Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: August 1963 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht . Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsfrist sei versäumt worden, weil die Ausfertigung des Urteils in Übereinstimmung mit der Urschrift den unrichtigen Vermerk getragen habe, daß -v Urteil am 14. Die für die Notierung der Rechtsmittelfrist verantwortliche, fachmäßig ausgebildete Angestellte seines Frozeßbevoll-mächtigten, Fräulein sei aber durch den Eingang der Ausfertigung mit dem unrichtigen Verkündungsvermerk in der Weise irritiert worden, daß sie geglaubt habe, es handle sich um die Abschrift eines 11alten” Urteils, deswegen habe sie keine Rechtsraittelfrist notiert. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verv/orfen. Die Zustellung war nicht deswegen v/irkungslos, weil auf der Urschrift des Urteils und auf der zugestellten Ausfertigung versehentlich der 14. Verkündung angegeben war, während in dem Bekenntnis über den Empfang des zugestellten Urteils als Tag der Verkündung richtig der 14. Es konnte nicht zweifelhaft sein und es ist auch dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht zv/eifeihaft gewesen, daß es sich bei dem ihnen zugestellten Urteil um das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts handelte. Sie konnte schon aus dem Grunde nicht erteilt werden, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO ein dem § 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt haben. Bie Kläger haben zwar innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Der Prozeßbevollmächtigte kann es zwar in einfachen und in seinem Büro geläufigen Sachen seinem Büropersonal überlassen, Beginn und Ende der Frist selbst festzustellen und darauf die nötigen Eintragungen in den Fristenkalender vorzunehmen (das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 12.Februar 1965 - IV ZR 251/63 -) • Erforderlich ist es aber, daß er mit diesen Aufgaben eine genügend ausgebildete Bürokraft betraut und daß er diese mit den erforderlichen Anweisungen versieht. Um darzutun, daß die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das die Kläger sich anrechnen lassen müssen, hätte er innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO auch darlegen müssen, mit welchen Weisungen die mit der Feststellung des Beginns und des Endes der Frist betraute Büroangestellte für die Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben versehen war. Die Angestellte die in dem hier zu entscheidenden Falle dafür zu sorgen hatte, daß eine Frist eingetragen wurde, kann sich nicht mehr an den Eingang des Urteils des Landgerichts erinnern. die Fristen zu notiervn hatte, nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, daß die am 19- August 1963 ablaufende Rechtsmittelfrist zu notieren sei, weil sie durch den Verkündungsvermerk "Verkündet am H. Februar 1962" irritiert worden sei und möglicherweise angenommen habe, daß es sich um ein "altes Urteil" gehandelt habe, zu demal der Prozeßbevollmächtigte angeordnet gehabt habe, daß von diesem Urteil nur die "Entscheidungsgründe", nicht aber das vollständige Urteil abgeschrieben werden sollte.
2055 066
BUNDESGERICHTSHOF
//.
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR_191^6£
URTEIL
Verkündet am
H. Juli 1965 Broeske,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.) des Gerhard 1 _____ _
(Chile), C,
2.) der Frau Alice £ geh. F{
Sf»sgmHP(El Salvador),
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die
die
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in
Beklagten und Revisionsbekla* ten
35er IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts, das ihm am 19. Pebruar 1963 zugestellt worden ist, am 22. August 1963 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht .
Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsfrist sei versäumt worden, weil die Ausfertigung des Urteils in Übereinstimmung mit der Urschrift den unrichtigen Vermerk getragen habe, daß -v Urteil am 14. Pebruar 1962 verkündet worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst habe diesen Fehler nicht bemerkt. Er habe daher in dem Bekenntnis
über den Empfang de.v* Zustellung als Tag der Verkündung richtig den 14. Februar 1963 angegeben. Die für die Notierung der Rechtsmittelfrist verantwortliche, fachmäßig ausgebildete Angestellte seines Frozeßbevoll-mächtigten, Fräulein sei aber durch den Eingang
der Ausfertigung mit dem unrichtigen Verkündungsvermerk in der Weise irritiert worden, daß sie geglaubt habe, es handle sich um die Abschrift eines 11alten” Urteils, deswegen habe sie keine Rechtsraittelfrist notiert.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verv/orfen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
I^ischeidungsgründe^
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Urteil des Landgerichts am 19. Februar 1965 wirksam zugestellt worden ist. Die Zustellung war nicht deswegen v/irkungslos, weil auf der Urschrift des Urteils und auf der zugestellten Ausfertigung versehentlich der 14. Februar 1962 statt des 14. Februar 1963 als Tag der
Verkündung angegeben war, während in dem Bekenntnis über den Empfang des zugestellten Urteils als Tag der Verkündung richtig der 14. Februar 1963 angegeben wurde.
Es konnte nicht zweifelhaft sein und es ist auch dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht zv/eifeihaft gewesen, daß es sich bei dem ihnen zugestellten Urteil um das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts handelte. Bann aber beeinträchtigte der unrichtige Vermerk über die Verkündung des Urteils nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Bie Berufungsfrist wurde mit dieser Zustellung in Lauf gesetzt. Sie war verstrichen, als die Berufung am 22. August 1963 eingelegt wurde.
Bas Berufungsgericht hat den Klägern die Wiederein-setzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Sie konnte schon aus dem Grunde nicht erteilt werden, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO ein dem § 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt haben. Bie Frist des § 234 Abs. 2 ZPO begann mit dem 20. August 1963 zu laufen. Benn an diesem Tage bemerkte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, daß die Frist versäumt worden war. Bie Kläger haben zwar innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Sie haben es aber unterlassen, innerhalb dieser Frist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vollständig darzulegen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben, wie es § 236 ZPO verlangt.
Der Prozeßbevollmächtigte kann es zwar in einfachen und in seinem Büro geläufigen Sachen seinem Büropersonal überlassen, Beginn und Ende der Frist selbst festzustellen und darauf die nötigen Eintragungen in den Fristenkalender vorzunehmen (das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 12.Februar 1965 - IV ZR 251/63 -) • Erforderlich ist es aber, daß er mit diesen Aufgaben eine genügend ausgebildete Bürokraft betraut und daß er diese mit den erforderlichen Anweisungen versieht. Sie muß insbesondere darüber belehrt werden, auf Grund welcher Unterlagen sie den Beginn der Frist festzustellen hat.
Um darzutun, daß die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das die Kläger sich anrechnen lassen müssen, hätte er innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO auch darlegen müssen, mit welchen Weisungen die mit der Feststellung des Beginns und des Endes der Frist betraute Büroangestellte für die Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben versehen war. Darüber enthält das Wiedereinsetzungsgesuch keine Angaben. Mittel zur Glaubhaftmachung der in dem Wiedereinset zungsge such unvollständig vorgetragenen Tatsachen sind darin nicht angegeben. Schon aus diesem Grunde mußte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden.
Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem verspäteten Vortrag nicht, wie es dazu gekommen ist, daß die Frist nicht eingetragen wurde. Die Angestellte
die in dem hier zu entscheidenden Falle dafür zu sorgen hatte, daß eine Frist eingetragen wurde, kann sich nicht mehr an den Eingang des Urteils des Landgerichts erinnern. Sie hält es für gut möglich, daß sie im vorliegenden Falle die Angestellte GflHHIl, die
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die Fristen zu notiervn hatte, nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, daß die am 19- August 1963 ablaufende Rechtsmittelfrist zu notieren sei, weil sie durch den Verkündungsvermerk "Verkündet am H. Februar 1962" irritiert worden sei und möglicherweise angenommen habe, daß es sich um ein "altes Urteil" gehandelt habe, zu demal der Prozeßbevollmächtigte angeordnet gehabt habe, daß von diesem Urteil nur die "Entscheidungsgründe", nicht aber das vollständige Urteil abgeschrieben werden sollte. Bei einigen der Sachen sei ihr der lauf des Verfahrens gegenwärtig, aber bei der Vielzahl der Sachen vermöge sie sich keine Meinung über den Ablauf, den jeweiligen Stand des Verfahrens zu bilden. Biese Darstellung ergibt, daß die Angestellte die von ihr zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung von Fristen allein auf Grund des zugestellten Schriftstücks traf, ohne sich mit dem Stand“des Verfahrens vertraut zu machen. Unter diesen Umständen beruht die Tatsache, daß die Eintragung der Frist unterblieb, nur dann nicht auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten, das der Kläger sich anrechnen lassen muß, wenn die Angestellte damit eine anders lautende Weisung des Prozeßbevollmächtigten verletzt hätte.
Denn ein Angestellter kann den Beginn einer Frist zuverlässig nur feststellen, wenn er die Bedeutung des zugestellten Schriftstücks richtig erkennt. Das kann er in aller Regel nur, wenn ihm der Stand des Verfahrens bekannt ist, oder wenn "er sich darüber die nötige Kenntnis durch Einsichtnahme in die Handakten verschafft. Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher die Angestellte anweisen müssen, sich eine etwa fehlende Kenntnis über den
Stand des Verfahrens "hei,.'jeder,Sus.telluiig r :jj; auf diese Weise oder durch Rückfrage hei ihm selbst su verschaffen, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob eine Prist einzutragen war odex* nicht. Daß der Prozeßbevollmächtigte seine Angestellte mit einer solchen Weisung versehen hat, hat er nicht dargetan.
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden ist, ist auch die Berufung mit Recht verworfen worden. Die Revision mußte sonach mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zu- = rückgewiesen werden.
Ascher Johanns en Wüstenberg
Maaß Wilden