— Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dm hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7-Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt? der Klägerin das Fahrzeug5, 'Hierbei , uh cue 11 ugrrj t m r Fahrzeug der überließ, dami a bei sich auf-h ihren La-sen könne Und zwar sollte das .Fahrzeug für. namens der Firma- das Fahrzeug den Beklagten zu dem Frei Eine Zulassung des Wagens für den Beklagten ist nicht erfolgt. Der Kraftfahrzeugbrief 'befindet sich noch im Besitz der Klägerin, Die Klägerin verlangt, nachdem die Firma üMül-tHKBKKB ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen ist und sich in Konkurs befindet, die Herausgabe des Wagens von dem Beklagten. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Wagens und die' Abweisung seiner Widerklage* I, Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei das Eigentum der Klägerin andem streitigen Fahrzeug auf Grund des von ihr mit der Firma KlHMPHMMHi abgeschlossenen Vertrages, der den Erfordernissen des § 930 BGB entspricht, bejaht. ner erwerben hat, zu demal 'da die Herstellerin den Be-sitz an dem Wagen nur der Pi rwa riflHVMHHBHi übertragen suhlte« Diese 'verlor zwar mit der Übergabe des Wagens an den Beklagten den unmittelbaren Besitz, sie blieb aber mittelbare Besitzerin, weil sie sich das reits, bevor dox Wagen doren -Ängestellten von der Hers tellerfi rrna azsgshärdigt wurde, darüber einig waren, dal: das Eigentum ar die Klägerin, gemäß dem zwi seinen Essen ge schlosseren Vertrage übergehen sollte', sc führte diese Einigung, wie das Berufungsge..... seinem Besitze berechtigt sei c Hierbei leitet das Berufungsgericht das Recht zu dem Besitz aus der Anwartschaft auf das Eigentum an dem Wagen, her, die der Beklagte gutgläubig: erworben habe * 2. Hat somit der Beklagte der Klägerin gegenüber kein Recht zu dem Besitz, so folgt hieraus jedoch noch nj.chu, daß die Klägerin auf Grund ihres Eigentums berechtigt ist, von dem Beklagten die Herausgabe des Wagens zu verlangen, Für die Entscheidung ist, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden,'wesentlich, ob der Beklagte ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Wagen erworben hatte» Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob er in dem maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig war, Bas hängt aber davon ab, ob :für den guten Glauben der Zeitpunkt der Übergabe a des ¥/agens entscheidend war., Auf) diese Frage ist da-her zunächst einzugehen<, Die Auffassung des Kommentars del* Reichsgerichtsräte wird jedoch zu Recht von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Rechtslehre abgelehnt (vgl ins be s HRR 31, 1314, OLG 33, 272; Stau-dinger-Kober Anm 32 zu § 932» Planck-Brodmann 5-Aufl Anm 1 a zu § 932,S 468, Enneccerus-Wolff 9,Auf1 zu § 69 Anm 15 S 220 im Gegensatz zu früheren Auflagen -Düringer-Hachenburg 3-Aufl Anm 25 vor § 366, Gadow in RGRK z EGB § 366 Anm 27 S 438, Staub 14,Auf1 Anm 27 zu § 366,3 418)«•§ 929 BGB stellt den Übergang des Eigentums auf Übergabe und Einigung ab, die ohne daß es irgendwelcher weiteren Willensäusserungen bedarf, einen Erwerb des Eigentums zur Folge haben.-Wenn daher § 932 BGB von der Zeit spricht, zu der der Erwerber nach "diesen Vorschriften" das Eigentum erwerben würde ,, so ist damit in Wirklichkeit nichts anderes als der Zeitpunkt gemeint, in dem Übergabe und Einigung erfolgt sind.' Das ergibt sich : auch aus den §§ 933 und 934 BGB, in denen es für den guten Glauben nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs .des Eigentums, sondern auf den der Übergabe oder des Besitzerwerbs abgestellt wird. Wenn der Veräuss einer Anspruch auf Herausgabe des bei einem Dritten befindlichen Fahrzeuges hat, diesen Anspruch an den Erwerber unter Vorbehalt des Eigentums bis zur Bezahlung des Kaufpreises abtritt und der Dritte daraufhin das Fahrzeug an den gutgläubigen Erwerber herausgibt, so wird der Erwerber, auch wenn er danach das 'Nichteigentum des Veräusserers erfährt,mit Eintritt der Bedingung Eigentümer, da er zur Zeit des Besitzerwerbs im guten Glauben war (§ 934 BGB),. das Fahrzeug unmittelbar vom Versus sere r übergeben wird, könnte sich nach der Gegenmeinung nicht darauf berufen, dass er im Zeitpunkt des Besitzerwerbs im guten Glauben war,. Das Berufungsgericht hat einen guten Glaubendes Beklagten sowohl an das Eigentum wie an die Ver-äusserungsbefugnis der Firma bejaht. Denn wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Beklagte, bei dem. Wie das Berufungsgericht hierbei die einzelnen Umstände gewürdigt hat, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen, ist grundsätzlich eine Frage tatsächlicher Art (vgl die Entscheidungen des erkennenden Senats IV ZR 48/52 und 170/52 und. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Beklagte Händler für Kraftfahrzeugzubehörteile ist, no-ch daß er beim Kauf np.e Wagens sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen, noch daß eine Vorfinanzierung von. Kraftfahrzeugzubehörteile besondere Kenntnisse über Vornanzierungen besessen habe/ hat das Gericht nicht für erwiesen und die Nichtvorlage des Kraftfahrzeugbriefs im Falle des Kaufs eines fabrikneuen Wagens von einer "autorisierten” Verkaufsstelle für Wagen der streitigen Art nicht als grobe Feh rlässigkeit angesehen 7 Dies alles ist eine mögliche Würdigung,die; einer Revision nicht zugänglich ist* Erwerb des Eigentums , auf das der Beklagte ein' Anwartschaftts-recht hat., Die:Klägerin •hat dem: nicht widersprochen, infolgedessen muß ang§-: nommen werden, daß der Jlu Jagte um jutfg.Lj.oh nach Entscheidung dm; vorliegenden' Rechtestrej ts den noch aus st eh, enden, Teil des Kaufpreise^ begleichen wird] ■ auch ein Hindernis gegen die Erfüllung cos Kaufvertrages auf Seiten des Konkursverwalters' der Birma BJHHMHHHtt sofern überhaupt'der Konkurs hoch nicht beendet' sein sollte, nicht bestehen wird, -Mit der Begleichung des restlichen Kaufpreises:würde der Beklagte Eigentuider des streitigem Fahrzeugs werden und berechtigt sein, dieses von der Klägerin wieder zufückzuverlangen, wenn' er es' jetzt etwa an sie her! Verlangen der Klägerin auf Heraus gäbe des Fahrzeugs auf frund je rh ebenen Einrede der Arglist nicht ■■ berechtigt, so hat aber andererseits cor Beklagte, solange or rich Eigentümer dos Fahrzeugs ist, keiner Anspruch auf He ausgcihe oder Vorlage des Kraftfahrzeugbriots he:i de/" Zu] assungsstelle * Denn ein derartiger Ah sprach kann bis zürn Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug seine Reehtsgrend.lage mu in de''- vertraglicher Vereinbar: an a e !
Für das Nachschlagewerk ! Für die amtliche Sammlung ! Gesetz t Rechtssatzs BGB §§ 158, 242, 455, 952, 985, 986» HGB § 366.- 1, Ein aufschiebend bedingtes Eigentumsrecht gibt vor Eintritt der Bedingung noch kein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht zu dem Besitz, 2„ Für den gutgläubigen 'Erwerb einer aufschiebend bedingt übereigneten Sache ist es1 erforderlich und genügend, daß der Erwerber zur Zeit der Einigung und Übergabe in gutem Glauben ist,. 5„ Die Einrede der'Arglist kann auch dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegengesetzt werden. Aktenzeichens IV ZR 192/52 rteil des BGH. vom 21. Mai 1955 OLG Düsseldorf IV ZR 192/52 Verkündet 21o Mai 1953 , ' tt,Justizangestellter Urkundsbeamter d Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der CfflHNi Aktiengesellschaft für F(BB-Fahrzeuge, vertreten durch ihren Vorstand Erhard Vip— in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.fHHMHI - ' ge g e n . ' den Kaufmann Eugen AflHHHt, traße Beklagten und Revisionsbeklagten, — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dm hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7-Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt? Das Urteil des 9 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9-Juli 1952 wird teilweise aufgehoben- Das Urteil der 1Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 29-November 1951 wird dahingehend geändert, daß die Widerklage des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen wirdi Im übrigen wird die Revision der Klägerin zürückgewieseni Die Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen» Von Rechts .wegen Tatbe i"'-M Die Klägerin 'hat der Kino a Autohaus W„K«H| .Autorisierte F®W-~Verkaufsstelle -auf Grund eines Vertrages vom 27»Februar' 1951 ein. Darlehen von 4 600,—DM sum Ankauf eines jetzt hm Besi d ns Beklagi. n befnirJ-li Chen tM > ( >> nkraftwagc i : , ;1 > ie h Tau on de Luxe, ewährtV Zur Sicherung des Darlehens 'übereignete die Firma. der Klägerin das Fahrzeug5, 'Hierbei , uh cue 11 ugrrj t m r Fahrzeug der überließ, dami a bei sich auf-h ihren La-sen könne Und zwar sollte das .Fahrzeug für. die Klägerin i nen ug( 3 U i r,b ^ “fwahreo Li r i i >m a nerechtigt. Verwahrurigsverhältnis jederz i t . hne ins Du an ete sich, ferner, das Fahrzeug :weder zu Vorführungsu zwecken noch zu anderen Zwecken, zu benutzen oder be- . zu lassen, die d urfü e üb ei das Fahrzeug erst en, wenn ihr .der Kraftfahrzeug'brief und . eine aus- .. c h. e V e r f üg un g s e rmä c h t i g uh g der i gerin mge gangen n diesen Verpfliehtungen hat Kaufmann der zusammen mit einem Prokuristen ver-tungsberechtigt war., . namens der Firma- das Fahrzeug den Beklagten zu dem Frei /tyi y ö r 'j "Beklagte''-'1stInliaber'-elBer'■■G?ö*ßhäiih31ü<ng für 'Xräf t-rZubehörteile. Von dem Kaufpreis waren 4 000,— DM bar und der Rest durch Warenlieferungen zu Jletto-Isen zu begleichen. Bis zur Tilgung des. gesamten fpreises sollte das Fahrzeug Eigentum der Verkäu-in bleiben. Der Beklagte verpflichtete sich, bei ,, en» daß werde. Der Beklagte leistete die im Kaufvertrag vorgesehene Barzahlung an den Kaufmann Ei- Angestellter der Birma iiMHPHBMH holte in Begleitung des Beklagten das Fahrzeug hei der Herstellerfirma ah. Der Wagen wurde sodann dem. Beklagten übergehen. Eine Zulassung des Wagens für den Beklagten ist nicht erfolgt. Der Kraftfahrzeugbrief 'befindet sich noch im Besitz der Klägerin, Die Klägerin verlangt, nachdem die Firma üMül-tHKBKKB ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen ist und sich in Konkurs befindet, die Herausgabe des Wagens von dem Beklagten. Dieser verweigert sie und. fordert im Wege der Widerklage von der Klägerin die Vorlage des Kraft Fahrzeugbriefs bei der Zulassungsstelle zwecks Zulassung des Wagens auf seinen Hamen und Feststellung einer Verpflichtung der Klägerin zu dem Schadensersatz. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und dem Begehren des Beklagten hinsichtlich der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Wagens und die' Abweisung seiner Widerklage* p in t s che i dungs gründe I, Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei das Eigentum der Klägerin andem streitigen Fahrzeug auf Grund des von ihr mit der Firma KlHMPHMMHi abgeschlossenen Vertrages, der den Erfordernissen des § 930 BGB entspricht, bejaht. Der Beklagte will zwar die Rechtswirksamkeit der Übereignung - an die Klägerin in Zweifel ziehen. Er ist der Ansicht, die Firma. UMM ■m habe der Klägerin den Wagen nicht übereignen können, well rule selbst niemals auch nur im mittels 'h-s:"iv Besitz desselben gewesen sei.. Das trifft in- . • ' • . dessen nicht su. hach' den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ein Angestellter der Pirat!. HflH.... pmWWa zusammen uix dem Behl agter den Wagen bei der Herstellerfirma, abgeholt. Bei der gegebenen Sachlage list arzur>earner, daß der- e?nvühnte Angestellte in dem Augetiblics , in dem. der hager ihm von der Hereteilerin au s g e h är 1 d i g r w i ■ r d e , d e t: ur m i ei; 1: e 1 b ar s n B e s i t z <i a r a11 für seine Firma als deren Besitzdie- ner erwerben hat, zu demal 'da die Herstellerin den Be-sitz an dem Wagen nur der Pi rwa riflHVMHHBHi übertragen suhlte« Diese 'verlor zwar mit der Übergabe des Wagens an den Beklagten den unmittelbaren Besitz, sie blieb aber mittelbare Besitzerin, weil sie sich das /. . Bg; r Üi-,V' ; ‘ ' bh 1 - • ml' ■ A.---. , • E i g entum vorbeiis 11 en ha11e (RG Z 54, 396 und 69 9 J 97 ff) , Da die Klägerin und die Firma sich be- reits, bevor dox Wagen doren -Ängestellten von der Hers tellerfi rrna azsgshärdigt wurde, darüber einig waren, dal: das Eigentum ar die Klägerin, gemäß dem zwi seinen Essen ge schlosseren Vertrage übergehen sollte', sc führte diese Einigung, wie das Berufungsge..... rieht zutreffend angenommen hat, in dem Augenblick, in dem die Firma ' Eigentum und Besitz an dem Wagen erlangt hatte, zu einem rechtswirksamen Eigen! ums übe '’"gang auf die Klägerin (RG-Z 109 > 167 ff ! 19 0 ], Sowc'i, ist dem Berufungsgericht btizupflich-■:er IT. I; Bas Berzfuugsgerrckt hat dem Bek.le.gten das. Kocht zugebilligt, der Klägerin gemäß § 98t BGB die Herausgabe des Bogens zu. verweigern, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin zu. seinem Besitze berechtigt sei c Hierbei leitet das Berufungsgericht das Recht zu dem Besitz aus der Anwartschaft auf das Eigentum an dem Wagen, her, die der Beklagte gutgläubig: erworben habe * RCrZ 59, 367 f [371]) „ Ein Recht des Vorbehalts kauf ers zujn Besitz lasst sich daher nur aus schuldrechtlichen Vereinbarungen herleiten., Solche bestehen aber? so-wlj. t der Beklagte in Frage kömmt , nur zwischen ihm und der Firma Huntge'burth* Da diese Vereinbarungen ohne Ken-,tnio ■ tor Zustimmung der Klägerin getroffen sind, haben sie ihr gegenüber keine Wirkung (vgl hierzu RGZ 140, 223 ff [228]) . 2. Hat somit der Beklagte der Klägerin gegenüber kein Recht zu dem Besitz, so folgt hieraus jedoch noch nj.chu, daß die Klägerin auf Grund ihres Eigentums berechtigt ist, von dem Beklagten die Herausgabe des Wagens zu verlangen, Für die Entscheidung ist, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden,'wesentlich, ob der Beklagte ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Wagen erworben hatte» Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob er in dem maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig war, Bas hängt aber davon ab, ob :für den guten Glauben der Zeitpunkt der Übergabe a des ¥/agens entscheidend war., Auf) diese Frage ist da-her zunächst einzugehen<, Bern Beklagten ist der Wagen von der Firma Hunt-geburth übergeben worden« Nach dem' von ihm Unterzeichneten Kaufvertrag waren sich beide darüber einig, daß nach Begleichung des Kaufpreises das Eigentum an dem Wagen auf den Beklagten übergehen solli)/Nach § 932 BGB wird durch eine derart erfolgte Verausserung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn der Wagen, wie dies hier der Fäll ist, dem Veräusserer nicht gehört, es sei denn, daß der Erwerber zu der Zeit, ; zu der er nach § 929 BGB das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Der Kommentar der Reichsgerichtsräte (Anm 4, § 932 BGB) leitet bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Übertragung des Bigenturns aus dem Wortlaut des § 932 BGB die Net-Wendigkeit her, daß der gute Glaube des Erwerbers noch in dem Zeitpunkt vorhanden ist, in dem die Bedingung oder die Frist sich erfüllt. Da der Beklagte vor vollständiger Begleichung des Kaufpreises, von der der Eigentumsübergang abhängig gemacht ist. Kenntnis von dem. Eigentum der Klägerin erhalten hat, würde ihm hiernach der erforderliche gute Glaube fehlen. Die Auffassung des Kommentars del* Reichsgerichtsräte wird jedoch zu Recht von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Rechtslehre abgelehnt (vgl ins be s HRR 31, 1314, OLG 33, 272; Stau-dinger-Kober Anm 32 zu § 932» Planck-Brodmann 5-Aufl Anm 1 a zu § 932,S 468, Enneccerus-Wolff 9,Auf1 zu § 69 Anm 15 S 220 im Gegensatz zu früheren Auflagen -Düringer-Hachenburg 3-Aufl Anm 25 vor § 366, Gadow in RGRK z EGB § 366 Anm 27 S 438, Staub 14,Auf1 Anm 27 zu § 366,3 418)«•§ 929 BGB stellt den Übergang des Eigentums auf Übergabe und Einigung ab, die ohne daß es irgendwelcher weiteren Willensäusserungen bedarf, einen Erwerb des Eigentums zur Folge haben.-Wenn daher § 932 BGB von der Zeit spricht, zu der der Erwerber nach "diesen Vorschriften" das Eigentum erwerben würde ,, so ist damit in Wirklichkeit nichts anderes als der Zeitpunkt gemeint, in dem Übergabe und Einigung erfolgt sind.' Das ergibt sich : auch aus den §§ 933 und 934 BGB, in denen es für den guten Glauben nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs .des Eigentums, sondern auf den der Übergabe oder des Besitzerwerbs abgestellt wird. Wenn der Veräuss einer Anspruch auf Herausgabe des bei einem Dritten befindlichen Fahrzeuges hat, diesen Anspruch an den Erwerber unter Vorbehalt des Eigentums bis zur Bezahlung des Kaufpreises abtritt und der Dritte daraufhin das Fahrzeug an den gutgläubigen Erwerber herausgibt, so wird der Erwerber, auch wenn er danach das 'Nichteigentum des Veräusserers erfährt,mit Eintritt der Bedingung Eigentümer, da er zur Zeit des Besitzerwerbs im guten Glauben war (§ 934 BGB),. Der Erwerber, dem. das Fahrzeug unmittelbar vom Versus sere r übergeben wird, könnte sich nach der Gegenmeinung nicht darauf berufen, dass er im Zeitpunkt des Besitzerwerbs im guten Glauben war,. Dies Ergebnis zeigt, daß die Gegenauffassung nicht zutreffen kann, .Die Hinausschiebung des Zeitpunkts des Ei gen turns e rw e rbs d urch V er e in b ärung e ine r Be d ingung oder Frist muß daher für das Vorhandenseindes guten Glaubens ohne Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat einen guten Glaubendes Beklagten sowohl an das Eigentum wie an die Ver-äusserungsbefugnis der Firma bejaht. Die Revision glaubt eine Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit rügen zu können.- Die Rüge ist nicht begründet. Denn wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Beklagte, bei dem. Erwerb des Fahrzeugs die erforderliche Sorgr-falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich .großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, ':; was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten ^müssen. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, z=B. RGZ 141> 131 und 166, 101 sowie der des Senats (IV ZR 1.70/52), Wie das Berufungsgericht hierbei die einzelnen Umstände gewürdigt hat, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen, ist grundsätzlich eine Frage tatsächlicher Art (vgl die Entscheidungen des erkennenden Senats IV ZR 48/52 und 170/52 und. die dort ngeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts-und des Obersten Gerichtshofs). Diese Frage unterliegt daher nur insoweit einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz, als gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen ist.. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, rechtfertigt aber nicht die Bejahung eines derartigen Ver-stosses. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Beklagte Händler für Kraftfahrzeugzubehörteile ist, no-ch daß er beim Kauf np.e Wagens sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen, noch daß eine Vorfinanzierung von. Kraftwagen häufig - wenn auch wie es feststellt, nicht in der Regel - statt-indeto -Daß den Beklagte' auch als Händler für. Kraftfahrzeugzubehörteile besondere Kenntnisse über Vornanzierungen besessen habe/ hat das Gericht nicht für erwiesen und die Nichtvorlage des Kraftfahrzeugbriefs im Falle des Kaufs eines fabrikneuen Wagens von einer "autorisierten” Verkaufsstelle für Wagen der streitigen Art nicht als grobe Feh rlässigkeit angesehen 7 Dies alles ist eine mögliche Würdigung,die; einer Revision nicht zugänglich ist* 10 Allerd lugs ist ole Bedingung firn der. Erwerb des Eigentums , auf das der Beklagte ein' Anwartschaftts-recht hat., durch ihn bisher hoch nicht eingetreten, Derm der Beklagte 'he t von dem vereinbarten Kaufpreis von 7 418p-.- DM erst 4 620,71 DM•beglichen, Der Be-... klagte hat jedoch behaupt t, d 1 - uch heb Rest betrag beglichen hattewenn ihn das schwebende 7er- ' fahren hieran nicht'gehindert hätte. Die:Klägerin •hat dem: nicht widersprochen, infolgedessen muß ang§-: nommen werden, daß der Jlu Jagte um jutfg.Lj.oh nach Entscheidung dm; vorliegenden' Rechtestrej ts den noch aus st eh, enden, Teil des Kaufpreise^ begleichen wird] ■ auch ein Hindernis gegen die Erfüllung cos Kaufvertrages auf Seiten des Konkursverwalters' der Birma BJHHMHHHtt sofern überhaupt'der Konkurs hoch nicht beendet' sein sollte, nicht bestehen wird, -Mit der Begleichung des restlichen Kaufpreises:würde der Beklagte Eigentuider des streitigem Fahrzeugs werden und berechtigt sein, dieses von der Klägerin wieder zufückzuverlangen, wenn' er es' jetzt etwa an sie her! ausgeben müßte. Unter diesen; Ilmstanden verstößt aber' '■ la das. Verlangen der Klägerin auf Herausgabe des Fahr-, ■ zeugs 'gegen freu und GlaubenWie allgemein an er-m2 kannt, gil t der G-rundsatz von Treu und Glauben auch, auf dem Gebiete des Sachenrechts' jedenfalls5 soweit es sich um schuldrechtsähnliche Ansprüche wie z,Babel, dem'Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem 'Besitzer handelt' (vgl OGH in RdL 1950,1 33“^ und ; - ' • v. U. h • djiig die dort angeführte Rechtsprechung) 0- Der-erkennende Senat trägt keine Bedenken, sich dieser Rechtsprechung an z u s c h ]. i e s s e nl Ist somit das? Verlangen der Klägerin auf Heraus gäbe des Fahrzeugs auf frund je rh ebenen Einrede der Arglist nicht ■■ berechtigt, so hat aber andererseits cor Beklagte, solange or rich Eigentümer dos Fahrzeugs ist, keiner Anspruch auf He ausgcihe oder Vorlage des Kraftfahrzeugbriots he:i de/" Zu] assungsstelle * Denn ein derartiger Ah sprach kann bis zürn Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug seine Reehtsgrend.lage mu in de''- vertraglicher Vereinbar: an a e ! ' riii'- - I-—11 finden. Diese Vereinbarungen haben aber,, wie-bereits oben ausgeführt, der 'Klägerin .gegen Uhr r i u ie Wi.rkung = Die Widerklage des Beklagten mußte 'daher abgewie sen werdeno. während die Revision der iKlägcrt n im üb. rügen keinen Erfolg haben konnte , d)ie Kostenentschei dung beruht auf §§ 97 92 Abs 2 ZPO 3 ■:; r 1 m i d i h s ch 0 >:■ Ras k e v We rn e r Bund e s riehter lebe ffler ist erkrankt und verhindert.zu unterschreiben. Schmid .t