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BGH · IV ZR 192/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 192/61

Eine Person hat nur dann einen mehrfachen Wohnsitz, wenn der Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensbeziehungen an mehreren Orten besteht. Sie hat keinen Y/ohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig zeitweilig aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort nur im Hinblick auf einen Teil ihrer Lebensbeziehungen jev/eils genommen wird. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 25- Mai 1959 abgelehnt, da die Klägerin vor ihrer Auswanderung keinen zv/eiten Wohnsitz im Altreichsgebiet gehabt habe. Die Klägerin hat vorgetragen: Siet habe ihren zweiten Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt, wo sie und ihr Ehemann für 100 RM monatlich eine aus zwei Zimmern bestehende Wohnung im Hause einer Schwester ihres Ehemannes, namens Emmeline gemietet gehabt hätten, und wo sie sich allein oder zusammen mit ihrem Ehemann in jedem Jahr drei bis vier Monate lang aufgehalten habe. Die HauptberufStätigkeit ihres Ehemannes sei bis zu seinem Tode die Überwachung der Franz Sch^m^ GmbH in Böhlitz-Ehrenberg gewesen, an der er mit einem Geschäfts-* anteil von 120.000 Mark und wegen eines Darlehns von 55.000 holländischen Gulden beteiligt gewesen sei. Bie Klage ist abgewiesen worden, weil der Klägerin nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 185 Abs. 2 Nr. 3 b, 188 BEG keine Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land zustehen. Solche Ansprüche können der Klägerin nur zustehen, wenn sie vor ihrer Auswanderung einen Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt hätte. Bie Frage, ob die Klägerin vor ihrer Auswanderung im Januar 1939 einen Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt hat, ist nach deutschem bürgerlichen Recht zu entscheiden. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob der Ehemann der Klägerin neben seinem Wohnsitz in Wien auch einen solchen in Böhlitz-Ehrenberg hatte. Eine Person hat keinen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regel-mäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils im Hinblick auf die gesamten Lebensverhältnisse dieser Person nur im Hinblick auf einen begrenzten Teil ihrer geschäftlichen Beziehungen genommen wird. Ein Wohnsitz besteht nach dem Gesetz immer nur an solchen Orten, die Mittelpunkt oder Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse sind. Der Ehemann hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Mittelpunkt seiner ganzen Lebensverhältnisse in Wien. Dort waren Sitz, Geschäftsführung und Vertriebsstellen der beiden Handelsgesellschaften, denen die Klägerin und ihr Ehemann als Gesellschafter angehörten und aus denen sie vorwiegend ihre Einkünfte zogen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß damit Böhlitz-Ehrenberg nochnicht Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Ehemanns der Klägerin geworden war, sondern daß dieser allein in Wien war. Die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gerichteten Angriffe sind unbegründet.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 10 BGB § 286 ZPO
WohnsitzBöhlitz-EhrenbergFirmaWienOrtEhemannBasKlägerinRevisionfranzen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2537 038
BGB S 7; BEG §§ 4, 185, 1B8
Eine Person hat nur dann einen mehrfachen Wohnsitz, wenn der Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensbeziehungen an mehreren Orten besteht. Sie hat keinen Y/ohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig zeitweilig aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort nur im Hinblick auf einen Teil ihrer Lebensbeziehungen jev/eils genommen wird.
BGH, TJrt. v. 14. Februar 1962 - IV ZR 192/61 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 192/61
Verkündet
 am 14. Februar 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Ernestine S	geb.	in
(Schweiz), Q^^straße 4P»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.in
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19* Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die	1883 in Wien geborene Klägerin ist jüdischer
 Abstammung. Am 9. Juni 1905 heiratete sie in Wien den Kaufmann Max	der am 27* Dezember 1938 in Wien verstarb. Er
 war ein Sohn des Fabrikanten Franz Sch^|[^p, der in Böhlitz-Ehrenberg bei Leipzig ein größeres DampfSägewerk besaß. Dieses wurde unter der Firma Franz Sch^H^p GmbH betrieben, deren Gesellschafter nach dem - etwa 1908 erfolgten - Ableben von Franz Sch^J^P dessen acht Kinder waren, darunter auch der Ehemann der Klägerin. Letzterer war zusammen mit der Klägerin in Wien geschäftlich tätig, und zwar in den im dortigen Handelsregister seit 1911 bzw. 1916 eingetragenen Firmen M.Scl & Co. und E.G^m^ & Co. Beide Firmen waren offene Handelsgesellschaften mit dem Betriebsgegenstand "Damenkleidermacher-gewerbe”. Die Gesellschafter der Firma M.Sch^m^ & Co. waren die Klägerin, ihr Ehemann, ihre Schwester Hermine und - seit 1936 - der Kaufmann Richard F^|p. Die Gesellschafter der Firma	& Co. waren die Klägerin, ihr Ehemann
 und der Kaufmann	Die Klägerin und ihr Ehemann waren
 seit dem 1. November 1908 in Wien polizeilich gemeldet. Am 8. November 1959 wurde die Klägerin als am 27. Dezember 1938 - dem Tage des Todes ihres Ehemannes - nach Paris verzogen in Wien abgemeldet. Wie sich aus ihrem deutschen Reisepaß ergibt, in dem Wien als der "ordentliche Wohnsitz” der Klägerin angegeben ist, verließ die Klägerin Deutschland am 4. Januar 1939* Sie kehrte niemals mehr dorthin zurück.
Während des Krieges hielt sie sich in Frankreich auf, und zwar nach ihrer Darstellung zeitweise in einem Lager und dann in einer geschlossenen Nervenheilanstalt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit,
 
Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 25- Mai 1959 abgelehnt, da die Klägerin vor ihrer Auswanderung keinen zv/eiten Wohnsitz im Altreichsgebiet gehabt habe.
Gegen diesen ihr am 4. Juni 1959 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 4. September 1959 Klage erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen: Siet habe ihren zweiten Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt, wo sie und ihr Ehemann für 100 RM monatlich eine aus zwei Zimmern bestehende Wohnung im Hause einer Schwester ihres Ehemannes, namens Emmeline gemietet gehabt hätten, und wo sie sich allein oder zusammen mit ihrem Ehemann in jedem Jahr drei bis vier Monate lang aufgehalten habe.
Die HauptberufStätigkeit ihres Ehemannes sei bis zu seinem Tode die Überwachung der Franz Sch^m^ GmbH in Böhlitz-Ehrenberg gewesen, an der er mit einem Geschäfts-* anteil von 120.000 Mark und wegen eines Darlehns von 55.000 holländischen Gulden beteiligt gewesen sei. Von dort aus habe er laufend Reisen nach Berlin und anderen Großstädten angetreten, um Modeschauen zu veranstalten.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
 das beklagte I»and zu verurteilen, an die Klägerin
 zu zahlen:
a)	eine Kapitalentschädigüng von 195.604,40 DM,
b)	vom 1. November 1952 ab auf Lebenszeit eine monatlich im voraus zahlbare, jeweils am
1. jeden Monats fällige Rente von 600 DM.
 
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bie Revision hat der erkennende Senat zugelassen. Bie Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist unbegründet.
Bie Klage ist abgewiesen worden, weil der Klägerin nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 185 Abs. 2 Nr. 3 b, 188 BEG keine Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land zustehen. Solche Ansprüche können der Klägerin nur zustehen, wenn sie vor ihrer Auswanderung einen Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt hätte. Bas trifft aber nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Bie Frage, ob die Klägerin vor ihrer Auswanderung im Januar 1939 einen Wohnsitz in Böhlitz-Ehrenberg gehabt hat, ist nach deutschem bürgerlichen Recht zu entscheiden. Nach dem damals geltenden § 10 BGB teilte sie den Wohnsitz ihres Ehemanns. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob der Ehemann der Klägerin neben seinem Wohnsitz in Wien auch einen solchen in Böhlitz-Ehrenberg hatte.
Nach § 7 Abs. 2 BGB kann ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrfache Wohnsitze sind seltene
 
Ausnahmefälle. Sie können nur angenommen werden, wenn die Umstände ergeben, daß mehrere Orte gleichmäßig der Mitteloder der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person sind (BGB-RGRK 11. Aufl. § 7 Anm. 6). Eine Person hat keinen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regel-mäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils im Hinblick auf die gesamten Lebensverhältnisse dieser Person nur im Hinblick auf einen begrenzten Teil ihrer geschäftlichen Beziehungen genommen wird. Ein Wohnsitz besteht nach dem Gesetz immer nur an solchen Orten, die Mittelpunkt oder Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse sind. Der Ehemann hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Mittelpunkt seiner ganzen Lebensverhältnisse in Wien.
Dort waren Sitz, Geschäftsführung und Vertriebsstellen der beiden Handelsgesellschaften, denen die Klägerin und ihr Ehemann als Gesellschafter angehörten und aus denen sie vorwiegend ihre Einkünfte zogen. In Böhlitz-Ehrenberg hatten sie zwar auch eine eingerichtete Wohnung. Diese Wohnung hatten sie aber nur, um sich die notwendigen Geschäftsreisen für ihre in Wien befindlichen Unternehmungen zu erleichtern. Dadurch, daß sie nach jeder Reise nicht immer nach Wien zurückzukehren brauchten, sondern die anschließende Reise in Böhlitz-Ehrenberg vorbereiten konnten, sollten die Geschäftsreisen verkürzt und dadurch der Betrieb des Unternehmens erleichtert werden. Nebenbei war es dem Ehemann der Klägerin dadurch auch leichter möglich, den Betrieb des dort beiegehen Sägewerks, an dem er gleichfalls beteiligt war, zu überwachen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß damit Böhlitz-Ehrenberg nochnicht Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Ehemanns der Klägerin geworden war, sondern daß dieser allein in Wien war.
 
Die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gerichteten Angriffe sind unbegründet. Die Urteilsgründe ergeben auf Seite 8 f der Ausfertigung, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen in vollem Umfang berücksichtigt hat. Die insoweit erhobene Rüge nach § 286 ZPO ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO.
Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Graf