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BGH · IV ZH 192/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 192/62

a) Ein Schreiben des Klägers, durch das er sich von der Ehe loogesagt hat, begründet keine tatsächliche Vernutung dafür, daß er die unheilbare Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn anzunehmen ist, daß das Schreiben Ausdruck der bereits bestehenden Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22c Mai 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve rv/iesen. der dorthin versetzt worden war, nach Seitdem ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien nicht wieder hergestollt worden* In zwei Schreiben vom 15* April 1959 und 7« Mai 1959 forderte der Kläger die Beklagte vergeh lieh auf, in die von ihm verlangte Scheidung einzuwilligen Der Kläger ist netzt bei der Firma in Bad dern dor Parteien eine andere Wohnung mit den Kin Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und in ersten Rcchtszug beantragt, die Ehe aus dem Ver schulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden« Er hat behauptet, die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen« Schon 1942 habe es ernsthafte Auseinandersetzungen gegeben, die sich bi3 1952 so vertieft hätten, daß die Parteien die ehelichai Beziehungen abgebrochen und seitdem keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt hätten« Die Beklagte sei dem Alkohol verfallen gewesen, Briefe, in denen er der ehelichen Untreue verdächtigt worden sei, und eines Päckchens mit vergifteten Pralinen, das die Beklagte erhalten habe, angesehen; durch diese Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und behauptet, seit 1952 habe nach.einer Pause von 1 1/2 Jahren, die wegen einer bei ihr vorgenommenen Unterleibsoperation ärztlich geboten gewesen sei, ständig ehelicher Verkehr otattgefunden, zuletzt im Oktober 1957 nach dem Zuzug nach HiBHB. Die ehelichen Beziehungen seien nicht abgebrochen worden, bevor der Kläger sich von ihr losgesagt habe. Sie habe bis zu dem beruflichen Fortgang des Klägers für ihn gekocht, gewaschen und gesorgt; auch hätten die Bei dem Weggang des Klägers nach NBHIB sei keine Hede davon gewesen, daß er die Trennung der Parteien bedeute. seien wie sie annehme Sie sei Scha der Ansicht, daß Frau ihr die anonymen Schreiben und das Päckchen mit vergifteten Pralinen gesandt habe, denn nur diese habe ein Interesse an der Zerrüttung der Ehe der Parteien Sie habe im Zusammenhang mit einem Heiratsangebot keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten; die Vorgänge, die der Kläger im Auge habe, fielen bereits in das Jahr 1941« Y/eiter wird ausgeführt, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Nachdem der Kläger im April 1959 der Beklagten zu erkennen gegeben habe, daß die zunächst durch äußere Umstände bedingte Trennung der Parteien fortan auf seiner Seite eine freiwillig gewollte habe sein sollen, spreche eine Vermutung für seine Schuld an der Zerrüttung» Zwar wolle er seine Beziehungen zu Frau Schafl^ als die Folge des Verhaltens der Beklagten während der Zeit, in dieser Zeit mit Ausnahme der 1 l/2jährigen Pause nach der Operation der Beklagten noch ständig Eheverkehr gehabt hätten und der letzte eheliche Verkehr in Oktober 1957 stattgefunden habe» Die Parteien hätten auch noch in bis zur Versetzung des Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß sich der Kläger erst auf Grund seiner Bekanntschaft mit Frau Scha^p von der Ehe abgewendet habe. Im übrigen ständen die der Beklagten zur Last gelegten Vorgänge während der Zeit in HflHP mehr oder weniger in Verbindung mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha^^t, so daß sie im Hinblick auf die hierin liegende eigene Vorfeh-lung des Klagers nach dem Rechtsgedanken dos § 43 Satz 2 EheG in milderem Lichte erscheinen würden<> Das Berufungsgericht hat damit jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 48 Abs. 2 EheG nicht erschöpfend gewürdigt» Es begegnet schon Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Vermutung für die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe spreche« Wenn die Trennung der Parteien bei der Übersiedlung des Klägers von nach im Jahre 1939 aus beruflichen, also sachlich berechtigten Gründen erfolgte., zu dem Ausdruck brachte« Die Annahme liegt jedoch nahe, daß die Ehe zu diesen Zeitpunkt auf der Seite des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, und daß die Briefe Ausdruck der bestehenden Zerrüttung, nicht aber deren Ursache waren« Eine gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vor- soweit cs später als der Zeitpunkt liegt, in dem der Kläger sich endgültig von der Beklagten abgewendet hatte, also mindestens, sov/eit es den Absagebriefen von 15o April 1959 und 7« Mai 1959 nachfolgte Die Rügen der Revision, da3 Berufungsgericht habe die Vorfälle aus der später Zei als er die Briefe vom 15» April 1959 und 7» Mai 1959 schrieb, ganz oder überwiegend verschuldet hat Darüber, ob die Beklagte in der Zeit, während die Eheleute in lebten, sich ehewidrig verhalten hat, hat das Berufungsgericht keine Peststellungen ge ist deshalb für die Revisions ins tanz ent troffen ohne cs absumahnen und ohne es als ehe er störend zu empfinden« Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht als chewidriges Verhalten des Klägers nach dor Übersiedlung der Parteien nach die Io zu heiraten, mitzuteilen, und die demnach zweifellos schwer ehowidrig war* Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Bekanntschaft des Klägers mit Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung des von ihm unterstellten Verhaltens der Beklagten während der Zeit, bevor die Parteien im Oktober 1957 nach zogen, für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt* Bas Berufungsgericht ist andererseits bei der Prüfung des auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens im wesentlichen erst auf das Verhalten der Beklagten seit dem Oktober 1958 eingegangen, weil Verfehlungen der Beklagten aus der früheren Zeit nach 48 Abs* 2 EheG vorzünehmenden Beurteilung des Verhaltens der Beklagten in hat das Berufungsgericht sich auf die bereits angeführte Y/en dung beschränkt, daß die der Beklagten zur Bast gelegten Vorgänge während dieser Zeit mehr oder weniger mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha in Verbindung Verhalten der Beklagten nicht als ehe törend empfunden habe; deutlich kommt das aber nicht zu dem Ausdruck Bas Berufungsgericht hat dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß etwaige Eheverfehlungen der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch noch im Rahmen des § 48 Abs» Das Berufungsgericht hätte sich aber auch mit der nicht Oktober 1958 aus einander setzen müssen«, So hätte es nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Beklagte damals einmal in angetrunkenem Zustand den sie behandelnden Arzt in der Sprechstunde aufsuchte, wie sie selbst eingeräumt hat« schuldig gemacht hat, nachdem die Parteien nach gezogen waren, wie sich ein solches Verhalten auf die eheliche Gesinnung des Klägers ausgewirkt hat, und ob und wie klären, um ihn in seiner wirklichen Bedeutung beurteilen zu können* Angebracht könnte es übrigens auch sein, die legten Vorfälle aufsuklären, ’wobei der Vortrag des Klägers zu beachten wäre, daß er damals ständig im Außendienst gewesen und erst 1958 auf eine Alkoholsucht der Beklagten aufmerksam gemacht worden sei* Es ist zwar durchaus mög-lieh, daß auch dann, wenn die Beklagte nicht nur in H sondern auch noch während des ersten Jahres*des Aufenthalts auf die Zeit in 'beschränkten Behauptung des über mäßigen Alkoholgenusses in in der Zeit vor dem Jenes Vorkommnis mag,. wie sie angegeben hat und in ge klagte des vom Kläger behaupteten ehewidrigen Verhaltens der Beklagten während der Zeit in H des Klägers zu Frau Schafl^p die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe bilden, und daß die Ehe trotz solchen Verhaltens der Beklagten auf die solchen Verhaltens der Beklagten die eheliche Untreue des Klägers, v/ie das Berufungsgericht angenommen hat, die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüt-tung und der Kläger überwiegend an dieser schuld (vgl«, Urteil des Senats vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62 -)«, Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Würdigung vorzunehmen, selbst wenn zu erwarten sein sollte, daß sich durch die Einbeziehung des Verhaltens der Beklagten während des ersten Jahres ihres Aufenthalts in HMIHB sowie dadurch, daß das Berufungsgericht Feststellungen trifft, anstatt die Richtigkeit von Behauptungen zu unterstellen, die Gewichte nicht oder nur unwesentlich verschieben würden<>

Zitierte Normen: § 48 EheG
ZeitEheGBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 EheG § 48 Abs« 2
a)	Ein Schreiben des Klägers, durch das er sich von der
 Ehe loogesagt hat, begründet keine tatsächliche Vernutung dafür, daß er die unheilbare Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn anzunehmen
 ist, daß das Schreiben Ausdruck der bereits bestehenden
*
Zerrüttung, nicht aber deren Ursache ist.
b)	Bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe
 ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist der gesamte Verlauf der Ehe zu berücksichtige^ In gewissem Umfang sind Unterstellungen möglich.
BGH, Urteil vom 19. April 1963 - IV ZH 192/62 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 192/62 Verkündet am
19o April1965
Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volke s
In dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Kurt von Sch
0
Nr
 bei Bad Ne
/Sa
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Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionskläger
 Rechtsanwalt in
s
gegen
 seine Ehefrau Jeanette von Sch
 geb
P
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straße
9
Prozeßbcvollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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liehe Verhandlung vom Io* April 1963 unter Mitwirkung Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Vüstenberg, Maaß und Y/ilden
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für Recht erkannt s
«
*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22c Mai 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
 zurückve rv/iesen.
Von Rechts wegen
*
2
Tatbestand:
Die Parteien haben am 12, November 1936 dio Ehe ge
*
eine Tochter und ein Sohn
 schlossen« Aus dieser
 sind
her vor gegangen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden
 hat
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26 und 17 Jahre alt waren
 Die Parteien lebten mit ihren Kindern nach dem Krieg
 in
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 und seit dem Oktober 1957 in
 wo der Kläger bei der Firma
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beschäfigt war« Am 9* Januar 1959 zog der Kläger
9
der
 dorthin versetzt worden war, nach
 Seitdem ist
 die häusliche Gemeinschaft der Parteien nicht wieder hergestollt worden* In zwei Schreiben vom 15* April 1959 und 7« Mai 1959 forderte der Kläger die Beklagte vergeh lieh auf, in die von ihm verlangte Scheidung einzuwilligen
 Der Kläger ist netzt bei der Firma
 in Bad
o
15 a
tätig« Dio Beklagte ist ebenfalls aus der ehelichen
 Wohnung ausgezogen und bewohnt in
*
dern dor Parteien eine andere Wohnung
 mit den Kin
 Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und in ersten Rcchtszug beantragt, die Ehe aus dem Ver schulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden«
• •
Er hat behauptet, die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen« Schon 1942 habe es ernsthafte Auseinandersetzungen gegeben, die sich bi3 1952 so vertieft hätten, daß die Parteien die ehelichai Beziehungen abgebrochen und seitdem keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt
 hätten« Die Beklagte sei dem Alkohol verfallen gewesen,
*
habe den Haushalt vernachlässigt und Schulden gemacht*
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Sie habe auch ein Heiratsangebot erhalten. Daher sei
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sie nicht berechtigt^ ihm seine Bekanntschaft mit Brau Erika SchaBB^ vorzuwerfen, die er Anfang 1958 als Arbeitskollegin in	kennen	gelernt	habe. Die
 Beklagte habe Frau Scha^^p als die Absenderin anonymer
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Briefe, in denen er der ehelichen Untreue verdächtigt worden sei, und eines Päckchens mit vergifteten Pralinen,
 das die Beklagte erhalten habe, angesehen; durch diese
♦
Verdächtigungen, die die Beklagte ausgesprochen habe,
♦ •
sei auch er betroffen worden.
*
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfoweiso, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären .
Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und behauptet, seit 1952 habe nach.einer Pause von 1 1/2 Jahren, die wegen einer bei ihr vorgenommenen Unterleibsoperation ärztlich geboten gewesen sei, ständig ehelicher Verkehr otattgefunden, zuletzt im Oktober 1957 nach dem Zuzug nach HiBHB. Die ehelichen Beziehungen seien nicht abgebrochen worden, bevor der Kläger sich von ihr losgesagt habe. Sie habe bis zu dem beruflichen Fortgang des Klägers
 für ihn gekocht, gewaschen und gesorgt; auch hätten die
.
Parteien ein gemeinsames Schlafzimmer geteilt. Bei dem Weggang des Klägers nach NBHIB sei keine Hede davon gewesen, daß er die Trennung der Parteien bedeute. Sie habe vielmehr als selbstverständlich angenommen, daß sie nach der Beschaffung einer V/ohnung mit ihren Kindern nach EBHBB übers:.elein werde.
Dem Trünke sei sie nicht ergeben. Y/enn sie auch in IlaBHP gelegentlich Alkohol zu sich genommen habe,
 so trinke sie schon seit Jahren nicht mehr, lediglich an
4
einem Morgen im April 1958, als sie in der Brieftasche
 des Klägers einen Liebesbrief der Frau Scha
 gefun
den habe, auf den sie in einer anonymen Karte hingewies worden sei, habe sie aus Verzweiflung eine angebrochene Flasche Steinhäger geleert und in diesem Zustand wegen
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eines Herzanfalls den Arzt aufgesucht« Die Beziehungen des Klägers zu Frau Scha ehebrecherischer Art«
seien
 wie sie annehme
 Sie sei
 Scha
der Ansicht, daß Frau ihr die anonymen Schreiben und das Päckchen mit vergifteten Pralinen gesandt habe, denn nur diese habe ein Interesse an der Zerrüttung der Ehe der Parteien Sie habe im Zusammenhang mit einem Heiratsangebot keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten; die Vorgänge, die der Kläger im Auge habe, fielen bereits in das Jahr 1941«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingeiegt und im zweiten Hechtszug beantragt, die Ehe nach § 43 EheG zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden«
i
Er hat sein Vorbringen ergänzt und weiter vorgetragen, die Beklagte habe ihn im Februar 1959 bei dem
 Regierungsund Kriminalrat	in	der
 Urheberschaft der anonymen Schreiben und des Absendens des Päckchens mit vergifteten Pralinen verdächtigt« Bei
 dem Besuch bei diesem Beamten habe die Beklagte erheblich
• *
unter der Y/irkung geistiger Getränke gestanden« Im Februar
♦ ♦
1959 habe sie bei dem damaligen Vorgesetzten des Klägers in. NflHHlB angerufen und ihm erklärt, daß er, der Kläger, 3ich mit Y/eibern herumtreibe« Im März 1959 habe sie eine
 Steuerrückzahlung von 227,87 DM ohne sein Wissen für sich
 verbraucht« Im Herbst 1959 habe sie dem Kläger eine Zahn-
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5
arztrechnung übersandt, um sich den ganzen Rechnungsbe
 trag von ihm zahlen zu lassen, obwohl die Rechnung zu dem Betra
3oo RH von der Barmer Ersatzkasse und zu dem Betrage von
• ♦
18o Bll von ihr bezahlt worden sei«, Ende 1959 habe sie
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ich an einen Direktor der
 Werke in
 seinen früheren Vorgesetzten, gewandt und ihm
 über die ehelichen Angelegenheiten berichtet; in glei eher Weise habe sie bei seinem neuen Arbeitgeber in
 angerufon und mitgeteilt, daß ihr Unterhalts
9
geld noch nicht eingetroffen sei«, In einem Brief vom
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i960 habe sie ihm eine Anzeige wegen Mord
 Versuchs und einen Skandal angedroht und in
 Aussicht
gestellt, der Firma
 deren bei ihr befindliche
 Akten zur Verfügung zu stellen, wodurch er zu demindest bloßgestellt worden wäre«,
Die Herausgabe von Urkunden
9
die für ihn dringend
 wendig gev
 seien
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hab
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sie
 verweigert«, Die Beklagte habe ferner die eheliche Y/oh
 nung in
 für die die Firma
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bei zur
 Verfügung gestellt habe, vernachlässigt, so daß beim
 Auszug Reparaturen erforderlich geworden seien» Im Jahre i960 habe sie, als sie durch Schreiben ihrer Anwälte den von ihn gezahlten Unterhalt von monatlich 25o DM als un-
zureichend hingestellt und dessen Erhöhung verlangt habe
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chwiegen, daß sie bei der Firma C, Loui
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Arbeit angenommen habe, und daß sie von ihm dem Kläger, noch weitere Leistungen erhalten habe»
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Er habe die Zerrüttung der Ehe
 der allein noch
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überwiegend verschuldet» Die Beklagte habe keine Bindung
 an die Ehe mehr und sei nicht bereit, sie fortzusetzen und
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an seinen neuen Y/ohnort zu folgen» Das Interesse des noch minderjährigen Sohnes erfordere die Aufrechterhaltung der Ehe nicht»

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Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären»
*
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten
*
und erklärt, sie halte an der Ehe fest und sei bereit, die häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder herzu-stellen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
 zurückgewiesono Es hat die Revision nicht zugelassen»
*
*
Hit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger den .
Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, das
*
Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Par-teien zu scheiden, hilfsv/eioe, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
 zurückzuvcrweis en,
 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Gegen die Zulässigkeit der Revision nach § 547 Abs» 1 ZPO bestehen keine Bedenken. Das Revisionsgericht kann jedoch nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht, das
 es offen gelassen hat, ob das Interesse des kranken Sohnes der Parteien die Aufrechtorhaltung der Ehe erfordert, gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung, der in ihren Klagabwösungsantrag liegt, mit Recht hat durchgreifen lassen»
7
In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt,
 daß die mindestens dreijährige Heimtrennung und die
♦
mindestens auf der Seite des Klägers vorliegende tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe gegeben sei*
*
Y/eiter wird ausgeführt, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Nachdem der Kläger im April 1959 der Beklagten zu erkennen gegeben habe, daß die zunächst durch äußere Umstände bedingte Trennung der Parteien fortan auf seiner Seite eine freiwillig gewollte habe sein sollen, spreche eine Vermutung für seine Schuld an der Zerrüttung» Zwar wolle er seine Beziehungen zu Frau Schafl^ als die
 Folge des Verhaltens der Beklagten während der Zeit,
*
in der die Eheleute noch in HaM|^^ lebten, auf gef aßt
 wissen» Dem könne jedoch nicht gefolgt werden» Die
*
Aussage der Beklagten sei glaubhaft, daß die Parteien
»
in dieser Zeit mit Ausnahme der 1 l/2jährigen Pause nach der Operation der Beklagten noch ständig Eheverkehr gehabt hätten und der letzte eheliche Verkehr in
 Oktober 1957 stattgefunden habe» Die Parteien
 hätten auch noch in	bis	zur	Versetzung	des
»
Klägers ein gemeinsames Schlafzimmer innegehabt, und der Kläger habe nicht Veranlassung genommen, sich von Tisch und Bett der Beklagten zu trennen» Daraus ergebe sich, daß der Kläger ein etwaiges ehewidriges Verhalten der Beklagten bis zu dem Beginn der Zeit in	jedenfalls
 nicht als ehezerstörend empfunden habe, zu demal er selbst nicht behauptet habe, jemals ein Verhalten der Beklagten abgemahnt zu haben» Bei der Ermittlung der Schuld an der Zerrüttung der Ehe im Rahmen der nach § 48 EheG anzustollenden Gesamtschau scheide daher das Verhalten der Beklagten während der Zeit in	als	vom	Kläger
 nicht ehewidrig empfunden aus, weil dieses Verhalten der Beklagten zur Zerstörung der Ehe nicht beigetragen hak
* •»

Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß sich der
 Kläger erst auf Grund seiner Bekanntschaft mit Frau Scha^p von der Ehe abgewendet habe. Im übrigen ständen die der Beklagten zur Last gelegten Vorgänge während der Zeit in HflHP mehr oder weniger in Verbindung mit der Zuneigung des Klägers zu Frau Scha^^t, so daß sie im Hinblick auf die hierin liegende eigene Vorfeh-lung des Klagers nach dem Rechtsgedanken dos § 43 Satz 2 EheG in milderem Lichte erscheinen würden<>
Das Berufungsgericht hat damit jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 48 Abs. 2 EheG nicht erschöpfend gewürdigt»
Es begegnet schon Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Vermutung für die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe spreche« Wenn die Trennung der Parteien bei der Übersiedlung des Klägers von	nach	im Jahre 1939 aus beruflichen,
 also sachlich berechtigten Gründen erfolgte., so könnte
 höchstens eine tatsächliche Vermutung dahin bestehen,
♦
daß der Kläger die unheilbare Ehezerrüttung schuldhaft herboigeführt hat, indem er sich durch die Briefe vom
15«. April 1959 und 7«. Mai 1959 von der Beklagten lossagtc und
 ihr seinen festen Willen, die Ehe zur Auflösung zu bringen,
*
zu dem Ausdruck brachte« Die Annahme liegt jedoch nahe, daß die Ehe zu diesen Zeitpunkt auf der Seite des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, und daß die Briefe Ausdruck der bestehenden Zerrüttung, nicht aber deren Ursache
 waren« Eine gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vor-
• « *
• •
nutung besteht dann insoweit nicht (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abo« 2 Kr« 22 sowie Urteil vom 16« Januar
1965 - IV ZR 110/62 -).
*
Bei der Beurteilung der Präge, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, konnte das Berufungsgericht das der
 Beklagten vorgeworfene Verhalten außer Betracht la
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soweit cs später als der Zeitpunkt liegt, in dem der
 Kläger sich endgültig von der Beklagten abgewendet hatte, also mindestens, sov/eit es den Absagebriefen
 von 15o April 1959 und 7« Mai 1959 nachfolgte
 Die
Rügen der Revision, da3 Berufungsgericht habe die
 Vorfälle aus
 der später
 Zei
ü
nicht hinreichend be
 rückoichtigt, oder es habe ihnen nicht nach dem
 Rochtsgedankcn
des
43 Satz 2 EheG geringere Be
 deutung beimessen
 dürfen, sind
 deshalb unbegründet
 Entscheidend ist, ob der Kläger die unheilbare
 EheZerrüttung, wie sie zu der Zeit bestand
3
als
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die Briefe vom 15» April 1959 und 7» Mai 1959 schrieb,
 ganz oder überwiegend
 verschuldet hat
 Darüber, ob die Beklagte in der Zeit, während
 die Eheleute in
 lebten, sich ehewidrig verhalten
 hat, hat das Berufungsgericht keine Peststellungen ge
 ist deshalb für die Revisions ins tanz ent
 troffen
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prcchond den Behauptungen des
 davon auszugehen,
 daß die Beklagte während dieser Zeit übermäßig alkoholi
♦
sehe Getränke zu sich nahm, den Haushalt vernachlässigte
*
und Schulden machte» Y/ie sich aus dem Berufungsurteil
*
ergibt, nahm jedenfalls der Kläger ein solches Verhalten
*
der
 Beklagten in
 soweit es Vorgelegen haben
 sollte
9
hin
9
ohne cs absumahnen und ohne es als ehe
 er störend zu empfinden« Auf der anderen Seite hat
 das
Berufungsgericht als chewidriges Verhalten des Klägers nach dor Übersiedlung der Parteien nach	die
 Io
♦
*
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*
*
Bekanntschaft mit Frau Schaefer festgestellt, über deren
 Art zwar Angaben fehlen, die aber immerhin den Kläger
• •
vcranlaßte, seiner Tochter die Absicht, Frau Schafl^
zu heiraten, mitzuteilen, und die demnach zweifellos schwer ehowidrig war* Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Bekanntschaft des Klägers mit
♦
Frau Scha^l^ den maßgebenden Grund für die Abwendung des Klägers von der Ehe gebildet hat und den Kläger deshalb die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, so wäre eine solche Wertung angesichts der offenbar unterschiedlichen Bedeutung der beiderseitigen
 Verfehlungen für die Zerrüttung der Ehe, obwohl das auf
* * •
der Seite der Beklagten in Betracht kommende ehewidrige Verhalten nicht festgestellt, sondern nur unterstellt
 ist, nicht von vornherein ausgeschlossen* Aber uner-
«
läßliche Voraussetzung für eine solche Wertung ist, daß der ganze Verlauf der Ehe dabei berücksichtigt wird*
Bas ist nicht geschehen*
Bas
 Berufungsgericht hat die Bedeutung des von ihm unterstellten Verhaltens der Beklagten während der Zeit, bevor die Parteien im Oktober 1957 nach
 zogen, für die Zerrüttung der Ehe gewürdigt* Bas Berufungsgericht ist andererseits bei der Prüfung des auf 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens im wesentlichen erst auf das Verhalten der Beklagten seit dem Oktober 1958 eingegangen, weil Verfehlungen der Beklagten aus der
 früheren Zeit nach
5o Ab
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1 EheG ausgeschlossen seien
 Bei der im Rahmen des
48 Abs* 2 EheG vorzünehmenden
 Beurteilung des Verhaltens der Beklagten in
 hat
das
 Berufungsgericht sich auf die bereits angeführte Y/en dung beschränkt, daß die der Beklagten zur Bast gelegten Vorgänge während dieser Zeit mehr oder weniger mit der
 Zuneigung des Klägers zu Frau Scha
 in Verbindung
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tünden und deshalb in milderem Licht erschienen* Viel
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leicht hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis darauf
 daß der Kläger bis su seiner Versetzung von
*
nach BiKHB die häusliche Gemeinschaft mit der Beklag
s
ten aufrecht erhielt und ein gemeinsames Schlafzimmer
 mit ihr inne hatte, sagen wollen, daß der Kläger auch
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da
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Verhalten der Beklagten nicht als ehe
 törend empfunden habe; deutlich kommt das aber nicht
 zu dem Ausdruck
 Bas Berufungsgericht hat dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß etwaige Eheverfehlungen
 der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kamen, doch noch im Rahmen des § 48 Abs»
2 EheG erheblich sein konnten* Es hat das Verhalten
 der Beklagt
 in der
 ten Zeit nach dem Umzug nach
 also in der Zeit von etwa Oktober 1957 bis
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Oktober 1958, nicht oder nur unzureichend berücksichtigt
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handelt sich offenbar gerade um das Jahr, in dem nach
 den PestStellungen des Berufungsgerichts der eheliche
 Vorkehr zwischen den Parteien eingestellt wurde und der
 Klüger die Bekanntschaft der Prau Scha die Eheleute sich innerlich stärker entfremdeten
 machte und
 Bei
der Gesamtbourteilung mußte auf das Verhalten beider Ehegatten in dieser für die weitere Entwicklung der Ehe
 so wichtigen Zeit näher cingegangen werden
 Die Revision
 führt aus
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das
 ei nicht ausgeschlossen,
 daß die Beklagte
 bisher vom Kläger geduldete Maß über
 schritten und nunmehr der Kläger da
« samte Verhalten
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 der Beklagten mit Recht als ehezerstörend empfunden habe
 Da
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ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen
 das
Eine HaushaltsVernachlässigung in
 Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen
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hat
 und
zwar wohl auch nicht für die Zeit vor dem Oktober 1958

12
Das Berufungsgericht hätte sich aber auch mit der nicht
 Oktober 1958 aus einander setzen müssen«, So hätte es nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Beklagte damals einmal in angetrunkenem Zustand den sie behandelnden Arzt in der Sprechstunde aufsuchte, wie sie selbst eingeräumt hat«
wissen Umfang durch die Auskunft des Arztes bestätigt wird, eine Auswirkung der von ihr gerade vorher entdeckten ehelichen Untreue des Klägers gewesen sein» Das Berufungsgericht wird der ihm vorbehaltenon tatsächlichen Würdigung
»
jedoch nicht dadurch gerecht, daß es ohne Angabe von Ein-
zelheiten erwägt, die der Beklagten zur Last gelegten
 Eine Untersuchung, ob und in welchem Umfang sich die Be-
schuldig gemacht hat, nachdem die Parteien nach gezogen waren, wie sich ein solches Verhalten auf die eheliche Gesinnung des Klägers ausgewirkt hat, und ob und wie
*
cs mit der Untreue des Klägers in Zusammenhang steht, ist unerläßlich* Es wird auch angebracht sein, ein ehewidriges
 stellen, sondern, soweit möglich* den Sachverhalt aufzu-
«
klären, um ihn in seiner wirklichen Bedeutung beurteilen
 zu können* Angebracht könnte es übrigens auch sein, die
 legten Vorfälle aufsuklären, ’wobei der Vortrag des Klägers zu beachten wäre, daß er damals ständig im Außendienst gewesen und erst 1958 auf eine Alkoholsucht der Beklagten aufmerksam gemacht worden sei* Es ist zwar durchaus mög-lieh, daß auch dann, wenn die Beklagte nicht nur in H  sondern auch noch während des ersten Jahres*des Aufenthalts
 auf die Zeit in	'beschränkten Behauptung des über
 mäßigen Alkoholgenusses in	in	der	Zeit	vor	dem
 Jenes Vorkommnis mag,. wie sie angegeben hat und in ge
 klagte des vom Kläger behaupteten ehewidrigen Verhaltens
 der Beklagten während der Zeit in H
zur Last ge
 
*
in Hdmp durch übermäßigen Genuß geistiger Geträrüce
 und damit im Zusammenhang stehende Verfehlungen die Ehe belastet haben sollte, die ehewidrigen Beziehungen
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des Klägers zu Frau Schafl^p die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe bilden, und daß
 die Ehe trotz solchen Verhaltens der Beklagten auf die
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Bauer Bestand gehabt hätte, wenn nicht der Kläger sich
 der Frau Scha^^^ zugewendet hätte; dann wäre trotz
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solchen Verhaltens der Beklagten die eheliche Untreue des Klägers, v/ie das Berufungsgericht angenommen hat, die entscheidende Ursache für die unheilbare Ehezerrüt-tung und der Kläger überwiegend an dieser schuld (vgl«, Urteil des Senats vom 16« Januar 1963 - IV ZR 110/62 -)«,
Aber eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden,
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ohne daß das gesamte Verhalten beider Eheleute in der
 ganzen Zeit vor dem Eintritt der unheilbaren Ehezerrüt-
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tung, insbesondere in der diese entscheidend bewirkenden
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Zeit, beurteilt wird«. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Würdigung vorzunehmen, selbst wenn zu erwarten sein sollte, daß sich durch die Einbeziehung des Verhaltens der Beklagten während des ersten Jahres ihres Aufenthalts in HMIHB sowie dadurch, daß das Berufungsgericht Feststellungen trifft, anstatt die Richtigkeit von Behauptungen zu unterstellen, die Gewichte nicht oder nur unwesentlich verschieben würden<>
Ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision
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eingegangen zu werden braucht, muß- deshalb das angefoch-
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tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden«,
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Bemerkt sei, daß der Brief der Beklagten vom 20o Januar i960 nicht nur bei der Prüfung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsverlangen3, sondern auch bei
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der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, gewürdigt werden sollte» Das Schreiben, das das Berufungsgericht als Antwort auf ein von der Beklagten als Erpressung aufgefaßtes Verhalten des Klägers bewertet hat, braucht nicht auf ein Fehlen der Bindung der Beklagten an die Ehe schließen zu lassen» Da aber die Frage der Bindung die innere Einstellung der Beklagten betrifft, die nur aus äußeren Anzeichen
 erschlossen werden kann, und da dafür alle Tatsachen,
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die ein solches Anzeichen bilden könnten, heranzuziehen
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sind, wäre es mindestens zweckmäßig, wenn das Gericht sich auch mit derartigen Äußerungen im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich befassen würde»
Ascher Raske Wüstenberg Bundesrichter Maaß Wilden
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher