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BGH · IV ZR 192/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 192/60

Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung geltend gemacht, er sei lediglich wegen seiner Eigenschaft als Zigeunermischling verfolgt worden. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsverfahrens in Abänderung seines ursprünglichen Klageantrags beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Freiheit 3.3oo DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 21» April 1938 bis 21„ April 194o und vom 28. Juli 1942 bis 4= Januar 1945 Ersatz nach den Richtlinien des einfachen Dienstes zu lei-stem Das Oberlaniesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit 3°3oo DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen 1.792 DM zu zahlen«. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1„ Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Kläger aus rassischen Gründen festgehommen und festgehalLen worden sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne offenbleiben, ob eine Verfolgung der Zigeuner aus Gründen der Rasse allgemein erst für die Zeit ab Durchführung des sog, Auschwitz-Erlasses, also für die Zeit ab 1, März 1943, zu bejahen, sei. Nach der Überzeugung des Senats könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die nationalsozialistischen Behörden keinen Anlaß gesehen hätten, den Kläger, wäre er nicht Zigeunermischling gewesen, in einem Konzentrationslager seiner Freiheit zu berauben. - IY ZR 211/55 LM Nr. 16 au § 1 BEG 1953 = RzW 1956, 11327, ausgesprochen hat, bildete in der hier in Frage kommenden Zeit, nämlich in den Jahren 1938 hit l94o, nicht die Rasse als solche den Grund für die gegen die Zigeuner getroffenen Maßnahmen aur Einschränkung ihrer Freiheit und Freizügigkeit. Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in Einzelfällen auch schon in der hier in Frage kommenden Zeit Zigeuner aus rassischen Gründen verfolgt worden sind. Zur Bejahung der rassischen Verfolgung eines Zigeuners in dieser Zeit bedarf es aber der Feststellung besonderer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht militärische oder sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind (Urteile vom 27. Juni 1938 verhafteter Zigeuner arbeitsam:: und seßhaft war, noch nicht auf eine Verfolgung aus Gründen der Rasse geschlossen werden (Urteil vom 5. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend macht, seine Überzeugung, daß der Kläger ein Opfer rassischer Verfolgung geworden sei, nicht auf die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Peststellung besonderer Tatsachen, die einen sicheren Schluß auf eine Verfolgung zulassen, gestützt. Da3 Berufungsgericht hat, wie die Revision weiter mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß der Kläger den Sommer über mittels eines Wohnwagens sein Gewerbe im Umherziehen ausübte, also "nach Zigeunerart" umherzog und nur im Herbst und Winter von Mudersbach aus Tagestouren unternahm, also jeweils am Abend wieder nach Mudersbach zurückkam. Dies konnte zu Zweifeln Anlaß geben, ob nicht unter diesen Umständen die Polizeibehörden den Kläger als nicht seßhaft betrachteten und ihn im Sinne der kurze Zeit vorher erlassenen Richtlinien vom 4. Nach allem bedarf die Präge, aus welchen Gründen der Kläger festgenommen und festgehalten wurde, erneuter tatrichterlicher Klärung. Bei Berechnung der Kapitalentschädigung hat es den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes eingereiht und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 2o. Juli 1942) ausgenommen.-Diese Festsetzung des Entschädigungszeitraumes hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Während der Dauer seiner Inhaftierung habe der Kläger kein Einkommen gehabt. a) Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hängt, soweit er die Zeit vom 21. März 194o betrifft, davon ab, ob der Kläger nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellungen aus rassischen Gründen festgenommen und festgehalten wurde. Soweit der Anspruch sich auf die Zeit nach der Entlassung des Klägers aus dem Konzentrationslager bezieht, hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob der Anspruch des Klägers nicht schon gemäß § 9 Abs. 5 BEG entfällt. Dies ist dann zu bejahen, wenn in dieser Zeit aus kriegsbedingten Gründen die Ausübung eines Wandergewerbes allgemein verboten war und deshalb Wandergewerbeseheine nicht mehr erteilt und die bereits erteilten Scheine eingezogen oder Diese Frage bedarf noch tatrichterlicher Klärung» Yi/eiter ist zu prüfen, ob der Kläger in dieser Zeit sein Gewerbe auch deshalb nicht hätte ausüben können., weil diese gewerbliche Tätigkeit im Kriege als entbehrlich ‘--angesehen wurde und die Angehörigen der als entbehrlich erachteten Berufe zu kriegswichtigen Arbeiten nach Maßgabe der Dienstpflichtverordnung vom 13« Februar 1939 (RGBl I 2o6) dienstverpflichtet wurden (vgl. b) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davor, ausgegangen, daß der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht nicht aus verfolgungsbedingten Gründen in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt wurde» Was die Folgezeit anlangt, so läßt das Berufungsurteil nähere konkrete Feststellungen zu der Frage vermissen, ob sich der Kläger als Wehrmachtsangehöriger erheblich besser gestanden hätte (vgl. Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet aber auch insoweit Bedenken, als es die Frage, ob der Kläger wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, allein auf das Erreichen der in Anlage 1 zur 3.DV-BEG aufgeführten Sätze abstellt» Die Vorschriften des §12 Abs» 1 und 2 der 3» DV-BEG geben im Interesse einer einheitlichen und beschleunigten Behandlung der Entschädigungsfälle Richtlinien für die Feststellung, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage i. Nach § 75 Abs. 1 und 2 BEG soll der Entschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dann enden, wenn der Verfolgte in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise wieder in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert ist und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt. Sein Brutto-Verdienst erreichte zwar nicht die maßgebenden Tabellensätzeo Feststellungen darüber, ob der Kläger nach dem maßgebenden Tarif entlohnt wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Es wird diese Feststellung noch nachzuholen haben, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Kläger selbst sich nicht darauf beruft, er habe etwa wegen seiner Eigenschaft als Zigeunermischling eine unter dem Tarif liegende Vergütung erhalten. Es besteht Jedoch die Möglichkeit, daß der Kläger vom Reichskriminalpolizeiamt als Mischling mit vorwiegendem oder gleichem zigeunerischem Blutsanteil festgestellt worden ist. Er war dann Zigeuner im Sinne der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13« März 1942 (RGBl I 138). War der Kläger diesen Bestimmungen unterworfen, dann kann von seiner Wiedereingliederung in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben nicht gesprochen werden. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Kläger den vorerwähnten Beschränkungen nicht unterlag und das allgemein übliche tarifliche Entgelt für seine Tätigkeit erhielt. März 1958 - IV ZR 195/57 LM Nr. 3 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 22222 und vom 9° April 1958 - IV ZR 7/58 LM Nr. 4 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 26752) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet. Diese Präge ist nicht rückschauend zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig betrachtet werden kann. Es wird hier darauf ankommen, ob der Kläger, sei es bei Beginn seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im März 194o, sei es bei der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Juli 1942, damit rechnen konnte, diese Tätigkeit auf lange Sicht hinaus behalten und daraus die entsprechenden Einnahmen erzielen zu können.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 286 ZPO § 9 BEG
FeststellungTätigkeitZeitGrundBerufungsgerichtzigeunernMärzRzWKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 192/60
Verkündet am 1ß März 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/l L^H^^straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.lflH^in	K|
gegen
 den Korbmacher und Händler Wilhelm B
Straße 9,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Fi
 Gr. F^^^^^VStr
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheirn und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 4. Dezember 1959 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 19. März ?9o5 geborene Kläger ist Zigeunermischling«, Er hatte seinen Wohnsitz in	Kreis
 Wetzlar, wo sein Vater zwei Wohngrundstücke besaß. Von dort aus betrieb er seit 193o das Gewerbe eines Korbmachers im Umherziehen auf Grund eines Wandergewerbescheines. Er erzielte dabei ein Einkommen von 2.000 bis 2.500 IM jährlich. Am 21. April 1938 wurde er zusammen mit seinen Brüdern Julius, Karl und Heinrich Bäcker in	von
 der Polizei festgenommen und in das Gerichtsgefängnis in Wetzlar eingeliefert. Von dort wurde er am 4. Juni 1938 in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er in der Heftlingskartei unter der Bezeichnung "arbeitsscheu" registriert wurde, den schwarzen Winkel tragen mußte und bis 15. März 194o festgehalten wurde. Nach seiner Entlassung nahm er, da er keinen Wandergewerbeschein mehr erhielt, bei einer Baufirma eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von o,7o EM an. In der Zeit vom 21. April 1940 bis zu dem 28. Juli 1942 war er zur Wehrmacht eingezogen. In der Folgezeit war er bis zu dem 4. Januar 1945 wieder bei derselben Firma als Bauhilfsarbeiter tätig.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung geltend gemacht, er sei lediglich wegen seiner Eigenschaft als Zigeunermischling verfolgt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Freiheit
 
3-3oo DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen, erlitte in der Zeit vom 2o. April 1938 bis zu dem 8. Mai 1945, 3»o24 zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsverfahrens in Abänderung seines ursprünglichen Klageantrags beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Freiheit 3.3oo DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 21» April 1938 bis 21„ April 194o und vom 28. Juli 1942 bis 4= Januar 1945 Ersatz nach den Richtlinien des einfachen Dienstes zu lei-stem
 Das Oberlaniesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit 3°3oo DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen 1.792 DM zu zahlen«.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision, soweit sie den Anspruch auf Haftentschädigung betrifft, als unzulässig zu verwerfen, im übrigen sie zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist in vollem Umfang zulässig, da sie ohne Einschränkung zugelassen wurde und die Nachprüfung des . -Berufungsurteüb nicht auf die bei der Zulassung der Revision bezeichnete Rechtsfrage beschränkt ist (BGHZ 9, 357).
Sie ist auch begründet.
I.
1„ Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Kläger aus rassischen Gründen festgehommen und festgehalLen worden sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne offenbleiben, ob eine Verfolgung der Zigeuner aus Gründen der Rasse allgemein erst für die Zeit ab Durchführung des sog, Auschwitz-Erlasses, also für die Zeit ab 1, März 1943, zu bejahen, sei. Denn im Einzelfall könne auch schon in der vorherliegenden Zeit ein Zigeuner aus rassischen Gründen verfolgt worden sein. Hier rechtfertigten die gesamten Umstände die Annahme, daß der Kläger ein Opfer rassischer Verfolgung geworden sei. Er sei weder asozial noch arbeitsscheu gewesen. Auch sei er nicht vorbestraft gewesen und sei seit 193o seinem Gewerbe als Korbmacher nachgegangen. Ebenso wie seine Ehefrau habe er einen Wandergewerbeschein besessen. Die Ausstellungsbehörde habe also gegen seine Zuverlässigkeit hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Gewerbes sowie eines polizeilich einwandfreien Lebenswandels im allgemeinen keinerlei Bedenken gehabt. Die Familie des Klägers habe einen festen Wohnsitz gehabt. Der Kläger sei also seßhaft gewesen.
Es sei nicht der geringste Anlaß gegeben gewesen, ihn mit Asozialen und Arbeitsscheuen auf die gleiche Stufe zu stellen. Dieses Unrecht lasse sich nur mit seiner rassischen Abstammung erklären. Nach der Überzeugung des Senats könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die nationalsozialistischen Behörden keinen Anlaß gesehen hätten, den Kläger, wäre er nicht Zigeunermischling gewesen, in einem Konzentrationslager seiner Freiheit zu berauben. Die ihm im Konzentrationslager zuteil gewordene Klassifizierung stehe mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich in Widerspruch.
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2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 7* Januar 1956
-	IY ZR 211/55 LM Nr. 16 au § 1 BEG 1953 = RzW 1956, 11327, ausgesprochen hat, bildete in der hier in Frage kommenden Zeit, nämlich in den Jahren 1938 hit l94o, nicht die Rasse als solche den Grund für die gegen die Zigeuner getroffenen Maßnahmen aur Einschränkung ihrer Freiheit und Freizügigkeit. Vielmehr lag dieser Grund in den asozialen Eigenschaften
 der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten, sie besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. An dieser Auffassung hält der Senat in ständiger Rechtsprechung fest (Urteile vom 29. Januar 1958 - IV ZR 254/57 LM Nr.2 au § 176 BEG 1956 = RzW 1958,18122; vom 5. Februar 1958
-	IV ZR 3o9/57 -, LM Nr. 4 zu dem Änd-BEG 1953 = RzW 1958,
19442; vom 27. Mai 1959 - IV' ZR 35/59 RzW 1959, 38829; vom 3o. Oktober 1959 - IV ZR 144/59 LM Nr. 35 zu § 1 BEG 1956 = RzW i960, 1827^). Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in Einzelfällen auch schon in der hier in Frage kommenden Zeit Zigeuner aus rassischen Gründen verfolgt worden sind. Zur Bejahung der rassischen Verfolgung eines Zigeuners in dieser Zeit bedarf es aber der Feststellung besonderer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht militärische oder sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für
 die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind (Urteile vom 27. Mai 1959 und 3o. Oktober 1959). Jedoch kann allein aus der Tatsache, daß ein auf Grund des Schnellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Juni 1938 verhafteter Zigeuner arbeitsam:: und seßhaft war, noch nicht auf eine Verfolgung aus Gründen der Rasse geschlossen werden (Urteil vom 5. Februar 1958).
Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend macht, seine Überzeugung, daß der Kläger ein Opfer rassischer Verfolgung geworden sei, nicht auf die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Peststellung besonderer Tatsachen, die einen sicheren Schluß auf eine Verfolgung zulassen, gestützt. Die bloße Erwägung, daß der Kläger in Wahrheit nicht zu den Asozialen rechnete, kann hierfür nicht ausreichen. Es besteht die Möglichkeit, daß die die Verhaftung vornehmenden Polizeiorgane den Kläger irrtümlich dem Kreis der Asozialen zurechneten, wie er in Ziffer Bla der zu dem Erlaß des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 14. Dezember 1937 über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei am 4. April 1938 ergangenen Richtlinien und auch in Ziffer c des Schnellbriefes des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Juni 1938 umschrieben war. Die Zigeuner konnten, wie die Richtlinien vom 4. April 1938 erkennen lassen, in den Kreis der "Asozialen" als eine Untergruppe der Landstreicher fallen. Da3 Berufungsgericht hat, wie die Revision weiter mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß der Kläger den Sommer über mittels eines Wohnwagens sein Gewerbe im Umherziehen ausübte, also "nach Zigeunerart" umherzog und nur im Herbst und Winter von Mudersbach aus Tagestouren unternahm, also jeweils am Abend wieder nach Mudersbach zurückkam. Dies konnte zu Zweifeln Anlaß geben, ob nicht unter diesen Umständen die Polizeibehörden den Kläger als nicht seßhaft betrachteten und ihn im Sinne der kurze Zeit vorher erlassenen Richtlinien vom 4. April 1938 dem Kreis der Asozialen zurechneten. Mit diesen Zweifeln hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Dies wäre auch angesichts der eigenen Angaben des Klägers in der Sitzung des Kreis-Anerkennungs-Ausschusses Paderborn vom 31. Juli 1953 (Bl. 75 der beigezogenen EA - graue Mappe) geboten gewesen.
 
Der Kläger hat hier erklärt, er sei am 21 . April 1938 zusammen mit seinen Brüdern Heinrich, Karl und Julius verhaftet worden; dagegen sei damals sein Bruder Ludwig, der zu dieser Zeit kein Wandergewerbe mehr betrieben, sondern Holz gefahren habe, nicht mit verhaftet worden. Dieser Umstand kann darauf hindeuten, daß nicht die Eigenschaft als Zigeunermischling, sondern die Art der Gewerbeausübung für das Vorgehen der Polizeiorgane entscheidend war.
Nach allem bedarf die Präge, aus welchen Gründen der Kläger festgenommen und festgehalten wurde, erneuter tatrichterlicher Klärung.
II.
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der
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Kläger im Hinblick auf seine Verhaftung und den Entzug des Wandergewerbescheines auch Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Bei Berechnung der Kapitalentschädigung hat es den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes eingereiht und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 2o. "pril 193& bis 4° Januar 1945 festgesetzt, dabei jedoch die Zeit der Zugehörigkeit des Klägerszur Wehrmacht (21. April 194o bis 28. Juli 1942) ausgenommen.-Diese Festsetzung des Entschädigungszeitraumes hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Während der Dauer seiner Inhaftierung habe der Kläger kein Einkommen gehabt. Nach seiner Entlassung aus der Lagerhaft habe er seinem Gewerbe als Korbmacher! und Händler nicht mehr nachgehen können, da er als Zigeunermischling keinen Wandergewerbeschein mehr erhalten habe. Durch seine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter habe er bei einem Sfündenlohn von o,7o HM nur ein unter den maßgeblichen Tabellensätzen liegendes Einkommen erzielt,
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nämlich in der Zeit vom 29. Juli big 31. Dezember 1942 RM 913,94, im Jahre 1943 RM 1-749,19 und im Jahre 1944 RM 2.o35,o3. Er habe somit während seiner verfolgungsbedingten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Allerdings wäre er ohne rassische Verfolgung während der Dauer des Krieges aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aus der Wehrmacht entlassen worden, hätte also während dieser Zeit jedenfalls keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können. Als Wehrmachtsange-höriger wäre er.aber ausreichend versorgt gewesen. Er hätte Verpflegung, Bekleidung, Unterkunft und Wehrsold erhalten, während seine Familie mit acht minderjährigen Kindern eine ausreichende Familienunterstützung bezogen hätte. Insgesamt gesehen hätte sich damit der Kläger einschließlich seiner Familie wirtschaftlich erheblich besser gestanden als bei seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter.
2. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hängt, soweit er die Zeit vom 21. April 1938 bis 15. März 194o betrifft, davon ab, ob der Kläger nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellungen aus rassischen Gründen festgenommen und festgehalten wurde. Soweit der Anspruch sich auf die Zeit nach der Entlassung des Klägers aus dem Konzentrationslager bezieht, hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob der Anspruch des Klägers nicht schon gemäß § 9 Abs. 5 BEG entfällt. Dies ist dann zu bejahen, wenn in dieser Zeit aus kriegsbedingten Gründen die Ausübung eines Wandergewerbes allgemein verboten war und deshalb Wandergewerbeseheine nicht mehr erteilt und die bereits erteilten Scheine eingezogen oder
 
zu demindest nicht mehr erneuert wurden. Diese Frage bedarf noch tatrichterlicher Klärung» Yi/eiter ist zu prüfen, ob der Kläger in dieser Zeit sein Gewerbe auch deshalb nicht hätte ausüben können., weil diese gewerbliche Tätigkeit im Kriege als entbehrlich ‘--angesehen wurde und die Angehörigen der als entbehrlich erachteten Berufe zu kriegswichtigen Arbeiten nach Maßgabe der Dienstpflichtverordnung vom 13« Februar 1939 (RGBl I 2o6) dienstverpflichtet wurden (vgl. Erlaß vom 21» März 1942 über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, RGBl I 179)»
b) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davor, ausgegangen, daß der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht nicht aus verfolgungsbedingten Gründen in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt wurde» Was die Folgezeit anlangt, so läßt das Berufungsurteil nähere konkrete Feststellungen zu der Frage vermissen, ob sich der Kläger als Wehrmachtsangehöriger erheblich besser gestanden hätte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1§. November
1957 - IV ZR 215/57 DM BEG 1956 § 9 Nr. 7 «= RzW 1958,
2 o
1o2 u). Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet aber auch insoweit Bedenken, als es die Frage, ob der Kläger wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, allein auf das Erreichen der in Anlage 1 zur 3. DV-BEG aufgeführten Sätze abstellt» Die Vorschriften des §12 Abs» 1 und 2 der 3» DV-BEG geben im Interesse einer einheitlichen und beschleunigten Behandlung der Entschädigungsfälle Richtlinien für die Feststellung, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage i. S. des § 75 BEG
erlangt hat. Sie gelten jedoch, wie schon der Wortlaut des
**
§ 12 Abs. 1 Satz 1 erkennen läßt, nur "in der Regel" und sind nicht ausnahmslos heranzuziehen. Vielmehr kann'im Einzelfall aus gewichtigen Gründen von ihnen abgewichen und die Feststellung, ob und wann der Verfolgte eine aus-
Io
 reichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf andere Weise getroffen werden (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 28. Mai 1958 - IV	ZR	28/58 LM Nr. 4	zu § 92 BEG 1956
= RzW 58, 31451; vom	3o. Mai 1958 - IV	ZR 54/58 LM Nr.	7
zu § 75 BEG 1956 = RzW 58, 368^; vom 15. Oktober 1958 - IV ZR 114/58	LM	Nr. 9 zu § 75 BEG	1956 = RzW 59,12729;
vom 3o„ März i960	- IV ZR 232/59 = RzW	i960, 39o54). Lie
 Anwendung dieser Lurchführungsvorschriften darf nicht zu Ergebnissen führen, die dem Sinn des Gesetzes widersprechen. Nach § 75 Abs. 1 und 2 BEG soll der Entschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dann enden, wenn der Verfolgte in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise wieder in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert ist und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn er nach Tarif bezahlt wird. Der Kläger war als Bauhilfsarbeiter tätig. Sein Brutto-Verdienst erreichte zwar nicht die maßgebenden Tabellensätzeo Feststellungen darüber, ob der Kläger nach dem maßgebenden Tarif entlohnt wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Es wird diese Feststellung noch nachzuholen haben, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Kläger selbst sich nicht darauf beruft, er habe etwa wegen seiner Eigenschaft als Zigeunermischling eine unter dem Tarif liegende Vergütung erhalten. Es besteht Jedoch die Möglichkeit, daß der Kläger vom Reichskriminalpolizeiamt als Mischling mit vorwiegendem oder gleichem zigeunerischem Blutsanteil festgestellt worden ist. Er war dann Zigeuner im Sinne der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13« März 1942 (RGBl I 138). Nach § 1 dieser Anordnung fanden auf Zigeuner die für Juden erlassenen Sondervorschriften auf dem Gebiete des Sozialrechts entsprechende Anwendung. In Betracht kommen die in der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941 (RGBl I 675) und in der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1941
 
(RGBl I 681) enthaltenen Bestimmungen, die eine erhebliche Schlechterstellung der Juden, namentlich auch hinsichtlich der Vergütung, der Gewährung von Zuschlägen und Zulagen, vorsahen. War der Kläger diesen Bestimmungen unterworfen, dann kann von seiner Wiedereingliederung in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben nicht gesprochen werden. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Kläger den vorerwähnten Beschränkungen nicht unterlag und das allgemein übliche tarifliche Entgelt für seine Tätigkeit erhielt. In diesem Pall ist weiter zu prüfen, ob diese Lebensgrundlage als nachhaltig anzusehen ist.
Rach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vcm 19. März 1958 - IV ZR 195/57 LM Nr. 3 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 22222 und vom 9° April 1958 - IV ZR 7/58 LM Nr. 4 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 26752) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet. Diese Präge ist nicht rückschauend zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig betrachtet werden kann.
Es wird hier darauf ankommen, ob der Kläger, sei es bei Beginn seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im März 194o, sei es bei der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Juli 1942, damit rechnen konnte, diese Tätigkeit auf lange Sicht hinaus behalten und daraus die entsprechenden Einnahmen erzielen zu können.
Auch insoweit bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
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in.
Aue diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Raske Wüstenberg Maaß Dr.loewenheim Pr.Graf