* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Gesetz: EheG § 48 Abs 2; ZPO § 616 Rechtssatz8 Ist eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage * ~ rechtskräftig abgewiesen, weil der »Viderspruch des beklagten Ehegatten zulässig und beachtlich ist, so stellt der Umstand, daß der Kläger später seine schon vorher bestehende ehewidrige Verbindung zü einer anderen Frau zur häuslichen Gemeinschaft ausgestaltet und mit ihr Kinder erzeugt hat, regelmäßig keine neue Tatsache dar, die es gestattet, in einem wiederum von ihm nach § 48 EheG angestrengten Scheidungsprozess die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs erneut zu prüfen Und anders als in dem rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu beurteilen. Als er später in ein Stuttgarter Lazarett verlegt wurde, besuchte die Beklagte ihn dort ebenfalls mindestens zweimal-Nach der Entlassung aus dem Lazarett verbrachte er seinen Urlaub wieder nicht bei seiner Frau, sondern bei seinem Bruder in StraßburgEr nahm dann im Jahre 1943 seine berufliche Tätigkeit in Sinsheim auf- Zu seiner Familie kehrte er nicht mehr zurück, vielmehr steht er seitdem in ständiger Verbindung mit Gustel E^Hi- Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 15- Dezember 1943 abgewiesen, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht drei Jahre aufgehoben sei (Urteilsausfertigung in den beigezogenen Handakten der Rechtsanwälte Freiherr von C , Edwin LHIHH und Der Kläger hat im April 1953 erneut Klage aus § 48 EheG- erhoben; mit der er die Scheidung der Ehe begehrt, hr hat behauptet, zur Heirat zwischen den Parteien sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte von ihm schwanger gewesen sei. Es sei ihr aber klar gev/esen, daß ein glückliches Zusammenleben auf die Dauer nicht möglich sein werde, und er habe vor und nach der Heirat zu der Beklagten schon von einer Scheidung gesprochen. Sie hat der Scheidung widersprechen und vorgetragen, daß die Heirat aus beiderseitiger Liebe und Zuneigung erfolgt sei, nachdem eine längere Bindung zwischen ihr und dem Kläger bestanden habe. Dezember 1953 geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe, das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat durch Urteil vom 7« Juli 1954 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. August 1949 ist festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien damals seit fünf Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht zu erwarten war. Aus den hier angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts geht hervor, daß die Trennung der Parteien seither unverändert fortbestanden und sich auch an dem Zerrüttungszustand des ehelichen Verhältnisses nichts geändert hat. Der im Vorprozeß von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch ist in dem damaligen rechtskräftigen Urteil für zulässig erklärt worden, weil das Gericht die Feststellung traf, daß der Kläger durch sein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis mit seiner früheren Verlobten die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, während die Beklagte keine Eheverfehlungen begangen habe« In dem vorliegenden Rechtsstreit sind keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die eine andere Beurteilung der Schuldfrage rechtfertigen könnten» Zutreffend wird in dem Beru-fungsurteil ausgeführt, die Schuldfrage dürfe nach § 616 ZPO unter solchen Umständen nicht mehr neu geprüft werden, und es bleibe die Feststellung des früheren Urteils maßgebend, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Bas Berufungsgericht geht in dem vorliegenden Verfahren auch in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist, nicht schon deshalb anders als im Vorprozeß beurteilt werden darf, weil seit der damaligen Klagabweisung weitere drei Jahre vergangen sind, in denen die Parteien getrennt lebten (BGHZ 2, 98 ^99, 10p7; 4, 182 /X837; FamRZ 1955* 98 ^927)* Allein die Portdauer der Heim-trennung schafft keinen neuen Tatbestand, der es gestattet, den Sachverhalt anders als in dem ersten Rechtsstreit zu beurteilen. In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, daß der Kläger auch andere Umstände, die inzwischen eingetreten und für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung seien, vorgetragen habe; eingehend wird alsdann vom Berufungsgericht dargelegt, daß das intime Verhältnis, das zwischen den Parteien bestanden habe, nur deshalb zur Ehe geführt habe, weil die Beklagte aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger schwanger geworden sei und die Heirat gefordert habe. Der Kläger habe die ^he zuletzt nicht mehr eingehen wollen, wie sich aus Bekundungen von Zeugen und dem Brief der Beklagten vom 31. Der Kläger habe sich durch diesen Brief beeinflussen lassen und die Verantwortung für einen Selbstmord der Beklagten, auf den sie in dem Brief als Möglichkeit hingewiesen habe, nicht übernehmen wollen. Der Hauptgrund für die Einstellung des Klägers habe sicher darin gelegen, daß er seine Bindungen zu Gustel E^^B nicht habe5 lösen können, mit der er schon seinen ersten Wehrmachtsurlaub im Jahre 1940 verbracht habe;' nach diesem Zusammensein habe er die Beklagte nie mehr aufgesucht. Bas Verhalten des Klägers sei schwer schuldhaft, und andererseits habe die Beklagte sich keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen und sich nach der Heirat bemüht, dem Kläger eine gute Ehegefährtin zu werden; bei ihr seien die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer wirklichen ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen. Es sei auch nicht der Schluß /berechtigt, daß der Kläger vor ' der Heirat darauf gedrängt habe, sie solle ihre Stellung aufgeben; vielmehr seien sich damals beide darüber einig gewesen, daß das geschehen sollten Bei dem festgestellten Sachverhalt erfordere das Sittengesetz die Aufrechtcrhaltung der Ehe. nicht. Dabei hat es vor allem auf Umstände zurückgegriffen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen waren; nur ergänzend hat es von den vorgebrachten neuen Tatsachen zu dem Beweis der Stärke der Bindung des Klägers an Gustel E(HB den Umstand herangezogen, daß der Kläger ein Eigenheim errichtete, um mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben zu können, und daß sie zwei weitere von ihm erzeugte Kinder gebar. von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung zu werten, daß die Beklagte selbst keine glückliche Fortsetzung der Ehe mehr erwarte und ihre Zuneigung zu dem Kläger erloschen sei, während in dem Urteil des Vorprozesses noch gesagt worden war, daß die Beklagte dem Kläger weiterhin Liebe entgegenbringe» Baß das Berufungsgericht die alten und die neu vorgebrachten Tatsachen von vornherein einer einheit-liehen Beurteilung unterzog, wobei es im wesentlichen denjenigen Sachverhalt, der bereits im Vorprozeß zur Beurteilung stand, anders würdigte, als es das Ober-landesgericht in jenem Prozeß getan hatte, verstieß gegen § 616 ZPO und war rechtlich fehlerhaft, Bie Präge, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, kann freilich nur auf Grund einer den gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigenden einheitlichen Betrachtungsweise entschieden werden» Bern steht jedoch nicht entgegen, daß nicht schon die Behauptung neuer unter Umständen dafür erheblicher Tatsachen es gestattet, diese Frage ohne Rücksicht auf das vorhandene rechtskräftige Urteil neu zu überprüfen, und daß zunächst klargestellt werden muß, ob sich die tatsächliche Beurteilungsgrundlage infolge des neuen Vorbringens wirklich erheblich geändert hat. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt neues Vorbringen zur Beachtlichkeit des Widerspruchs das Zurückgreifen-auf Tatsachen, die in dem früheren Rechtsstreit vorgebracht wurden oder vorgebracht werden konnten, nur, falls die neuen Tatsachen erwiesen sind und schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Hier war deshalb zunächst zu prüfen, ob die Tatsache, daß der Kläger trotz der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage eine gemeinsame Häuslichkeit mit Gustel E^Hi begründet hatte, sie zwei weitere von ihm erzeugte Binder geboren hatte und er sich auf ein ständiges Zusammenleben mit ihr und den gemeinsamen Kindern eingerichtet hatte, wobei er dem ältesten dieser Kinder auch seinen Namen hatte geben lassen, erheblich dafür sprechen konnte, die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs anders als im Vorprozeß zu beurteilen- Der erkennende Senat hat zwar in einem Falle, in dem die seinerzeit aus § 55 EheG 1958 erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen und später .aus § 48 EheG 1946 wiederholt worden war, die inzwischen eingetretene engere Verbindung des Klägers mit einer Frau, zu der er schon während des Vorprozesses in ehebrecherischen Beziehungen stand, nicht schlechthin als neue Tatsache im Sinne von § 616 ZPO ausgeschlossen (BGHZ 2, 98 /TOO, 102, 1037) • In Jenem Falle war aber die häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft mit der Ehebrecherin für den Kläger auch zur Grundlage seiner beruflichen Existenz geworden; es kann vorliegend dahinstehen, welche Bedeutung ihr dort beizu demessen war. Im allgemeinen ist es kein zugunsten des Scheidungsbegehrens des Klägers ins Gewicht fallender Umstand, wenn der Kläger, nachdem ihm durch die rechtskräftige Abweisung seiner Scheidungsklage vor Augen geführt worden ist, daß er an die Pflichten gebunden bleibt, die sich für ihn aus der Ehe ergeben, die schon bisher bestehende Verbindung zu einer anderen Frau zu einer Gewiß darf die Macht dauerhafter menschlicher Bindungen, wie sie hier seit Jahrzehnten zwischen dem Kläger und einer anderen Frau bestehen, nicht unterschätzt werden, und es wäre verfehlt, die seelische Not gering zu achten, die sich für beide daraus ergibt, daß diese Bindung nicht zu einer Ehe führen kann, wie es auch ein dringendes Gebot ist, die sich daraus für Wenn auf Grund des in dem Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils davon auszugehen ist, daß damals die Aufrechterhaltung der Ehe gerechtfertigt war, so sprechen weitere schwere Ehewidrigkeiten des Klägers allein und die Folgen, die sich aus ihnen für die an ihnen beteiligten und von ihnen betroffenen Personen zwangsläufig ergeben, regelmäßig nicht so stark gegen den Weiterbestand der Ehe, daß sie eine Nachprüfung des bereits in dem Vorprozeß abgeurteilten Sachverhalts rechtfertigen« Das Berufungsgericht hat allerdings, wie bereits erwähnt worden ist, als neue Tatsache weiter festge-stellt, daß die Beklagte jetzt selbst keine glückliche Fortsetzung der Ehe mehr erwarte und keine Zuneigung zu dem Kläger habe, daß sie wahrscheinlich in*der Aufrechterhaltung der Ehe ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit noch am ehesten gesichert sehe« Aber auch das kann nicht dazu führen, daß die Frage der Beacht-‘lichkeit des Widerspruchs im ganzen noch einmal geprüft wird« Wenn die Beklagte schliesslich das Gefühl einer inneren Verbundenheit mit ihrem Mann, der seine ehebrecherischen Beziehungen fortsetzt und von ihnen nicht lassen will, verlor und die Hoffnung aufgab, es werde je zu einer Vereinigung mit ihm kommen, und wenn sie sich jetzt nur noch ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit wegen um die Aufrefchterhaltung der Ehe bemüht, so ist das verständlich und war infolge des Verhaltens des Klägers kaum noch etwas anderes zu erwarten» Gleichwohl wird bei dem Zustande, in dem sich die Ehe der Parteien gegenwärtig befindet, derzeit schwerlich etwas darüber gesagt werden können, ob die Beklagte nicht doch bereit wäre, dem Kläger -zu verzeihen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortzusetzen, wenn er wider Erwarten zu ihr zurückfinden würde. Es muß vielmehr bei dem Ergebnis des Vorprozesses bleiben, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist» Die erneut erhobene Klage aus § 48 EheG war aus diesem Grunde wiederum abzuweisen, ohne daß erörtert zu werden brauchte, ob das Berufungsgericht nach § 48 Abs 3 EheG in Verbindung mit § 616 ZPO annehraen durfte, das Interesse des Kindes der Parteien erfordere nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. 4, Hach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zitierte Normen: § 55 EheG § 91 ZPO
KindGustelParteiEheGEheKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2465 075
Gesetz:	EheG § 48 Abs 2; ZPO § 616
Rechtssatz8 Ist eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage * ~ rechtskräftig abgewiesen, weil der »Viderspruch des beklagten Ehegatten zulässig und beachtlich ist, so stellt der Umstand, daß der Kläger später seine schon vorher bestehende ehewidrige Verbindung zü einer anderen Frau zur häuslichen Gemeinschaft ausgestaltet und mit ihr Kinder erzeugt hat, regelmäßig keine neue Tatsache dar, die es gestattet, in einem wiederum von ihm nach § 48 EheG angestrengten Scheidungsprozess die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs erneut zu prüfen Und anders als in dem rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu beurteilen. Auch wenn infolge di'eses Verhaltens des Klägers die bei Abschluß des Vorprozesses noch vorhandene Zuneigung der beklagten Ehefrau zu ihm inzwischen geschwun-, ,	•	den ist, so ist das allein ebenfalls keine in die-
sem Zusammenhang erhebliche neue Tatsache»
Aktenzeichens IV ZE 192/54 Urteil des BGH. vom 23-4.1955
OLG Karlsruhe
IIV ZK 192/54-
Verkündet am 23« April 1955 *S4horm, Justizangest ails UrkundsUeamter der Geschäftsstelle
'V/
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der l'rau Anna S	geb.	W
________  _	   in	H|
sm^str«
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kreisinspektor Albert S^HIHH in Rfl^str. 0
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7« Juli 1954 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 12. November 1953 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
/ -j
Tatbestand
 die Beklagte am
 Der Kläger
 in Sieben-
bürgen geboren- Am 15- September 1938 haben die Parteien in Bruchsal die Ehe geschlossen- Der Kläger war bei deren Eingehung Verwaltungsinspektor in Heidelberg, die Beklagte war vor der Heirat Fürsorgerin.Aus der Verbindung der Parteien ist eine am 5« Februar 1939 geborene Tochter hervorgegangen- Die Parteien lebten zunächst in Heidelberg. Im Jahre 1939 wurde der Kläger nach Sinsheim versetzt. Seine Familie blieb in Heidelberg, doch besuchte er sie noch von °insheim aus. 1940 wurde er zu dem.Wehrdienst einberufen. Um die Jahreswende 1940/4-1 verbrachte er.einen Urlaub, von dem die Beklagte nichts wusste, bei der unverheirateten Gu-stel EMMI in	die er schon vor seiner Heirat ge-
kannt hatte. Im Jahre 1941 wurde er in Russland schwer verwundet und verlor das linke Bein. Er kam zunächst in ein Lazarett in Wien. Die Beklagte reiste darauf nach Wien, wo ihre Eltern wohnten, hielt sich dort etwa 8 Wochen auf und besuchte den Kläger fast täglich im Lazarett. Als er später in ein Stuttgarter Lazarett verlegt wurde, besuchte die Beklagte ihn dort ebenfalls mindestens zweimal-Nach der Entlassung aus dem Lazarett verbrachte er seinen Urlaub wieder nicht bei seiner Frau, sondern bei seinem Bruder in StraßburgEr nahm dann im Jahre 1943 seine berufliche Tätigkeit in Sinsheim auf- Zu seiner Familie kehrte er nicht mehr zurück, vielmehr steht er seitdem in ständiger Verbindung mit Gustel E^Hi-
Im föärz 1943 erhob er gegen die Beklagte Klage auf Scheidung aus § 55 EheG 1938. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 15- Dezember 1943 abgewiesen, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht drei Jahre aufgehoben sei (Urteilsausfertigung in den beigezogenen Handakten der Rechtsanwälte Freiherr von C ,	Edwin LHIHH und
3 -
Dr. S
. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe
 bestätigte diese Entscheidung; sein Urteil ist nicht mehr vorhanden.
ger erzeugtes Kind geboren hatte, das tot zur "eit kam, gebar sie im Jahre 1947 ein Kind, dessen Vater gleichfalls der Kläger ist. Er erkannte die Vaterschaft an.
Im August 1948 erhob er erneut Klage auf Scheidung aus § 48 EheG. Das Landgericht in Heidelberg gab der Klage durch Urteil vom 4. November 1948 statt und sprach dabei aus, daß den Kläger ein Verschulden treffe (Bl I, 67 BA II R 294/48). Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Stuttgart, Hebensitz in Karlsruhe, die Entscheidung des Landgerichts durch Urteil vom 17, August 1949 auf und wies die Klage ab (Bl II, 73 BA II R 294/48, 1 U 322/48).
Seit dem 1. Januar 1949 ist der Kläger, der nach dem Zusammenbruch zunächst seine berufliche Tätigkeit nicht mehr hatte ausüben können, wieder als Verwaltungsinspektor in Sinsheim tätig. Hach der rechtskräftigen Abweisung der im Jahre 1948 erhobenen Scheidungsklage ließ er die Rente, die er als Schwerbeschädigter erhielt kapitalisieren, und er .errichtete mit den ihm dadurch lind durch die Aufnahme von Darlehen zur Verfügung stehenden Kitteln in Sinsheim ein Eigenheim, In diesem lebt er seit 1951 mit Gustel	häuslicher	Ge-
meinschaft. In den Jahren 1952 und 1954 gebar Gustel
 zwei weitere Kinder, deren Vater der Kläger ist. Dem ältesten Kind der Ejdi wurde durch Erlaß vom 24. April 1951 an Stelle seines bisherigen Familiennamens der Name des Klägers gegeben. Die Beklagte wohnt mit der Tochter der Parteien nach wie vor in Heidelberg.
Nachdem Gustel E
im Herbst 1944 ein vom Klä-
 
Der Kläger hat im April 1953 erneut Klage aus § 48 EheG- erhoben; mit der er die Scheidung der Ehe begehrt,
 hr hat behauptet, zur Heirat zwischen den Parteien sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte von ihm schwanger gewesen sei. Sie habe deshalb die Eheschliessung verlangt. Er habe sich dagegen gesträubt, da er seit 1928 an Gustel	gebunden	und seit 1935 mit
 ihr verlobt gewesen sei. Seine Beziehungen zu diesem Mädchen seien der Beklagten bekannt gewesen. Diese habe seinen Widerstand gegen die Heirat durch drängende Briefe, in denen sie mit Selbstmord gedroht habe, überwunden. Es sei ihr aber klar gev/esen, daß ein glückliches Zusammenleben auf die Dauer nicht möglich sein werde, und er habe vor und nach der Heirat zu der Beklagten schon von einer Scheidung gesprochen. Der letzte eheliche Verkehr habe im Frühjahr 1939 stattgefunden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, im Falle der Scheidung ein Verschulden des Klägers festzustellen.
Sie hat der Scheidung widersprechen und vorgetragen, daß die Heirat aus beiderseitiger Liebe und Zuneigung erfolgt sei, nachdem eine längere Bindung zwischen ihr und dem Kläger bestanden habe. Der Kläger habe ihr vor der EheSchliessung zwar gesagt, daß er mit Gustel ^er er n&her bekannt gewesen sei, sprechen wolle, jedoch habe er erklärt, daß niemand zwischen ihm und ihr, der Beklagten, stehe. Er habe sich frei zur Heirat entschlossen. Sie habe ihm nur einmal einen verzweifelten Brief geschrieben, weil eine unvorhergesehene Verschiebung der EheSchliessung eingetreten sei. Sie habe .sich in der Ehe glücklich gefühlt, und auch der Kläger habe die Ehe als erfüllt empfunden. Für sie,
 
die Beklagte, sei ihre Gemeinschaft mit dem Kläger unauflösbar und unverbrüchlich. Der letzte eheliche Verkehr habe im Mai 1940 stattgefunden, nachdem sie im März 1940 eine Fehlgeburt aus dem Verkehr mit dem Kläger gehabt habe.
Das Landgericht in Heidelberg hat die Ehe durch Urteil vom 10. Dezember 1953 geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe, das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat durch Urteil vom 7« Juli 1954 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	In dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. August 1949 ist festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien damals seit fünf Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht zu erwarten war. Aus den hier angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts geht hervor, daß die Trennung der Parteien seither unverändert fortbestanden und sich auch an dem Zerrüttungszustand des ehelichen Verhältnisses nichts geändert hat. Daß die Voraussetzungen des § 48 Abs.l EheG vorliegen, ist mithin einwandfrei festgestellt.
2.	Der im Vorprozeß von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch ist in dem damaligen rechtskräftigen Urteil für zulässig erklärt worden,
 
weil das Gericht die Feststellung traf, daß der Kläger durch sein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis mit seiner früheren Verlobten die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, während die Beklagte keine Eheverfehlungen begangen habe« In dem vorliegenden Rechtsstreit sind keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die eine andere Beurteilung der Schuldfrage rechtfertigen könnten» Zutreffend wird in dem Beru-fungsurteil ausgeführt, die Schuldfrage dürfe nach § 616 ZPO unter solchen Umständen nicht mehr neu geprüft werden, und es bleibe die Feststellung des früheren Urteils maßgebend, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 98	4,	182	^184J8, 118 /1227; IM
§ 4-8 Abs 1 EheG Nr 5; FamRZ 1955, 98 ß\9, 1007). •
3.	In dem Urteil vom 17. August 1949 istder Widerspruch auch für beachtlich erklärt worden. Es heisst dort: Die Beklagte habe ihrem Mann stets die Treue gehalten und bringe ihm trotz seiner schweren Eheverfehlung noch Liebe entgegen, ^ie habe sich mit dem Kind, allein auf sich gestellt und ohne ausreichende Unterstützung durch ihren Mann, in kümmerlichen Verhältnissen durchgebracht. Demgegenüber habe der Kläger die Beklagte schon bald nach dem Eheschluss im Stich gelassen und die Beziehungen zu seiner früheren Verlobten wieder aufgenommen. Mit dieser habe er fortgesetzt Ehebruch begangen und zwei Kinder gezeugt. Durch sein rücksichtsloses Verhalten habe er bewiesen, daß ihm das Wohl seiner -'Frau und seines Kindes nichts bedeute. Er könne sich nicht damit entschuldigen, daß die Beklagte ihn insbesondere durch den Brief vom 31. August 1938 bis zu einem gewissen Grade gedrängt habe, die Ehe einzugehen, und daß er von vornherein die Ehe als einen vorübergehenden Zustand betrachtet habe und
 
sie nur eingegangen sei, um das Kind vor dem Makel der
*
Unehelichkeit zu bewahren» Wenn er sich schliesslich trotz eines gewissen inneren Widerstrebens zur Eingehung der Ehe entschlossen habe, so habe er sich über die Konsequenzen eines solchen Schrittes klar sein müssen, und er habe nicht die bei der Beklagten hervorgerufenen Hoffnungen auf ein glückliches Familienleben ohne triftigen Grund zunichtemachen und die Beklagte nach kurzer Ehe verstossen dürfen, um sich wieder seiner früheren Verlobten zuzuwenden. Bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten könne nicht festgestellt werden, daß die Aufrech'terhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Bas Berufungsgericht geht in dem vorliegenden Verfahren auch in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist, nicht schon deshalb anders als im Vorprozeß beurteilt werden darf, weil seit der damaligen Klagabweisung weitere drei Jahre vergangen sind, in denen die Parteien getrennt lebten (BGHZ 2, 98 ^99, 10p7; 4, 182 /X837; FamRZ 1955* 98 ^927)* Allein die Portdauer der Heim-trennung schafft keinen neuen Tatbestand, der es gestattet, den Sachverhalt anders als in dem ersten Rechtsstreit zu beurteilen.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, daß der Kläger auch andere Umstände, die inzwischen eingetreten und für die Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung seien, vorgetragen habe;
Bie Errichtung des Eigenheims, die zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage geführt habe,
' / J
 
die seit 1951 bestehende häusliche Gemeinschaft mit Gustel	die Geburt von zwei weiteren Kindern,
 die er, der Klager, legitimieren möchte, nachdem das erste von Gustel	geborene	noch lebende Kind
 bereits seinen Namen trage, die liisshelligkeiten, zu denen bei seiner Stellung im öffentlichen Leben sein Verhältnis zu Gustel E^HI führen könne, wenn es ihm nicht ermöglicht werde, sie zu seiner rechtmässigen Prau zu machen. Es sei deshalb erneut zu prüfen, so heisst es in dem Berufungsurteil, ob der Widerspruch beachtlich sei, wobei die Tatsachen, die Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen seien oder es hätten sein können, zur Unterstützung heranzuziehen seien.
eingehend wird alsdann vom Berufungsgericht dargelegt, daß das intime Verhältnis, das zwischen den Parteien bestanden habe, nur deshalb zur Ehe geführt habe, weil die Beklagte aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger schwanger geworden sei und die Heirat gefordert habe. Der Kläger habe die ^he zuletzt nicht mehr eingehen wollen, wie sich aus Bekundungen von Zeugen und dem Brief der Beklagten vom 31. August 1958 ergebe. Der Kläger habe sich durch diesen Brief beeinflussen lassen und die Verantwortung für einen Selbstmord der Beklagten, auf den sie in dem Brief als Möglichkeit hingewiesen habe, nicht übernehmen wollen. Sie selbst habe, wie aus diesem Brief weiter hervorgehe, erkannt, daß die Ehe zu dem Unglück führen würde. Die unter psychischem Bruck zustande gekommene Ehe habe sich nicht erfüllt. Sie sei von Anfang an brüchig gewesen, und es habe die auf Liebe und Achtung aufgebaute innige Lebensgemeinschaft gefehlt. Schon im Jahre 1959 sei die Präge einer Scheidung erörtert worden und bereits in diesem Jahre sei die Ehe zerrüttet gewesen. Eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft sei daher, wenn sie überhaupt be-
 
standen habe, nur von kurzer Dauer gewesen. Die Ehe habe daran gekrankt, daß der Klärer sie von Anfang an nicht bejaht habe und nicht zu der Beklagten habe finden können. Diese habe das gewußt, und die Ehe habe deshalb von vornherein der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Hauptgrund für die Einstellung des Klägers habe sicher darin gelegen, daß er seine Bindungen zu Gustel E^^B nicht habe5 lösen können, mit der er schon seinen ersten Wehrmachtsurlaub im Jahre 1940 verbracht habe;' nach diesem Zusammensein habe er die Beklagte nie mehr aufgesucht. Die Stärke dieser Bindung werde dadurch bewiesen, daß er seit der Entlassung aus der Wehrmacht im Jahre 1943 mit Gustel Eberle zusammenlebe, daß er ihr drei Kinder erzeugt habe, und daß er unter beachtlichen finanziellen Opfern ein Eigenheim errichtet habe, um mit ihr auch die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen. Bas Verhalten des Klägers sei schwer schuldhaft, und andererseits habe die Beklagte sich keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen und sich nach der Heirat bemüht, dem Kläger eine gute Ehegefährtin zu werden; bei ihr seien die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer wirklichen ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen. Das allein habe aber nicht genügt. Von einer Erfüllung der Ehe könne nicht die Rede sein; diese sei vielmehr von Anfang an eine Fehlehe gewesen. Die Beklagte habe in rkeiner Weise in eine wahre eheliche Gemeinschaft hineinwachsen können. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts erwarte sie trotz ihrer gegenteiligen Behauptung eine glückliche Fortsetzung der Ehe nicht mehr und habe sie auch keinerlei Zuneigung mehr zu dem Kläger. Wahrscheinlich sehe sie in der Aufrechterhaltung der Ehe ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit noch am
10 -

ehesten gesichert. Das könne- aber nicht ausschlaggebend sein. Der Kläger bleibe ihr und dem ehelichen Kind in jedem Fall unterhaltsverpflichtet. Es sei auch nicht der Schluß /berechtigt, daß der Kläger vor ' der Heirat darauf gedrängt habe, sie solle ihre Stellung aufgeben; vielmehr seien sich damals beide darüber einig gewesen, daß das geschehen sollten
 Bei dem festgestellten Sachverhalt erfordere das Sittengesetz die Aufrechtcrhaltung der Ehe. nicht. In einem Fall wie dem vorliegenden habe auch die Allgemeinheit, die schon den Abschluss einer solchen Ehe missbilligen würde, kein Interesse daran, daß eine derartige Fehlehe bestehen bleibe. Durch die Scheidung ändere sich nicht viel zu dem Nachteil der Beklagten. Der Kläger könne dann aber sein Leben ordnen und seine Beziehungen zu Gustel	und die Kinder le-
gitimieren, ein Gesichtspunkt, der zwar nicht ausschlaggebend sei, mit Rücksicht auf den besonders gelagerten Sachverhalt aber doch für die Unbeachtlichkeit des Yilderspruchs ins Gewicht falle.
Liese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht die neu vorgebrachten Tatsachen zu dem Anlaß genommen hat, ohne weiteres in eine umfassende Prüfung der Frage einzutreten, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG vorliegen. Dabei hat es vor allem auf Umstände zurückgegriffen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen waren; nur ergänzend hat es von den vorgebrachten neuen Tatsachen zu dem Beweis der Stärke der Bindung des Klägers an Gustel E(HB den Umstand herangezogen, daß der Kläger ein Eigenheim errichtete, um mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben zu können, und daß sie zwei weitere von ihm erzeugte Kinder gebar. Als neuer Umstand ist hier ferner die
11
von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung zu werten, daß die Beklagte selbst keine glückliche Fortsetzung der Ehe mehr erwarte und ihre Zuneigung zu dem Kläger erloschen sei, während in dem Urteil des Vorprozesses noch gesagt worden war, daß die Beklagte dem Kläger weiterhin Liebe entgegenbringe»
Baß das Berufungsgericht die alten und die neu vorgebrachten Tatsachen von vornherein einer einheit-liehen Beurteilung unterzog, wobei es im wesentlichen denjenigen Sachverhalt, der bereits im Vorprozeß zur Beurteilung stand, anders würdigte, als es das Ober-landesgericht in jenem Prozeß getan hatte, verstieß gegen § 616 ZPO und war rechtlich fehlerhaft, Bie Präge, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, kann freilich nur auf Grund einer den gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigenden einheitlichen Betrachtungsweise entschieden werden» Bern steht jedoch nicht entgegen, daß nicht schon die Behauptung neuer unter Umständen dafür erheblicher Tatsachen es gestattet, diese Frage ohne Rücksicht auf das vorhandene rechtskräftige Urteil neu zu überprüfen, und daß zunächst klargestellt werden muß, ob sich die tatsächliche Beurteilungsgrundlage infolge des neuen Vorbringens wirklich erheblich geändert hat. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt neues Vorbringen zur Beachtlichkeit des Widerspruchs das Zurückgreifen-auf Tatsachen, die in dem früheren Rechtsstreit vorgebracht wurden oder vorgebracht werden konnten, nur, falls die neuen Tatsachen erwiesen sind und schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Erst wenn das zu bejahen ist, ist unterstützend das frühere Vorbringen heranzuziehen und nunmehr das neue in Zusammenhang mit dem früheren einer einheitlichen Würdigung zu
I
►
I
\
unterziehen (BGHZ 8, 118 £1.22, 1247; FamRZ 1955, 98
/loo7).
Hier war deshalb zunächst zu prüfen, ob die Tatsache, daß der Kläger trotz der rechtskräftigen Abweisung seiner Scheidungsklage eine gemeinsame Häuslichkeit mit Gustel E^Hi begründet hatte, sie zwei weitere von ihm erzeugte Binder geboren hatte und er sich auf ein ständiges Zusammenleben mit ihr und den gemeinsamen Kindern eingerichtet hatte, wobei er dem ältesten dieser Kinder auch seinen Namen hatte geben lassen, erheblich dafür sprechen konnte, die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs anders als im Vorprozeß zu beurteilen-
Das muß verneint werden. Der erkennende Senat hat zwar in einem Falle, in dem die seinerzeit aus § 55 EheG 1958 erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen und später .aus § 48 EheG 1946 wiederholt worden war, die inzwischen eingetretene engere Verbindung des Klägers mit einer Frau, zu der er schon während des Vorprozesses in ehebrecherischen Beziehungen stand, nicht schlechthin als neue Tatsache im Sinne von § 616 ZPO ausgeschlossen (BGHZ 2, 98 /TOO, 102, 1037) • In Jenem Falle war aber die häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft mit der Ehebrecherin für den Kläger auch zur Grundlage seiner beruflichen Existenz geworden; es kann vorliegend dahinstehen, welche Bedeutung ihr dort beizu demessen war. Im allgemeinen ist es kein zugunsten des Scheidungsbegehrens des Klägers ins Gewicht fallender Umstand, wenn der Kläger, nachdem ihm durch die rechtskräftige Abweisung seiner Scheidungsklage vor Augen geführt worden ist, daß er an die Pflichten gebunden bleibt, die sich für ihn aus der Ehe ergeben, die schon bisher bestehende Verbindung zu einer anderen Frau zu einer
-13-
häuslicLen Gemeinschaft ausgestaltet und mit ihr weitere minder erzeugt- Die Rechtsordnung kann es nicht gestatten, daß ein Ehegatte, der die Ehezerrüttung verschuldet hat und dessen Scheidungshegehren abge-wiesen ist, weil der unschuldige Ehepartner ihm mit Recht widersprochen hat, sich das Scheidungsrecht verschafft, indem er sein schuldhaftes, ehewidriges und ehezerstörendes Verhalten in verstärktem Maße fortsetzt. Andernfalls würde eine bedenkliche Rechtsunsicherheit und für den beklagten Ehegatten eine ständige neue Beunruhigung die Folge sein, die nach dem Sinn und Zweck des § 616 ZPO vermieden werden soll (vgl LM § 48 Abs 1 EheG Nr 3). Der schuldlose Ehegatte muß sich nach rechtskräftiger Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Scheidungsklage des anderen darauf verlassen können, daß der Bestand der Ehe nicht immer von neuem durch dessen sich fortsetzen-des ehewidriges Verhalten in Frage gestellt werden kann. Denn das Recht hat einer echten Ordnung der Lebensverhältnisse zu dienen, und es darf nicht die Sanktionierung menschlicher Beziehungen, die mit die-ser Ordnung nicht vereinbar 3ind, allein um der tatsächlichen Verfestigung solcher Beziehungen willen zu dem Nachteil des ehetreuen Gatten ermöglichen. Es würde sonst in Wirklichkeit nur eine scheinbare, rein äusserliche Bereinigung der Verhältnisse zulassen, die die eigentliche Verantwortlichkeit nicht beseitigt und für die es an einer sittlich tragfähigen Grundlage fehlt. Gewiß darf die Macht dauerhafter menschlicher Bindungen, wie sie hier seit Jahrzehnten zwischen dem Kläger und einer anderen Frau bestehen, nicht unterschätzt werden, und es wäre verfehlt, die seelische Not gering zu achten, die sich für beide daraus ergibt, daß diese Bindung nicht zu einer Ehe führen kann, wie es auch ein dringendes Gebot ist, die sich daraus für
14 -
f ,.j
die binder ergebenden Nachteile nach Möglichkeit auszugleichen o Eine Scheidung rechtfertigen solche Erwägungen jedoch nicht. Wenn auf Grund des in dem Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils davon auszugehen ist, daß damals die Aufrechterhaltung der Ehe gerechtfertigt war, so sprechen weitere schwere Ehewidrigkeiten des Klägers allein und die Folgen, die sich aus ihnen für die an ihnen beteiligten und von ihnen betroffenen Personen zwangsläufig ergeben, regelmäßig nicht so stark gegen den Weiterbestand der Ehe, daß sie eine Nachprüfung des bereits in dem Vorprozeß abgeurteilten Sachverhalts rechtfertigen«
Besondere Umstände, die hie? zu einer anderen Auffassung Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich« Insbesondere kann nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, daß der Kläger als Schwerkriegsbeschädigter besonderer h'ilfe und einer Häuslichkeit bedarf; denn deswegen war er nicht gezwungen, seine ehezerstörende Bindung an eine andere Frau zu vertiefen« Außer Betracht bleiben muß auch, daß der Kläger sein Verhältnis zu der Frau, mit der er zusammenlebt, und den von ihr geborenen Kindern im Hinblick auf seine Stellung als Beamter legalisieren möchte.
Das Berufungsgericht hat allerdings, wie bereits erwähnt worden ist, als neue Tatsache weiter festge-stellt, daß die Beklagte jetzt selbst keine glückliche Fortsetzung der Ehe mehr erwarte und keine Zuneigung zu dem Kläger habe, daß sie wahrscheinlich in*der Aufrechterhaltung der Ehe ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit noch am ehesten gesichert sehe« Aber auch das kann nicht dazu führen, daß die Frage der Beacht-‘lichkeit des Widerspruchs im ganzen noch einmal geprüft wird« Wenn die Beklagte schliesslich das Gefühl
 
einer inneren Verbundenheit mit ihrem Mann, der seine ehebrecherischen Beziehungen fortsetzt und von ihnen nicht lassen will, verlor und die Hoffnung aufgab, es werde je zu einer Vereinigung mit ihm kommen, und wenn sie sich jetzt nur noch ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit wegen um die Aufrefchterhaltung der Ehe bemüht, so ist das verständlich und war infolge des Verhaltens des Klägers kaum noch etwas anderes zu erwarten» Gleichwohl wird bei dem Zustande, in dem sich die Ehe der Parteien gegenwärtig befindet, derzeit schwerlich etwas darüber gesagt werden können, ob die Beklagte nicht doch bereit wäre, dem Kläger -zu verzeihen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortzusetzen, wenn er wider Erwarten zu ihr zurückfinden würde. Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht herangezogenen Briefe, die die Beklagte in den Jahren 1950 bis 1952 an den Kläger richtete (Bl I, 59 - 65 GA) und die vor allem wirtschaftliche und sich auf das eheliche Kind beziehende Angelegenheiten betreffen, geben im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte dem Kläger zu der Zeit, als sie die Briefe schrieb, ablehnend gesinnt war; im Gegenteil lassen sie bei aller Zurückhaltung, wie sie nach Lage der Dinge nicht anders zu erwarten war, immer noch das Gefühl einer inneren Verbundenheit mit dem Kläger spüren. Die Lhe der Parteien, an der die Beklagte nach wie vor festhält, ist in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem Vorprozeß als schutzwürdig befunden worden. Das Verhalten, das die Beklagte seitdem gezeigt hat, kann keinen Anlaß geben, sie anders zu bewerten.
Nach alledem war es nicht angängig, nochmals zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien wegen der näheren Umstände, unter denen sie geschlossen
~ 16 -
wurde, und wegen der Entwicklung, die sie von Anfang an nahm, sittlich nicht gerechtfertigt ist* Auf die diese Fragen betreffenden Darlegungen der Revision war deshalb nicht einzugehen. Es muß vielmehr bei dem Ergebnis des Vorprozesses bleiben, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist» Die erneut erhobene Klage aus § 48 EheG war aus diesem Grunde wiederum abzuweisen, ohne daß erörtert zu werden brauchte, ob das Berufungsgericht nach § 48 Abs 3 EheG in Verbindung mit § 616 ZPO annehraen durfte, das Interesse des Kindes der Parteien erfordere nicht die Aufrechterhaltung der Ehe.
4,	Hach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg