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BGH

Gericht: BGH
VersicherungsschutzFahrbahnBerufungsgerichtSchreibenKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR mm	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20* Dezember 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der LandesVersicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch ihre Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Dir rektor, Herrn Otto	®	r®BB®/Westf.,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kaufmann Carl-Ludwig Fr iedrich-Wj®BB-Straße
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
2,	die Firma Walter RflHHB oHG, Weberei und Ausrüstung,
 gesetzlich vertretei^^rcnihren_Gesellschafter, den Kaufmann Hans Rpppp, flH	^HBetraße
 Beklagte,
3.	die H PMMMMH|^^>Schweizerische Feuerversicherungs-Gesellschaft, StTGBHB^Schweiz, St. iflHHB^raße fp, vertreten durch Herrn Direktor Dr. Wolfgang K|^B als Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland,
P FpHIBI (flHPT, BefHB Straße flHB»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8, November 1972 werden zurückgewiesen*
Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1 zu 1/3 auferlegt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in voller Höhe und 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 trägt 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 25« Februar 1965 zwischen 0,15 Uhr und 0.40 Uhr befuhr der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 5 haftpflichtversicherten Mercedes-Personenkraftwagen der Beklagten zu 2 den Stenerner Weg innerhalb der geschlossenen Ortschaft Bocholt in südlicher Richtung. Auf der Ostseite der 5,90 m breiten Fahrbahn befand sich eine 20 m lange und 2,80 m breite Baustelle, so daß die verbleibende Fahrbahn dort nur 3,10 m breit war. Diese wurde weiter dadurch eingeengt, daß von dem Aushub der Baustelle einige Brocken durch die Baustellenabsperrung auf die Fahrbahn gefallen waren. Im Baustellenbereich war die Straße nur mäßig beleuchtet. Der Beklagte zu 1 hatte eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h und fuhr mit asymmetrischem Abblendlicht. Die Fahrbahn war trocken. Am Ende der Baustelle hörte der Beklagte zu 1 ein dumpfes Poltern. Er führte das auf Erd- und Gesteinsbrocken zurück und hielt nicht an. Der rechte Scheibenwischer fiel ab und blieb 1 m südlich der Baustelle liegen. Gegen 0.40 Uhr wurde etwa 16 m südlich der Baustelle auf der westlichen Fahrbahn der bei der Klägerin rentenversicherte selbständige Fuger Hermann schwerverletzt aufgefunden. Er lag auf dem Rücken quer auf der Fahrbahn, mit den Füßen nach der westlichen Bordsteinkante, an die sich ein 2,30 m breiter, im Westen von einer Hecke begrenzter Gehweg anschloß. Le^[|war von einem Kraftwagen angefahren worden und hatte dabei Brüche beider Unterschenkel sowie Verletzungen im Gesicht und am Kopf davongetragen. Er trug dunkle Kleidung und hatte zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,8 %o. Am 28. Februar 1965 verstarb er an den Unfallverletzungen.
An dem Kraftwagen der Beklagten zu 2 fanden sich nach dem Unfall Beulen am rechten Vorderkotflügel.
 
Durch Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. April 1969, das am 14. Oktober 1969 Rechtskraft erlangt hat, ist der Beklagte zu 1 von der Anklage der Verkehrsunfallflucht freigesprochen worden.
Der am 2. August 1924 geborene Hermann Le^HH hat seine Frau Margret geborene He^mi und drei eheliche Kinder hinterlassen, nämlich Marlies (geboren am 23. März 1955), Ilse (geboren am 13. Januar 1958) und Roland (geboren am 26. November 1961). Für diese zahlt die Klägerin seit dem 1. März 1965 Witwen- und Waisengeld und seit dem
1.	April 1965 Beiträge zur Rentenund Krankenversicherung. Die drei Waisengelder sind gleich hoch. Bis zu dem 31. März 1971 hat sie 54.835,62 DM aufgewendet.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1965 meldete die Klägerin Ersatzansprüche bei dem Beklagten zu 1 an, der das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiterleitete. Diese antwortete der Klägerin unter dem 9. November 1965, nach Beendigung des Strafverfahrens werde sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 28. September 1967 schrieb die Beklagte zu 3 der Klägerin, den Beklagten zu 1 treffe an dem Unfall kein Verschulden, zur Deckungsfrage könne sie noch nicht verbindlich Stellung nehmen, weil das Strafverfahren noch nicht beendet sei. Auf das Verlangen der Klägerin, ihr eine Verjährungshemmung nach dem Straßenverkehrsgesetz zu bestätigen, antwortete die Beklagte zu 3 unter dem 25. Oktober 1967:
" Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist die Frage des Versicherungsschutzes noch nicht ge-klärt. Das Strafverfahrengegen Herrn Carl-Ludwig RflB ist leider noch nicht abgeschlossen, wie uns auf erneute Anfrage bestätigt worden ist. Falls wir jedoch Versicherungsschutz zu gewähren haben, würden wir irgendwelchen Ansprüchen, die Sie bisher be^mserer Gesellschaft gegen Herrn Carl-Ludwig R^I^B erhoben haben, den Einwand der Verjährving nicht entgegenhalten. "
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1967, die die Beklagten zu 1 und 2 am 15. Dezember 1967 erhalten haben, hat die Beklagte zu 5 den Beklagten zu 1 und 2 den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, der Beklagte zu 1 habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er die Unfallstelle verlassen habe. Sie wies dabei darauf hin, daß nach § 12 Abs. 3 WG Leistungsfreiheit eintrete, wenn nicht binnen 6 Monaten Deckungsklage erhoben werde.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Deckungsklage nicht erhoben. Unter dem 19. November 1968 wies die Klägerin den Beklagten zu 1 vorsorglich darauf hin, daß sie ihn unmittelbar in Anspruch nehmen werde, falls der Versicherungsschutz entzogen werde. Mit Schreiben vom 1. Juli 1970 teilte die Beklagte zu 3 der Klägerin mit, daß sie den Beklagten zu 1 und 2 mit am 15. Dezember 1967 überreichten Schreiben den Versicherungsschutz entzogen habe, nachdem sie dies in Bezug auf den Beklagten zu 1 schon unter dem 13. Februar 1970 mitgeteilt hatte. Die Beklagte zu 3 hat sich der Klägerin gegenüber auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 WG berufen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von den Beklagten zu 1 und 2 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt, von der Beklagten zu 2 allerdings nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Gegenüber der Beklagten zu 3 hat sie die Feststellung begehrt, daß diese sich ihr - der Klägerin -gegenüber nicht auf § 12 Abs. 3 WG berufen könne.
Die Klägerin hat behauptet: Der Beklagte zu 1 sei der Unfallfahrer; er sei für seine Sichtweite zu schnell gefahren und unaufmerksam gewesen.
 
Die Beklagten zu 1 und 2 haben bestritten, daß der Beklagte zu 1 der Unfallfahrer sei, Hilfsweise haben sie sich auf ein unabwendbares Ereignis, auf die Schuldlosigkeit des Beklagten zu 1 und auf ein erhebliches Verschulden Leipolds berufen. Die Beklagte zu 3 hält die Feststellungsklage für unzulässig.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 nach § 18 StVG zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 wegen Verjährung - rechtskräftig -abgewiesen und der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1, die den Antrag verfolgte, die gegen ihn gerichtete Klage in vollem Umfange abzuweisen, zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung der Klägerin, die erstrebte, den Klageantrag gegen den Beklagten zu 1 ohne Beschränkung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsge-setzes dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt zu erklären, zurückgewiesen. Schließlich hat es auf die Berufung der Beklagten zu 3 die gegen diese gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gegen die Beklagten zu 1 und 3 gestellten Anträge weiter. Der Beklagte zu 1 will mit seiner Revision weiter die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1 die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten LeHi geltend (§§ 844 BGB, 1542 RVO). Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht ein An-
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spruch der Hinterbliebenen Le
 auf Ersatz ihres
 Unterhaltsschadens mit Rücksicht auf das Eigenverschul-
ira Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
In der Beurteilung des Unfallgeschehens hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Hagen (18 KMs 1/67 StA Hagen) angeschlossen, die den Beklagten zu 1 am 24. April 1969 von der Anklage der Verkehrsunfallflucht freigesprochen hat. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte zu 1 Leipold angefahren und ihm die tödlichen Verletzungen zugefügt habe. Ein Unfallverschulden des Beklagten zu 1 sei nicht festzustellen, aber auch nicht auszuschließen. Wie die II. Große Strafkammer des Landgerichts Hagen überzeugend ausgeführt habe, sei es praktisch möglich, daß sich LeJHB| unmittelbar vor dem herannahenden Kraftwagen schnell vom westlichen Gehweg auf die Fahrbahn begeben habe. Es bleibe dabei offen, wie und wann Leipold eine solche Absicht erstmals zu erkennen gegeben oder ob er sich angetrunken gezeigt habe. Im übrigen sei es durchaus möglich, daß der Beklagte zu 1 die drohende Gefährdung des Fußgängers selbst dann nicht recht zeitig habe bemerken können, wenn er mit Fernlicht oder langsamer als 50 km/h gefahren wäre.
