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BGH · IV ZR 191/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 191/63

Zur Erfüllung des in Art. 1 A II der Genfer Konvention umschriebenen Tatbestandes (begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung) ist nicht erforderlich, daß der Kläger darlegen muß, er müsse gerade in seiner Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen befürchten. Zur Verwirklichung des Tatbestandes reicht vielmehr die Befürchtung aus, daß der Kläger solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgeeetzt sein könnte, wenn vorhergehende Ereignisse in seinem Heimatlande Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bei ihm nicht vorlägen. Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bei ihm nicht bestehe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne des § 160 BEG sei. 1. Da der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine der in § 4 BEG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hängt die Entschei- -dung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob er Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des § 160 BEG ist. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und daher nicht Staatenloser im Sinne des § 160 BEG ist. 5. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Bas spreche aber dafür, daß er auch jetzt, nachdem er in Belgien verheiratet sei und sein Sohn dort lebe, erst recht nicht zurüokkehren würde* Denn nachdem der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Belgien liege, spreche alles dagegen, daß er seinen Wohnsitz in dem Lande, in dem er den größten Teil seines Lebens verbracht habe, aufgeben würde. Bas Berufungsgericht sei jedoch der Überzeugung, daß der Kläger auch dann, wenn Polen nicht kommunistisch wäre, nicht dorthin zurüokkehren würde, weil er Belgien im Gegensatz zu dem Lande seiner Geburt als seine Heimat betrachte. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger erst in zweiter Instanz vorgetragen habe, er habe die Absicht gehabt, nach Polen zurttekzukehren, sei jedoch durch die ' Bei Würdigung der gesamten Umstände des Palles sei der Senat daher zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger infolge seiner auf langjährigem Aufenthalt beruhenden Bindungen, an Belgien niemals mehr die ernsthafte Absicht gehabt habe, in sein Geburtsland zurückzukehren. Das Berufungsgerichtihat die Flüchtlinge-eigenschaft des Klägers im Sinne des § 160 BEG mit der Begründung verneint, daß er wegen seines langjährigen Aufenthalte in Belgien und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen an seine neue Heimat in das Land seiner Geburt auch dann nicht zurückkehren würde, wenn in diesem Lande der Kommunismus nicht herrschen würde. Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht hierzu die Feststellung, daß gerade der Kläger solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde.

Zitierte Normen: § 160 BEG
VerfolgungsmaßnahmenBelgienBerufungsgerichtBEGPolUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 160; Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Art. 1 A II
Zur Erfüllung des in Art. 1 A II der Genfer Konvention umschriebenen Tatbestandes (begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung) ist nicht erforderlich, daß der Kläger darlegen muß, er müsse gerade in seiner Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen befürchten. Zur Verwirklichung des Tatbestandes reicht vielmehr die Befürchtung aus, daß der Kläger solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgeeetzt sein könnte, wenn vorhergehende Ereignisse in seinem Heimatlande Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben.
BGH, ürt. v. 1. Juli 1964 - IV ZR 191/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZR 191/6?
Verkündet am 1. Juli 1964 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit
 des Abus
 Belgien,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und flHHB in
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das land Kordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die landesrentenbehörde in
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 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der im Jahre 1907 in Polen geborene jüdische Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Er ist nach dem Schulbesuch in Polen nach Wien verzogen, wo er eine lehre als Kürschner durchgemacht hat. Im Jahre 1927 Ubersiedelte er nach Lüttich, y/o er im Jahre 1933 ein Pelzgeschäft eröffnete. Im Jahre 194-0 heiratete der Kläger eine Belgierin, von der er im Jahre 1955 geschieden wurde. Aus dieser Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der in Belgien aufgev/achsen ist und auch heute noch dort lebt. Der Kläger, der inzwischen nach Brüssel verzogen ist, hat im Jahre 1957 erneut geheiratet.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bei ihm nicht vorlägen.
Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bei ihm nicht bestehe. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der Kläger weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne des § 160 BEG sei.
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land läßt sich im Hevisionsrechts-zug nicht vertreten.
 
Bntscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt 2ur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückvervreisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1. Da der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine der in § 4 BEG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hängt die Entschei- -dung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob er Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des § 160 BEG ist.
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und daher nicht Staatenloser im Sinne des § 160 BEG ist. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf der Auslegung des polnischen Staatsangehörigkeitsrechts.
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht das polnische Recht unrichtig ausgelegt habe. Der Kläger erhebt im Revisionsrechts-zug insoweit auch keine Einwände.
5. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt: Voraussetzung für die Zuerkennung dor Flüchtlingseigenschaft sei, daß der Verfolgte ohne die vor dem 1. Januar 1951 eingetretenen Ereignisse die Absicht gehabt habe, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder besessen habe, zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen» Diese Voraus-
aetzung sei im Palle des Klägers nicht gegeben. Er nei im Jahre 1925 aus Polen ausgewandert, habe in Belgien ein Geschäft gegründet und dort im Jahre 1940 eine Belgierin geheiratet. Sein Sohn aus dieser Ehe sei in Belgien geboren, dort aufgewachsen und lebe auch heute noch dort. Nach der Scheidung seiner Ehe habe er im Jahre 1957 wiederum eine Belgierin geheiratet.
Er sei somit durch Familienbande und Beruf an seine
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neue Heimat gebunden, während er nach jahrzehntelanger Abwesenheit keine Bindungen mehr an Polen haben könne. Wenn er in den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg, als es ihm nach seinen eigenen Angaben V7irtschaftlich sehr gut gegangen sei, nicht nach Polen zurückgekehrt soi, obwohl er dort nicht mit irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen habe rechnen müssen, dann beweise dieser Umstand, daß er schon damals nicht beabsichtigt habe, in sein Geburtsland zurückzukehren. Bas spreche aber dafür, daß er auch jetzt, nachdem er in Belgien verheiratet sei und sein Sohn dort lebe, erst recht nicht zurüokkehren würde* Denn nachdem der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Belgien liege, spreche alles dagegen, daß er seinen Wohnsitz in dem Lande, in dem er den größten Teil seines Lebens verbracht habe, aufgeben würde. Es möge zutreffen, daß der Kläger ein Gegner jedes diktatorischen Systems sei und nicht mehr in einem totalitären Staate leben möchte. Bas Berufungsgericht sei jedoch der Überzeugung, daß der Kläger auch dann, wenn Polen nicht kommunistisch wäre, nicht dorthin zurüokkehren würde, weil er Belgien im Gegensatz zu dem Lande seiner Geburt als seine Heimat betrachte. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger erst in zweiter Instanz vorgetragen habe, er habe die Absicht gehabt, nach Polen zurttekzukehren, sei jedoch durch die '
 
dort herrschenden politischen Verhältnisse daran gehindert worden. Hätte der Kläger tatsächlich die Absicht gehabt, nach Polen zurückzukehren, dann würde er dies zu dem mindesten nach dem zweimaligen Hinweis des Landgerichts auf die nachzuweisenden Voraussetzungen des § 160 BEG vorgetragen haben. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Palles sei der Senat daher zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger infolge seiner auf langjährigem Aufenthalt beruhenden Bindungen, an Belgien niemals mehr die ernsthafte Absicht gehabt habe, in sein Geburtsland zurückzukehren. Der Kläger habe weder bewiesen noch im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG glaubhaft gemacht, daß er Polen aus verfolgungsbeding-ten Gründen verlassen habe oder sich aus solchen Gründen außerhalb Polens aufhalte. Die Umstände des Salles sprächen gegen eine solche Annahme. Aue diesem Grunde könne die Frage, ob er den Schutz dieses Landes habe in Anspruch nehmen können oder wollen, dahingestellt bleiben.
4. Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgerichtihat die Flüchtlinge-eigenschaft des Klägers im Sinne des § 160 BEG mit der Begründung verneint, daß er wegen seines langjährigen Aufenthalte in Belgien und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen an seine neue Heimat in das Land seiner Geburt auch dann nicht zurückkehren würde, wenn in diesem Lande der Kommunismus nicht herrschen würde. Auf den mangelnden Rückkehrwillen kann jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Flüchtling anzusehen ist, nicht abgestellt werden.
Auf dieser Auffassung beruhen die Entscheidungen des
 erkennenden Senats vom 12. Juli 1963 - IV ZR 254/62 -,
RzW 1964, 76 und - IV ZR 269/62	RzW 1964, 81.
Entscheidend ist danach nicht, ob der Kläger überhaupt die Absicht hatte, in sein Geburtsland zurückzukehren.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kläger, wenn er zurückkehren würde, Verfolgungsmaßnahmen der in seinem Geburtsland regierenden kommunistischen Machthaber befürchten müßte. Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht hierzu die Feststellung, daß gerade der Kläger solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde.
Dies ist, wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 12. Juli 1963 - aaO - ausgeführt hat, nicht entscheidend, ffenn in den Entscheidungsgründen des Urteils IV ZR 254/62 unter II, 4. ausgeführt ist, es komme auf die Binzelumstände in der Person des Antragstellers an, die wegen der Gegebenheiten in seinem Heimatlande zu der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten, so ergibt sich aus dem Hinweis auf Rasse, Religion, Nationalität, daß zwar auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustcllen ist, daß es aber ausreicht, wenn die in seiner Person gogebenen, auf Rasse, Religion und Nationalität beruhenden Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe ebenfalls verfolgt werden könnte. Es kann also dahingestellt bleiben, ob jeder der Antragsteller persönliche Verfolgungen zu befürchten hatte, wenn er zurückkehrte. Es reicht vielmehr aus, daß er wegen derartiger Verfolgungsmaßnahmen in seinem Heimatlande solche Befürchtungen hegt.
5. Nach alledem ist der Rechtsstreit zur Nachholung der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen
 Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuver weisen.
Ascher
 Johannsen
Br.
Wüstenberg
 Graf
Wilden