ausgewirkt hat, und ob und wie klären, um ihn in seiner wirklichen Bedeutung beurteilen zu können* Angebracht könnte es übrigens auch sein, die legten Vorfälle aufsuklären, ’wobei der Vortrag des Klägers zu beachten wäre, daß er damals ständig im Außendienst gewesen und erst 1958 auf eine Alkoholsucht der Beklagten aufmerksam gemacht worden sei* Es ist zwar durchaus mög-lieh, daß auch dann, wenn die Beklagte nicht nur in H sondern auch noch während des ersten Jahres*des Aufenthalts auf die Zeit in 'beschränkten Behauptung des über mäßigen Alkoholgenusses in in der Zeit vor dem Jenes Vorkommnis mag,. wie sie angegeben hat und in ge klagte des vom Kläger behaupteten ehewidrigen Verhaltens der Beklagten während der Zeit in H des Klägers zu Frau Schafl^p die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe bilden, und daß die Ehe trotz solchen Verhaltens der Beklagten auf die solchen Verhaltens der Beklagten die eheliche Untreue des Klägers, v/ie das Berufungsgericht angenommen hat, die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüt-tung und der Kläger überwiegend an dieser schuld (vgl«, Urteil des Senats vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62 -)«, Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Würdigung vorzunehmen, selbst wenn zu erwarten sein sollte, daß sich durch die Einbeziehung des Verhaltens der Beklagten während des ersten Jahres ihres Aufenthalts in HMIHB sowie dadurch, daß das Berufungsgericht Feststellungen trifft, anstatt die Richtigkeit von Behauptungen zu unterstellen, die Gewichte nicht oder nur unwesentlich verschieben würden<>
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 48 Abs« 2 a) Ein Schreiben des Klägers, durch das er sich von der Ehe loogesagt hat, begründet keine tatsächliche Vernutung dafür, daß er die unheilbare Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn anzunehmen ist, daß das Schreiben Ausdruck der bereits bestehenden * Zerrüttung, nicht aber deren Ursache ist. b) Bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist der gesamte Verlauf der Ehe zu berücksichtige^ In gewissem Umfang sind Unterstellungen möglich. BGH, Urteil vom 19. April 1963 - IV ZH 192/62 - OLG Celle LG Hannover IV ZR 192/62 Verkündet am 19o April1965 Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volke s In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Kurt von Sch 0 Nr bei Bad Ne /Sa 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionskläger Rechtsanwalt in s gegen seine Ehefrau Jeanette von Sch geb P II' 9 s straße 9 Prozeßbcvollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt m hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die 9 liehe Verhandlung vom Io* April 1963 unter Mitwirkung Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Vüstenberg, Maaß und Y/ilden 4 für Recht erkannt s « * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22c Mai 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve rv/iesen. Von Rechts wegen * 2 Tatbestand: Die Parteien haben am 12, November 1936 dio Ehe ge * eine Tochter und ein Sohn schlossen« Aus dieser sind her vor gegangen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat V 26 und 17 Jahre alt waren Die Parteien lebten mit ihren Kindern nach dem Krieg in bei und seit dem Oktober 1957 in wo der Kläger bei der Firma AG beschäfigt war« Am 9* Januar 1959 zog der Kläger 9 der dorthin versetzt worden war, nach Seitdem ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien nicht wieder hergestollt worden* In zwei Schreiben vom 15* April 1959 und 7« Mai 1959 forderte der Kläger die Beklagte vergeh lieh auf, in die von ihm verlangte Scheidung einzuwilligen Der Kläger ist netzt bei der Firma in Bad o 15 a tätig« Dio Beklagte ist ebenfalls aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bewohnt in * dern dor Parteien eine andere Wohnung mit den Kin Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und in ersten Rcchtszug beantragt, die Ehe aus dem Ver schulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden« • • Er hat behauptet, die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen« Schon 1942 habe es ernsthafte Auseinandersetzungen gegeben, die sich bi3 1952 so vertieft hätten, daß die Parteien die ehelichai Beziehungen abgebrochen und seitdem keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt hätten« Die Beklagte sei dem Alkohol verfallen gewesen, * habe den Haushalt vernachlässigt und Schulden gemacht* t « # ♦ Sie habe auch ein Heiratsangebot erhalten. Daher sei ♦ sie nicht berechtigt^ ihm seine Bekanntschaft mit Brau Erika SchaBB^ vorzuwerfen, die er Anfang 1958 als Arbeitskollegin in kennen gelernt habe. Die Beklagte habe Frau Scha^^p als die Absenderin anonymer » Briefe, in denen er der ehelichen Untreue verdächtigt worden sei, und eines Päckchens mit vergifteten Pralinen, das die Beklagte erhalten habe, angesehen; durch diese ♦ Verdächtigungen, die die Beklagte ausgesprochen habe, ♦ • sei auch er betroffen worden. * m Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfoweiso, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären . Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und behauptet, seit 1952 habe nach.einer Pause von 1 1/2 Jahren, die wegen einer bei ihr vorgenommenen Unterleibsoperation ärztlich geboten gewesen sei, ständig ehelicher Verkehr otattgefunden, zuletzt im Oktober 1957 nach dem Zuzug nach HiBHB. Die ehelichen Beziehungen seien nicht abgebrochen worden, bevor der Kläger sich von ihr losgesagt habe. Sie habe bis zu dem beruflichen Fortgang des Klägers für ihn gekocht, gewaschen und gesorgt; auch hätten die . Parteien ein gemeinsames Schlafzimmer geteilt. Bei dem Weggang des Klägers nach NBHIB sei keine Hede davon gewesen, daß er die Trennung der Parteien bedeute. Sie habe vielmehr als selbstverständlich angenommen, daß sie nach der Beschaffung einer V/ohnung mit ihren Kindern nach EBHBB übers:.elein werde. Dem Trünke sei sie nicht ergeben. Y/enn sie auch in IlaBHP gelegentlich Alkohol zu sich genommen habe, so trinke sie schon seit Jahren nicht mehr, lediglich an 4 einem Morgen im April 1958, als sie in der Brieftasche des Klägers einen Liebesbrief der Frau Scha gefun den habe, auf den sie in einer anonymen Karte hingewies worden sei, habe sie aus Verzweiflung eine angebrochene Flasche Steinhäger geleert und in diesem Zustand wegen r eines Herzanfalls den Arzt aufgesucht« Die Beziehungen des Klägers zu Frau Scha ehebrecherischer Art« seien wie sie annehme Sie sei Scha der Ansicht, daß Frau ihr die anonymen Schreiben und das Päckchen mit vergifteten Pralinen gesandt habe, denn nur diese habe ein Interesse an der Zerrüttung der Ehe der Parteien Sie habe im Zusammenhang mit einem Heiratsangebot keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten; die Vorgänge, die der Kläger im Auge habe, fielen bereits in das Jahr 1941« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingeiegt und im zweiten Hechtszug beantragt, die Ehe nach § 43 EheG zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden« i Er hat sein Vorbringen ergänzt und weiter vorgetragen, die Beklagte habe ihn im Februar 1959 bei dem Regierungsund Kriminalrat in der Urheberschaft der anonymen Schreiben und des Absendens des Päckchens mit vergifteten Pralinen verdächtigt« Bei dem Besuch bei diesem Beamten habe die Beklagte erheblich • * unter der Y/irkung geistiger Getränke gestanden« Im Februar ♦ ♦ 1959 habe sie bei dem damaligen Vorgesetzten des Klägers in. NflHHlB angerufen und ihm erklärt, daß er, der Kläger, 3ich mit Y/eibern herumtreibe« Im März 1959 habe sie eine Steuerrückzahlung von 227,87 DM ohne sein Wissen für sich verbraucht« Im Herbst 1959 habe sie dem Kläger eine Zahn- II* 5 arztrechnung übersandt, um sich den ganzen Rechnungsbe trag von ihm zahlen zu lassen, obwohl die Rechnung zu dem Betra 3oo RH von der Barmer Ersatzkasse und zu dem Betrage von • ♦ 18o Bll von ihr bezahlt worden sei«, Ende 1959 habe sie s ich an einen Direktor der Werke in seinen früheren Vorgesetzten, gewandt und ihm über die ehelichen Angelegenheiten berichtet; in glei eher Weise habe sie bei seinem neuen Arbeitgeber in angerufon und mitgeteilt, daß ihr Unterhalts 9 geld noch nicht eingetroffen sei«, In einem Brief vom 2o J 9 i960 habe sie ihm eine Anzeige wegen Mord Versuchs und einen Skandal angedroht und in Aussicht gestellt, der Firma deren bei ihr befindliche Akten zur Verfügung zu stellen, wodurch er zu demindest bloßgestellt worden wäre«, Die Herausgabe von Urkunden 9 die für ihn dringend wendig gev seien 9 hab o sie verweigert«, Die Beklagte habe ferner die eheliche Y/oh nung in für die die Firma M bei zur Verfügung gestellt habe, vernachlässigt, so daß beim Auszug Reparaturen erforderlich geworden seien» Im Jahre i960 habe sie, als sie durch Schreiben ihrer Anwälte den von ihn gezahlten Unterhalt von monatlich 25o DM als un- zureichend hingestellt und dessen Erhöhung verlangt habe 9 * chwiegen, daß sie bei der Firma C, Loui We m V «•9 Arbeit angenommen habe, und daß sie von ihm dem Kläger, noch weitere Leistungen erhalten habe» 9 *1 «• t < * Er habe die Zerrüttung der Ehe der allein noch • * • » * * t * i *! # * ♦ ♦ überwiegend verschuldet» Die Beklagte habe keine Bindung an die Ehe mehr und sei nicht bereit, sie fortzusetzen und * an seinen neuen Y/ohnort zu folgen» Das Interesse des noch minderjährigen Sohnes erfordere die Aufrechterhaltung der Ehe nicht» it t* * *• $ ♦ 1 i* % *»*» * * * « * •* * • ♦ M Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären» * Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten * und erklärt, sie halte an der Ehe fest und sei bereit, die häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder herzu-stellen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesono Es hat die Revision nicht zugelassen» * * Hit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger den . Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, das * Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Par-teien zu scheiden, hilfsv/eioe, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweis en, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Gegen die Zulässigkeit der Revision nach § 547 Abs» 1 ZPO bestehen keine Bedenken. Das Revisionsgericht kann jedoch nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht, das es offen gelassen hat, ob das Interesse des kranken Sohnes der Parteien die Aufrechtorhaltung der Ehe erfordert, gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung, der in ihren Klagabwösungsantrag liegt, mit Recht hat durchgreifen lassen» 7 In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die mindestens dreijährige Heimtrennung und die ♦ mindestens auf der Seite des Klägers vorliegende tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe gegeben sei* * Y/eiter wird ausgeführt, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Nachdem der Kläger im April 1959 der Beklagten zu erkennen gegeben habe, daß die zunächst durch äußere Umstände bedingte Trennung der Parteien fortan auf seiner Seite eine freiwillig gewollte habe sein sollen, spreche eine Vermutung für seine Schuld an der Zerrüttung» Zwar wolle er seine Beziehungen zu Frau Schafl^ als die Folge des Verhaltens der Beklagten während der Zeit, * in der die Eheleute noch in HaM|^^ lebten, auf gef aßt wissen» Dem könne jedoch nicht gefolgt werden» Die * Aussage der Beklagten sei glaubhaft, daß die Parteien » in dieser Zeit mit Ausnahme der 1 l/2jährigen Pause nach der Operation der Beklagten noch ständig Eheverkehr gehabt hätten und der letzte eheliche Verkehr in Oktober 1957 stattgefunden habe» Die Parteien hätten auch noch in bis zur Versetzung des » Klägers ein gemeinsames Schlafzimmer innegehabt, und der Kläger habe nicht Veranlassung genommen, sich von Tisch und Bett der Beklagten zu trennen» Daraus ergebe sich, daß der Kläger ein etwaiges ehewidriges Verhalten der Beklagten bis zu dem Beginn der Zeit in jedenfalls nicht als ehezerstörend empfunden habe, zu demal er selbst nicht behauptet habe, jemals ein Verhalten der Beklagten abgemahnt zu haben» Bei der Ermittlung der Schuld an der Zerrüttung der Ehe im Rahmen der nach § 48 EheG anzustollenden Gesamtschau scheide daher das Verhalten der Beklagten während der Zeit in als vom Kläger nicht ehewidrig empfunden aus, weil dieses Verhalten der Beklagten zur Zerstörung der Ehe nicht beigetragen hak * •» Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß sich der Kläger erst auf Grund seiner Bekanntschaft mit Frau Scha^p von der Ehe abgewendet habe. Im übrigen ständen die der Beklagten zur Last gelegten Vorgänge während der Zeit in HflHP mehr oder weniger in Verbindung mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha^^t, so daß sie im Hinblick auf die hierin liegende eigene Vorfeh-lung des Klagers nach dem Rechtsgedanken dos § 43 Satz 2 EheG in milderem Lichte erscheinen würden<> Das Berufungsgericht hat damit jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 48 Abs. 2 EheG nicht erschöpfend gewürdigt» Es begegnet schon Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Vermutung für die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe spreche« Wenn die Trennung der Parteien bei der Übersiedlung des Klägers von nach im Jahre 1939 aus beruflichen, also sachlich berechtigten Gründen erfolgte., so könnte höchstens eine tatsächliche Vermutung dahin bestehen, ♦ daß der Kläger die unheilbare Ehezerrüttung schuldhaft herboigeführt hat, indem er sich durch die Briefe vom 15«. April 1959 und 7«. Mai 1959 von der Beklagten lossagtc und ihr seinen festen Willen, die Ehe zur Auflösung zu bringen, * zu dem Ausdruck brachte« Die Annahme liegt jedoch nahe, daß die Ehe zu diesen Zeitpunkt auf der Seite des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, und daß die Briefe Ausdruck der bestehenden Zerrüttung, nicht aber deren Ursache waren« Eine gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vor- • « * • • nutung besteht dann insoweit nicht (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abo« 2 Kr« 22 sowie Urteil vom 16« Januar 1965 - IV ZR 110/62 -). * Bei der Beurteilung der Präge, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, konnte das Berufungsgericht das der Beklagten vorgeworfene Verhalten außer Betracht la ss en 9 soweit cs später als der Zeitpunkt liegt, in dem der Kläger sich endgültig von der Beklagten abgewendet hatte, also mindestens, sov/eit es den Absagebriefen von 15o April 1959 und 7« Mai 1959 nachfolgte Die Rügen der Revision, da3 Berufungsgericht habe die Vorfälle aus der später Zei ü nicht hinreichend be rückoichtigt, oder es habe ihnen nicht nach dem Rochtsgedankcn des 43 Satz 2 EheG geringere Be deutung beimessen dürfen, sind deshalb unbegründet Entscheidend ist, ob der Kläger die unheilbare EheZerrüttung, wie sie zu der Zeit bestand 3 als er die Briefe vom 15» April 1959 und 7» Mai 1959 schrieb, ganz oder überwiegend verschuldet hat Darüber, ob die Beklagte in der Zeit, während die Eheleute in lebten, sich ehewidrig verhalten hat, hat das Berufungsgericht keine Peststellungen ge ist deshalb für die Revisions ins tanz ent troffen E s s prcchond den Behauptungen des davon auszugehen, daß die Beklagte während dieser Zeit übermäßig alkoholi ♦ sehe Getränke zu sich nahm, den Haushalt vernachlässigte * und Schulden machte» Y/ie sich aus dem Berufungsurteil * ergibt, nahm jedenfalls der Kläger ein solches Verhalten * der Beklagten in soweit es Vorgelegen haben sollte 9 hin 9 ohne cs absumahnen und ohne es als ehe er störend zu empfinden« Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht als chewidriges Verhalten des Klägers nach dor Übersiedlung der Parteien nach die Io ♦ * t 4 i * * Bekanntschaft mit Frau Schaefer festgestellt, über deren Art zwar Angaben fehlen, die aber immerhin den Kläger • • vcranlaßte, seiner Tochter die Absicht, Frau Schafl^ zu heiraten, mitzuteilen, und die demnach zweifellos schwer ehowidrig war* Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Bekanntschaft des Klägers mit ♦ Frau Scha^l^ den maßgebenden Grund für die Abwendung des Klägers von der Ehe gebildet hat und den Kläger deshalb die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, so wäre eine solche Wertung angesichts der offenbar unterschiedlichen Bedeutung der beiderseitigen Verfehlungen für die Zerrüttung der Ehe, obwohl das auf * * • der Seite der Beklagten in Betracht kommende ehewidrige Verhalten nicht festgestellt, sondern nur unterstellt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen* Aber uner- « läßliche Voraussetzung für eine solche Wertung ist, daß der ganze Verlauf der Ehe dabei berücksichtigt wird* Bas ist nicht geschehen* Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung des von ihm unterstellten Verhaltens der Beklagten während der Zeit, bevor die Parteien im Oktober 1957 nach zogen, für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt* Bas Berufungsgericht ist andererseits bei der Prüfung des auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens im wesentlichen erst auf das Verhalten der Beklagten seit dem Oktober 1958 eingegangen, weil Verfehlungen der Beklagten aus der früheren Zeit nach 5o Ab s» 1 EheG ausgeschlossen seien Bei der im Rahmen des 48 Abs* 2 EheG vorzünehmenden Beurteilung des Verhaltens der Beklagten in hat das Berufungsgericht sich auf die bereits angeführte Y/en dung beschränkt, daß die der Beklagten zur Bast gelegten Vorgänge während dieser Zeit mehr oder weniger mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha in Verbindung o tünden und deshalb in milderem Licht erschienen* Viel # * •• i * « * * * * * • * * 11 leicht hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis darauf daß der Kläger bis su seiner Versetzung von * nach BiKHB die häusliche Gemeinschaft mit der Beklag s ten aufrecht erhielt und ein gemeinsames Schlafzimmer mit ihr inne hatte, sagen wollen, daß der Kläger auch m da o Verhalten der Beklagten nicht als ehe törend empfunden habe; deutlich kommt das aber nicht zu dem Ausdruck Bas Berufungsgericht hat dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß etwaige Eheverfehlungen der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch noch im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG erheblich sein konnten* Es hat das Verhalten der Beklagt in der ten Zeit nach dem Umzug nach also in der Zeit von etwa Oktober 1957 bis ♦ Oktober 1958, nicht oder nur unzureichend berücksichtigt E O handelt sich offenbar gerade um das Jahr, in dem nach den PestStellungen des Berufungsgerichts der eheliche Vorkehr zwischen den Parteien eingestellt wurde und der Klüger die Bekanntschaft der Prau Scha die Eheleute sich innerlich stärker entfremdeten machte und Bei der Gesamtbourteilung mußte auf das Verhalten beider Ehegatten in dieser für die weitere Entwicklung der Ehe so wichtigen Zeit näher cingegangen werden Die Revision führt aus 9 in es 3 das ei nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte bisher vom Kläger geduldete Maß über schritten und nunmehr der Kläger da « samte Verhalten ü ge der Beklagten mit Recht als ehezerstörend empfunden habe Da s ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen das Eine HaushaltsVernachlässigung in Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen 0 hat und zwar wohl auch nicht für die Zeit vor dem Oktober 1958 12 Das Berufungsgericht hätte sich aber auch mit der nicht Oktober 1958 aus einander setzen müssen«, So hätte es nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Beklagte damals einmal in angetrunkenem Zustand den sie behandelnden Arzt in der Sprechstunde aufsuchte, wie sie selbst eingeräumt hat« wissen Umfang durch die Auskunft des Arztes bestätigt wird, eine Auswirkung der von ihr gerade vorher