Le^^m habe den Unfall in hohem Maße verschuldet. Hierbei sei wegen der Beweislast von der ihm günstigsten Möglichkeit des Geschehensablaufs auszugehen. Obwohl sich an der Westseite ein Gehweg befunden habe, habe er sich auf die Fahrbahn begeben und sei hier angefahren worden. Dem Beklagten zu 1 sei zu glauben, daß er nicht etwa ganz nahe an oder gar auf dem Bordstein gefahren sei. Hätte er
 den des L
nur zur Hälfte (§ 254 BGB) und außerdem nur
 nicht
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Le auf	dem Gehweg angefahren, so wäre Le
 quer auf der Fahrbahn zu dem Liegen gekommen. Zugunsten L sei	jedoch als möglich davon auszugehen, daß
 er sich vom Osten her auf die Fahrbahn begeben habe, sich nach Norden vergewissert, aber den Kraftwagen nicht bemerkt oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt habe. Auch in diesem Falle treffe ihn jedoch ein erhebliches Verschulden, weil er den mit Abblendlicht fahrenden Kraftwagen rechtzeitig hätte sehen können und er es nicht auf eine Überquerung der 3,10 m breiten freien Fahrbahn hätte ankommen lassen dürfen. Sein Fehlverhalten beruhe ersichtlich auf seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung.
Bei der Abwägung des Maßes der Unfallverursachung sei einerseits zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1 ein Verschulden nicht ausräumen könne und für die Betriebsgefahr des Kraftwagens einzustehen habe. Andererseits falle ein nicht unerhebliches Verschulden des Lem^l^ns Gewicht. Hiernach sei es gerechtfertigt, eine hälftige Unfallverantwortlichkeit der Beteiligten anzunehmen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 1 für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen halten der von der Revision der Klägerin und der Revision des Beklagten zu 1 erbetenen rechtlichen Überprüfung stand:
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1 Leipold angefahren hat, ist verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden.
2.	Ebenfalls geht das Berufungsgericht zu Recht da von aus, daß ein Verschulden des Beklagten zu 1 nicht be
-er-
wiesen ist. Hierbei war maßgebend, daß keine Klärung darüber geschaffen werden konnte, wie sich der Unfall im einzelnen abgespielt hat. Es muß also zugunsten des Beklagten zu 1 die Möglichkeit unterstellt werden, daß LeJUPunmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten ist. In diesem Fall wäre der Zusammenstoß für den Beklagten zu 1 auch dann unvermeidbar gewesen, wenn er mit etwas geringerer Geschwindigkeit gefahren wäre. Im übrigen war die Verkehrssituation nicht so, daß eine Geschwindigkeit von rund 50 km/h, die im übrigen nur auf einer Schätzung beruht, beanstandet werden könnte. Gegen den Beklagten zu 1 läßt sich auch daraus kein Vorwurf erheben, daß er Le^m nicht eher gesehen hat. Solange dieser im Halbdunkel auf dem Bürgersteig ging oder stand, hatte der Beklagte zu 1 keinen Anlaß, ihm besondere Beachtung zu schenken. Andererseits hat sich der Beklagte zu 1 nicht entlasten können. Es bleibt daher dabei, daß er nur gemäß § 18 StVG in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 2 StVG für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen des Leipold haftet.
3.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß ein Eigenverschulden des Le|IHB» das sich seine Hinterbliebenen anrechnen lassen müssen, bewiesen ist. Wenn LefH auf der Fahrbahn ging, dann hätte er in jedem Falle dem Verkehr auf der Fahrbahn Beachtung schenken und den herannahenden Kraftwagen rechtzeitig sehen müssen. An dieser Aufmerksamkeit hat er es infolge seiner alkoholischen Beeinflussung fehlen lassen. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung das Verschulden des Le^l nur zu einer Quote von 1/2 bemessen hat. Unterstellt man, daß LefHB au^ der Fahrbahn ging und von dem Beklagten
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zu 1 rechtzeitig hätte gesehen werden können, wiegt sein Verschulden nicht schwerer als das des Beklagten zu 1.
4.	Die Abwägung, die weithin Sache des tatrichterlichen Ermessens ist, läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht durfte jeweils zu Lasten der Beteiligten nur von festgestellten Umständen ausgehen. Es hat sich strikt daran gehalten, daß nur der für die Beteiligten günstigste Verlauf des Verkehrsgeschehens unterstellt werden durfte.
Es bleibt danach dabei, daß der Beklagte zu 1 für den Unterhalts schaden der Hinterbliebenen LeWtEB nur zu einer Quote von 1/2 im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzes haftet, und daß die Klägerin, allerdings unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechtes, nur in diesem Rahmen Erstattung ihrer Rentenaufwendungen von dem Beklagten zu 1 verlangen kann.
II.	Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 nach dem Straßenverkehrsgesetz für nicht verjährt. Es hat dazu ausgeführt: Die zweijährige Verjährungsfrist sei gemäß § 14 Abs. 2 StVG mindestens von Mitte November 1965 (Zugang des Schreibens der Beklagten zu 3 vom 9. November 1965 bei der Klägerin) bis zu dem 13. Februar 1970 (Schreiben der Beklagten zu 3 an die Klägerin über die Entziehung des Versicherungsschutzes) gehemmt gewesen. Die verbleibenden Zeiträume vom Unfalltage (25. Februar 1965) bis zur Klagzustellung (16. April 1971) ergäben weniger als zwei Jahre. Die Fortsetzung der mit Schreiben der Beklagten zu 3 vom 9. November 1965 eingeleiteten Verhandlungen mit der Klägerin habe die Beklagte zu 3 vor ihrem Schreiben vom 13. Februar 1970 nicht verweigert. Bis dahin sei ihr Verhalten
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nach dem der Klägerin erkennbaren objektiven Erklörungs-wert gemäß § 10 AKB dem Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 3, wie sie mitgeteilt habe, auf die Angelegenheit zurückkommen werde.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Eindruck, daß die Beklagte zu 3 unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde, mußte sich durch das Schreiben der Beklagten zu 3 vom 25. Oktober 1967 verstärken. Sie schrieb darin zwar, daß sie sich auf Verjährung nicht berufen werde, falls sie Versicherungsschutz gewähre.
Nach dem übrigen Inhalt des Schreibens durfte die Klägerin aber darauf vertrauen, daß sie von einer Entziehung des Versicherungsschutzes sofort benachrichtigt und bis dahin die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde.
Diese Erklärung der Beklagten zu 3 mußte auch der Beklagte zu 1 auf Grund des § 10 Abs. 5 AKB für und gegen sich gelten lassen. Wenn die Beklagte zu 3 schon sechs Wochen später dem Beklagten zu 1 den Versicherungsschutz entzog und dadurch auch die Ermächtigung, für den Beklagten zu 1 zu handeln, verlor, so war sie nach ihrem vorangegangenen Tun gehalten, hiervon auch die Klägerin zu unterrichten. Solange dies nicht geschah, durfte die Klägerin Jedenfalls von einer unverändert gebliebenen Lage ausgehen.
Vergeblich greift die Revision des Beklagten zu 1 diese Beurteilung als verfehlt an. Entgegen ihrer Ansicht sind in dem Schriftwechsel der Beklagten zu 3 mit der Klärin ”Verhandlungen” im Sinne des § 14 Abs. 2 StVG zu sehen. Es handelt sich hier nicht um eine formularmäßige Anzeige der Ersatzansprüche des Sozialversicherungsträgers und um eine formularmäßige Bestätigung des Haftpflichtversicherers
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über den Empfang der Regreßanmeldung. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte zu 3 am 9* November 1965 der Klägerin geschrieben, nach Beendigung des Strafverfahrens werde sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 28. September 1967 und am 25. Oktober 1967 hat sie dann wiederum geschrieben, erst nach Beendigung des Strafverfahrens könne sie sich verbindlich zur Deckungsfrage äußern.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision des Beklagten zu 1, das Schreiben der Beklagten zu 3 vom 25. Oktober 1967 sei mit Rücksicht auf die Bedingung, falls sie Versicherungsschutz zu gewähren habe, mit dem Eintritt dieser Bedingung als unverbindlich anzusehen.
Denn diese Wirkung trat nicht ein, solange die Klägerin von der Entziehung des Versicherungsschutzes nichts erfuhr.
III.	Die Klägerin hat weiter um Feststellung gebeten, daß die Beklagte zu 3 sich wegen der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten Leipold nicht auf ihre Leistungsfreiheit aus § 12 Abs. 3 VVG berufen könne. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage der Klägerin zwar für zulässig, aber für unbegründet. Es hat dazu ausgeführt: Der Feststellungsantrag beziehe sich nicht nur auf eine abstrakte Rechtsfrage, sondern auf einen konkreten Streit. Es gehe auch nicht lediglich um ein Anspruchselement von so geringer Bedeutung, daß eine Klärung nicht im berechtigten Interesse der Klägerin liege. Würde die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, so stehe endgültig fest, ohne daß weitere Fragen zu erörtern seien, daß die Klägerin auf keinem Wege von der Beklagten zu 3 Ersatz ihrer Aufwendungen
- v-s -
verlangen könne. - Die Feststellungsklage sei Jedoch unbegründet. Die Beklagte zu 3 habe Mitte Dezember 1967 dem Beklagten zu 1 den Versicherungsschutz entzogen. Der Klägerin habe sie die Versagung des Versicherungsschutzes am 13. Februar 1970 und am 1. Juli 1970 mitgeteilt. Klage habe die Klägerin aber erst im April 1971 erhoben. Sehe man in dem bloßen Schweigen der Beklagten zu 3 innerhalb der dem Beklagten zu 1 gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VVG die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht, so müsse andererseits von der Klä gerin verlangt werden, daß diese, Jedenfalls innerhalb von 6 Monaten nach erhaltener Kenntnis von der Ablehnung des Versicherungsschutzes Klage gegen den Versicherer erhebe.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Feststellungsklage der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen. Zwar hätte die Klägerin wohl eine Feststellung des Inhalts begehren können, daß die Beklagte zu 3 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Gegenstand des Feststellungsbegehrens, die Beklagte zu 3 dürfe sich der Klägerin gegenüber nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen, ist Jedoch weder ein Anspruch noch ein Rechtsverhältnis, auch nicht ein Teilanspruch oder ein Teilrechtsverhältnis.
Die Klägerin will vielmehr ein einzelnes Anspruchselement isoliert zur Entscheidung stellen, das zur Begründung des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses gehört, und zwar neben anderen Voraussetzungen, so hier vor allem der materiellen Berechtigung der Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses kann Jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Stein/ Jonas, ZPO 19. Aufl. I, § 256, II, 1 b; Thomas/Putzo, ZPO 7. Aufl. § 256 Anm. 3 a; BGHZ 22, 43, 47/48; BAG AP ZPO 256
Nr. 17 und 24 mit Anm. von Pohle). Unterstellt man, der Klage würde stattgegeben, so wäre damit nur eine Einzelfrage entschieden, die das Streitverhältnis nicht endgültig klären würde. Es müßte vielmehr in einem neuen Prozeß geprüft werden, ob die Versagung des Versicherungsschutzes materiell gerechtfertigt wäre. Eine solche prozessuale Aufsplitterung einzelner Anspruchselemente ist schon aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen nicht angängig. Ihr stehen vor allem beachtliche Interessen des Gegners gegenüber, der hier mit Recht darauf hinweist, daß ihm nicht zugemutet werden könne, mit dem Kostenrisiko mehrerer Prozesse belastet zu werden.
IV.	Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet, soweit sie den Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 3 weiterverfolgt. Ihre Revision war ferner zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen wehrt, daß ihre Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1 vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Ebenfalls war die Revision des Beklagten zu 1 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97,
100 ZPO.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Richter	am
BGH Rottmüller ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß