Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land, vorbehaltlich der Entschädigung aus § 22 BEG- verpflichtet sei, an sie als Witwe des am 31 * Dezember 1939 im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorbenen Leo die gesetzliche Mindestrente und die darauf bemessene Kapitalabfindung, unter Einstufung des Verstorbenen in die Besoldungsgruppe eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes, zu zählen» Hach der ständigen Bechtsprechung des Senats (Urteil vom 30* Oktober 1957 - IV ZB 183/57 HJW/BzW 1958, 105 Hr* 22, mit weiteren Hachweisungen) muß der Verfolgte allerdings, wenn sein Entschädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt wird, in aller Hegel eine Deistungsklage erheben» Die Peststellungsklage ist, weil sie dem Zweck des Verfahrensrechts in Entschädigungssachen widerspricht, nach § 256 ZPO wegen mangelnden Hechtsschutzinteresses unzulässig, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Pest stellungsklage als ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen* Das ist dann der Pall, wenn ein Peststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeß Ökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt* Diese Erwägungen können auch für Verfahren in Entschädigungssachen zutreffen, so daß dann ausnahmsweise die Klage nach § 210 Abs. 1 EEG auch eine Peststellüngs- Das gilt gerade für den vorliegenden Pall, :n c"em d:e*iVutelcn IctiJU.ch über die Frage, ob der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei, streiten und die Entscheidung dieser Frage zu einer abschließenden Sri cd: sur.g Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin Sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus von der Geheimen Staatspolizei mit natio- , nalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verfolgt worden« Er sei über den 31. der Verhaftung beauftragt gewesene Das Oberkommando der Wehrmacht habe es fUr geboten gehalten, diejenigen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums, von denen nicht sicher gewesen sei, daß sie sich loyal verhalten würden, vorbeugend festzunehmen, um eine etwa mögliche Gefährdung militärischer Belange durch sie auszuschließen« Als jedoch der Feldzug gegen Polen Ende September 1939 mit der vollständigen Besetzung des Landes durch deutsche und russische Truppen beendet gewesen sei, sei jeder militärische Grund dafür, die festgenommenen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums weiterhin in Haft zu halten, entfallen« Dem hätten auch das Auswärtige Amt und der Reichs- und.Preußische Innenminister dadurch Rechnung getragen, daß sie gegenüber den St«Hsn der Geheimen Staatspolizei die Entlassung der in Haft befindlichen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums befürwortet hätten« Da iic Geheime Staatspolizei die Festnahme' nur auf Veranlassung der Abwehrabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht aus den - nach der Beendigung des Polenfeldzuges offensichtlich fort-gefallenen - Gründen der militärischen Sicherheit vorgenommen habe, sei der Schluß gerechtfertigt, daß sie in allen Fällen, in denen nicht politische Gründen für eine Fortdauer der Kon-zcntrationslagerhaft bestanden hätten, den Anregungen des Auswärtigen Amtes und des Reichs- und Preußischen Innenministers gefolgt sei« über die Einweisung in ein Konzentrationslager und die Entlassung aus einem solchen habe in der hier in Betracht kommenden Zeit ausschließlich das Reichssicherheitshauptamt entschiede»; örtliche Dienststellen der Geheimen Staatspolizei hätten keino Befugnis zu solchen Maßnahmen gehabt, sondern lediglich beim .ReichsSicherheitshauptamt 'Vorschläge machen und entsprechende Anträge steilen können. Unter diesen Umständen wäre die Entlassung des Ehemannes der Klägerin aus der Haft bis Ende Oktober 1939 durchgeführt worden, wenn die Geheime Staatspolizei nicht politische Gründe für deren Fortbestehen gehabt hätte. Bei dem verstorbenen Ehemanne der Klägerin liege es jedoch nahe, daß die Geheime Staatspolizei ihn als politischen Gegner des Nationalsozialismus angesehen und deshalb weiter in Haft behalten habe; denn er habe sich geweigert, der DAF beizutreten, und mit seinen Arbeitskameraden derartige Auseinandersetzungen gehabt, daß die V1W ihm am 5. Diese Umstände nachten es weit wahrscheinlicher, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in Haft behalten, als daß er aus anderen Gründen nicht aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen entlassen worden sei. Infolgedessen sei nach § 176 Abs. 2 BEG festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§1,2 BEG für den Ehemann der Klägerin gegeben seien. der Klägerin ein politischer Gegner äes Nationalsozialismus gewesen sei, unter Heranziehung des § 176 Abs, 2 Satz 1 BEG bejaht«, Hach dieser Vorschrift können die Entschädigungsorgane, wenn der Beweis für eine Tatsache infolge dor hage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann, diese Tatsache unter Würdigung al- ~ lei’ Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten*. Gemäß § 2 Abs, 1 BEG sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen' dos § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung u.a, einer Dienststelle des "Reiches gegen einen Verfolgten gerichtet worden sind, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist nach § 1 BEG, wer u.a. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Crewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schäden der daselbst gekennzeichneten Art erlitten hat. Palle aber gerade gehöre, daß der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, könne, so meint die Revision, die genannte Vorschrift hier nicht eingreifen, solange nicht aus an-„ deren Gründen feststehe, daß gegen den Ehemann der Klägerin, und zwar als politischen Gegner des Nationalsozialismus, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden seien. Gegnerschaft in diesem Sinne kann nach Auffassung der Revision nicht mit Hilfe des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG festgestellt werden, sondern* sei von ihrem Standpunkt aus umgekehrt die Voraussetzung dafür, um unter Anwendung dieser Bestimmung Fälle von Beweishot«der daselbst gekennzeichneten Art zu Ubörbrllcken. Hierbei übersieht die Revision indessen, daß es sich bei § 2 BEG um eine materiellrechtliehe Vorschrift des Entschädigungsrechts handelt und daß ihr Inhalt nicht ohne weiteres auf die verfahrensrechtliche Bestimmung* des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG übertragen werden kann. § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG soll es dem durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Beweisnot getretenen Verfolgten erleichtern, den Beweis für die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu erbringen. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 176 Abs. 2 Satz 2 BEG für den Pall, daß Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder daß die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen,die Worte aus Satz 1 dieser Vorschrift t “infolge der Lage, in die der Antragsteller durch na- Hier dagegen ist das Vorhandensein nationalsozialistischer Hnrechtsmaßnahmen als solcher außer Zweifel, cs mußte nur noch geprüft werden, ob der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das jQberlandesgericht auf &rund der von ihm ohne Rechtsirrtum und auch insoweit von der Revision unangefochten getroffenen Pest Stellung, der Ehemann der Klägerin sei durch die Geheime Staatspolizei verhaftet, ins Konzentrationslager eingeliefert und dort wenige. Wäre nämlich mit dem angefochtenen Urteil tatsächlich auch anzunehmen, der Ehemann der Klägerin sei weiter in Haft geblieben, weil er sich geweigert habe, der DAF beizutreten, so hat doch* wie die Revision treffend bemerkt, das Berufungsgericht selbst ausgeführt, daß dieser politische Grund nicht unbedingt ein solcher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG gewesen sein müsse, Es hat diese Annahme zunächst nur als «naheliegend« bezeichnet, obwohl, wie der Senat in seiner vorgenannten. Entscheidung vom 12, Februar 1958 - IV ZR 272/57 - (LH Nr. 5 zu § 176 EEG 1956) ausgesprochen hat, § 176 Abs* 2 nur die Fälle geregelt hat, ih denen der Beweis für eine Tatsache «nicht vollständig erbracht" werden kann, zu ihrer Anwendung also mindestens eine gewisse Wahrschein lichkeit für -die zu beweisende Tatsache bestehen, der Grund für die Bejahung der Tatsache somit gegenüber anderen Gründen liberwiegen muß* Um mit dem Oberlandesgericht von einer überwiegenden Y/ahrseheinlichkeit der politischen Gegnerschaft des Ehemannes der Klägerin gegen den Hationalsozialismus sprechen zu können, reichen seine Feststellungen aber nicht aus. Denn es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die politischen Gründe, die den zu dem polnischen Volkstum gehörenden Ehemann der Klägerin zur Verweigerung eines Eintritts in die DAF veranlaßt haben sollen, nicht etwa nur solche nationalpolitischer Art gewesen sind.
«• V ' * * *mJ* '* * .' 4i- vv Hach s chlage werk s ja Amtliche Sammlung* nein 2545 044 BEG $ 176 Abs. 2 Sat* 1 Von der Beweiserlelehter^g^des- 176; Abs« ; 2f"Sat2.-I; • j® 6f' kann;/ im Entschadi^gdve2&Ä#nl^^ wenn es 'sich:üm ';abh':Bewefe dee * eigentlicheh^ Bur materiell-' rechtlichen Ans|>^dhshegrdndnhg^^'gehBrenden Verfolgungevor-gangs handelt« *" V> , «-■ ■ * I.-' V' t •<» BGH» ürt. v„ ... '• . • • . ■ , • v; • . > • < * .». * * »: ^ . » v...' . . V ..;•'* .;;..^ •>?'' "i *>* C&'-- \.ck%yl-r'±$'fr9> ‘>':cVr '• », •v '• . :;: v - :^\r * '* , ..d ♦ *X s ' l*f+ <, * \ < j- y ' \ **> ** 'N'*J ' ' V • >* v' «'s' V>v%' 'N\*s • ' * t. ' — Air - > ' flskn:' . •• tfnn'Xtrri:- > •: 'V?-' fc.. 1 IV ZR 192/58 / P$'- « K Verkündet -A' am 21 o Januar 1959 qchorft? Juoti zangestellt er D a ; als ü rkund she amt er der Geschäftsstelle V' % .4' I & Namen des Volkes In dem Bntschadigungsrechtsstreit \ V t ** des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten -durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« MBB) i» gegen. Prati Else Mi An 3MM m Klägerin und Revisiohsheklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt 4M in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, 3>r«v*Werner und Dr.Loewenheim für Recht erkannt 5 * # ' Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Hamm (Westfo) vom 14« März 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen * h $atbestands MM» Der am 13« Juli 1903 in geborene und daselbst wohnhaft gewesene Ehemann der Klägerin* Deo MfflHHP? war als Prüfer, nach Angaben der Klägerin mit einem wöchentlichen Nettoeinkommen von .45,- EM, bei den EflHBMP-* ^ (rtVEW"> beschäftigt. Am 5* September 1939 würde er, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, entlassen, jedoch zur sofortigen Arbeitsniederlegung gezwungen, weil er - nach Auskünften der VEW vom 29» Juli 1949 und 17» September 1953 - den Beitritt zur DA? verweigert und als Angehöriger der polnischen Minderheit sowie als Gegner des Nationalsozialismus für Polen agitiert hatte. Dies hatte zu .schweren- Reibereien. mit seinen Arbeitskameradefc^ die er im Verlauf der Auseinandersetzung als «deutsche Schweine« bezeichnet haben soll, geführt. Nach Ausbruch des Krieges mit Polen wurde er, im Zuge einer gegen die Angehörigen der polnischen Minderheit gerichteten Aktion, am 11, September 1939 durch die Geheime' * Staatspolizei verhaftet und bis zu dem 28, September 1939 im Polizeigefängnis in D(MMRt festgehalten» Anschließend wurde er dem Konzentrationslager Sachsenhausen zugeführt und verstarb daselbst am 31« Dezember 1939» Die von der Klägerin wegen Schadens am Beben erhobenen Entschädigungsansprüche hat die EntSchädigungsbehörde abgelehnt» Daraufhin hat die Klägerin Klage .erhoben mit dem Anträge, > festzustellen, daß sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem BBG wegen Schadeais am Beben ihres am 31. Dezember 1939 in Sachsenhausen verstorbenen Ehemannes erfülle« V * i Das beklagte Band hat beantragt. die Klage abzuweisen. ' Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen« Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land, vorbehaltlich der Entschädigung aus § 22 BEG- verpflichtet sei, an sie als Witwe des am 31 * Dezember 1939 im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorbenen Leo die gesetzliche Mindestrente und die darauf bemessene Kapitalabfindung, unter Einstufung des Verstorbenen in die Besoldungsgruppe eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes, zu zählen» Das. Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, die urteilsmäßige Feststellung jedoch dahin gefaßt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin als Witwe des um 31» Dezember 1939 im Konzentrationslager verstorbenen Leo vom November 1933 an die ge- setzliche. Rente und die darnach bemessene KapitälentSchädigung für die Zeit vom.!» Januar 1940 bis zu dem 31o Oktober 1953» unter Einstufung des Verstorbenen in die Besoldungsgruppe eines Bundesbeamten, des einfachen Dienstes, zu zahlen, jedoch vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über Ruhen, Erlöschen und Anrechnung» Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» t Bn^S^SiSSXSBl^SSSL I« Das Oberlandesgericht hat, obwohl die Klägerin an sich eine bezifferte Beistungsklage hätte erheben können, das Peststellungsinteresse für gegeben erachtet, da die erhobene Peststellungsklage die Durchführung des Hechtsstreits vereinfache und den zwischen den Parteien bestehenden Streit endgültig erledige, wenn die Feststellung, wie es durch die Heufassung der Urteilsformel in der Berufungsinstanz geschehen sei, die zur Berechnung der Kapitalentschädigung er forderlichen Grundlagen enthalte* Der hiergegen geführte Bevisiohsangriff ist nicht begründet o' ♦ • * Hach der ständigen Bechtsprechung des Senats (Urteil vom 30* Oktober 1957 - IV ZB 183/57 HJW/BzW 1958, 105 Hr* 22, mit weiteren Hachweisungen) muß der Verfolgte allerdings, wenn sein Entschädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt wird, in aller Hegel eine Deistungsklage erheben» Die Peststellungsklage ist, weil sie dem Zweck des Verfahrensrechts in Entschädigungssachen widerspricht, nach § 256 ZPO wegen mangelnden Hechtsschutzinteresses unzulässig, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Pest stellungsklage als ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen* Das ist dann der Pall, wenn ein Peststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeß Ökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt* Diese Erwägungen können auch für Verfahren in Entschädigungssachen zutreffen, so daß dann ausnahmsweise die Klage nach § 210 Abs. 1 EEG auch eine Peststellüngs- klage sein kann« Dies ist beispielsweise dann der Pall, wenn die Höhe etwa eines Rentenanspruchis an sich feststeht und der Streit der Parteien nur um Fragen des Grundes des Anspruchs geht. Das gilt gerade für den vorliegenden Pall, :n c"em d:e*iVutelcn IctiJU.ch über die Frage, ob der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei, streiten und die Entscheidung dieser Frage zu einer abschließenden Sri cd: sur.g der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten führt» Freilich ist die Antragstellung der Klägerin in der ersten Instanz nicht unbedenklich. frotzdem erachtet der Senat die erhobene Klage zur Unterbrechung der Frist des § 210 Abs«l BEG für hinreichend, da sie den Willen der Klägerin, die bereits im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erhobenen Ansprüche nunmehr gerichtlich geltend zu machen, erkennen läßt» II« In der Sache selbst hat die Revision indessen Erfolg» '* Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Klägerin Sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus von der Geheimen Staatspolizei mit natio- , nalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verfolgt worden« Er sei über den 31. Oktober 1939 hinaus nur aus diesen Gründen im Konzentrationslager SflHMMMBNi in Haft gehalten worden. Die Verhaftung deutscher Staatsangehöriger polnischen Volkstums, im September 1939 nach Beginn der Feindseligkeiten zwischen dem Deutschen Reich und Polen sei allerdings zunächst auf Ver- l anlas sung der Abwehrabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht aus Gründen der militärischen Sicherheit erfolgt. Die örtlichen Organe der Geheimen Staatspolizei seien mit der Durchführung / der Verhaftung beauftragt gewesene Das Oberkommando der Wehrmacht habe es fUr geboten gehalten, diejenigen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums, von denen nicht sicher gewesen sei, daß sie sich loyal verhalten würden, vorbeugend festzunehmen, um eine etwa mögliche Gefährdung militärischer Belange durch sie auszuschließen« Als jedoch der Feldzug gegen Polen Ende September 1939 mit der vollständigen Besetzung des Landes durch deutsche und russische Truppen beendet gewesen sei, sei jeder militärische Grund dafür, die festgenommenen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums weiterhin in Haft zu halten, entfallen« Dem hätten auch das Auswärtige Amt und der Reichs- und.Preußische Innenminister dadurch Rechnung getragen, daß sie gegenüber den St«Hsn der Geheimen Staatspolizei die Entlassung der in Haft befindlichen deutschen Staatsangehörigen polnischen Volkstums befürwortet hätten« Da iic Geheime Staatspolizei die Festnahme' nur auf Veranlassung der Abwehrabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht aus den - nach der Beendigung des Polenfeldzuges offensichtlich fort-gefallenen - Gründen der militärischen Sicherheit vorgenommen habe, sei der Schluß gerechtfertigt, daß sie in allen Fällen, in denen nicht politische Gründen für eine Fortdauer der Kon-zcntrationslagerhaft bestanden hätten, den Anregungen des Auswärtigen Amtes und des Reichs- und Preußischen Innenministers gefolgt sei« über die Einweisung in ein Konzentrationslager und die Entlassung aus einem solchen habe in der hier in Betracht kommenden Zeit ausschließlich das Reichssicherheitshauptamt entschiede»; örtliche Dienststellen der Geheimen Staatspolizei hätten keino Befugnis zu solchen Maßnahmen gehabt, sondern lediglich beim .ReichsSicherheitshauptamt 'Vorschläge machen und entsprechende Anträge steilen können. Sobald also die mit der Überwachung der deutschen Reiohsangehörigen polnischen Volkstums befaßten Stellen nach Beendigung des Polenfeldzuges die Entlassung dieser Personen für unbedenklich erklärt hätten, wäre eine kurze Anordnung des Reichssicherheitshauptamts, sie - .7 - in Freiheit zu setzen, genügend gewesen; nachgeordnete Stellen, deren schwerfällige Arbeit die Freilassung hätte verzögern könne, wären in diesem Falle mit der Angelegenheit gar nicht befaßt worden. Unter diesen Umständen wäre die Entlassung des Ehemannes der Klägerin aus der Haft bis Ende Oktober 1939 durchgeführt worden, wenn die Geheime Staatspolizei nicht politische Gründe für deren Fortbestehen gehabt hätte. Diese hätten zwar* an sich nicht unbedingt solche politischer. Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BUG gewesen sein müssen. Bei dem verstorbenen Ehemanne der Klägerin liege es jedoch nahe, daß die Geheime Staatspolizei ihn als politischen Gegner des Nationalsozialismus angesehen und deshalb weiter in Haft behalten habe; denn er habe sich geweigert, der DAF beizutreten, und mit seinen Arbeitskameraden derartige Auseinandersetzungen gehabt, daß die V1W ihm am 5. September 1939 gekündigt, hierbei zwar eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten, ihn trotzdem aber mit sofortiger »•irkung von seinem Arbeitsplatz entfernt hätten.^ Diese Umstände nachten es weit wahrscheinlicher, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in Haft behalten, als daß er aus anderen Gründen nicht aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen entlassen worden sei. Infolgedessen sei nach § 176 Abs. 2 BEG festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§1,2 BEG für den Ehemann der Klägerin gegeben seien. III. Diese Festeilungen halten einer Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht nicht in allen ihren teilen stand. 1 o Unbegründet sind freilich die Bedenken* die seitens der Bevision dagegen erhoben werden, daß das Dberlandesgericht die Frage, ob der Ehemann.' der Klägerin ein politischer Gegner äes Nationalsozialismus gewesen sei, unter Heranziehung des § 176 Abs, 2 Satz 1 BEG bejaht«, Hach dieser Vorschrift können die Entschädigungsorgane, wenn der Beweis für eine Tatsache infolge dor hage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann, diese Tatsache unter Würdigung al- ~ lei’ Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten*. Gemäß § 2 Abs, 1 BEG sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen' dos § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung u.a, einer Dienststelle des "Reiches gegen einen Verfolgten gerichtet worden sind, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist nach § 1 BEG, wer u.a. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Crewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schäden der daselbst gekennzeichneten Art erlitten hat. Da mithin die Vorschrift des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG zu ihrer Anwendung bereits voraussetze, daß der Antragsteller durch nationalsozialistische Cewaltmaßnahmen in die Beweisnot geraten sei, zur Peststellung solcher Maßnahmen im varliegeiden. Palle aber gerade gehöre, daß der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, könne, so meint die Revision, die genannte Vorschrift hier nicht eingreifen, solange nicht aus an-„ deren Gründen feststehe, daß gegen den Ehemann der Klägerin, und zwar als politischen Gegner des Nationalsozialismus, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden seien. Das Vor-liogen einer politischen. Gegnerschaft in diesem Sinne kann nach Auffassung der Revision nicht mit Hilfe des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG festgestellt werden, sondern* sei von ihrem Standpunkt aus umgekehrt die Voraussetzung dafür, um unter Anwendung dieser Bestimmung Fälle von Beweishot«der daselbst gekennzeichneten Art zu Ubörbrllcken. ~ 9 - Hierbei übersieht die Revision indessen, daß es sich bei § 2 BEG um eine materiellrechtliehe Vorschrift des Entschädigungsrechts handelt und daß ihr Inhalt nicht ohne weiteres auf die verfahrensrechtliche Bestimmung* des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG übertragen werden kann. Der Begriff der “nationalsozialistischen.. Crcwaltmaßnahmen" in § 2 BEG dient neben § 1 BEG, an den die genannte Vorschrift anknüpft und in dessen Bahmen sie allein von Bedeutung ist, der Peststellung des materiellrechtlichen Tatbestandes, von dessen Vorliegen gemäß § 3 BEG ein Entschädigungsanspruch abhängig ist. § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG soll es dem durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Beweisnot getretenen Verfolgten erleichtern, den Beweis für die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu erbringen. Eines vollständigen B^chweises bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings dafür, daß durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen überhaupt ein'Beweisnotstand für den Verfolgten cingetreten ist. Es entspricht aber dem in der Präambel zura Biuidesentschädigungsgesotz zu dem Ausdruck gebrachten Sinne der V/iedergutmachung, dem Verfolgten die Beweis erleicht erung, gerade auch zu dem Zwecke zur Verfügung zu stellen, den eigentlichen Varfolgungsvorgang darzutun. Wollte man für diese Vorgänge, die die absolute Voraussetzung der meisten im Bundes-entsohääigungsgesetz gewährten Hechte der Verfolgten sind, einen lückenlosen Bachweis verlangen, so müßten zahlreiche Pälle der nationalsozialistischen Verfolgung ohne die im Gesetz für sie vorgesehene Entschädigung bleiben entgegen dem ausgesproche-34.on Villen des Gesetzgebers, möglichst alle Umstände zu Gunsten des Verfolgten zu würdigen. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 176 Abs. 2 Satz 2 BEG für den Pall, daß Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder daß die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen,die Worte aus Satz 1 dieser Vorschrift t “infolge der Lage, in die der Antragsteller durch na- tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist” , nicht wiederholt hat* Mit seiner Entscheidung vom 2„ Juli 1958 - IV ZR 326/57 - tritt der Senat mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch. Denn dort war die Anwendung des § 176 Abs. 2 Satz 1 BBG deswegen ausgeschlossen, weil noch gar nicht feststand, ob es überhaupt deutsche - oder nicht etwa rumänische - Gewaltmaß-nahaen waren, auf die die Beweisnot des damaligen Klägers zurückzuführen war; das mußte in jenem Rechtsstreit also zunächst bewiesen werden. Hier dagegen ist das Vorhandensein nationalsozialistischer Hnrechtsmaßnahmen als solcher außer Zweifel, cs mußte nur noch geprüft werden, ob der Ehemann der Klägerin ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Diese Feststellung kann auch unter Heranziehung des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG getroffen werden. Aus allen diesen Gründen steht den in Beweisnot befindlichen Verfolgten die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 Satz 1 EEG auch dann- zur Seite, wenn es rieh um den Beweis des eigentlichen, zur materiellrechtlichen Anspruchs begründung gehörenden Verfolgungs vor ganges handelt (vgl. auch Urteil des Senats vom 12. Pebruar 1958 - IV ZR 272/57 L:.; Nr» 3 25u § 176 BEG 1956). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das jQberlandesgericht auf &rund der von ihm ohne Rechtsirrtum und auch insoweit von der Revision unangefochten getroffenen Pest Stellung, der Ehemann der Klägerin sei durch die Geheime Staatspolizei verhaftet, ins Konzentrationslager eingeliefert und dort wenige. Monate später zu fode gekommen, zu dem Schluß gelangt ist, die Voraussetzungen der §§ <?, 2 BEG seien für ihn gegeben. 2. Gegen die Pest Stellungen des angefochtenen Urteils bestehen aber andere rechtliche Bedenken» Wäre nämlich mit dem angefochtenen Urteil tatsächlich auch anzunehmen, der Ehemann der Klägerin sei weiter in Haft geblieben, weil er sich geweigert habe, der DAF beizutreten, so hat doch* wie die Revision treffend bemerkt, das Berufungsgericht selbst ausgeführt, daß dieser politische Grund nicht unbedingt ein solcher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG gewesen sein müsse, Es hat diese Annahme zunächst nur als «naheliegend« bezeichnet, obwohl, wie der Senat in seiner vorgenannten. Entscheidung vom 12, Februar 1958 - IV ZR 272/57 - (LH Nr. 5 zu § 176 EEG 1956) ausgesprochen hat, § 176 Abs* 2 nur die Fälle geregelt hat, ih denen der Beweis für eine Tatsache «nicht vollständig erbracht" werden kann, zu ihrer Anwendung also mindestens eine gewisse Wahrschein lichkeit für -die zu beweisende Tatsache bestehen, der Grund für die Bejahung der Tatsache somit gegenüber anderen Gründen liberwiegen muß* Um mit dem Oberlandesgericht von einer überwiegenden Y/ahrseheinlichkeit der politischen Gegnerschaft des Ehemannes der Klägerin gegen den Hationalsozialismus sprechen zu können, reichen seine Feststellungen aber nicht aus. Denn es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die politischen Gründe, die den zu dem polnischen Volkstum gehörenden Ehemann der Klägerin zur Verweigerung eines Eintritts in die DAF veranlaßt haben sollen, nicht etwa nur solche nationalpolitischer Art gewesen sind. Eine Stellungnahme zu dieser Frage wäre, wie die Revision mit Recht hervorhebt, umso notwendiger gewesen, als nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Ehemann der Klägerin seine Arbeitskameraden in den Auseinandersetzungen mit diesen als «deutsche Schweine« beschimpft haben soll, Zwecks Tatsächlicher Klärung-'der Frage, ob der Ehemann der Klägerin wirklich ein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG gewesen sei, muß nach alledem vielmehr das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Ver- * handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden. Infolgedessen bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Revision, das Oberlandesgericht habe für seine Feststellung, für die Fortdauer der Konzentrationelagerhaft des Ehemannes der Klägerin über Ende Oktober 1939 hinaus könnten nur andere als militärische gründe Vorgelegen haben, nicht alle zur Verfügung stehenden Er&anntnisquellen herangezogen, sowie ferner, das Oberlandesgericht habe es an einer Feststellung in der Richtung fehlen lassen, ob die Weigerung des Ehemannes der Klägerin, der 2>AF beizutreten, nach Wegfall der ursprünglichen Haftgründe der Geheimen Staatspolizei bekannt geworden sei und alsdann die neue Haftgrundlage gebildet habe. Ascher Bundesrichter Baske Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher Dr. Boewenheim v. Werner