entdeckten ehelichen Untreue des Klägers gewesen sein» Das Berufungsgericht wird der ihm vorbehaltenon tatsächlichen Würdigung » jedoch nicht dadurch gerecht, daß es ohne Angabe von Ein- zelheiten erwägt, die der Beklagten zur Last gelegten Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang sich die Be- schuldig gemacht hat, nachdem die Parteien nach gezogen waren, wie sich ein solches Verhalten auf die eheliche Gesinnung des Klägers ausgewirkt hat, und ob und wie * cs mit der Untreue des Klägers in Zusammenhang steht, ist unerläßlich* Es wird auch angebracht sein, ein ehewidriges stellen, sondern, soweit möglich* den Sachverhalt aufzu- « klären, um ihn in seiner wirklichen Bedeutung beurteilen zu können* Angebracht könnte es übrigens auch sein, die legten Vorfälle aufsuklären, ’wobei der Vortrag des Klägers zu beachten wäre, daß er damals ständig im Außendienst gewesen und erst 1958 auf eine Alkoholsucht der Beklagten aufmerksam gemacht worden sei* Es ist zwar durchaus mög-lieh, daß auch dann, wenn die Beklagte nicht nur in H sondern auch noch während des ersten Jahres*des Aufenthalts auf die Zeit in 'beschränkten Behauptung des über mäßigen Alkoholgenusses in in der Zeit vor dem Jenes Vorkommnis mag,. wie sie angegeben hat und in ge klagte des vom Kläger behaupteten ehewidrigen Verhaltens der Beklagten während der Zeit in H zur Last ge * in Hdmp durch übermäßigen Genuß geistiger Geträrüce und damit im Zusammenhang stehende Verfehlungen die Ehe belastet haben sollte, die ehewidrigen Beziehungen ___ l des Klägers zu Frau Schafl^p die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe bilden, und daß die Ehe trotz solchen Verhaltens der Beklagten auf die ♦ Bauer Bestand gehabt hätte, wenn nicht der Kläger sich der Frau Scha^^^ zugewendet hätte; dann wäre trotz « solchen Verhaltens der Beklagten die eheliche Untreue des Klägers, v/ie das Berufungsgericht angenommen hat, die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüt-tung und der Kläger überwiegend an dieser schuld (vgl«, Urteil des Senats vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62 -)«, Aber eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden, * ohne daß das gesamte Verhalten beider Eheleute in der ganzen Zeit vor dem Eintritt der unheilbaren Ehezerrüt- » tung, insbesondere in der diese entscheidend bewirkenden * Zeit, beurteilt wird«. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Würdigung vorzunehmen, selbst wenn zu erwarten sein sollte, daß sich durch die Einbeziehung des Verhaltens der Beklagten während des ersten Jahres ihres Aufenthalts in HMIHB sowie dadurch, daß das Berufungsgericht Feststellungen trifft, anstatt die Richtigkeit von Behauptungen zu unterstellen, die Gewichte nicht oder nur unwesentlich verschieben würden<> Ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision * eingegangen zu werden braucht, muß- deshalb das angefoch- # tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden«, * . * Bemerkt sei, daß der Brief der Beklagten vom 20o Januar i960 nicht nur bei der Prüfung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsverlangen3, sondern auch bei ♦ der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, gewürdigt werden sollte» Das Schreiben, das das Berufungsgericht als Antwort auf ein von der Beklagten als Erpressung aufgefaßtes Verhalten des Klägers bewertet hat, braucht nicht auf ein Fehlen der Bindung der Beklagten an die Ehe schließen zu lassen» Da aber die Frage der Bindung die innere Einstellung der Beklagten betrifft, die nur aus äußeren Anzeichen erschlossen werden kann, und da dafür alle Tatsachen, * die ein solches Anzeichen bilden könnten, heranzuziehen ♦ sind, wäre es mindestens zweckmäßig, wenn das Gericht sich auch mit derartigen Äußerungen im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich befassen würde» Ascher Raske Wüstenberg Bundesrichter Maaß Wilden ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher