Bei der Beurteilung der Dauerschädigung des Daumens sei - unabhängig von den Auswirkungen auf die individuelle berufliche Situation des Klägers - von dem abstrakt generalisierenden Maßstab der vereinbarten Gliedertaxe auszugehen. 2. Das Berufungsgericht sieht den Beweis als nicht geführt an, daß zu dem 9. Oktober 1992 Tatsachen festgestellt und Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die die ärztliche Prognose zugelassen hätten, es liege eine höher als mit 1/4 zu bewertende dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Daumens vor. Dieser habe sich nämlich zu einer Bewertung des Zustandes, rückbezogen auf den Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall, außerstande gesehen, da er den Kläger damals nicht untersucht habe. Er habe nur ergänzt, auch bei Zugrundelegen der objektiven Feststellungen, insbesondere aus dem Gutachten von Prof. drei Jahren nach dem Unfall festgestellt, daß die Gebrauchsfähigkeit des Daumens um die Hälfte reduziert gewesen sei. bei der vom Kläger beantragten Vernehmung Ausführungen machen könnte, aus denen sich eine Umkehrung seiner bisherigen Prognose gewinnen ließe. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist veranlaßten Gutachten des Prof. Der Sachverständige spricht vielmehr zunächst im Gutachten eine bloße "Hoffnung" auf künftige deutliche Besserung der damals als hälftig angesehenen Beeinträchtigung aus, verweist dazu lediglich auf nicht weiter erläuterte übliche Erfahrungen und hält eine erneute, im Rahmen der AUB 1961 aber unbehelfliehe, Begutachtung nach zwei Jahren für angezeigt. September 1992 erklärt er dann zwar nochmals, er hoffe auf eine Besserung der Funktion, fügt aber hinzu, daß "dies nach diesem langen Verlauf nicht sicher zu sagen ist". b) Bei dieser Beweislage konnte das Berufungsgericht den weiteren Beweisantrag des Klägers, Prof. Es ging nämlich nicht darum, ob dieser Sachverständige in der Zwischenzeit bessere Erkenntnisse gewonnen haben konnte, die ihn zu dem Revidieren seiner bisherigen Prognose veranlassen mußten oder konnten. Er hat die nach den AUB 61 erforderliche Prognose vielmehr, genausowenig wie der gerichtlich bestellte Sachverständige, bislang noch gar nicht gestellt. Der vorzeitige Abbruch der gebotenen Beweisaufnahme macht bereits die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht notwendig, womit der Kläger Gelegenheit erhält, Beweis für seine weitere Behauptung zu führen, schon im Herbst 1992 sei es durch den bei dem Unfall erlittenen Bluterguß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Teilumbau und zu narbigen Veränderungen der Muskulatur gekommen gewesen, die als irrevisibel anzusehen seien und die Gebrauchsbeeinträchtigung mitbedingten. In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß dem Kläger entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nur für die Frage der Kausalität zwischen der unstreitigen unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer bewiesenen Invalidität zugute kommt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 191/96 URTEIL Verkündet am: 12. November 1997 Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1997 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Zahnarzt, verlangt von der Beklagten, bei der er eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätshöchst summe von 1.100.000 DM unterhält, nach Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 165.000 DM weitere 165.000 DM nebst Zinsen. Er vertritt die Ansicht, infolge einer schweren Kontusion der rechten Hand vor allem im Bereich des Daumengrundgelenks und Daumenballens, die er beim Zuschlägen eines PKW-Kofferraumdeckels am 9. Oktober 1989 erlitten habe, sei es zu einer Lockerung des gesamten Daumengelenks und zu schmerzhaften andauernden Bewegungsbeeinträchtigungen des Daumens mit ausstrahlenden Schmerzen in die Hand, den Unterarm und den Ellenbogen und deutlicher Kraftlosigkeit der rechten Hand schon nach kurzer Beanspruchung gekommen. Das bedinge eine mindestens hälftige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Daumens auf Dauer, somit eine 30%-ige Invalidität nach der vereinbarten Gliedertaxe der Beklagten. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der Kläger sei von ihr bereits voll entschädigt worden, da die verbliebene Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Daumens des Klägers allenfalls 1/4 des für den Verlust des Daumens vereinbarten Invaliditätsgrades von 60% betrage. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe; Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß gern. § 8 II Abs. 1 Satz 1 der vereinbarten Allgemeinen Un- fallversicherungsbedingungen von 1961 (AUB 61) i.V.m. § 13 Abs. 3a AUB 61 maßgebend sei, welcher unfallbedingte Dauerschaden bei Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall prognostizierbar gewesen sei. Bei der Beurteilung der Dauerschädigung des Daumens sei - unabhängig von den Auswirkungen auf die individuelle berufliche Situation des Klägers - von dem abstrakt generalisierenden Maßstab der vereinbarten Gliedertaxe auszugehen. Beides entspricht der vom Berufungsgericht hierzu zitierten Rechtsprechung des Senats. 2. Das Berufungsgericht sieht den Beweis als nicht geführt an, daß zu dem 9. Oktober 1992 Tatsachen festgestellt und Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die die ärztliche Prognose zugelassen hätten, es liege eine höher als mit 1/4 zu bewertende dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Daumens vor. Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. könne ein derartiges Ergebnis nicht gewonnen werden. Dieser habe sich nämlich zu einer Bewertung des Zustandes, rückbezogen auf den Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall, außerstande gesehen, da er den Kläger damals nicht untersucht habe. Hierbei sei er auch in seiner mündlichen Anhörung geblieben. Er habe nur ergänzt, auch bei Zugrundelegen der objektiven Feststellungen, insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. P., erscheine ihm die Bewertung mit einer hälftigen Gebrauchsbeeinträchtigung zu hoch. Die damals durchgeführten umfangsmessungen der Arm- muskulatur hätten nämlich keine Muskelminderung ergeben, die eine derartige Einschätzung zuließe. Prof. Dr. P. habe zwar in seinem vorprozessual erstellten Gutachten vom 24. August 1992 auch für den Zeitpunkt von ca. drei Jahren nach dem Unfall festgestellt, daß die Gebrauchsfähigkeit des Daumens um die Hälfte reduziert gewesen sei. Er habe aber weiter ausgeführt, dies betreffe den momentanen Zustand. Er hoffe aufgrund der üblichen Erfahrungen, daß im Laufe der nächsten Jahre doch noch eine deutliche Besserung eintrete. Diese Hoffnung habe er der Beklagten auf eine Nachfrage nochmals mit Schreiben vom 18. September 1992 bestätigt. Die Möglichkeit, weitergehende Erkenntnisse durch Fortsetzung der Beweisaufnahme zu gewinnen, sehe der Senat nicht. Insbesondere lasse sich nicht erwarten, daß Prof. Dr. P. bei der vom Kläger beantragten Vernehmung Ausführungen machen könnte, aus denen sich eine Umkehrung seiner bisherigen Prognose gewinnen ließe. Auch die übrigen vom Kläger vorgelegten Gutachten ließen entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu. 3. a) Zu Recht hebt die Revision hervor, daß der Sachverständige Dr. S. die an ihn gestellte Beweisfrage nicht beantwortet, sondern sich ausdrücklich als hierzu außerstande gesehen hat. Auch seine Erklärung, die Bewertung durch Prof. Dr. P. erscheine ihm selbst bei Zugrundelegen von dessen seinerzeitigen Feststellungen als zu hoch, hat er wieder unter den Vorbehalt gestellt, selbst zu einer Bewertung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht imstande zu sein. Deshalb fehlt es an einer eigenständigen Bewertung dieses Sachverständigen. Damit steht jedoch keineswegs schon fest, daß eine rückbezogene Bewertung anhand der seinerzeit erhobenen Befunde und erkennbaren Umstände einem ausreichend sachverständigen Mediziner schlechthin unmöglich wäre. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu dem Ablauf der Drei-Jahres-Frist veranlaßten Gutachten des Prof. Dr. P.. Vielmehr hat dieser Sachverständige bislang, vermutlich infolge unzulänglicher Information der Beklagten über die Maßgeblichkeit des Stichtages gern. § 13 Abs. 3 a AUB 61 (vgl. Bl. 27 GA), noch gar nicht ausreichend und nachvollziehbar Stellung bezogen, was an der Beeinträchtigung des rechten Daumens seinerzeit als dauernd bestehenbleibende Gebrauchsbeeinträchtigung anzusehen gewesen ist und was nicht. Der Sachverständige spricht vielmehr zunächst im Gutachten eine bloße "Hoffnung" auf künftige deutliche Besserung der damals als hälftig angesehenen Beeinträchtigung aus, verweist dazu lediglich auf nicht weiter erläuterte übliche Erfahrungen und hält eine erneute, im Rahmen der AUB 1961 aber unbehelfliehe, Begutachtung nach zwei Jahren für angezeigt. In seiem Schreiben vom 18. September 1992 erklärt er dann zwar nochmals, er hoffe auf eine Besserung der Funktion, fügt aber hinzu, daß "dies nach diesem langen Verlauf nicht sicher zu sagen ist". b) Bei dieser Beweislage konnte das Berufungsgericht den weiteren Beweisantrag des Klägers, Prof. Dr. P. zu dem Zweck einer Prognosestellung für Oktober 1992 zu vernehmen, nicht rechtsfehlerfrei ablehnen. Es ging nämlich nicht darum, ob dieser Sachverständige in der Zwischenzeit bessere Erkenntnisse gewonnen haben konnte, die ihn zu dem Revidieren seiner bisherigen Prognose veranlassen mußten oder konnten. Er hat die nach den AUB 61 erforderliche Prognose vielmehr, genausowenig wie der gerichtlich bestellte Sachverständige, bislang noch gar nicht gestellt. 4. Der vorzeitige Abbruch der gebotenen Beweisaufnahme macht bereits die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht notwendig, womit der Kläger Gelegenheit erhält, Beweis für seine weitere Behauptung zu führen, schon im Herbst 1992 sei es durch den bei dem Unfall erlittenen Bluterguß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Teilumbau und zu narbigen Veränderungen der Muskulatur gekommen gewesen, die als irrevisibel anzusehen seien und die Gebrauchsbeeinträchtigung mitbedingten. In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß dem Kläger entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nur für die Frage der Kausalität zwischen der unstreitigen unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer bewiesenen Invalidität zugute kommt. Nur in diesem Sinne ist das Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - VersR 1992, 1503 zu verstehen. Die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und dessen Dauerhaftigkeit muß der Versicherungsnehmer dagegen nach § 286 ZPO beweisen. Erst danach kann hinsichtlich der Auswirkungen dieses Dauerschadens auf die Gebrauchsfähigkeit des Daumens des Klägers eine Schätzung des Grades in Betracht kommen. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert