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BGH

Gericht: BGH

Soweit über eine ihnen zustehende Kapitalentschädigung nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden ist, ist jeweils bei einer für sie in Betracht kommenden Erhöhung der Rente unabhängig von den früheren Berechnungen zu prüfen, welche für die Bemessung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung dem Verfolgten zusteht o Dasselbe gilt für die späteren Erhöhungen der Höchstrente, wenn in einem auf Grund der 3. Der im Jahre 1883 geborene Kläger hat neben anderem Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet * Bevor über seinen Antrag entschieden worden wer, hat er am 3« Juli 1956 die Rente gewählt* Durch den ihm am 24-* August 1957 zugeateilten Bescheid vom 22* August 1957 ist ihm ab 1* November 1955 die damals geltende Höchstrente von 600,— DM monatlich zuerkannt worden* Durch den am Änderungsverordnung die dem Kläger zustehende Rente ab 1» April 1959 auf den seit diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbetrag von monatlich 630,— DM erhöht,» Durch den am 20« März 1962 zugestellten Änderungsbescheid vom 27« Januar 1962 wurde gemäß der 3« ÄndVO die dem Kläger für die Zeit vom Io Juni I960 bis zu dem 31« Dezember i960 zustehende Rente auf monatlich 644,— DM - also auf einen um 16,— |®t1 geringeren Betrag als den damals geltenden Höchstbetrag von 660,— DM - und zugleich ab 10 Januar 1961 auf den von diesem Zeitpunkt ab geltenden Höchstbetrag von monatlich 700,— DM erhöht. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings; davon ausgegangen, daß der in nicht selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte, dem bis zu dem 31 o März 1957 die Höchstrente zugesprochen worden ist,-nicht ohne weiteres auch in Zukunft die jeweils geltende Höchstrente zu beanspruchen hat« Die Änderungs-Verordnungen, durch die der in § 95 BIG bestimmte Höchstbetrag der Rente erhöht worden ist, sollten nicht die Rente dem gesteigerten Lebensstandard an* passen oder eine geschwundene Kaufkraft des Geldes ausgleichen« Denn dann hätten alle Renten, auch die unter dem llöchstbetrag liegenden, angehoben werden müssen« Die Rentenhöchstbeträge stellen nur einen Grenzwert dar, der besagt, daß die nach § 93 BEG zu errechnende Rente den in § 95 BEG genannten Be-trag nicht übersteigen darf« In jedem Fall? Da die Höhe der Rente von der Höhe der dem Verfolgten zustehenden Kapitalentschädigung abhängig ist, muß festgestellt werden, wie hoch diese ist« Falls der Verfolgte die Eente erst gewählt hat, nachdem über die Höhe der Kapitalentschädigung bereits durch unanfechtbaren Bescheid oder durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden ist, ist unter dir Voraussetzung, daß der Entschädigungszeitraum bereits beendet war, als Über die Kapitalentschädigung entschieden wurde, die in dieser Entscheidung festgesetzte KapitalentSchädigung maßgebend für die Berechnung der Rente« Vorausgesetzt, daß die in § 33 der 3« DV-BEG ursprünglich enthaltene Teilungsziffer nicht herabgesetzt wurde, ergab sich aus der fest* gesetzten Kapitalentschädigung, bis zu welchem äußer* sten Betrag die Rente auch bei einer etwaigen Erhöhung der Eentenhöchstbeträge beansprucht werden konnte. Wenn ein Verfolgter, der nach § 94 BBG rentenberechtigt war, die Rente wählte, bevor die Entscheidung über die ihm zustehende Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig wurde, war allein noch Über die ihm zustehende Eente zu entscheiden« Eine etwa vorher ergangene Entscheidung über die Kapitalentschädigung, die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig war, wurde als solche gegenstandslos« Die Entschädigungsbehörde hatte die Rente festzusetzen« Falls dem Verfolgten nicht die derzeit geltende Höchstrente zugesprochen war, konnte er den ergangenen Rentenbescheid mit der Begründung anfechten, ihm stünde eine höhere Rente zu, da die Entschädigungsbehörde von einer zu gering bemessenen Kapi-talent Schädigung ausgegangen sei« Falls der Verfolgte einen solchen Bescheid nicht angefochten hat und sich mit der den Höchstbetrag nicht erreichenden Rente begnügt hat, wird er durch die in den späteren Ände-rungsverordnungen vorgenommenen Erhöhungen der Renten-höchstbeträge nicht mehr betroffen« Sie können immer nur für die Verfolgten in Betracht kommen, deren Rente den vor Erlaß der Verordnung geltenden Höchstbetrag erreicht hat« Sie können, sofern Über die Höhe einer ihnen zustehenden Kapitalentschädigung noch nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, geltend machen, daß ihnen eine Kapitalentschädigung in solcher Höhe zusteht, daß sie auch jetzt nach der Erhöhung der Rentenhöchstbeträge eine höhere Rente beanspruchen können« ln dem darauf anhängig werdenden Verfahren ist dann zu entscheiden, wie hoch sich die Kapitalentschädigung für den Kläger berechnen würde und welche Rente ihm danach jetzt zusteht« Wird dem Verfolgten wiederum die Höchstrente zugesprochen, dann kann er bei einer abermaligen Erhöhung des Rentenhöchstbetrages sein Begehren erneut geltend machen« Dieses Recht hat er, solange ihm nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges gerichtliches Urteil eine Rente zugesprochen ist, die den geltenden Höchstbetrag nicht erreicht« Juni i960 bis zu dem 31» Dezember I960 zustehende Rente auf einen unter dem für diese Zeit geltenden Höchstbetrag von 660,—- DM liegenden Betrag von 644»— DM monatlich zuerkannt worden ist, zugleich aber durch denselben Bescheid ab 1. Januar 1961 fortlaufend wiederum die von diesem Zeitpunkt ab bis zu dem 30* Juni 1962 geltende Höchstrente von monatlich 700,— DMo Daß der Kläger ab Januar 1961 wieder die Höchstrente beanspruchen konnte, obwohl ihm für den vorangegangenen Zeitpunkt nur eine unter dem Höchstbetrag liegende Rente zuerkannt worden war, liegt daran, daß durch die 3o ÄndVO nicht nur der Höchstbetrag der Rente heraufgesetzt, sondern zugleich die in § 33 der 3« DV-BEG enthaltene Teilungsziffer herabgesetzt worden ist o Juni i960 nur diese, den Rentenhöchstbetrag nicht erreichende Rente zustehe, dann hätte er freilich bei einer später er-: folgten bloßen Erhöhung des Rentenhöchstbetrages nicht mehr geltend machen können, daß auch er jetzt eine höhere Rente zu beanspruchen habe; denn aush/ dem von ihm nicht angefochtenen Bescheid ergab sich dann, daß er die damals geltende Höchstrente nicht zu beanspruchen habe und daß ihm somit auch eine spätere bloße HeraufSetzung der Rentenhöchstbetrag# nicht mehr zugute kommen könne» Dem hiernach, zulässigen Begehren des Klägers auf eine höhere Rente kann nicht entgegengehalten werden, daß für die Berechnung der ihm zustehenden Rente von einer Kapitalentschädigung von nur 30<>895>40 DM ausgegangen werden müsse., da er den Bescheid vom 27. Januar 1962, dem eine KapitalentSchädigung in dieser Höhe zu Grunde lag, nicht angefochten habe Eine unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Kapital ent Schädigung liegt nicht vor0 Sie ist auch nicht in dem Bescheid vom 27. Dezember I960 eine Rente zu beanspruchen hatte, die unter dem damals geltenden Höchstbetrag der Rente lag, und zugleich, daß er ab 1. rente zugesprochen worden war, daraus, daß er diese Einbuße hinnahm, weitergehende und unübersehbare Nach* teile erwachsen könnten, brauchte der Kläger nicht zu rechnen» Er kann daher jetzt, wo ihm erstmals für die gesamte künftige Entschädigungszeit eine Rente zugesprochen worden ist, die hinter dem Rentenhöchst-betrag zurückbleibt, verlangen, daß unabhängig von den den Rentenbescheiden bisher zu Grunde gelegten Y/erten geprüft wird, wie hoch die für die Berechnung seiner Rente maßgebende KapitalentSchädigung ist» Den Verfolgten, die die Rente gewählt haben, bevor über eine ihnen zustehende Kapitalentschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, muß es möglich sein, in einem Verfahren durch die Entschädigungsgerichte nachprüfen zu lassen, wie hoch die ihnen zustehende Kapitalentschädigung ist, die bei der Berechnung ihrer Rente zugrunde zu legen ist» Das können sie nur mit einer Klage gegen einen Bescheid, durch den ihnen ein geringerer Betrag als der geltende Höchstbetrag der Rente zugesprochen worden ist» wenn ihnen der Rentenhöchstbetrag, wie es beim Kläger zutrifft,, wohl für die laufende Rente, nicht aber für eine zurückliegende verhältnismäßig kleine Zeit zugesprochen worden ist, kann es durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, wenn der Verfolgte das Verfahren vor den Entschäöigungsgerichten, das für die lau-

ErhöhungZeitHöchstrenteHöchstbetragRenteKlägerKapitalentschädigungBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk! ja BGHZ:	nein
BEG §§ 93, 95; 3= DV-BEG § 33; 1» ÄndVO z. Io, 2., 3« DV-BEG Art. IV; 2. ÄndVO z. 1., 2., 3. DV-BEG Art. IV; 3. ÄndVO z.
1., 2., 3. DV-BEG Art. IV
Die bloße Erhöhung der Rentenhöchstbeträge durch die Änderung sverordnungen zur 3» DV-BEG kann sich nur für diejenigen Verfolgten auswirken,, die zur Zeit des Inkrafttretens der betreffenden Verordnung die bis dahin geltenden Höchstrenten bezogen haben. Soweit über eine ihnen zustehende Kapitalentschädigung nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden ist, ist jeweils bei einer für sie in Betracht kommenden Erhöhung der Rente unabhängig von den früheren Berechnungen zu prüfen, welche für die Bemessung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung dem Verfolgten zusteht o Dasselbe gilt für die späteren Erhöhungen der Höchstrente, wenn in einem auf Grund der 3. ÄndVO erlassenen Bescheid für die Zeit vom 1. Juni I960 bis zu dem 31» Dezember i960 eine unter dem Höchstbetrag liegende Rente, jedoch zugleich ab 1. Januar 1961 wieder die Höchstrente zuerkannt worden ist.
BGH, Urt. v» 10» Mai 196? - IV ZR 191/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGER ICH TS H OF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 191/66	URTEIL
in dem Entschädi«ungerechtsetreit
 Verkündet am
tQ. Mai 196? Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Max P
Uruguay,
 Prozeßbevollmächtigter*
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Rand Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Fehr-belliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
“ 2 —
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mal 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammer«-* gerichts in Berlin vom 1 <> März 1966 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Gerichtliche Gebühren und -Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1883 geborene Kläger hat neben anderem Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet * Bevor über seinen Antrag entschieden worden wer, hat er am 3« Juli 1956 die Rente gewählt* Durch den ihm am 24-* August 1957 zugeateilten Bescheid vom 22* August 1957 ist ihm ab 1* November 1955 die damals geltende Höchstrente von 600,— DM monatlich zuerkannt worden* Durch den am
 
14. Oktober i960 zugestellten Änderungsbescheid vo®
13. Oktober I960 wurde gemäß der 2. Änderungsverordnung die dem Kläger zustehende Rente ab 1» April 1959 auf den seit diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbetrag von monatlich 630,— DM erhöht,» Durch den am 20« März 1962 zugestellten Änderungsbescheid vom 27« Januar 1962 wurde gemäß der 3« ÄndVO die dem Kläger für die Zeit vom Io Juni I960 bis zu dem 31« Dezember i960 zustehende Rente auf monatlich 644,— DM - also auf einen um 16,— |®t1 geringeren Betrag als den damals geltenden Höchstbetrag von 660,— DM - und zugleich ab 10 Januar 1961 auf den von diesem Zeitpunkt ab geltenden Höchstbetrag von monatlich 700,— DM erhöht. Auf Grund einer Verfügung vom 13» Januar 1964 bezieht der Kläger rückwirkend seift dem 10 Juli 1962 eine nun wieder unter dem Höchstsatz bleibende monatliche Rente von 716,—DM.
Am 2o Juli 1964 hat der Kläger beantragt, ihm für die Zeit ab 1. Juli 1962 die Rente in Höhe des damaligen Höchstbetrages von 735,— DM zu gewähren«
Das Entschädigungsamt hat diesen Antrag als unzü- 1 lässig abgelehnt. Das Landgericht hat dem Begehren des Klägers, ihm 735,— DM monatlich für die Zeit vom 1«. Juli 1962 bis zu dem 30. September 1964 und 785,— DM monatlich für die Zeit danach zu gewähren, entsprochen. Das beklagte Land hat Berufung und der Kläger mit dem Ziel auf Zuerkennung der jeweils geltenden Höchstbetrat ge der Rente (bis 31. Dezember 1964	785,—■ DM monat-
lich, danach 1.000,— DM monatlich) Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts ge-
ändert und den Kläger mit der Klage abgewiesen,
[jedoch die Revision zugelasaen« Der Kläger hat Revision eingelegt, er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge mit der Maßgabe wei bei?', daß er für die Zeit vom 1» Oktober 1966 ab die Zuerkennung einer Rente von monatlich 1.030,— DM begehrte Das beklagte Land hat sieh im Revisions“ rechtszug nicht vertreten lassen,,
Ent scheidungsgründet
 Die Revision ist begründet«
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings; davon ausgegangen, daß der in nicht selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte, dem bis zu dem 31 o März 1957 die Höchstrente zugesprochen worden ist,-nicht ohne weiteres auch in Zukunft die jeweils geltende Höchstrente zu beanspruchen hat« Die Änderungs-Verordnungen, durch die der in § 95 BIG bestimmte Höchstbetrag der Rente erhöht worden ist, sollten nicht die Rente dem gesteigerten Lebensstandard an* passen oder eine geschwundene Kaufkraft des Geldes ausgleichen« Denn dann hätten alle Renten, auch die unter dem llöchstbetrag liegenden, angehoben werden müssen« Die Rentenhöchstbeträge stellen nur einen Grenzwert dar, der besagt, daß die nach § 93 BEG zu errechnende Rente den in § 95 BEG genannten Be-trag nicht übersteigen darf« In jedem Fall? in dem durch eine ÄndVO der Höchstbetrag der Rente angehoben wird, muß daher geprüft werden, ob der Verfolgte nach § 92 BEG in Verbindung mit § 33 der 3« DV-BEG
 
eine über den bisherigen Höchstbetrag hinausgehen-de Rente beanspruchen kann»
Da die Höhe der Rente von der Höhe der dem Verfolgten zustehenden Kapitalentschädigung abhängig ist, muß festgestellt werden, wie hoch diese ist« Falls der Verfolgte die Eente erst gewählt hat, nachdem über die Höhe der Kapitalentschädigung bereits durch unanfechtbaren Bescheid oder durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden ist, ist unter dir Voraussetzung, daß der Entschädigungszeitraum bereits beendet war, als Über die Kapitalentschädigung entschieden wurde, die in dieser Entscheidung festgesetzte KapitalentSchädigung maßgebend für die Berechnung der Rente« Vorausgesetzt, daß die in § 33 der 3« DV-BEG ursprünglich enthaltene Teilungsziffer nicht herabgesetzt wurde, ergab sich aus der fest* gesetzten Kapitalentschädigung, bis zu welchem äußer* sten Betrag die Rente auch bei einer etwaigen Erhöhung der Eentenhöchstbeträge beansprucht werden konnte.
Wenn ein Verfolgter, der nach § 94 BBG rentenberechtigt war, die Rente wählte, bevor die Entscheidung über die ihm zustehende Kapitalentschädigung unanfechtbar oder rechtskräftig wurde, war allein noch Über die ihm zustehende Eente zu entscheiden« Eine
 etwa vorher ergangene Entscheidung über die Kapitalentschädigung, die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig war, wurde als solche gegenstandslos« Die Entschädigungsbehörde hatte die Rente festzusetzen« Falls dem Verfolgten nicht die derzeit geltende Höchstrente zugesprochen war, konnte er den
 ergangenen Rentenbescheid mit der Begründung anfechten, ihm stünde eine höhere Rente zu, da die Entschädigungsbehörde von einer zu gering bemessenen Kapi-talent Schädigung ausgegangen sei« Falls der Verfolgte einen solchen Bescheid nicht angefochten hat und sich mit der den Höchstbetrag nicht erreichenden Rente begnügt hat, wird er durch die in den späteren Ände-rungsverordnungen vorgenommenen Erhöhungen der Renten-höchstbeträge nicht mehr betroffen« Sie können immer nur für die Verfolgten in Betracht kommen, deren Rente den vor Erlaß der Verordnung geltenden Höchstbetrag erreicht hat« Sie können, sofern Über die Höhe einer ihnen zustehenden Kapitalentschädigung noch nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, geltend machen, daß ihnen eine Kapitalentschädigung in solcher Höhe zusteht, daß sie auch jetzt nach der Erhöhung der Rentenhöchstbeträge eine höhere Rente beanspruchen können« ln dem darauf anhängig werdenden Verfahren ist dann zu entscheiden, wie hoch sich die Kapitalentschädigung für den Kläger berechnen würde und welche Rente ihm danach jetzt zusteht« Wird dem Verfolgten wiederum die Höchstrente zugesprochen, dann kann er bei einer abermaligen Erhöhung des Rentenhöchstbetrages sein Begehren erneut geltend machen« Dieses Recht hat er, solange ihm nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges gerichtliches Urteil eine Rente zugesprochen ist, die den geltenden Höchstbetrag nicht erreicht«
Für den Kläger ergibt sich daraus eine besondere Lage, daß durch den ihm am 20« März 1962 zuge-otellten Änderungsbescheid vom 27« Januar 1962, der
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gemäß der 3- ÄndVQ ergangen ist, die ihm für die Zeit vom 1. Juni i960 bis zu dem 31» Dezember I960 zustehende Rente auf einen unter dem für diese Zeit geltenden Höchstbetrag von 660,—- DM liegenden Betrag von 644»— DM monatlich zuerkannt worden ist, zugleich aber durch denselben Bescheid ab 1. Januar 1961 fortlaufend wiederum die von diesem Zeitpunkt ab bis zu dem 30* Juni 1962 geltende Höchstrente von monatlich 700,— DMo Daß der Kläger ab Januar 1961 wieder die Höchstrente beanspruchen konnte, obwohl ihm für den vorangegangenen Zeitpunkt nur eine unter dem Höchstbetrag liegende Rente zuerkannt worden war, liegt daran, daß durch die 3o ÄndVO nicht nur der Höchstbetrag der Rente heraufgesetzt, sondern zugleich die in § 33 der 3« DV-BEG enthaltene Teilungsziffer herabgesetzt worden ist o
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß durch diesen Bescheid die Höhe der Kapitalentschädigung und damit die Beendigung des Entschädigungszeitraums unanfechtbar festgesetzt worden sei, da der Kläger für die Zeit vom 1. Januar I960 bis zu dem 31» Dezember I960 nicht die Höchstrente zugesprochen erhalten hat, und daß deswegen auch künftig bei allen Erhöhungen des Rentenhöchstbetrages davon ausgegangen werden müsse, daß dem Kläger nur eine Kapitalentschädigung von 30«893,40 DM zugestanden hätte, wovon in dem Bescheid ausgegangen worden war, ist irrig«, Der Bescheid ist nur über die dem Kläger zustehende Rente ergangene Ober die Kapitalentschädigung war nicht zu entscheiden, und es ist über sie auch nicht entschieden worden«, Die Entschädigungsbehörde hat nur errechnet,
 welche Kapital ent Schädigung dem Kläger zugestanden hätte, und danach die Rente festgesetzt» Eine rechtskraftähnliche Wirkung hat der Bescheid danach auch nur insoweit, als über die Höhe der dem Kläger zuerkannten Rente entschieden worden ist* Wenn; in dem Bescheid vom 27« Januar 1962 nur ausgesprochen worden ware, daß dem Kläger ab 1. Juni i960 nur diese, den Rentenhöchstbetrag nicht erreichende Rente zustehe, dann hätte er freilich bei einer später er-: folgten bloßen Erhöhung des Rentenhöchstbetrages nicht mehr geltend machen können, daß auch er jetzt eine höhere Rente zu beanspruchen habe; denn aush/ dem von ihm nicht angefochtenen Bescheid ergab sich dann, daß er die damals geltende Höchstrente nicht zu beanspruchen habe und daß ihm somit auch eine spätere bloße HeraufSetzung der Rentenhöchstbetrag# nicht mehr zugute kommen könne»
Hun ist aber dem Kläger in dem Bescheid vom 27» Januar 1962 für die Zeit ab 1» Januar 1961 fort* laufend wiederum der gesetzliche Rentenhöchstbetrag zugesprochen worden» Bas war, wie bereits ausgeführt, möglich, da die in § 33 der 3» BV-BBG enthaltene Teilungsziffer herabgesetzt worden war» Der Kläger gehörte damit jetzt wieder zu dem Kreis derjenigen Personen, auf die sich eine Erhöhung der Rentenhöchstbeträge auswirken konnte» Ihm ist deswegen auch, nachdem die Rentenhöchstbeträge abermals erhöht wurden, mit Wirkung vom 1» Juli 1962 eine Rente in Höhe von monatlich 716,— DM, also ein geringerer Betrag als der jetzt geltende Höchstbetrag von zunächst 735»— DM monatlich, zugesprochen worden»
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Dem hiernach, zulässigen Begehren des Klägers auf eine höhere Rente kann nicht entgegengehalten werden, daß für die Berechnung der ihm zustehenden Rente von einer Kapitalentschädigung von nur 30<>895>40 DM ausgegangen werden müsse., da er den Bescheid vom 27. Januar 1962, dem eine KapitalentSchädigung in dieser Höhe zu Grunde lag, nicht angefochten habe Eine unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Kapital ent Schädigung liegt nicht vor0 Sie ist auch nicht in dem Bescheid vom 27. Januar 1962 enthalten*
In diesem Bescheid ist nur unanfechtbar festgestellt, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Juni I960 bis zu dem 31. Dezember I960 eine Rente zu beanspruchen hatte, die unter dem damals geltenden Höchstbetrag der Rente lag, und zugleich, daß er ab 1. Januar 196t wieder die Höchst rente zu beanspruchen hatte -> Damit ergab der Bescheid, daß der Kläger von diesem Zeitpunkt : an wieder zur Gruppe derjenigen Personen gehörte, für die sich eine Erhöhung der Rentenhöchstbeträge auswirken konnte. Nachdem der Rentenhöchstbetrag abermals erhöht worden war, konnte der Klägerrwie alle zu dieser Gruppe gehörenden Rentenberechtigten verlangen, daß die Entschädigungsbehörde erneut und unabhängig von den von ihr vorher angesteilten Erwägungen prüfe, ob und welche Rente ihm jetzt zu-stehßo Es kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er den Bescheid wegen der nur zwischenzeitlich und für einen kurzen Zeitraum erfolgten Zurücksetzung nicht angefochten hato Sie brachte dem Kläger nur eine Einbuße von 112,— DM. Damit, daß ihm, dem zugleich für die Folgezeit zunächst wieder die Höchst-
rente zugesprochen worden war, daraus, daß er diese Einbuße hinnahm, weitergehende und unübersehbare Nach* teile erwachsen könnten, brauchte der Kläger nicht zu rechnen» Er kann daher jetzt, wo ihm erstmals für die gesamte künftige Entschädigungszeit eine Rente zugesprochen worden ist, die hinter dem Rentenhöchst-betrag zurückbleibt, verlangen, daß unabhängig von den den Rentenbescheiden bisher zu Grunde gelegten Y/erten geprüft wird, wie hoch die für die Berechnung seiner Rente maßgebende KapitalentSchädigung ist»
Die hier getroffene Entscheidung läßt auch nicht das Interesse der Allgemeinheit und der Übrigen Verfolgten an einer möglichst einfachen und schnellen Erledigung des Entschädigungsverfahrens außer acht»
Den Verfolgten, die die Rente gewählt haben, bevor über eine ihnen zustehende Kapitalentschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, muß es möglich sein, in einem Verfahren durch die Entschädigungsgerichte nachprüfen zu lassen, wie hoch die ihnen zustehende Kapitalentschädigung ist, die bei der Berechnung ihrer Rente zugrunde zu legen ist» Das können sie nur mit einer Klage gegen einen Bescheid, durch den ihnen ein geringerer Betrag als der geltende Höchstbetrag der Rente zugesprochen worden ist» wenn ihnen der Rentenhöchstbetrag, wie es beim Kläger zutrifft,, wohl für die laufende Rente, nicht aber für eine zurückliegende verhältnismäßig kleine Zeit zugesprochen worden ist, kann es durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, wenn der Verfolgte das Verfahren vor den Entschäöigungsgerichten, das für die lau-
fende Rente und damit wenigstens zunächst für die Zukunft bedeutungslos ist, nicht wegen eines sich ergebenden Bagatellbetrages in Gang bringt« Jedenfalls kann damit, daß er dieses nicht getan hat, kein dem entgegenstehendes Interesse der Allgemeinheit begründet werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« 1
BEG«
Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden
Br« Loewenheim