3c DV-BEG vo 20, März 1957, BGBl I 269, § 14 Sur Ermittlung des Durchschnittseinkommens 'öinee Gewerbetreibenden, dessen Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber nicht besonders vereinbart ist, ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb festzustellen und hiervon der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag «eines ±i einem derartigen Betrieb investierten Kapitals erzielt wird«, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 27oNovember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Drovo Werner und Maaß für Recht erkannts Bas Urteil des 17° Zivilsenats des Kammerger1chts in Berlin vom 6« April 1959 wird aufgehoben■> Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die von der Revision gegen diese Berechnung erhobenen Rügen sind begründete Hach § 76 Abs» 1 BEG 1st für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe außer seiner Berufsausbildung seine 'wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend» Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen, Hach §§ 1« 14 Abs„ 1 der 3* BY-BEG ist Durchschnittseinkommen im Sinne dieserBestimmung der durchs chnit 111che. einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu ermitteln und von diesem dann den Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des von dem Gewerbetreibenden in seinem Betrieb investierten Kapitals erzielt wird, also z,B» den Ertrag, den bei einer Kommanditgesellschaft der gleichen Art ein Kommanditist oder bei einer stillen Gesellschaft dieser Art der stille Gesellschafter für seine Kapitaleinlage erzielen würde, wobei als untere Grenze in der Hegel die Bezüge angenommen werden können, die der Betrieb einem Angestellten für eine der des Verfolgten ähnliche Tätigkeit gewährt haben würde- Diesen Grundsätzen entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung nicht <> Zwar ist auch die Zahl der Umsätze des Betriebskapitals für die Höhe des Ertrags des investierten Kapitals von Bedeutung insofern?
Nachschlagewerk: ja OMO Amtliche Sammlung: nein *— /t/H 3c DV-BEG vo 20, März 1957, BGBl I 269, § 14 Sur Ermittlung des Durchschnittseinkommens 'öinee Gewerbetreibenden, dessen Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber nicht besonders vereinbart ist, ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb festzustellen und hiervon der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag «eines ±i einem derartigen Betrieb investierten Kapitals erzielt wird«, BGH, Urto Vo 2o Dezember 1959 - XV ZE 192/59 Kammergericht LG Berlin Verkündet am 2» Dezember 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Name n des Volkes m Ent s chädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Alfred S C m g e gen das Land B e r i i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Y/ilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 27oNovember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Drovo Werner und Maaß für Recht erkannts Bas Urteil des 17° Zivilsenats des Kammerger1chts in Berlin vom 6« April 1959 wird aufgehoben■> Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* und Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1884 geborene Kläger5 der jüdischer Ab" stammung ist, war zusammen mit 2 Brüdern zu gleichen Teil6*1 an einer in der Form einer offenen Handelsgesellschaft be" triebenen Mützenfabrik beteiligte Diese ist im Jahre 1938 liquidiert worden. Der Kläger begehrt wegen Schadens im beruflichen Fortkommen; den er durch seine Verfolgung aus rassischen Gründen erlitten hat, eine Entschädigung* Er' hat anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente gewählte. Die Entschädigungsbehörde hat ihm -vom 1, November 1953 ab eine Rente und für die vorhergehende Zeit eine Entschädigung in Hohe der Rentenbezüge eines Jahres bewilligt « Hierbei hat sie den Kläger in die vergleichbare 'Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht<> Mit der hiergegen erhobenen Klage erstrebt der Klager eine Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes, Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt* Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen . Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter Entscheidungsgründe • Io Da die Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Verhandlungstermin nicht vertreten waren, ist entspreehend der Vorschrift des § 209 Abs.* 3 3EG ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. II is, Berufungsgerieht ist hinsiehtlieh der Handelsgesellschaft von einem Betriebskapital von 361370 RM und einem jähnlichen Reingewinn von durchschnittlich 38,000 RM ausgegangeno Von dem Reingewinn hat es als Kapitalnutzungsanteil einen Betrag von 3.0«911 M abgezogen» Biesen Betrag hat es aus einer Verzinsung des Betriebskapitals mit 5 multipliziert mit der Anzahl der jährlichen Umsätze des Betriebskapitals in Höhe von 6«errechnet» Von dem sich danach ergebenden Betrag von rund 2?,000 RM hat es als berufliches Durchschnittseinkommen des Klägers in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung entsprechend seiner Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft von einem Driti; einen Betrag von 9»000 RM ermittelt und den Kläger auf Grund der Anlagen 2 und 3 zur 3, DV-BSG in den gehobenen Dienst eingestuft.. Die von der Revision gegen diese Berechnung erhobenen Rügen sind begründete Hach § 76 Abs» 1 BEG 1st für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe außer seiner Berufsausbildung seine 'wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend» Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen, Hach §§ 1« 14 Abs„ 1 der 3* BY-BEG ist Durchschnittseinkommen im Sinne dieserBestimmung der durchs chnit 111che. Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb insoweit, als sie ein Entgelt für dis Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellen» Um: entsprechend diesen Bestimmungen das Durchschnit L*s-einkommen eines: Gewerbetreibenden aus seinem gewerblichen Betrieb festzusteilen, ist es daher, soweit nicht ein etwa i^er;e svertreg die Hohe der Bezüge erkennen läßt, die ein geschäf tsführender Gesellschafter für seine Tätigkeit erhalten soll, erforderlich, zunächst die Gesamt- einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu ermitteln und von diesem dann den Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des von dem Gewerbetreibenden in seinem Betrieb investierten Kapitals erzielt wird, also z,B» den Ertrag, den bei einer Kommanditgesellschaft der gleichen Art ein Kommanditist oder bei einer stillen Gesellschaft dieser Art der stille Gesellschafter für seine Kapitaleinlage erzielen würde, wobei als untere Grenze in der Hegel die Bezüge angenommen werden können, die der Betrieb einem Angestellten für eine der des Verfolgten ähnliche Tätigkeit gewährt haben würde- Diesen Grundsätzen entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung nicht <> Zwar ist auch die Zahl der Umsätze des Betriebskapitals für die Höhe des Ertrags des investierten Kapitals von Bedeutung insofern? als ein höherer Umsatz grundsätzlich auch zu einem höheren Heingewinn und einem höheren Ertrag des investierten Kapitals führen wirdc Jedoch ist demgegenüber einmal zu berücksichtigen, da 13 bei der meist üblichen Beteiligung eines Betriebsleiters an dem Umsatz oder Reingewinn der höhere Umsatz auch zu einem höheren Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters fuhren wird und sodann kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß einem persönlich unbeschränkt haftenden Betriebsinhaber für das durch eine solche Haftung übernommene Risiko als Teil seiner Tätigkeit auch ein Entgelt zugebilligt werden, mußc Beides wird aber bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung nicht genügend berücksichtigt r Infolgedeäsen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die;Sache zur anderwelten Ermi1t lung des beruf1ichen Einkommens des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ascher Baske Johannsen v» Werner Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschreiben.