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BGH

Gericht: BGH

November 1955 oingegangen - hat die Klägerin Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Sie hat im Mantelantrag die Frage#, ob sie selbst verfolgt worden sei und ob sie ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableite, mit "ja” beantwortet, aber die Abschnitte des Formulars, die sich auf den Verfolgten beziehen, nicht ausgefüllt. Dezember 1956 für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 5.4o6,- DM und mit Berichtigungsbescheid vom 2. In dem Schreiben heißt es ferner: " Die vorgenannten Ansprüche werden vom Antragsteller auch als Erbe geltend gemacht, soweit er seine Erbberechtigung aus den Vorschriften des BGB und BEG eingegangencn Antrag hat die Klägerin als Alleinerbin ihres Vaters dessen Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dabei darauf hingewiesen, daß ihr der Internationale Suchdienst in Arolsen mit Schreiben vom 2. hat der Klägerin mit Bescheid vom 13* September 1963 für den ererbten Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung des verfolgten Erblassers der Klägerin in den mittleren Dienst eine Kapitalentschädigung von 7.o59,- DM zuerkannt . Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, mit der sie die Einstufung ihres Vaters in den höheren Dienst erstrebt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG für den von ihrem Vater ererbten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht versäumt. November 1955 eingegangenen Anmeldung habe die Klägerin den abgeleiteten Anspruch ihres Vaters in einer der Entschädigungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet. Der Umstand, daß sie gleichwohl und nicht folgerichtig die für diesen Fall vorgesehenen Angaben für den "Verfolgten” auf den Seiten 1 und 2 des Formulars nicht ausgefüllt habe, sei unschädlich, weil sich die wesentlichen Angaben hierzu aus dem von der Klägerin gleichzeitig eingereichten Lebenslauf ergäben. November 1955 eingegangenen Anmeldung durch ihre Angaben im Mantelantrag im Zusammenhang mit denjenigen im Lebenslauf den abgeleiteten Anspruch ihres Vaters in einer der Entschädigungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet hat. Jedenfalls hat die Klägerin mit dem am 25.Mai 1962 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag als Alleinerbin ihres Vaters dessen Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Daraufhin hat ihr.die Entschädigungsbehörde durch den angefochtenen Bescheid vom 13* September 1963 für den ererbten Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen eine KapitalentSchädigung von 7.o59>- DM zuerkannt. September 1966 -IV ZR 177/65 -, zur Veröffentlichung bestimmt) über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde, wie es gegenüber der Klägerin geschehen ist, über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin, worauf die Revision abhebt, zwar durch ihren Bevollmächtigten mit dem am 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben alle möglichen Entschädigungsansprüche, darunter auch solche wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen angemeldet und in dieser Anmeldung weiter erklärt, diese Ansprüche würden von dem Antragsteller auch als Erbe geltend gemacht, soweit er seine Erbberechtigung aus den Vorschriften des BGB und BEG ableite, insbesondere als Ehegatte, Kind,Enkel oder Elternteil .....Soweit im laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden seien, gälten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen. Der Senat hat aber in seiner Rechtsprechung (RzV 1965, 571 Nr. 44) einen solchen Antrag auf Entschädigung, der als zurückgenommen gelten soll, sofern er nicht innerhalb einer vom Antragsteller bestimmten Frist substantiiert worden ist, als zulässig angesehen, Die Klägerin hat den von ihr verfolgten, von ihrem Vater ererbten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen innerhalb der von ihr selbst angegebenen Frist nicht näher spezifiziert.

Zitierte Normen: § 189 BEG
VaterBescheidAnspruchLandEntschädigungsbehördeKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

K
IV SR
t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Oktober 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 Frau Regina S 'Israel, M
geb. R{ treet,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsa
 rt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zv/eibrücken vom 2. April 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter des am 15. Oktober 1941 im Konzentrationslager Auschwitz verstorbenen jüdischen Kaufmanns Georg RflHHHi aus KflHÜ^Pr. .
Im Jahre 1936 wanderte sie nach Palästina aus.
Mit Mantelantrag vom 3. September 1955 und Schreiben ihres Bevollmächtigten vom lo. November 1955 - beide
3
bei der Entschädigungsbehörde am 12. November 1955 oingegangen - hat die Klägerin Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Sie hat im Mantelantrag die Frage#, ob sie selbst verfolgt worden sei und ob sie ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableite, mit "ja” beantwortet, aber die Abschnitte des Formulars, die sich auf den Verfolgten beziehen, nicht ausgefüllt.
Im gleichzeitig eingereichten Lebenslauf vom 3. September 1955 hat sie u.a. die "teilweise Hilfe" ihres Vaters in der von ihr geleiteten Bäckerei, seinen KZ-Aufenthalt von 1933 bis 1935 erwähnt und hinzugefügt: " Alle meine Bemühungen, etwas über das Schicksal meines Vaters in Erfahrung zu bringen, sind erfolglos geblieben."
Das Bezirksamt für Vfiedergutmachung in Neu-stadt/Y/einstr. hat der Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 1956 für ihren Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 5.4o6,- DM und mit Berichtigungsbescheid vom 2. September 1957 eine weitere Kapitalentschädigung von 13*135,- DM zuerkannt .
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit dem am 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben in deren Namen alle möglichen Ansprüche angemeldet. In dem Schreiben heißt es ferner: " Die vorgenannten Ansprüche werden vom Antragsteller auch als Erbe geltend gemacht, soweit er seine Erbberechtigung aus den Vorschriften des BGB und BEG
 
ableitet, insbesondere als Ehegatte, Kind, Enkel oder Elternteil .... Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen."
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustad t/V/einstr. hat daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 1959 für Schaden an Vermögen 121,- DM, mit Bescheid vom 19* März 1962 für Schaden an Eigentum
I.600,?- DM und mit Bescheid vom 9. Februar 1965 für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Ablehnung eine3 Anspruchs auf Rente und Kapitalentschädigung den Anspruch auf ein Heilverfahren zuerkannt.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juni i960 hat die Klägerin mitgeteilt, daß ihr Vater 1941 in Auschwitz verstorben sei.
Mit dem am 25. Mai 1962 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Weinstr. eingegangencn Antrag hat die Klägerin als Alleinerbin ihres Vaters dessen Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dabei darauf hingewiesen, daß ihr der Internationale Suchdienst in Arolsen mit Schreiben vom 2. Mai 1962 den Tod ihres Vaters in Auschwitz mitgeteilt habe.
 
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neu-stadt/Weinstr. hat der Klägerin mit Bescheid vom 13* September 1963 für den ererbten Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung des verfolgten Erblassers der Klägerin in den mittleren Dienst eine Kapitalentschädigung von 7.o59,- DM zuerkannt .
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, mit der sie die Einstufung ihres Vaters in den höheren Dienst erstrebt. Hiermit hat die Klägerin bei dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverv/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG für den von ihrem Vater ererbten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht versäumt.
ft
 
Eine fristgemäße Anmeldung ererbter Ansprüche liege vor, wenn in dem Antrag angegeben sei, für welche Person Ansprüche entstanden und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen seien. Mit ihrer am 12. November 1955 eingegangenen Anmeldung habe die Klägerin den abgeleiteten Anspruch ihres Vaters in einer der Entschädigungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet. Im Mantelantrag habe sie auch die Frage, ob sie ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableite, mit "ja” beantwortet. Der Umstand, daß sie gleichwohl und nicht folgerichtig die für diesen Fall vorgesehenen Angaben für den "Verfolgten” auf den Seiten 1 und 2 des Formulars nicht ausgefüllt habe, sei unschädlich, weil sich die wesentlichen Angaben hierzu aus dem von der Klägerin gleichzeitig eingereichten Lebenslauf ergäben. Die Beantwortung der vorgenannten Frage im Hantelantrag im Zusammenhang mit den Angaben im Lebenslauf der Klägerin habe für die Entschädigungsbehörde klar werden lassen, daß die Klägerin auch abgeleitete Ansprüche geltend machen wolle.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, mit ihrer am 12. November 1955 eingegangenen Anmeldung durch ihre Angaben im Mantelantrag im Zusammenhang mit denjenigen im Lebenslauf den abgeleiteten Anspruch ihres Vaters in einer der Entschädigungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet hat.
 
Jedenfalls hat die Klägerin mit dem am 25.Mai 1962 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag als Alleinerbin ihres Vaters dessen Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Daraufhin hat ihr.die Entschädigungsbehörde durch den angefochtenen Bescheid vom 13* September 1963 für den ererbten Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen eine KapitalentSchädigung von 7.o59>- DM zuerkannt. Unter diesen Umständen kann die rechtzeitige Anmeldung des ererbten Anspruchs der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt werden. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG an diese Entscheidung gebunden. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3o. September 1966 -IV ZR 177/65 -, zur Veröffentlichung bestimmt) über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Anspruchs im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn die Entschädigungsbehörde, wie es gegenüber der Klägerin geschehen ist, über den Anspruch sachlich entschieden hat, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen.
Auch sonst sind Gründe, die die sachliche Bearbeitung des von der Klägerin mit dem am 25. Mai 1962 eingegangenen Antrags hindern, nicht hervorgetreten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin, worauf die Revision abhebt, zwar durch ihren Bevollmächtigten mit dem am 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben alle möglichen Entschädigungsansprüche, darunter auch solche wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen angemeldet und in dieser Anmeldung weiter erklärt, diese Ansprüche würden von dem Antragsteller auch als Erbe geltend gemacht, soweit er seine Erbberechtigung aus den Vorschriften des BGB und BEG ableite, insbesondere
 als Ehegatte, Kind,Enkel oder Elternteil .....Soweit
 im laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden seien, gälten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen. Der Senat hat aber in seiner Rechtsprechung (RzV 1965, 571 Nr. 44) einen solchen Antrag auf Entschädigung, der als zurückgenommen gelten soll, sofern er nicht innerhalb einer vom Antragsteller bestimmten Frist substantiiert worden ist, als zulässig angesehen, Die Klägerin hat den von ihr verfolgten, von ihrem Vater ererbten Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen innerhalb der von ihr selbst angegebenen Frist nicht näher spezifiziert. Er ist daher als zurückgenommen anzusehen. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung# zu prüfen, ob hierin etwa ein Verzicht auf diesen Ererbten Entschädigungsanspruch zu erblicken sei. Denn das beklagte Land hatte sich vor dem Berufungsgericht hierauf nicht berufen, insbesondere entsprechende Tatsachen nicht vorgetragen, und ein Verzicht kann auch nur dann angenommen werden,
 
wenn besondere Umstände vorliegen und er klar und eindeutig als solcher gekennzeichnet ist (vgl. auch BGH RzY/ 1966, 36 Nr. 32). Bas beklagte Land wird Gelegenheit haben, hierzu in der erneuten Verhandlung vor dem Landgericht gegebenenfalls Ausführungen zu machen.
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Br. Loewenheim	von	der	Mühlen